Motiv Strafrecht
Motiv Strafrecht Anwaltsprüfung FS 25
Motiv Strafrecht Anwaltsprüfung FS 25
Set of flashcards Details
Flashcards | 106 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 04.11.2024 / 12.05.2025 |
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Rubrum
Regionalgericht (Gerichtsregion) oder Wirtschaftsstrafgericht oder Obergericht
Strafabteilung
Gerichtspräsident/in
Name
Adresse
Telefon
Fax
E-Mail
Webseite
Gerichtspräsident (Name)
oder Vorsitz (Name), Gerichtspräsident
evtl. Mitglieder (Name), (Name), (Name), (Name) (Kollegialgericht 3er Besetzung ab 2-5 Jahre, 5er Besetzung über 5 Jahre
Gerichtsschreiber/in (Name)
Strafverfahren
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region (Gerichtsregion), Adresse
Verteten durch Staatsanwalt (Name) - Anklagebehörde -
(Name Straf-und/oder Zivilkläger), Adresse,
vertreten durch Rechtsanwalt (Name), Adresse - Staf- und/oder Zivilkläger -
gegen
(Name Beschuldigter 1), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse/zurzeit im Regionalgerfängnis x,
(amtlich) verteidigt durch Rechtsanwalt (Name), Adresse - Beschuldigter 1-
wegen
(Delikte gemäss Anklageschrift) (und Widerruf)
und
evtl. Angaben analog für Beschuldigter 2
wegen (Delikte genmäss Anklageschrift) (und Widerruf) - Beschuldigter 2)
I. Prozessgeschichte (simpel)
I. Prozessgeschichte (innerhalb der einzelnen Ziffern chronologisch inkl. Pagina)
1. Anzeige
2. Strafantrag
3. Eröffnung und Ausdehnung der Strafuntersuchung
4. Zwangsmassnahmen
5. Einstellung einzelner Untersuchungen
6. Vereinung/Trennung mehrerer Strafverfahren
7. Verteidigung
8. Ankündigung StA auf Abschluss des Verfahrens und Anklageerhebung, Frist für Beweisanträge
9. Anklageerhebung / Erlass des Strafbefehls und Einsprache Strafbefehl
10. Vorbereitung der HV
11. Vorbehalt abweichender rechtlicher Würdigung des Gerichts
12. Hauptverhandlung
13. Anträge anlässlich der Hauptverhandlung
14. Berufung
II. Anklagegrundsatz (nur wenn von Verteidigung gerügt)
1. Sachverhalt
Strafbefehl und Anklage festhalten
2. Rechtliches
Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts, beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es einer „konzisen“ (kurz gedrängten), aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts. Die Anklageschrift soll möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung enthalten. Es muss somit aus der Anklage resp. dem Strafbefehl selbst ersichtlich sein, welcher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung steht.
3. Subsumtion
Im zur Beurteilung stehenden Fall erfüllt der Strafbefehl / Anklageschrift die Anforderungen an den Anklagegrundsatz. Dies aus den nachfolgenden Gründen: (...)
III. Verfahrenseinstellung (nur falls es ein Problem gibt!)
Prozessvoraussetzungen: Fehlt eine, so wird Verfahren eingestellt (vgl. auch 319 StPO).
- Antrag bei Antragsdelikten (Art. 30 ff. StGB).
- Ermächtigung bei Ermächtigungsdelikten, z.B. Art. 302 StGB
- Örtliche und sachliche Zuständigkeit: bei fehlender -> Nichteintretensentscheid
- Partei- (jede Person ab 10 Jahren, Art. 3 Abs. 1 JStG) und Prozessfähigkeit (Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit gemäss Art. 114 StPO).
Prozesshindernisse Schuldspruch kann nicht ergehen. Schliessen Verfolgbarkeit der Tat aus (Einstellung, Art. 329 Abs. 4 StPO):
- Verfolgungsverjährung (Art. 97 ff. StGB)
- Ach
Prozessvoraussetzungen: Fehlt eine, so wird Verfahren eingestellt (vgl. auch 319 StPO).
- Antrag bei Antragsdelikten (Art. 30 ff. StGB).
