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Definitionen

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Kartei Details

Karten 128
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 18.12.2024 / 15.06.2025
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Unmöglichkeit - Verzug (Rn. 63.11)

Verzug setzt voraus, dass die Leistung noch möglich ist. Verzug und Unmöglichkeit schliessen sich gegenseitig aus.

 

nachträgliche Unmöglichkeit (Rn. 63.09)

Nachträgliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die zu erbringende Leistung erst nach Vertragsschluss unmöglich geworden ist.

anfängliche Unmöglichkeit (Rn. 63.09)

Anfängliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die zu erbringende Leistung bereits bei Vertragsschluss unmöglich war.

subjektive Unmöglichkeit (Rn. 63.08)

Subjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn lediglich die konkrete Schuldnerin nicht in der Lage ist, die versprochene Leistung zu erbringen.

objektive Unmöglichkeit (Rn. 63.08)

Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn niemand auf der Welt in der Lage ist, die versprochene Leistung zu erbringen.

Entwicklungsrisiko (Rn. 53.36)

Das Entwicklungsrisiko liegt in einem Konstruktions- oder Instruktionsfehler, wobei die Gefährlichkeit des Produktes im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens aufgrund des Standes von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden kann.

Instruktionsfehler (Rn. 53.36)

Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn der Hersteller die Produktbenutzerin nicht vor bestimmten Produktgefahren gewarnt oder sie hinsichtlich einer risikolosen Benutzung des Produktes nicht hinreichend unterwiesen hat.

Fabrikationsfehler (Rn. 53.36)

Ein Fabrikationsfehler haftet nur einzelnen Produkten einer im Übrigen fehlerfreien Serie an.

Konstruktionsfehler (Rn. 53.36)

Ein Konstruktionsfehler haftet allen Produkten einer Serie an.

Werk (Rn. 53.18)

Werke sind stabile, mit dem Erdboden direkt oder indirekt verbundene, von Menschenhand geschaffene oder angeordnete Gegenstände.

 

Tierhalter (Rn. 53.06)

Tierhalter ist, wer in einem tatsächlichen Gewaltverhältnis zum Tier steht, darüber also verfügen kann.

 

Gefahrensatz (Rn. 50.32) 

 

Nach dem Gefahrensatz muss derjenige, der einen Zustand schafft, welcher einen anderen schädigen könnte, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Schutzmassnahmen treffen. 

 

Widerrechtlichkeit (Rn. 50.04)

 

Widerrechtlich ist eine Schadenszufügung, wenn entweder ein absolutes Recht des Geschädigten beeinträchtigt wird oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm erfolgt. 

 

AGB  

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, welche die Verwenderin der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt.

Grundverhältnis

Das Grundverhältnis ist das Rechtsgeschäft, das der Vollmacht zugrunde liegt. Es betrifft das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem und regelt das rechtliche Dürfen bzw. Müssen des Bevollmächtigten, im Namen des Vollmachtgebers tätig zu werden.

Vollmacht 

Die Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Sie betrifft das Aussenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Dritter und regelt das rechtliche Können des Bevollmächtigten, im Namen des Vollmachtgebers tätig zu werden.

mittelbare Stellvertretung 

Bei der mittelbaren (unechten) Stellvertretung handelt der Vertreter auf Rechnung des Vertretenen, aber in eigenem Namen.

unmittelbare Stellvertretung

Bei der unmittelbaren (echten) Stellvertretung handelt der Vertreter auf Rechnung und im Namen des Vertretenen.

unmittelbare Stellvertretung

Bei der unmittelbaren (echten) Stellvertretung handelt der Vertreter auf Rechnung und im Namen des Vertretenen.

Anfechtungstheorie 

Nach der Anfechtungstheorie ist ein Vertrag, der an einem Willensmangel leidet, zunächst gültig, kann aber durch die Partei, bei der ein Willensmangel vorliegt angefochten werden. Er ist auflösend bedingt, wobei die auflösende Bedingung in der rechtzeitigen Geltendmachung des Willensmangels besteht.

Ungültigkeitstheorie

Nach der Ungültigkeitstheorie ist ein Vertrag, der an einem Willensmangel leidet, zunächst ungültig. Er ist aufschiebend bedingt, wobei die aufschiebende Bedingung in der nicht rechtzeitigen Geltendmachung des Willensmangels besteht.

Grundlagenirrtum

Der Grundlagenirrtum ist ein qualifizierter Motivirrtum, der zur Anfechtung berechtigt.

Motivirrtum

Der Motivirrtum ist ein Irrtum bei der Willensbildung.

Inhaltsirrtum

Beim Erklärungsirrtum in Form des Inhaltsirrtums benutzt der Erklärende bewusst ein bestimmtes Erklärungszeichen, misst ihm jedoch eine andere Bedeutung zu, als ihm nach normativer Auslegung zukommt.

Irrtum im Erklärungsakt 

Beim Irrtum im Erklärungsakt benutzt der Erklärende ein falsches Erklärungszeichen, indem er sich verschreibt, verspricht oder vergreift.

Erklärungsirrtum

Der Erklärungsirrtum ist ein Irrtum bei der Erklärung des (Geschäfts-)Willens. Dabei entspricht die Erklärung nicht dem fehlerfrei gebildeten Willen des Erklärenden.

Irrtum

Irrtum ist die unbewusste, falsche Vorstellung über einen Sachverhalt.

offenbares Missverhältnis im Sinne des Art. 21 OR

Ein offenbares Missverhältnis liegt vor, wenn die Inäquivalenz von Leistung und Gegenleistung nach vergleichbaren Marktverhältnissen gewissermassen in die Augen springt.

Widerrechtlichkeit im Sinne des Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 OR 

Widerrechtlichkeit im Sinne des Art. 19 Abs. 2, 20 Abs. 1 OR liegt vor, wenn ein Vertrag gegen zwingende privat- oder öffentlichrechtliche Normen des schweizerischen Rechts verstösst.

essentialia negotii

Die essentialia negotii sind die objektiv wesentlichen Vertragspunkte, die den unentbehrlichen Geschäftskern enthalten, nämlich die vertragstypenbestimmenden Merkmale, Leistung und Gegenleistung, sowie die Parteien.

Konsens

Konsens liegt vor, wenn die Willenserklärungen der vertragsschliessenden Parteien übereinstimmen.

Annahme

Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Offertenempfänger dem Offerenten sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss kundtut.

Bindungswille 

Der Bindungswille ist der Wille des Offerenten, im Falle der Annahme des Antrags gebunden zu sein.

Angebot / Antrag / Offerte 

Der Antrag ist eine empfangbedürftige Willenserklärungen, durch die der Antragsteller einer anderen Person den Abschluss eines Vertrages so anträgt, dass der Vertragsschluss nur noch von deren Einverständnis abhängt und z.B. durch ein schlichtes „ja“ oder „einverstanden“ zustande kommen kann.

Drohung

Drohung (Furchterregung) ist die Beeinflussung der Entschlussfreiheit durch Inaussichtstellen eines künftigen Übels.

Täuschung

Täuschung ist die Vorspiegelung falscher oder das Verschweigen vorhandener Tatsachen.

Abgabe

Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende die Erklärung in Richtung auf die Empfängerin in Bewegung gesetzt hat

empfangsbedürftige Willenserklärung

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist eine Willenserklärung, die, um Wirkung zu erlangen, an eine andere Person gerichtet sein und dieser zugehen muss.

Handlungs-, Geschäfts-, Erklärungswille

Willenserklärung

Eine Willenserklärung ist eine private Kundgabe eines Willens, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.