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Definitionen

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Kartei Details

Karten 128
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 18.12.2024 / 15.06.2025
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Saldotheorie 

Die Saldotheorie erhält die synallagmatische Verknüpfung beider Leistungen auch in der Phase der Rückabwicklung aufrecht. Danach kann Rückgewähr der eigenen Leistung nur gegen Herausgabe der empfangenen Leistung verlangt werden.

Zweikondiktionentheorie

Nach der früher herrschenden Zweikondiktionentheorie ist jeder Bereicherungsanspruch im Hinblick auf Art. 64 gesondert zu beurteilen. Eine Partei kann das von ihr Geleistete auch dann zurückverlangen, wenn sie von ihrer eigenen Rückgewährpflicht wegen Wegfalls der Bereicherung nach Art. 64 befreit ist.

 

Naturalrestitution

Rückgabe des Erlangten in natura.

 

Gegenstand der Bereicherung

Entsprechend der Differenzhypothese im Schadensrecht wird primär auf den aktuellen Vermögensstand des Bereicherungsschuldners abgestellt und dieser mit seinem hypothetischen Vermögensstand verglichen, wenn der zu Bereicherung führende Umstand ausgeblieben wäre.

 

Leistung aus einem nachträglich weggefallenen Grund

Im Zeitpunkt der Leistung hat ein Rechtsgrund bestanden, der jedoch später weggefallen ist.

Leistung aus einem nicht verwirklichten Grund 

Im Unterschied der Leistung auf eine Nichtschuld weiss der Leistende bei der Leistung aus einem nicht verwirklichten Grund, dass keine Leistungspflicht vorliegt. Die Leistung erfolgt jedoch im Hinblick auf einen erwarteten Grund, der später nicht eintritt, oder um die Leistungsempfängerin zu einem Verhalten zu bewegen, zu dem sie von Rechts wegen nicht verpflichtet ist.

Leistung auf eine Nichtschuld

Eine Leistung auf eine Nichtschuld liegt vor, wenn zwischen Leistendem und Leistungsempfängerin ein Schuldverhältnis überhaupt nie oder nicht wirksam begründet wurde oder im Zeitpunkt der Leistung bereits wieder weggefallen war.

Leistung 

Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

 

in ungerechtfertigter Weise

Dem Bereicherungsschuldner steht kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen des erlangten Vermögensvorteils zu.

Entreicherung

Für eine Entreicherung des Bereicherungsgläubigers wird eine Vermögensverschiebung verlangt, wobei zwischen der Einbusse des Verletzten und dem Vorteil der Bereicherten ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Dieses Erfordernis wird in der Lehre überwiegend abgelehnt.

Entreicherung

Für eine Entreicherung des Bereicherungsgläubigers wird eine Vermögensverschiebung verlangt, wobei zwischen der Einbusse des Verletzten und dem Vorteil der Bereicherten ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Dieses Erfordernis wird in der Lehre überwiegend abgelehnt.

Bereicherung 

Erforderlich ist ein Vermögensvorteil der Bereicherten, der einerseits in der Vergrösserung des Vermögens, oder andererseits in einer Nichtverminderung des Vermögens (sog. Ersparnisbereicherung) bestehen kann.

Eingriffskondiktion

Bei der Eingriffskondiktion beruht die Bereicherung auf einem Eingriff in eine dem Bereicherungsgläubiger zugewiesene Rechtsposition.

Leistungskondiktionen

Bei den Leistungs- oder Zuwendungskondiktionen geht es um Rückgewähr rechtsgrundloser Zuwendungen, sei es weil jemand auf eine nicht bestehende Schuld geleistet hat oder ein Vertrag fehlgeschlagen ist.

Vertragsübernahme

Bei einer Vertragsübernahme tritt eine neue Partei an Stelle der alten in das gesamte Vertragsverhältnis mit sämtlichen Forderungen, Schulden und Gestaltungsrechten ein.

externe/interne Schuldübernahme

Bei der externen Schuldübernahme erwirbt die Gläubigerin einen eigenen Anspruch gegen den Neuschuldner.

 

Bei der internen Schuldübernahme kann nur der ursprüngliche Schuldner vom Neuschuldner Leistung an die Gläubigerin verlangen.

 

privative/kumulative Schuldübernahme

Bei der privativen Schuldübernahme scheidet der Altschuldner aus dem Schuldverhältnis aus, und der neue Schuldner tritt an seine Stelle.

 

Bei der kumulativen Schuldübernahme tritt der Neuschuldner als zusätzlicher Schuldner neben den Altschuldner.