- Ermächtigung bei Ermächtigungsdelikten, z.B. Art. 302 StGB
- Örtliche und sachliche Zuständigkeit: bei fehlender -> Nichteintretensentscheid
- Partei- (jede Person ab 10 Jahren, Art. 3 Abs. 1 JStG) und Prozessfähigkeit (Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit gemäss Art. 114 StPO).
Prozesshindernisse Schuldspruch kann nicht ergehen. Schliessen Verfolgbarkeit der Tat aus (Einstellung, Art. 329 Abs. 4 StPO):
- Verfolgungsverjährung (Art. 97 ff. StGB)
- Achtung kurze Verfolgungsverjährung für Übertretungen (3 Jahre gemäss Art. 109 StGB)
- Ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO)
- Tod
- tung kurze Verfolgungsverjährung für Übertretungen (3 Jahre gemäss Art. 109 StGB)
- Ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO)
- Tod
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung (Gliederung)
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
A. Vorbemerkungen
B. In Concreto
1. Phase 1 des Tatgeschehens x oder Vorwurf gemäss Ziffer 1 der Anklage
1.1 Unbestrittener Sachverhalt
1.2 Bestrittener Sachverhalt
1.2.1 Objektive Beweismittel
- Auflistung
1.2.2 Subjektive Beweismittel
- Aussagen Beschuldigter / Privatkläger / Zeuge / Sachverständiger
1.3 Verwertbarkeit von Beweismittel (nur wenn von Verteidigung gerügt)
1.4 Beweiswürdigung
Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung
Konkrete Beweiswürdigung
1.5 Beweisergebnis und rechtsrelevanter Sachverhalt
2. Phase 2 des Tatgeschehens x oder Vorwurf gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
A. Vorbemerkungen
Der Sachverhalt musste aufgrund nur weniger objektiver Beweismittel zum grössten Teil über die Würdigung der Aussagen der am Verfahren beteiligten Personen ermittelt werden. Dementsprechend umfangreich präsentieren sich auch die in diesem Verfahren durchgeführten Einvernahmen. Das Gericht stützt sich bei der Beurteilung des Sachverhalts hauptsächlich auf die gemachten Aussagen.
Der Ablauf des Geschehens lässt sich grundsätzlich in verschiedene Phasen gliedern. Die erste Phase umfasst [X]. Die zweite Phase betrifft [X]. Der dritten Phase wird [X] zugeordnet. Zu jeder dieser Phasen werden im Folgenden der unbestrittene sowie der bestrittene Sachverhalt wie auch die Beweismittel dargelegt. Auch die Beweiswürdigung wird jeweils für die einzelnen Phasen durchgeführt.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
B. In Concreto
1. Phase 1 des Tatgeschehens x
Dem Beschuldigten wird der Sachverhalt gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift pag. x ... vorgeworfen. evt. Dem Beschuldigten wird gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift pag. y weiter...vorgeworfen.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
B. In Concreto
1.1 Unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte hat den angeklagten Sachverhalt in vollem Umfang eingestanden. Seine Aussagen decken sich mit den von der Polizei festgestellten Tatsachen und stimmen auch sonst mit den glaubhaften Aussagen der Zeugen überein. Eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt sich deshalb. Es besteht kein Anlass, am Geständnis des Beschuldigten zu zweifeln, zumal auch keine Anhaltspunkte für eine falsche Selbstbelastung vorliegen. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.
oder
Der angeklagte Sachverhalt ist insofern unbestritten, als [X].
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
B. In Concreto
1.2 Bestrittener Sachverhalt
Vom Beschuldigten bestritten und damit im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingehend zu prüfen ist vorliegend zunächst [X]. Sodann ist unklar, [X]. Schliesslich stellt sich die Frage, [X]. Festzustellen wird insbesondere auch sein, [X].
Wenn keine Aussage
Der Beschuldigte macht zum Sachverhalt keine Aussage und macht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Aus diversen Eingaben des Beschuldigten geht jedoch hervor, dass er bestreitet ___.“ ODER „Aus dem, Antrag seines Anwalts, welcher einen Freispruch betreffend diesen Sachverhalt fordert, geht jedoch hervor, dass er ___ bestreitet.
