Nachlassvertrag
Wichtiges zum Auswendiglernen
Wichtiges zum Auswendiglernen
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 10 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 19.11.2024 / 19.11.2024 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20241119_nachlassvertrag
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Intégrer |
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Nachlassverfahren Übersicht
- Ziel: Nachlassvertrag oder aussergerichtliche Sanierung i.R. Nachlasstundung
- Nachlassvertrag: Gerichtlicher Rechtsakt durch Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger --> Zwangsvergleich: Bindet auch ablehnende Gläubiger
- Antragsteller:
- Schuldner --> Natüriche und juristische Personen
- Muss provisorischen Sanierungsplan vorlegen --> Sanierung muss möglich erscheinen
- Gläubiger der Konkurs beantragen könnte
- Während KonkursV: Konkursgericht überweist Akten an Nachlassgericht, wenn Sanierung möglich scheint
- Sistiert Konkurs
- Schuldner --> Natüriche und juristische Personen
- Arten: Nachlassvertrag
- Ordentlicher NLV
- Dividende --> Verzicht auf Teil der Forderungen durch G
- Kann auch zu geordneter Liquidation führen
- Stundungsvergleich --> G werden nach Ablauf voll befriedigt
- Dividende --> Verzicht auf Teil der Forderungen durch G
- NLV mit Vermögensabtretung
- G erhält gesamtes Vermögen oder Teil von S --> Kann darüber verfügen
- e.g. Betrieb oder Betriebsteile auf Auffanggesellschaft
- Dient in erster Linie der Befriedigung des G, kann S sanieren
- G erhält gesamtes Vermögen oder Teil von S --> Kann darüber verfügen
- Ordentlicher NLV
Insb. Optionen Privatperson
- Ord. NLV
- NLV mit Abtretung eines Teils des Vermögen mit oder ohne Forderungsverzicht
- Einvernehmliche private Schuldenbereinigung
- Kein Zwang für andere --> aussergeichtlicher Vertrag
- VS:
- Untersteht nicht Konkurs
- Sanierung nicht aussichtslos
- Nachlassgericht gewährt 3 Monate Stundung & Ernennt Sachwalter
- Verlängerung auf max 6 Monate
- Scheitern/Unmöglichkeit ist VS für Privatkonkurs!!! (dieser darf zu dem nicht rechtsmissbräuchlich sein)
Provisorische Studnung
- NL-Gericht --> Bewilligung nicht anfechtbar
- Zuständigkeit: Ort wo Konkurs möglich
- Untersuchungsgrundsatz --> SV vAw
- VS: Sanierung scheint möglich --> Wenn keine Aussicht => Konkurs
- Dauer: 4 Monate
- Verlängerung max. 4 Monate
- Grds. Sachwalter eingesetzt
- Kann aus begründeten Fällen verzichtet werden
Definitive Stundung
- VS: Während prov. Stundung ergibt sich Aussicht auf Sanierung / Abschluss NLV
- Sonst Konkurs
- Gesuch, vor Ablauf prov. Stundung
- Zwingend Sachwalter
- Wenn nötig: Gläubigerausschuss eingesetzt
- Dauer: 4-6 Monate
- Kann auf Antrag Sachwalter für max. 24 Monate verlängert werden
- Wenn + 12 Monate --> zwingend G-Versammlung
- RM: ZPO-Beschwerde
Wirkungen Stundung
- Betreibungen weder eingeleitet noch fortgesetzt
- Ausser Pfandverwertung (Aber keine Verwertung von Grundpfand)
- Arrest und Sicherheitsmassnahen für Nachlassforderungen ausgeschlossen
- Dauerschuldverhältnisse können jederzeit gekündigt werden --> Entschädigungen werden zu Nachlassforderungen
- Verfügungsbefugnis: Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortgesetzt
- Kann Anordnen, dass gewisse Geschäfte nur noch mit SW
- Anlagevermögen kann weder veräussert noch belastet werden --> Ausnahme: Zustimung NL-Gericht / G-Ausschuss
- Folgen Widerhandlung: Verfügungsbefugnis entzogen / Konkurs eröffnet
Genehmigung und Bestätigung NLV
- Wärhend Stundung wird NLV ausgearbeitet --> Wird GläubigerV vorgelegt
- GläubigerV entscheidet über NLV
- Mehrheit der G + 2/3 der Forderungen, oder
- 1/4 G + 3/4 Forderungen
- NL-Gericht muss Bestätigen
- VS
- Privilegierte Gläubiger (Ehegatten, Kinder) voll befriedigt
- Wert im richtigen Verhältnis zu Möglichkeiten Schuldner
- Anteileigner von S leisten angemessenen Sanierungsbeitrag
- ZPO Beschwerde
- VS
- Bei Ablehnung --> Konkurseröffnung
- Bestätigung: Verbindlich für alle G
Beachte: G kann auf Widerruf klagen, wenn NLV aufgrund Täuschung oder Drohung zustandegekommen
Konukurseröffnung vAw während Stundung
- Zur Erhalt des Vermögens erforderlich
- Keine Aussicht auf Erfolg
- S Widerhandlung gegen Weisungen des SW
Ordentlicher NLV
- Nachlassdividende oder Stundung
- Gläubiger dessen Forderung bestritten muss innert 20 Tagen Klagen --> Ort des NL-Verfahrens
- Allenfalls Einsetzung einer Person, die Erfüllung überwacht
- Wenn ggü. einen G nicht erfüllt wird, kann er beio NL-G auf Aufhebung ggü. ihm Klagen, ohne dass er Rechte des Vertrages verliert
NLV mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich)
- Besonderheiten:
- S hat zwar noch Verfügungsbefignis, stellt aber Betrieb ein --> Führt nur noch Geschäfte zu Ende
- In Praxis meistes von während Stundung liquidiert
- G-versammlung wählt Liquidator
- S hat zwar noch Verfügungsbefignis, stellt aber Betrieb ein --> Führt nur noch Geschäfte zu Ende
- Vollzug ähnlich Konkurs
- S verlieft verfügungsbefugnis
- Kollokationsplan
- Verwertung
- Abtretung Forderungen analog SchKG 260
- Verteilung
- Schlussbericht
NLV im Konkurs
S oder G kann Vertrag vorschlagen
GläubigerV muss beschliessen --> NL-G bestätigen
Bestätgung führt zu Widerruf Konkurs