Ertragsteuern
Klausur
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 314 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 29.12.2024 / 13.01.2025 |
Lien de web |
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GbR, OHG, PartG, KG, stG
GmbH und Co. KG, Betriebsaufspaltung, GmbH und Still
Eine Kommanditgesellschaft (KG), bei der der Komplementär eine GmbH ist. Haftung: GmbH haftet unbeschränkt, Kommanditisten haften nur mit ihrer Einlage. Vorteil: Haftungsbeschränkung der Gesellschafter durch die GmbH.
Ein-Personen-GmbH und Co. KG („Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung“), Natürliche Person neben GmbH Komplementär, Mehrstufige GmbH und Co. KG (Komplementär ist auch GmbH und Co. KG)
Die Besteuerung entspricht im Wesentlichen der einer „gewöhnlichen“ KG. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 EStG, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Gestaltungsmöglichkeit: Unterscheidung zwischen Gesamthandsvermögen der KG und Sonderbetriebvermögen der Gesellschafter. Gewinne aus GmbH-Beteiligungen (Veräußern, Ausschüttung) sind Sonderbetriebseinnahmen.
Die GmbH wird wie eine reine GmbH besteuert. Gewinnanteile der GmbH werden als Sonderbetriebseinnahmen bei der KG erfasst. Gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 2 S. 1 GewStG. Verluste müssen hinzugerechnet werden (§ 8 Nr. 8 GewStG). Keine Gewerbesteuer auf Ebene der GmbH, wenn keine weiteren Einkünfte erzielt werden.
Die Zahlung an die GmbH stellt eine Sonderbetriebseinnahme der GmbH dar. Die Zahlung der GmbH an den Geschäftsführer ist eine Sonderbetriebsausgabe. Das Gehalt des Geschäftsführers stellt eine Sonderbetriebseinnahme beim Kommanditisten dar und wird nach § 15 EStG besteuert.
Eine echte Betriebsaufspaltung ist die Aufspaltung einer bestehenden Personengesellschaft in eine Besitz-Personengesellschaft und eine Betriebs-Kapitalgesellschaft. Tatbestandsvoraussetzungen: Sachliche Verflechtung (z. B. Grundstücksüberlassung), Personelle Verflechtung (einheitlicher Betätigungswille, Beteiligungs- und Beherrschungsidentität).
Das Wiesbadener Modell beschreibt eine Betriebsaufspaltung zwischen Ehegatten, wobei jeder Ehegatte nur an einer der Gesellschaften beteiligt ist. Laut Rechtsprechung wird in diesem Fall keine personelle Verflechtung angenommen, was zur Folge hat, dass keine Betriebsaufspaltung vorliegt.
Gesellschafter der Besitz-PersG erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nicht aus Vermietung und Verpachtung. Anteile an der Betriebs-KapG gehören zum Sonderbetriebsvermögen. Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH sind Betriebsausgaben der GmbH und keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb der PersG.
Der Pachtzins muss fremdvergleichsfähig sein. Es darf kein dauerhafter einseitiger Verlust bei der Betriebsgesellschaft auftreten. Zu niedrige Pachtzinsen werden regelmäßig anerkannt, während zu hohe Pachtzinsen als verdeckte Gewinnausschüttung gelten können.
Bei einer umgekehrten Betriebsaufspaltung wird eine bestehende Kapitalgesellschaft in eine Besitz-Personengesellschaft und eine Betriebs-Kapitalgesellschaft aufgespalten.
Eine unechte Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn Unternehmen von vornherein selbständig gegründet wurden, ohne dass eine sachliche oder personelle Verflechtung besteht.
Abzugsfähigkeit der Geschäftsführergehälter bei der Betriebsgesellschaft. Steuerung der Gewinnaufteilung durch Pachtzinsen. Nutzung von gewerbesteuerlichen Freibeträgen auf Ebene der Besitzgesellschaft.