1.2.1 Objektive Beweismittel
Als objektive Beweismittel sind vorliegend .... zu berücksichtigen
Auflistung machen, damit übersichtlich dargestellt.
(Gutachten, Urkunden, Augenschein, Laborergebnisse, evtl auch Polizeirapporte, Funde bzw. beschlagnahmte Gegenstände an HD, berichte KTD/IRM, Fotos, Aussagen Sachverständige sowiet sie das Gutachten ergänzen, Anzeigerapport)
oder:
Für diesen Vorwurf sind keine objektiven Beweismittel vorhanden
1.2.2 Subjektive Beweismittel
Der Beschuldigte wurde insgesamt drei Mal, am [X], am [X] und am [X] einvernommen. Im Übrigen wird für die Aussagen des Beschuldigten auf die Akten verwiesen; auf einzelne Aussagen wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher eingegangen.
analog für Proivatkläger, Zeugen und Sachverständigen. Sagen von wem einvernommen wurde, bspw. "durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen"
1. 3 Verwertbarkeit von Beweismittel (nur falls gerügt)
- Rüge
- Rechtliches
Beweismittel, die vorschriftswidrig erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden (Art. 141 StPO). Weitere Ausführungen zur Verwertbarkeit gem. StPO Artikeln
- Subsumtion
1.4 Beweiswürdigung
Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung
(1) Belastende und entlastende Beweise, Anklagegrundsatz, Freie Beweiswürdigung
Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab, wobei sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen haben (Art. 6 StPO). Das Gericht ist nach dem Anklagegrundsatz an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 9 StPO). Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und berücksichtigt dabei die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 10 Abs. 2 und Art. 350 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Ein allfälliger Schuldspruch muss durch gewissenhaft gestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet sein und darf nicht auf blossen Verdachtsmomenten oder Vermutungen beruhen.
1.4 Beweiswürdigung
Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung
(2) Undschuldsvermutung
Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht – nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ – von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bestehen bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, so darf sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären. Nicht zugunsten des Beschuldigten wirken sich jedoch lediglich abstrakte und theoretische Zweifel aus, da solche stets bestehen können und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.
1.4 Beweiswürdigung
Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung
(3) Aussage gegen Aussage
Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet dies nicht zwingend, dass der Beschuldigte nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten, verbunden mit der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Aussage vorträgt. Die Beurteilung von Aussagen erfolgt insbesondere anhand von Realitätskriterien und Lügensignalen (sog. Undeutsch-Hypothese).
1.4 Beweiswürdigung
Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung
(4) Realitätskriterien
Als Realitätskriterien gelten unter anderem die logische Konsistenz, detaillierte Schilderungen, Nebensächlichkeiten und Widerspruchsfreiheit sowie die nicht übermässige Belastung des Beschuldigten.
Als Lügensignale gelten unter anderem Widersprüchlichkeit, Kargheit, pauschale Bestreitungen ohne Alternativen.
1.4 Beweiswürdigung
Theoretische Ausführungen zur Beweiswürdigung
(5) Beachtung von Indizien, Geständnis, Gutachten und Aussageverweigerung
Indizien
Ist ein direkter Beweis der rechtserheblichen Tatsachen nicht möglich, so kann diese auch über Indizien geschlossen werden, die ihrerseits als Tatsachen zu beweisen sind. Wenn dabei einzelne Indizien nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit annehmen lassen, so können sie in ihrer Gesamtheit u.U. dennoch ein Bild erzeugen, das kein Zweifel am Vorliegen der zu beweisenden Tatsache mehr bestehen lässt.
Geständnis
Ist die beschuldigte Person geständig, so ist die Glaubhaftigkeit des Geständnisses zu prüfen (Art. 160 StPO).
Gutachten
Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei, es darf aber nicht ohne triftige Gründe davon abweichen. Will das Gericht vom Gutachten abweichen, so hat es dies zu begründen).
Bei Aussageverweigerung:
Die beschuldigte Person muss sich selbst nicht belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussagen und ihre Mitwirkung am Strafverfahren zu verweigern (Art. 113. Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO).
1.4 Beweiswürdigung
Konkrete Beweiswürdigung
(1) bei konsequentem Abstreiten
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten aufgrund des konsequenten Abstreitens für sich genommen nichts zur Klärung des Sachverhaltes beitragen und deshalb als neutral zu betrachten sind.
