Ertragsteuern
Klausur
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Set of flashcards Details
Flashcards | 314 |
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Language | Deutsch |
Category | Finance |
Level | University |
Created / Updated | 29.12.2024 / 13.01.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20241229_ertragsteuern
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Spenden sind im Rahmen von Höchstbeträgen abziehbar, die den Regelungen des § 10b Abs. 1 EStG entsprechen (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG).
Zuwendungen bei Neugründungen von bestimmten Stiftungen, Mitgliedsbeiträge, Spenden an politische Parteien.
Spenden sind nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar, was den abziehbaren Verlust im Rahmen des Körperschaftsteuerverlustabzugs erhöht.
Ein Gesellschafterwechsel erfolgt durch die Übertragung von Geschäftsanteilen (§ 15 GmbHG), außer im Falle des Todes eines Gesellschafters.
Ein Gesellschafterwechsel hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die GmbH, da sie ein eigenständiges Steuersubjekt ist und stille Reserven nicht aufgedeckt werden.
Die Verlustvorträge können untergehen, da die Verlustnutzung auf der Identitätswahrung basiert. Es muss Personengleichheit zwischen dem, der den Verlust erlitten hat, und dem, der ihn nutzen möchte, bestehen.
Verluste können nur auf der Ebene der KapG ausgeglichen und abgezogen werden (Trennungsprinzip).
Für Verlustausgleich und Verlustabzug gelten die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften.
Stille Beteiligungen an anderen KapG (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 15 Abs. 4 S. 6-8, 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG), Mantelkauf (§ 8c KStG)
Ein vollständiger Verlustuntergang tritt ein, wenn mehr als 50 % der Anteile innerhalb von 5 Jahren erworben werden.
Erwerber können eine nP, KapG, PersG oder nahe stehende Personen (§ 1 Abs. 2 AStG) sein. Auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen zählt.
Verlustvorträge zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums und laufende Verluste bis zum Beteiligungserwerb gehen verloren.
Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG), Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 S. 5 KStG), Verluste ≤ stille Reserven (§ 8c Abs. 1 S. 6 KStG), Fortführungsgebundener Verlustvortrag (§ 8d KStG)
Die Liquidationsbesteuerung regelt die Besteuerung der Abwicklung einer Kapitalgesellschaft, die nach der Auflösung erfolgt.
Der Abwicklungszeitraum soll maximal 3 Jahre betragen.
Der im Abwicklungszeitraum erzielte Abwicklungsgewinn ist Körperschaftsteuer- (KSt) und Gewerbesteuerpflichtig (GewSt) (§ 11 Abs. 1 KStG, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 GewStDV).
Abwicklungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Abwicklungsendvermögen und dem Abwicklungsanfangsvermögen.
Das Abwicklungsendvermögen ist das Vermögen, das an die Gesellschafter verteilt wird.
Das Abwicklungsanfangsvermögen ist das Eigenkapital/Stammkapital am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres der Veranlagung.
Bei der Rückzahlung von Einlagekapital entsteht ein Liquidationserfolg, der sich aus der Differenz zwischen Einlagenrückzahlung und den Anschaffungskosten der Anteile ergibt.
Grundsätzlich beeinflusst die Rückzahlung von Einlagekapital den Liquidationserfolg nicht, da vergangene Einlagen den Beteiligungswertansatz (Buchwert/AK) erhöht haben.
Ein positiver Liquidationserfolg entsteht, wenn die Anteile unter Nennwert erworben wurden oder in der Vergangenheit abgeschrieben wurden (selten).
Ein negativer Liquidationserfolg entsteht, wenn die Anteile über den Nennwert erworben wurden (häufig).
Der Liquidationserlös umfasst die Rückzahlung von Einlagekapital, insbesondere das Nennkapital und das Einlagekonto (§ 27 KStG).
Das Nennkapital wird zurückgezahlt, sofern kein Sonderausweis gemäß § 28 KStG erfolgt, der das Nennkapital mindert.
Rückzahlungen aus dem Einlagekonto gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen und entsprechen der Ausschüttung thesaurierter Gewinne.
Das Nennkapital wird gemindert, wenn ein Sonderausweis gemäß § 28 KStG vorliegt.
Zu den sonstigen Rücklagen gehören Rücklagen, die während der Liquidation nicht in das Einlagekonto oder Nennkapital einfließen.
Beginn: Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister. Ende: Einstellung jeglicher Tätigkeit (idR mit dem Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird). Anlaufverluste und ein etwaiger Liquidationsgewinn unterliegen daher grundsätzlich der Gewerbesteuer.
Gewinn nach Handelsbilanz, Gewinn aus Gewerbebetrieb nach KStG und über § 8 Abs. 1 KStG nach EStG (steuerbilanzielle und außerbilanzielle Korrekturen), Gewerbeertrag nach GewStG (§§ 8 und 9 GewStG)
Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG: KapG, Genossenschaften etc.), Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 2 Abs. 3 GewStG)
§ 8c KStG: § 10a S. 6 GewStG i.V.m. § 8c KStG
Nein, die Gewerbesteuer wird nicht auf die Körperschaftsteuer angerechnet.
Kapitalgesellschaften sind nach § 2 Abs. 2 GewStG kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig.
Der Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer ist gemäß § 14 Satz 2 GewStG das Kalenderjahr. Es gibt keinen besonderen Erhebungszeitraum wie beim KStG (§ 11 KStG).
Nach § 16 Abs. 1 GewStDV wird der Gewerbeertrag eines abwickelnden Gewerbebetriebs auf die Kalenderjahre des Abwicklungszeitraums verteilt.
Gemäß § 16 Abs. 2 GewStDV wird der Gewerbeertrag eines Unternehmens, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ebenfalls auf die Jahre des Abwicklungszeitraums verteilt.
Die Verteilung erfolgt nach R 7.1 Abs. 8 Sätze 4 und 5 GewStR 2009 im Verhältnis der Anzahl der Kalendermonate, in denen Steuerpflicht bestand, zur Gesamtzahl der Kalendermonate des Abwicklungszeitraums. Ein angefangener Monat wird voll gerechnet.
Ein Gewinnabführungsvertrag regelt die vollständige Abführung des Gewinns/Verlusts der Organgesellschaft an den Organträger. Der Vertrag muss mindestens 5 Jahre laufen und zivilrechtlich wirksam sein (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG).
Ausgenommen von der Gewinnabführung sind Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2 HGB), Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3, 4 HGB) und Ausgleichszahlungen gemäß § 16 KStG.