Gewerbesteuerpflicht der Besitzgesellschaft. Sonderbetriebseinnahmen bei der Vermietung von Anlagevermögen. Das Trennungsprinzip bei Verlusten der Betriebsgesellschaft.
Eine GmbH und Still ist eine Beteiligung an der GmbH, die von außen nicht sichtbar ist. Der stille Gesellschafter ist entweder typisch still oder atypisch still, wobei steuerlich keine Unterscheidung zwischen beiden gemacht wird.
Bei einer typisch stillen Beteiligung stellt die Beteiligung eine Verbindlichkeit dar. Der stille Gesellschafter erhält als Entgelt einen Gewinn- und ggf. einen Verlustanteil. Steuerlich gilt der Gewinnanteil als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Bei einer atypisch stillen Beteiligung wird der stille Gesellschafter wie ein Mitunternehmer behandelt und trägt das Mitunternehmerrisiko. Der Gewinnanteil mindert nicht die Bemessungsgrundlage der GmbH und der stille Gesellschafter erhält Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Der Gewinnanteil eines typisch stillen Gesellschafters ist eine Betriebsausgabe der GmbH. Gewerbesteuerlich erfolgt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 c) GewStG. Der stille Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Der Gewinnanteil eines atypisch stillen Gesellschafters mindert nicht die Bemessungsgrundlage der GmbH. Der stille Gesellschafter hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb und kann den gewerbesteuerlichen Freibetrag nutzen.
Der typisch stille Gesellschafter agiert eher wie ein Gläubiger und erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der atypisch stille Gesellschafter ist ein Mitunternehmer und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Der 1. Teil umfasst Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeit und Steuergeheimnis.
Der 2. Teil regelt das Steuerschuldrecht, einschließlich der Steuerpflichtigen, Steuerschuldner, steuerbegünstigten Zwecke und Haftung.
Der 3. Teil befasst sich mit allgemeinen Verfahrensvorschriften, wie dem Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht und Fristen.
Der 4. Teil behandelt die Durchführung von Steuerverfahren, wie die Erfassung und Mitwirkung der Steuerpflichtigen, Festsetzungs- und Feststellungsverfahren, Außenprüfung, Steuerfahndung und Steueraufsicht.
Der 5. Teil befasst sich mit dem Erhebungsverfahren, insbesondere Fälligkeit, Erlöschen von Ansprüchen, Verzinsung und Säumniszuschlägen.
Der 6. Teil behandelt die Vollstreckung von Geldforderungen und anderen Leistungen.
Der 7. Teil beschreibt das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, einschließlich Zulässigkeit und Verfahren.
Der 8. Teil befasst sich mit Steuerstrafrecht, insbesondere Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung.
Der 9. Teil enthält die Schlussvorschriften.
Finanzämter müssen den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln, auch zugunsten des Steuerpflichtigen.
Steuerpflichtige müssen u.a. Aufzeichnungen führen, Steuererklärungen abgeben und unrichtige Erklärungen berichtigen.
Das Finanzamt trägt die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen, der Steuerpflichtige für steuerbegünstigende Tatsachen.
Es kann ein Verspätungszuschlag von 0,25 % pro Monat der Verspätung festgesetzt werden, mindestens 10 Euro, maximal 25.000 Euro.
Bei Nichtabgabe von Steuererklärungen oder Mitwirkungspflichtverletzungen kann das Finanzamt die Steuer schätzen.
Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Willenskundgebung der Behörde, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Beispiele sind Steuerbescheide, Haftungsbescheide, Fristverlängerungen und Prüfungsanordnungen.
Ein Verwaltungsakt wird wirksam, sobald er in den Machtbereich des Empfängers gelangt, z.B. in den Briefkasten.
Der Verwaltungsakt wird bindend, die Einspruchsfrist beginnt, und er wird vollziehbar, auch wenn er noch nicht bestandskräftig ist.
Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt drei Tage nach Absenden als bekanntgegeben (§ 122 II, IIa AO).