1.4 Beweiswürdigung
konkrete Beweiswürdigung
(2) Privatkläger
Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin bereits für sich allein betrachtet glaubhaft und stringent sind. Es findet sich darin eine Vielzahl von Realitätskriterien und seine Schilderung ist konstant, stimmig und im Gleichgewicht. Folglich ist von der Sachverhaltsversion des Privatklägers auszugehen.
1.4 Beweiswürdigung
konkrete Beweiswürdigung
(2) Zeuge
Beim Zeugen handelt es sich um ...eine neutrale Person...einen Kollegen des Opfers / Privatkläger…
Die Möglichkeit einer Absprache hätte ohne Weitere bestanden. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für eine solche Absprache. Die Aussagen des Zeugen betreffen Details, wie bspw.
„Insgesamt erscheinen die Aussagen des Zeugen gestützt auf die soeben gemachten Ausführungen als glaubhaft.“
1.4 Beweiswürdigung
konkrete Beweiswürdigung
(2) Gutachten / Berichte / Urkunden / Augenscheine
Die hiervor aufgeführten ___ berichten über ___ Sie erscheinen je gut dokumentiert, nachvollziehbar und schlüssig. Dies gilt ebenfalls für die vorzitierte rechtsmedizinische Expertise des IRM Bern.
Es gibt keine triftigen Gründe, um von der Expertise abzuweichen.
Es bestehen keine wirklich gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien, welche die Überzeugungskraft dieser Expertenmeinung ernstlich erschüttern. Daran vermag auch ___ nichts zu ändern. Das Gericht ist somit beweismässig an diese Expertenbefunde gebunden.
Das objektive Beweismittel XY zeigt zudem klar auf, dass ___.
1.4 Beweiswürdigung
konkrete Beweiswürdigung
Realitätskriterien
- logische Konsistenz, in sich stimmig
- Detallierte Schilderungen
- inhaltliche Besonderheiten
- Nebensächlichkeiten, ausgefallene Einzelheiten
- Eingestehen von Erinnerungslücken
- Schilderung von Emotionen
- keine übermässige Belastung des Beschuldigten
- Selbstbelastung, Einwände gegen die Richtigkeit eigener Aussagen
- Wiedergabe von konkreten Gesprächsinhalten und Komplikationen
- Interaktionsschilderungen (Handlungen die sich gegenseitig bedingen)
- Spontane Verbesserung eigener Aussage
- Sprunghafte Schilderung des Handlungsablaufs
- Konstante Aussagestruktur
- Übereinstimmung mit obj. Beweismitteln
- Raumzeitliche Verknüpfung
- Schilderung unverstandene Handlungselemente
- Fehlen von Lügensignalen -> Widerspruchsfrei, Wirklichkeitsnah
1.4 Beweiswürdigung
konkrete Beweiswürdigung
Lügensignale
- Fehlene Realitätskriterien
- Widersprüche
- Kargheit
- Zurückhaltung
- Abstraktheit
- Schutzbehauptungen
- Übertreibungen
- Übermässige Wahrheitsbesteuerung
- Dreistigkeit
- Gegenangriffe ohne konkreten Ausführungen
- Bestimmtheit
- Zielgerichtetheit
- Stereotypie
- Reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit (Drogen, Alkohol)
- Alleiniges Täterwissen
- Pauschale Bestreitung ohne Alternativen
1.5 Beweisergebnis und rechtsrelevanter Sachverhalt
Die glaubhaften Aussagen des Privatklägers werden von verschiedenen Zeugenaussagen gestützt, während sich der Beschuldigte teilweise selber widerspricht. Zudem sind seine Aussagen nicht wirklich nachvollziehbar und werden insbesondere im Bereich des [X] nicht von den Zeugenaussagen gestützt.