Globalzession

Bei der Globalzession wird eine Gruppe von Forderungen der Zedentin auf den Zessionar übertragen.

Abtretung

Die Abtretung (Zession) ist die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung gegen einen Schuldner von der alten Gläubigerin, der Zedentin, auf einen neuen Gläubiger, den Zessionar.

 

echte/unechte Solidarschuld

Echte Solidarschuld liegt vor, wenn die Verpflichtung der Solidarschuldner auf demselben Rechtsgrund beruht.

 

Unechte Solidarschuld liegt vor, wenn die Verpflichtung der Solidarschuldner aus verschiedenen Rechtsgründen resultiert.

Solidarschuld

Eine Solidarschuld liegt vor, wenn der Gläubiger berechtigt ist, die Leistung nach seinem Belieben von jedem Solidarschuldner ganz oder zu einem Teil zu fordern.

gemeinschaftliche Schuld

Eine gemeinschaftliche Schuld liegt vor, wenn mehrere Schuldner zu einer ungeteilten Leistung verpflichtet sind und diese nur durch ein Zusammenwirken aller Schuldner erbracht werden kann.

Teilschuld

Eine Teilschuld liegt vor, wenn mehrere Schuldner einer teilbaren Leistung jeweils nur anteilig und nicht zur Erbringung der gesamten Leistung verpflichtet sind.

unechter Vertrag zugunsten Dritter

Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter steht dem Dritten kein eigenes Forderungsrecht zu, welches er selbständig im Klagewege durchsetzten könnte.

echter Vertrag zugunsten Dritter

Beim echten Vertrag zugunsten Dritter steht dem Dritten ein eigenes Forderungsrecht zu, welches er selbständig im Klagewege durchsetzen kann.

 

Valutaverhältnis 

Das Valutaverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Begünstigten beim Vertrag zugunsten Dritter.

Deckungsverhältnis

Das Deckungsverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Versprechenden beim Vertrag zugunsten Dritter.

 

Unterbrechung der Verjährung

Die Unterbrechung der Verjährung bewirkt, dass die Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt von neuem zu laufen beginnt.

Stillstand der Verjährung

Der Stillstand der Verjährung bewirkt, dass ein bestimmter Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird.

 

Verjährung

Die Verjährung ist die Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf.

 

Verrechnung

Die Verrechnung ist eine Gestaltungserklärung, welche gleichartige Forderungen, im Umfang, in dem sie sich decken, wechselseitig zum erlöschen bringt, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem sie sich erstmalig verrechenbar gegenüberstanden.

Erfüllung

Erfüllung setzt voraus, dass die geschuldete Leistung an den Gläubiger oder eine andere zum Empfang zuständige Person erbracht wird.

Konventionalstrafe

Die Konventionalstrafe ist ein bedingtes Versprechen für den Fall der Nicht-, Spät- oder Schlechtleistung.

Leistungsgefahr / Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr) 

Trägt der Gläubiger die Leistungsgefahr, so kann er die Leistung des Schuldners nicht mehr verlangen.

 

Trägt der Gläubiger die Preisgefahr, so muss er die eigene Leistung in diesem Fall dennoch erbringen.

leistungsbezogene Nebenpflichten 

Leistungsbezogene Nebenpflichten sollen den Eintritt des mit dem Vertrag bezweckten Erfolgs sichern. Hierzu gehören vor allem Aufklärungs-, Beratungs- und Unterlassungspflichten. 

Obhuts- und Schutzpflichten  

Obhuts- und Schutzpflichten sollen die Gläubigerin vor Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität und ihres Eigentums schützen. 

Verzug (Rn. 65.01)

Verzug setzt Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistung, Fälligkeit und Mahnung voraus.

Differenztheorie (Rn. 64.25)

Gemäss der Differenztheorie kann der Gläubiger den Schaden anhand der Differenz zwischen der unmöglich gewordenen Leistung und dem Wert seiner Gegenleistung berechnen, ohne diese erbringen zu müssen.

Austauschtheorie (Rn. 64.24)

Gemäss der Austauschtheorie bleibt der Gläubiger, der als Surrogat für die unmöglich gewordene Leistung Schadenersatz erhält, seinerseits zur Gegenleistung verpflichtet.

stellvertretendes Commodum (Rn. 64.14)

Ein stellvertretendes Commodum ist ein Ersatz oder ein Ersatzanspruch, den die Schuldnerin aufgrund des Umstandes, der zur Unmöglichkeit der Leistung führt, von dritter Seite erhält.