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Definitionen
Definitionen
Set of flashcards Details
Flashcards | 128 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 18.12.2024 / 15.06.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20241218_or_at
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Vertragsfreiheit
Vertragsfreiheit bedeutet, dass jede Person in ihrer Entscheidung frei ist, ob, mit wem und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag schliesst.
Hilfsperson i.S.d. Art. 55 OR
Hilfspersonen i.S.d. Art. 55 OR sind Personen, die der Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Geschäftsherrn unterstellt sind (Subordinationsverhältnis).
hypothetische Vorwerfbarkeit
Hypothetische Vorwerfbarkeit liegt vor, wenn die Handlung der Hilfsperson dem Schuldner vorwerfbar wäre, wenn er sie selbst vorgenommen hätte.
Substitution
Substitution liegt vor, wenn der Beauftragte die Besorgung des Geschäfts einem Dritten überträgt, der selbständig an seiner Stelle die geschuldete Leistung erbringen soll.
Hilfsperson i.S.d. Art. 101 Abs. 1 OR
Hilfsperson i.S.d. Art. 101 Abs. 1 OR ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer Schuldpflicht tätig wird.
Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit bedeutet das Ausserachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Vorsatz
Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen des Erfolgs.
rechtmässiges Alternativverhalten
Macht der Schädiger rechtmässiges Alternativverhalten geltend, so beruft er sich darauf, dass derselbe Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er nicht gegen eine allgemeine deliktische Verhaltenspflicht oder gegen eine Vertragspflicht verstossen hätte.
hypothetische Kausalität
Hypothetische Kausalität liegt vor, wenn das schädigende Ereignis eine bereits in Gang befindliche Kausalkette überholt, aufgrund derer derselbe Schaden zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten wäre.
alternative Kausalität
Alternative Kausalität liegt vor, wenn mehrere Schadensursachen in Betracht kommen, jedoch im konkreten Fall nur eine von diesen für die Rechtsgutsverletzung kausal geworden sein kann.
kumulative Kausalität
Kumulative Kausalität liegt vor, wenn mehrere Schadensursachen vorliegen, wobei jede Ursache für sich allein genommen den Schadenseintritt hätte bewirken können.
höhere Gewalt
Höhere Gewalt liegt vor bei einem unvorhersehbaren, aussergewöhnlichen Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht.
Schutzzwecktheorie
Die Schutzzwecktheorie stellt darauf ab, ob der Ersatz eines bestimmten Schadens durch den durch Auslegung ermittelten Schutzzweck der verletzten Norm gedeckt wird.
adäquate Kausalität
Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn eine Handlung (bzw. ein Unterlassen) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt de
natürliche Kausalität
Ein natürlicher Kausalzusammenhang liegt vor, wenn eine Handlung (bzw. ein Unterlassen) nicht hinweggedacht (bzw. hinzugedacht) werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele.
negatives Interesse
Ist das negative Interesse geschuldet, so ist die Gläubigerin im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als ob sie vom Vertrag nie etwas gehört hätte.
positives Interesse
Ist das positive Interesse geschuldet, so ist die Gläubigerin im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als ob der Vertrag vollumfänglich korrekt erfüllt worden wäre.
reiner Vermögensschaden
Ein reiner Vermögensschaden liegt vor, wenn eine Vermögensverminderung weder als Personen- noch als Sachschaden zu qualifizieren ist.
Personenschaden
Personenschaden ist die Vermögensverminderung infolge Tötung oder Verletzung eines Menschen.
Sachschaden
Sachschaden ist der durch Zerstörung, Beschädigung oder Verlust einer Sache hervorgerufene Schaden.
Anspruchsgrundlage
Eine Anspruchsgrundlage ist eine Norm, die auf der Rechtsfolgeseite eine Pflicht zu einem Tun (in selteneren Fällen zu einem Dulden oder Unterlassen) aufweist.
Anspruch
Ein Anspruch ist das Recht einer Person, von jemandem ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen.
entgangener Gewinn (lucrum cessans)
Entgangener Gewinn liegt vor, wenn die Geschädigte ihr Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte vermehren können.
positiver Schaden (damnun emergens)
Positiver Schaden liegt vor, wenn durch das schädigende Ereignis bei der Geschädigten eine Vermögensverminderung eingetreten ist.
Differenztheorie
Nach der Differenztheorie wird der Schaden bestimmt, indem der gegenwärtige Stand des Vermögens der Geschädigten mit dem Stand verglichen wird, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte.
Schaden
Der Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen kann.
Unzulässige Bedingungen
Ein widerrechtliches oder unsittliches Verhalten kann nicht zur Bedingung eines Anspruchs gemacht werden.
Bedingungsfeindliche Geschäfte
Geschäfte, an welche keine Bedingung geknüpft werden kann, wie z.B. die Eheschliessung (Art. 101 f. ZGB), die Adoption (Art. 264 ff. ZGB), die erbrechtliche Ausschlagung (Art. 570 Abs. 2 ZGB), sowie sachenrechtliche Geschäfte, die ins Grundbuch eingetrage
positive/negative Bedingungen
Bei einer positiven Bedingung wird an den Eintritt eines Ereignisses angeknüpft, bei einer negativen an dessen Nichteintritt.
Willkürliche/zufällige Bedingungen
Von willkürlichen (potestativen) Bedingungen wird gesprochen, wenn der Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung vom Willen einer Vertragspartei abhängig ist. Eine zufällige (kasuelle) Bedingung liegt vor, wenn der Eintritt oder Nichteintritt der Bedingun
aufschiebende/auflösende Bedingung
Ein aufschiebend bedingtes Geschäft entfaltet seine Rechtswirkungen erst mit Bedingungseintritt. Bei einer auflösenden (resolutiven) Bedingung ist das Rechtsgeschäft zunächst voll wirksam, seine Wirkungen entfallen jedoch wieder mit Bedingungseintritt
Rechtsbedingung
Darunter sind die Voraussetzungen zu verstehen, von denen eine Rechtsnorm die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes abhängig macht, z.B. das Erfordernis der Genehmigung durch eine Behörde. Sie sind keine Bedingungen im Sinne der Art. 151 ff.
Bedingung
Ein Rechtsgeschäft ist bedingt, wenn die Wirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden (vgl. Art. 151 Abs. 1).
Zins
Zins ist das Entgelt für die Überlassung von Kapital. Er berechnet sich nach Bruchteilen des überlassenen Kapitals und der Dauer der Überlassung.
Geldschulden
Geldschulden sind Geldsummenschulden, für die keine Anpassung an eine allfällige Geldentwertung stattfindet.
vertretbare/ unvertretbare Sachen
Vertretbare Sachen sind solche, die im Verkehr nach Zahl, Mass oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Bei unvertretbaren Sachen ist dies nicht der Fall.
Gattungsschuld
Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn ein Stück mehr existiert, als zur Leistungserbringung erforderlich ist.
Stückschuld
Eine Stückschuld liegt vor, wenn nur eine einzige, fest bestimmte, individuelle Sache zur Erfüllung der Schuldpflicht geeignet ist.
Fälligkeit
st eine Leistung fällig, so muss sie von der Schuldnerin erbracht werden und kann vom Gläubiger gefordert werden.
Erbringbarkeit (Erfüllbarkeit)
Ist eine Leistung erfüllbar, so darf sie von der Schuldnerin erbracht werden, kann aber vom Gläubiger nicht gefordert werden.