Ertragsteuern
Klausur
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Kartei Details
Karten | 314 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 29.12.2024 / 13.01.2025 |
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Ein Steuerbescheid legt die Steuer nach Art und Betrag fest und nennt den Steuerschuldner. Er enthält auch eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Feststellungsbescheide legen Besteuerungsgrundlagen fest, z.B. den Wert eines Grundstücks für Erbschaft- oder Grunderwerbsteuer.
Feststellungsbescheide sind Grundlagen für Folgebescheide, wie Steuerbescheide, die auf diesen Feststellungen basieren.
Behördliche Fristen betreffen die Verwaltung, z.B. Belegvorlage (§ 97 AO). Gesetzliche Fristen betreffen die Steuerpflichtigen, z.B. Abgabe von Steuererklärungen (§ 149 II AO).
Fristen beginnen nach dem Ereignistag und enden mit Ablauf des letzten Tages. Monatsfristen enden mit dem letzten Tag des Monats, der die gleiche Zahl trägt.
Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag.
Wiedereinsetzung kann gewährt werden, wenn eine Frist versäumt wurde und kein Verschulden vorliegt. Sie ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen.
Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn einfache Fahrlässigkeit vorliegt, z.B. bei Arbeitsüberlastung oder Nicht-Leeren des Briefkastens.
Die Wiedereinsetzungsfrist ist ein Monat nach Wegfall des Hindernisses, jedoch maximal ein Jahr nach dem Ende der versäumten Frist.
Korrektur von Steuerverwaltungsakten bei offenbaren Unrichtigkeiten, wie Schreib- oder Rechenfehlern.
§ 130 AO betrifft die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (VA), die nur bei belastenden VA uneingeschränkt möglich ist.
§ 131 AO betrifft den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts. Der Widerruf ist bei belastenden VA und unter bestimmten Bedingungen bei begünstigenden VA möglich.
Die Frist beträgt 1 Jahr nach Kenntnis der Finanzbehörde von dem zu ändernden Verwaltungsakt.
§ 164 AO betrifft Bescheide "unter Vorbehalt der Nachprüfung", die noch geändert werden können.
§ 165 AO betrifft vorläufige Bescheide, die unter bestimmten Bedingungen vorläufig bleiben und später geändert werden können.
Bescheide können nach § 173 AO wegen neuer Tatsachen geändert werden.
§ 175 AO betrifft Änderungen von Bescheiden nach Änderung eines Grundlagenbescheides oder rückwirkenden Ereignissen.
§ 177 AO regelt die Mitberichtigung von materiellen Fehlern in Bescheiden.
Nach Ablauf der Festsetzungsfrist dürfen Steuerbescheide nicht mehr geändert oder berichtigt werden. Die Frist beträgt in der Regel 4 Jahre, bei Steuerhinterziehung 10 Jahre.
Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder bei Steuererklärungen mit Ablauf des Abgabejahres.
Zölle und Verbrauchsteuern: 1 JahrESt, KSt, GewSt, USt: 4 JahreBei leichtfertiger Steuerverkürzung: 5 JahreBei Steuerhinterziehung: 10 Jahre
Die Frist ist gewahrt, wenn der Steuerbescheid die Finanzbehörde vor Ablauf der Festsetzungsfrist verlässt, unabhängig von der Bekanntgabe.
Lohnsteuer ist 10 Tage nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums fällig (§ 41a I Nr. 2 EStG).
USt-Vorauszahlungen sind 10 Tage nach Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig (§ 18 I S. 3 UStG).
ESt-Vorauszahlungen sind 10 Tage des letzten Monats eines jeden Kalendervierteljahres fällig (§ 37 I EStG).
Abschlusszahlungen sind 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig (§§ 36 IV EStG, 31 I KStG, 20 II GewStG, 18 IV UStG).
Säumniszuschläge betragen 1% des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Keine Säumnis vor Festsetzung oder Anmeldung der Steuer. Es gibt eine Schonfrist von 3 Tagen.
Zinsen entstehen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und enden mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.
Die Zinsen betragen 0,15% für jeden vollen Monat (§ 233a AO).
Die Einspruchsfrist beträgt 1 Monat.
Ein Untätigkeitseinspruch ist unbefristet möglich.
Nein, der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht (kein Suspensiveffekt). Der Steuerpflichtige schuldet die Steuer trotz Einspruchs.
Der Antrag auf AdV wird gestellt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder unbillige Härte bestehen.
Das Finanzamt prüft den Sachverhalt in vollem Umfang neu und kann den Steuerbescheid verschärfen (Verböserungsmöglichkeit), muss aber darauf hinweisen, dass der Steuerpflichtige den Einspruch zurücknehmen kann.