Das Gericht stellt damit weitgehend auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers ab und erachtet – in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt – folgenden Sachverhalt als erwiesen: [X; Auflistung des rechtserheblichen Sachverhalts, kein Verweis auf Anklageschrift!].
oder
Aufgrund der vorangegangenen Würdigung sowie unter Berücksichtigung der erhöhten Glaubwürdigkeit des Privatklägers ist von dessen glaubhaften Aussagen auszugehen. Das Gericht erachtet deshalb den folgenden Sachverhalt als erwiesen: [X; Auflistung des rechtserheblichen Sachverhalts, kein Verweis auf Anklageschrift!].
oder
Das Gericht stellt damit weitgehend auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers ab und erachtet den angeklagten Sachverhalt [Wiederholung des Sachverhalts der Anklageschrift, kein pauschaler Verweis!] als erwiesen.
oder
Für das Gericht verbleiben bei objektiver Betrachtung ernsthafte und unüberwindbare Zweifel, dass [X]. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ist daher von der für den Beschuldigten günstigeren Version auszugehen, wonach [X] (Art. 10 Abs. 3 StPO).
V. Rechtliche Würdigung (Gliederung)
A. Allgemeines
B. Strafbarkeit des Beschuldigten 1
1. Vorwurf des Delikts 1 (Art. x StGB) gemäss Ziffer x der Anklageschrift
1.1 Prozessvoraussetzungen
1.2 Objektiver Tatbestand
Handlung
Erfolg
Kausalität
1.3 Subjektiver Tatbestand
Vorsatz (Wissenskomponente und Willenskomponente)
eventuell weitere subjektive Unrechtselemente (Absicht, Beweggründe, Gesinnungsmerkmale)
1.4 ev. Objektive Strafbarkeitsbedigung
1.5 Rechtswirdrigkeit
1.6 Schuld
1.7 Fazit Schuldspruch/Freispruch/Einstellung
V. Rechtliche Würdigung
A. Allgemeines (Textbaustein)
Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO). Sofern das Gericht jedoch eine von der Anklageschrift abweichende rechtliche Würdigung vornehmen will, ist gemäss Art. 344 StPO den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren (sog. Würdigungsvorbehalt).
Das Gericht hat sich in der Hauptverhandlung im Sinne einer abweichenden rechtlichen Würdigung vorbehalten, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der [X] zu würdigen. Hierzu hat es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Art. 344 StPO).
oder
Zumal vorliegend kein Würdigungsvorbehalt angebracht wurde, hat sich die Prüfung des Gerichts auf die angeklagten Straftatbestände zu beschränken.
V. Rechtliche Würdigung
B. Strafbarkeit des Beschuldigten 1
1. Vorwurf des Delikts 1 Art. x StGB gemäss Ziffer x der Anklageschrift
sofern angeklagt mit Fahrlässigkeit, Versuch und Unterlassen
Fraglich ist, ob sich X des [Delikt] schuldig gemacht hat, indem er am [Zeitpunkt] zum Nachteil des [X] [XY getan hat]. Den Tatbestand des [Delikt] erfüllt, wer [Tatbestand gemäss Gesetz ohne Strafandrohung inkl. Versuch, Fahrlässigkeit oder Unterlassen].
Fahrlässigkeit (sofern angeklagt): Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Versuch (sofern angeklagt): Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein vollendeter Versuch wird angenommen, wenn der Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich war, ohne dieses Ziel zu erreiche. Zum Versuch gehört somit der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen und die Umsetzung des Tatentschlusses in eine Handlung. Das Vorliegen eines Versuchs ist demnach nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen.
Unterlassen (sofern angeklagt): Gemäss Art. 11 Abs. 1 StGB kann ein Verbrechen oder Vergehen auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt nach Art. 11 Abs. 2 StGB, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist.
V. Rechtliche Würdigung
1.1 Prozessvoraussetzungen
(hier muss das Resultat sein, dass die PV gegeben sind, da bereits zu Beginn des Motivs problematische Fälle geprüft und allenfalls Verfahren eingestellt.)
Beim [Delikt] handelt es sich um ein Antragsdelikt. Der für die Strafverfolgung erforderliche Strafantrag wurde am [Datum] von der antragsberechtigten Person form- und fristgerecht gestellt (Art. 304 Abs. 1 StPO und Art. 30 ff. StGB). (Antragsfrist beachten: 3 Monate seit Kenntnis von der Person des Täters.)
oder
Beim [Delikt] handelt es sich um ein Offizialdelikt, welches von Amtes wegen verfolgt wird. Es ist somit kein Strafantrag erforderlich.
