Ertragsteuern
Klausur
Klausur
Fichier Détails
Cartes-fiches | 314 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 29.12.2024 / 13.01.2025 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20241229_ertragsteuern
|
Intégrer |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20241229_ertragsteuern/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Der Veräußerungsgewinn entfällt nicht auf eine natürliche Person, wenn die Mitunternehmerschaft eine Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer hat.
Unternehmensidentität, Unternehmeridentität (Verlustvortrag kann bei Anteilsübertragung anteilig untergehen).
Die Besteuerung erfolgt analog der des Einzelunternehmers. Der Mitunternehmeranteil wird als Teil des gesamten Betriebs oder Teilbetriebs behandelt (§16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).
Freibetrag nach §16 Abs. 4 EStG, Begünstigungen nach §34 EStG.
Gewerbesteuerbefreiung erfolgt, wenn §7 S. 2 GewStG nicht greift.
Es liegen laufende Einkünfte gemäß §15 EStG vor, die auch gewerbesteuerpflichtig sind.
Anwendung bei Verlusten in einer Kommanditgesellschaft. Komplementär: unbeschränkter Verlustausgleich. Kommanditist: beschränkter Verlustausgleich, insbesondere bei negativem Kapitalkonto.
Kein Verlustausgleich, wenn ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. §10d EStG ist nicht anwendbar.
Erweiterter Verlustausgleich, wenn Verluste über das Haftungskapital hinausgehen.
Verluste, die nicht abziehbar sind, können nur mit Gewinnen aus derselben Kommanditgesellschaft in späteren Jahren verrechnet werden.
Ein Modell zur steuerlichen Verlustverrechnung, bei dem Verluste aus einer Investition mit anderen Einkünften verrechnet werden, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht, 10%-Grenze für Verluste in der Anfangsphase.
Kein horizontaler und vertikaler Verlustausgleich. Verluste können nur mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden.
Gewerbliche Steuerstundungsmodelle wie Schiffsbeteiligungen, Medienfonds, Leasingfonds. Verluste aus selbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung.
In der Regel nicht bei Venture Capital- und Private Equity-Fonds, da Erzielung steuerfreier Veräußerungsgewinne im Vordergrund steht.
Weil ohne Körperschaftsteuer keine Besteuerung bis zur Ausschüttung erfolgen würde, aufgrund der zivilrechtlichen Selbstständigkeit.
Wegen hoher Informations- und Erhebungskosten, besonders bei Publikums-Kapitalgesellschaften.
Abgeltungsteuer: 25% (+ SolZ + KiSt). Kein Werbungskostenabzug. Sparer-Pauschbetrag: 1.000 EUR.
40% der Dividenden sind freigestellt (Teileinkünfteverfahren). Beteiligungsbezogene Ausgaben nur zu 60% abziehbar.
Dividenden sind vollständig freigestellt (§8b Abs. 1 KStG). 5% gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§8b Abs. 5 KStG). Ausnahme: Beteiligung kleiner als 10% (§8b Abs. 4 KStG).
Anteile werden bei der Ermittlung der Beteiligungsgrenze zugerechnet, wenn sie überlassen und zurückgegeben werden. Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft werden dem Mitunternehmer anteilig zugerechnet.
Teileinkünfteverfahren (Beteiligung ≥ 10%, §17 EStG). Abgeltungsteuer (Beteiligung kleiner als 10%, §20 Abs. 2 i.V.m. §32d EStG).
Teileinkünfteverfahren (40% steuerfrei, 60% steuerpflichtig).
Gewinne steuerfrei (§8b Abs. 2 Satz 1 KStG). 5% des Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§8b Abs. 3 Satz 1 KStG). Verluste steuerlich nicht abziehbar (§8b Abs. 3 Satz 3 KStG).
§3c Abs. 1 EStG findet keine Anwendung, da §8b Abs. 3 Satz 2 KStG Vorrang hat.
Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH, KGaA), Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereine, sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z.B. Vereine, Stiftungen), nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten und Zweckvermögen des privaten Rechts, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Wenn Geschäftsleitung (§10 AO) und/oder Sitz (§11 AO) im Inland sind. Besteuerung des Welteinkommens (§1 Abs. 2 KStG).
Wenn weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland sind. Besteuerung des Inlandseinkommens (§8 Abs. 1 KStG i.V.m. §49 EStG).
Deutsche Bundesbank, Kreditanstalt für Wiederaufbau, Pensions- und Unterstützungskassen, Berufsverbände (z.B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände), Politische Parteien, Gemeinnützige Körperschaften.
Mit dem Entschluss zur Gründung: Vorgründergesellschaft (Transparenzprinzip). Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags: Vorgesellschaft (Transparenzprinzip bei Nichteintragung, sonst Besteuerung mit KSt). Mit Eintragung ins Handelsregister: KapG (Besteuerung mit KSt).
Mit der Löschung im Handelsregister und der Beendigung der steuerlichen Pflichten.
Auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Alle Einkünfte gelten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Nein, die Gewinnverwendung darf das Einkommen nicht beeinflussen (§8 Abs. 3 KStG).
Probleme bei verdeckten Gewinnausschüttungen oder verdeckten Einlagen.
Jahresüberschuss/-fehlbetrag aus der Handelsbilanz ± Korrekturen (steuerliche Wertansätze, §60 EStDV) = Gewinn/Verlust laut Steuerbilanz (§4 Abs. 1, §5 EStG).
Abzug steuerfreier Vermögensmehrungen, Hinzurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben, Abzug von Gewinnanteilen der Komplementäre einer KGaA (§9 Abs. 1 Nr. 1 KStG), Korrektur von verdeckten Gewinnausschüttungen und Einlagen (§8 Abs. 3 S. 2 KStG, §4 Abs. 1 S. 5 EStG).
Nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§8 Abs. 2 KStG).
Spenden und Beiträge sind abziehbar, soweit sie nach §9 Abs. 1 Nr. 2 KStG zugelassen sind.
Beim Organträger: Hinzurechnung des zugerechneten Einkommens (§§14, 17 KStG). Bei Organgesellschaften: Abzug des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens (§§14, 17 KStG).