Ertragsteuern
Klausur
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 314 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 29.12.2024 / 13.01.2025 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20241229_ertragsteuern
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Intégrer |
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Gesamtbetrag der Einkünfte – Verlustabzug (§8 Abs. 1 KStG i.V.m. §10d EStG) = Einkommen – Freibetrag für bestimmte Körperschaften (§§24, 25 KStG) = Zu versteuerndes Einkommen.
Alle Ausgaben, die nicht Gewinnausschüttungen (offen oder verdeckt) sind, gelten als Betriebsausgaben.
Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5–7 EStG, Zinsaufwendungen unter der Zinsschranke (§ 4h EStG i.V.m. § 8a KStG), Lizenzzahlungen unter der Lizenzschranke (§ 4j EStG), Betriebsausgaben gemäß § 160 AO, Betriebsausgaben gemäß § 10 KStG.
Aufwendungen zur Erfüllung von Satzungszwecken, bestimmte Steuern (z.B. Körperschaftsteuer, SolZ, Erbschaftsteuer, USt auf Entnahmen oder vGA), Geldstrafen, 50 % der Aufsichtsratsvergütungen.
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer auf Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen.
Lizenzzahlungen an Empfänger in Niedrigsteuerländern (Steuerbelastung kleiner als 25%).
Zinsaufwendungen, die bestimmte Höchstgrenzen (z.B. 30 % des EBITDA) überschreiten, sind nicht abziehbar.
Sie gelten als Betriebsausgaben (BA) gemäß § 9 Nr. 1 KStG.
Nein, Gewinnausschüttungen an Kommanditaktionäre sind keine Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 3 KStG).
Sie gelten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Mitunternehmerkonzept).
Sie gelten grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen (KapV).
Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die auf dem Gesellschafterverhältnis beruht, Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG), kein Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung, geeignet, beim Anteilseigner oder einer nahe stehenden Person einen Vorteil auszulösen.
Materieller Fremdvergleich (ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter), formeller Fremdvergleich: Besonderheiten für beherrschende Gesellschafter (wirksame, klare, im Vorhinein abgeschlossene Vereinbarung).
Überhöhtes Entgelt für Gesellschafter-Geschäftsführer, überhöhte Pensionszusage für Gesellschafter, unangemessene Darlehensverzinsung, unangemessener Mietzins, unangemessener Kaufpreis, Rechtsverzicht zugunsten eines Gesellschafters.
Nein, vGA dürfen den steuerpflichtigen Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht beeinflussen und müssen außerbilanziell hinzugerechnet werden.
Ja, vGA unterliegen der Körperschaft- und der Gewerbesteuer, ähnlich wie offene Gewinnausschüttungen.
Der materielle Fremdvergleich prüft, ob ein unangemessener Teil einer Vergütung als vGA behandelt wird.
Der formelle Fremdvergleich betrachtet die gesamte Vergütung als vGA, wenn die Form nicht fremdüblich ist.
Mit dem gemeinen Wert. Der anzusetzende Betrag umfasst auch die dafür zu entrichtende Umsatzsteuer (R 37 KStR).
Die steuerliche Behandlung entspricht der einer offenen Gewinnausschüttung.
Es gilt das Teileinkünfteverfahren gemäß § 15 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG.
Dividendenfreistellung gemäß § 8b Abs. 1 KStG, jedoch 5 % der Dividenden als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 KStG).
Dividenden sind steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 KStG).
Die Steuerbefreiung gilt nur, wenn die Gewinnausschüttung das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht gemindert hat (§ 3 Nr. 40 Buchst. d S. 2 EStG, § 8b Abs. 1 S. 2–4 KStG).
Eine verdeckte Einlage ist eine Zuwendung von bilanzierungsfähigem Vermögensvorteil durch einen Gesellschafter an eine Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und den Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft erhöht. Sie ist nicht im Zusammenhang mit einer offenen Kapitalerhöhung.
Zuwendung eines bilanzierungsfähigen Vermögensvorteils an die Kapitalgesellschaft, die Zuwendung muss durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein, die Zuwendung muss den Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft erhöhen, keine offene Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit der Zuwendung.
Verdeckte Einlagen werden wie offene Einlagen erfolgsneutral behandelt (§ 8 Abs. 3 S. 3 KStG). Handelsrechtliche Erträge werden außerbilanziell gekürzt, wenn die Einlage das Einkommen des Gesellschafters nicht gemindert hat (Korrespondenzprinzip, § 8 Abs. 3 S. 4–6 KStG).
Das Korrespondenzprinzip besagt, dass eine Kürzung des steuerlichen Gewinns der Gesellschaft nur erfolgt, wenn die verdeckte Einlage beim Gesellschafter keinen Einfluss auf den Erfolg hat, d. h., das Einkommen des Gesellschafters nicht gemindert wurde (§ 8 Abs. 3 S. 4–6 KStG).
Verdeckte Einlagen werden mit dem Teilwert bewertet (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG).
Bei einer späteren Entnahme einer verdeckten Einlage werden steuerlich nur die Wertsteigerungen nach der Einlage berücksichtigt.
Handelsrechtlich: In der Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB). Steuerrechtlich: Im Einlagekonto des Gesellschafters (§ 27 KStG).
Verdeckte Einlagen erhöhen nachträglich die Anschaffungskosten für die Anteile an der Kapitalgesellschaft.
Wenn die Anteile im Betriebsvermögen des Gesellschafters aktiviert sind, wird das Beteiligungskonto des Gesellschafters entsprechend der verdeckten Einlage erfolgsneutral erhöht.
Bei Unterpreislieferungen des Gesellschafters erhöht sich der Veräußernungsgewinn um den Betrag der verdeckten Einlage. Dies gilt uneingeschränkt nur für Betriebsvermögen.
Unterpreislieferungen des Gesellschafters lösen beim Gesellschafter keine steuerlichen Konsequenzen aus.
Es wird stets das wirtschaftliche „Ist“ besteuert, das heißt, der tatsächliche Sachverhalt zum Zeitpunkt der Steuerentstehung ist maßgeblich (§§ 39, 41, 42 AO).
Rückdatierungen und Rückbeziehungen von Verträgen sind unzulässig. Die steuerliche Behandlung erfolgt nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Zustand.
Nein, die Folgen einer vGA können nicht durch ihre Rückabwicklung beseitigt werden, da der Sachverhalt (das wirtschaftliche „Ist“) bereits verwirklicht ist.
Wenn der Gesellschafter den erhaltenen Vorteil einer vGA an die Gesellschaft zurückzahlt, bleibt die vGA steuerlich bestehen und ihre Folgen bleiben unberührt.
Die Rückabwicklung einer vGA führt zu einer verdeckten Einlage, da der Rückzahlungsbetrag als Einlage in die Gesellschaft betrachtet wird.