Nachlassvertrag

Wichtiges zum Auswendiglernen

Wichtiges zum Auswendiglernen


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 19.11.2024 / 19.11.2024
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Nachlassverfahren Übersicht

  • Ziel: Nachlassvertrag oder aussergerichtliche Sanierung i.R. Nachlasstundung
  • Nachlassvertrag: Gerichtlicher Rechtsakt durch Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger --> Zwangsvergleich: Bindet auch ablehnende Gläubiger
  • Antragsteller:
    • Schuldner --> Natüriche und juristische Personen
      • Muss provisorischen Sanierungsplan vorlegen --> Sanierung muss möglich erscheinen
    • Gläubiger der Konkurs beantragen könnte
    • Während KonkursV: Konkursgericht überweist Akten an Nachlassgericht, wenn Sanierung möglich scheint
      • Sistiert Konkurs
  • Arten: Nachlassvertrag
    • Ordentlicher NLV
      • Dividende --> Verzicht auf Teil der Forderungen durch G
        • Kann auch zu geordneter Liquidation führen
      • Stundungsvergleich --> G werden nach Ablauf voll befriedigt
    • NLV mit Vermögensabtretung
      • G erhält gesamtes Vermögen oder Teil von S --> Kann darüber verfügen
        • e.g. Betrieb oder Betriebsteile auf Auffanggesellschaft
      • Dient in erster Linie der Befriedigung des G, kann S sanieren

Insb. Optionen Privatperson

  • Ord. NLV
  • NLV mit Abtretung eines Teils des Vermögen mit oder ohne Forderungsverzicht
  • Einvernehmliche private Schuldenbereinigung
    • Kein Zwang für andere --> aussergeichtlicher Vertrag
    • VS: 
      • Untersteht nicht Konkurs
      • Sanierung nicht aussichtslos
    • Nachlassgericht gewährt 3 Monate Stundung & Ernennt Sachwalter
      • Verlängerung auf max 6 Monate
    • Scheitern/Unmöglichkeit ist VS für Privatkonkurs!!! (dieser darf zu dem nicht rechtsmissbräuchlich sein)

Provisorische Studnung

  • NL-Gericht --> Bewilligung nicht anfechtbar
    • Zuständigkeit: Ort wo Konkurs möglich
    • Untersuchungsgrundsatz --> SV vAw
  • VS: Sanierung scheint möglich --> Wenn keine Aussicht => Konkurs
  • Dauer: 4 Monate
    • Verlängerung max. 4 Monate
  • Grds. Sachwalter eingesetzt
    • Kann aus begründeten Fällen verzichtet werden

Definitive Stundung

  • VS: Während prov. Stundung ergibt sich Aussicht auf Sanierung / Abschluss NLV
    • Sonst Konkurs
  • Gesuch, vor Ablauf prov. Stundung
  • Zwingend Sachwalter
  • Wenn nötig: Gläubigerausschuss eingesetzt 
  • Dauer: 4-6 Monate
    • Kann auf Antrag Sachwalter für max. 24 Monate verlängert werden
    • Wenn + 12 Monate --> zwingend G-Versammlung
  • RM: ZPO-Beschwerde

Wirkungen Stundung

  • Betreibungen weder eingeleitet noch fortgesetzt
    • Ausser Pfandverwertung (Aber keine Verwertung von Grundpfand)
    • Arrest und Sicherheitsmassnahen für Nachlassforderungen ausgeschlossen
  • Dauerschuldverhältnisse können jederzeit gekündigt werden --> Entschädigungen werden zu Nachlassforderungen
  • Verfügungsbefugnis: Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortgesetzt
    • Kann Anordnen, dass gewisse Geschäfte nur noch mit SW
    • Anlagevermögen kann weder veräussert noch belastet werden --> Ausnahme: Zustimung NL-Gericht / G-Ausschuss
    • Folgen Widerhandlung: Verfügungsbefugnis entzogen / Konkurs eröffnet

Genehmigung und Bestätigung NLV

  • Wärhend Stundung wird NLV ausgearbeitet --> Wird GläubigerV vorgelegt
  • GläubigerV entscheidet über NLV
    • Mehrheit der G + 2/3 der Forderungen, oder
    • 1/4 G  + 3/4 Forderungen
  • NL-Gericht muss Bestätigen
    • VS
      • Privilegierte Gläubiger  (Ehegatten, Kinder) voll befriedigt
      • Wert im richtigen Verhältnis zu Möglichkeiten Schuldner
      • Anteileigner von S leisten angemessenen Sanierungsbeitrag
    • ZPO Beschwerde
  • Bei Ablehnung --> Konkurseröffnung
  • Bestätigung: Verbindlich für alle G

Beachte: G kann auf Widerruf klagen, wenn NLV aufgrund Täuschung oder Drohung zustandegekommen

Konukurseröffnung vAw während Stundung

  • Zur Erhalt des Vermögens erforderlich
  • Keine Aussicht auf Erfolg
  • S Widerhandlung gegen Weisungen des SW

Ordentlicher NLV

  • Nachlassdividende oder Stundung
  • Gläubiger dessen Forderung bestritten muss innert 20 Tagen Klagen --> Ort des NL-Verfahrens
  • Allenfalls Einsetzung einer Person, die Erfüllung überwacht
  • Wenn ggü. einen G nicht erfüllt wird, kann er beio NL-G auf Aufhebung ggü. ihm Klagen, ohne dass er Rechte des Vertrages verliert 

NLV mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich)

  • Besonderheiten:
    • S hat zwar noch Verfügungsbefignis, stellt aber Betrieb ein --> Führt nur noch Geschäfte zu Ende
      • In Praxis meistes von während Stundung liquidiert
    • G-versammlung wählt Liquidator
  • Vollzug ähnlich Konkurs
    • S verlieft verfügungsbefugnis
    • Kollokationsplan
    • Verwertung
    • Abtretung Forderungen analog SchKG 260
    • Verteilung
    • Schlussbericht

NLV im Konkurs

S oder G kann Vertrag vorschlagen

GläubigerV muss beschliessen --> NL-G bestätigen

Bestätgung führt zu Widerruf Konkurs