Ertragsteuern
Klausur
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 314 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 29.12.2024 / 13.01.2025 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20241229_ertragsteuern
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Intégrer |
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Finanzielle Eingliederung bedeutet, dass der Organträger mehr als 50 % der Stimmrechte der Organgesellschaft hält. Eine Organgesellschaft kann nur einen Organträger haben, aber mehrere Organgesellschaften können einen Organträger haben.
Mittelbare und unmittelbare Beteiligungen können berücksichtigt werden, solange an jeder vermittelnden Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung besteht.
Ein Organträger kann eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine Körperschaft sein, die einen Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 EStG oder § 2 Abs. 1 GewStG führt (§ 14 Abs. 1 S. 1 KStG).
Eine Organgesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder im EWR (§ 14 Abs. 1 S. 1, 17 KStG).
Eine Organschaft besteht, wenn eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem EU/EWR-Mitgliedstaat in den Gewerbebetrieb eines inländischen Unternehmens (Organträger) finanziell eingegliedert ist und ihren Gewinn vollständig an den Organträger abführt.
Die Organgesellschaft bleibt selbständig körperschaftsteuerpflichtig, aber ihr Gewinn wird dem Organträger zugerechnet und dort besteuert.
Der Gewinn der Organgesellschaft wird in einer 3-stufigen Gewinnermittlung ermittelt, wobei allgemeine steuerliche Gewinnermittlungsvorschriften gelten.
In der 1. Stufe wird der bilanzielle Gewinn ermittelt. Die Handelsbilanz (HB) ist für die Steuerbilanz (StB) maßgeblich, und die Gewinnabführung/Verlustübernahme wird als Aufwand/Ertrag verbucht, was den Gewinn der HB und StB auf null setzt.
In der 2. Stufe erfolgt die Ermittlung des steuerlichen Einkommens durch außerbilanzliche Hinzurechnungen/Kürzungen, wie z.B. nicht abziehbare Betriebsausgaben oder steuerfreie Einnahmen. Die handelsrechtliche Gewinnabführung wird eliminiert.
In der 3. Stufe erfolgt die Einkommenszurechnung, wobei das Einkommen der Organgesellschaft um den Betrag vermindert wird, der dem Organträger zugerechnet wird, und umgekehrt, wenn Ausgleichszahlungen an die Organgesellschaft erfolgen (§ 16 KStG).
Die Organgesellschaft gilt als Betriebsstätte des Organträgers (§ 2 Abs. 2 S. 2 GewStG), bleibt jedoch selbst rechtlich selbständig.
Der Organträger ist das Gewerbesteuer-Subjekt, nicht die Organgesellschaft.
Der Gewerbeertrag wird zunächst getrennt für die Organgesellschaft (OG) und den Organträger (OT) ermittelt. Anschließend werden die Gewerbeerträge auf Ebene des Organträgers addiert.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind die für jede Gesellschaft geltenden Vorschriften zu beachten, z.B. steuerfreie Einnahmen.
Schuldrechtliche Verträge werden innerhalb des Organkreises wie Verträge mit Außenstehenden abgewickelt.
Das Einkommen wird gemäß den Regelungen über die Zerlegung (§§ 28 ff. GewStG) aufgeteilt.
Die Steuerpflicht wird auf den Organträger (Mutterkapitalgesellschaft) verlagert.
Ohne Organschaft mindern die Ertragsteuern der Tochtergesellschaft die Dividenden der Mutter, die steuerfrei sind. Mit Organschaft zahlt die Muttergesellschaft (Organträger) die Ertragsteuern der Tochtergesellschaft.
Belastungsunterschiede können sich durch das Betriebsausgabenabzugsverbot (§ 8b Abs. 5 KStG) und ggf. abweichende Gewerbesteuerhebesätze ergeben.
Ohne Organschaft mindern die Ertragsteuern der Tochtergesellschaft die an das Mutterpersonenunternehmen fließenden Dividenden. Mit Organschaft unterliegen die Einkünfte der Tochtergesellschaft der Besteuerung beim Mutterunternehmen.
Die Einkünfte der Tochtergesellschaft (OG) unterliegen der Besteuerung beim Mutterpersonenunternehmen (OT) – Gewerbesteuer (inkl. Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG), Einkommensteuer (inkl. Anrechnung nach § 35 EStG) und Solidaritätszuschlag.
Der Steuervorteil der Organschaft wird größer, je niedriger der persönliche Einkommensteuersatz des Einzelunternehmens oder der Gesellschafter der Personengesellschaft ist.
Die Steuersatzreduzierung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG kann auf den gesamten Gewinn der Tochtergesellschaft angewendet werden, was ohne Organschaft nur auf 60 % der Dividenden möglich wäre.
Der Nachteil ist, dass die Möglichkeit zur Vermeidung der persönlichen Einkommensteuer durch vorübergehende Thesaurierung der Gewinne auf Ebene der Tochtergesellschaft entfällt, da eine verpflichtende Gewinnabführung besteht.
Verluste der Organgesellschaft können sofort mit den Einkünften des Organträgers (Mutterkapitalgesellschaft oder Mutterpersonenunternehmen) ausgeglichen werden.
Verluste des Organträgers können sofort mit den Einkünften der Organgesellschaft ausgeglichen werden.
Ohne Organschaft ist die Verlustverrechnung nur in Höhe von 5 % der Dividenden nach § 8b Abs. 1, Abs. 5 KStG i.V.m. § 9 Nr. 2a GewStG möglich.
Ohne Organschaft ist die Verlustverrechnung nur in Höhe von 60 % der Dividenden nach § 3 Nr. 40 EStG möglich, oder es ist keine Verlustverrechnung nach § 9 Nr. 2a GewStG möglich.
Sofortiger Ausgleich von Verlusten der Organgesellschaft mit dem Gewinn des Organträgers und umgekehrt.Vermeidung des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbots (§ 8b Abs. 5 KStG) und des eingeschränkten Abzugs (§ 3c Abs. 2 EStG).Steuerfreie Einkünfte der Organgesellschaft bleiben auch beim Organträger steuerfrei.Verminderung der Doppelbelastung von KSt und ESt möglich (aber bei hohen Einkommensteuersätzen nachteilig).Gewinnabführungen unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer (KapESt).
Steuerlich: Keine Ausschüttungspolitik mehr möglich, teilweise Doppelbelastung des Organträgers (KSt + ESt) kann nachteilig sein.Zivilrechtlich: Haftung für Schulden der Organgesellschaft und Verlustübernahmeverpflichtung.
PersU ist vorteilhaft, wenn der Gewerbesteuerhebesatz zwischen 341 % und 576 % liegt oder der Einkommensteuerdifferenzsatz 41,29 % unterschreitet. Im Spitzensteuersatzbereich sind die Belastungsunterschiede eher gering. Der Vorteil der PersU steigt mit sinkenden Einkommensteuersätzen erheblich an.
Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG minus positiver Saldo aus Entnahmen und Einlagen (Ausnahme: Entnahmen für ESt und SolZ), plus Gewerbesteuer ergibt den nicht entnommenen Gewinn (Thesaurierungshöchstbetrag). Steuersatz: 29,80 % (ESt + SolZ). Nichtabziehbare BA mindern den Thesaurierungshöchstbetrag, steuerfreie Einkünfte erhöhen ihn.
Begünstigt besteuerte Gewinne minus Steuer gemäß § 34a EStG (29,80 % ESt + SolZ) ergibt den nachversteuerungspflichtigen Betrag. Steuersatz: 26,38 % (ESt + SolZ). Nachversteuerungsanlässe: positiver Saldo aus Entnahmen und Einlagen größer als Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG, Betriebsveräußerung/-aufgabe, Einbringung in eine KapG, Wechsel der Gewinnermittlungsart.
Der Steuersatz auf den thesaurierten Gewinn ist bei der PersU kleiner (höher) als bei der Kapitalgesellschaft, wenn der Gewerbesteuerhebesatz größer als 378,57 % (kleiner als 378,57 %) ist. Die Vorteilhaftigkeit hängt vom Hebesatz, dem Zinssatz und der Anlagedauer ab. Auch die Nachversteuerungsbeträge unterscheiden sich zwischen beiden Rechtsformen.
Option für Personengesellschaften (OHG, KG, PartG, eGbR) zur Körperschaftsbesteuerung. Gilt auch für ausländische Gesellschaften ohne Sitz in Deutschland. Antrag spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres.
Tätigkeitsvergütungen werden zu Arbeitslohn nach § 19 EStG.Zinsen für Mittelüberlassung an Gesellschaft sind Einkünfte nach § 20 EStG.Keine Gewinnentnahmen, sondern Gewinnausschüttungen.Überlassung von Wirtschaftsgütern führt zu Einkünften aus Vermietung.
Kann zu einer Betriebsaufspaltung führen. Umwandlungsfiktion kann steuerpflichtige Gewinnrealisierung verursachen. Sperrfristen können durch Übertragung ausgelöst werden.
Auf Antrag beim Finanzamt spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres. Bei Wegfall der Voraussetzungen (z.B. Formwechsel in eine GbR). Bei Umwandlung der PersG in eine KapG. Bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters.
Die Rückoption gilt als Formwechsel gemäß § 1 S. 1 Nr. 2 UmwStG.
GmbH, KGaA, AG