Die abstrakte Strafandrohung für das [Delikt] beträgt [normale, privilegierte oder qualifizierte Strafandrohung gemäss Gesetz]. Die Verfolgungsverjährung beträgt damit [X] Jahre (Art. 97 Abs. 1 StGB). Die Verjährung hat am [Datum der (letzten) Tathandlug bzw. letzter Tag, an dem der Täter noch hätte handeln können] begonnen und ist somit nicht eingetreten (Art. 98 StGB).
V. Rechtliche Würdigung
1.2 objektiver Tatbestand
Handlung, Erfolg, Kausalität
In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des [Delikt] das Vorliegen einer [X].
Indem der Beschuldigte [Handlung], führte er den [Erfolg] herbei. Zwischen seiner Handlung und dem eingetretenen Erfolg besteht adäquate Kausalität. Der objektive Tatbestand des [Delikt] ist somit erfüllt.
Achtung: Auf Füllwörter wie «es ist offensichtlich/zweifelsfrei gegeben» etc. verzichten, sondern begründen!
V. Rechtliche Würdigung
Natürliche Kausalität
natürliche Kausalität (conditio sine qua non): die Ursache kann nicht weggedacht werden, ohne dass der eingetretene Erfolg auch entfiele
V. Rechtliche Würdigung
adäquate Kausallität
adäquate Kausalität: eine Handlung, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Lebenserfahrungen geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen
V. Rechtliche Würdigung
1.3 Subjektiver Tatbestand
(1) normal
(2) Eventualvorsatz
(3) besonderes subjektives Unrechtsmerkmal
(4) Bereicherungsabsicht
Der subjektive Tatbestand von [Art.] setzt zunächst Vorsatz voraus. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz). Für den Vorsatz muss das Gericht, soweit der Täter nicht geständig ist, regemässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). In subjektiver Hinsicht genügt somit Eventualvorsatz.
Der Beschuldigte wusste um die Tatumstände, konnte er diese doch zumindest in der Laiensphäre parallel werten. Zudem hat er sich nicht in einem Irrtum über den Sachverhalt im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB befunden. Sodann konnte der Beschuldigte den Geschehensablauf zumindest im Ansatz voraussehen. Die Wissenskomponente des subjektiven Tatbestands liegt damit vor. Schliesslich nahm der Beschuldigte die Verwirklichung der objektiven Tatbestandselemente auch in Kauf, indem er [X]. Er handelte mithin eventualvorsätzlich womit auch die Willenskomponente vorliegt.
Als besonderes subjektives Unrechtsmerkmal verlangt der Straftatbestand der [Delikt] nach einer [Absicht, Wille etc.]. Eine solche ist zu bejahen, wenn [X]. Indem der Beschuldigte sodann [X], erfüllte er auch das subjektive Unrechtselement [X].
Der subjektive Tatbestand des [Delikt] ist somit erfüllt.
Ev. Bereicherungsabsicht:
Unter „Bereicherung“ versteht man irgendeine – dauernde oder bloss vorübergehende - wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffs. Ein ausschliesslich ideeller Nutzen genügt nicht. Die wirtschaftliche Besserstellung kann bestehen im Wert des Deliktobjekts oder in den Möglichkeiten seines regulären Gebrauchs unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Aneignung eines Gegenstandes mit blossem Beweiswert genügt demnach für eine wirtschaftliche Besserstellung nicht, es sei denn, seine legale Verwendungsmöglichkeit könne unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als „geldwert“ erachtet werden.“
V. Rechtliche Würdigung
ev. 1.4 Objektive Strafbarkeitsbedingung
Der objektive Tatbestand des Raufhandels verlangt darüber hinaus den Tod oder die (einfache) Körperverletzung eines Menschen. Hierbei handelt es sich um eine sog. objektive Strafbarkeits-bedingung. Diese muss als solche rein objektiv gegeben sein, d.h. sie braucht vom Vorsatz des Täters nicht umfasst zu sein.
Vorliegend wurde zumindest einer der am Raufhandel Beteiligten im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB verletzt. Die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 133 StGB ist damit gegeben.
V. Rechtliche Würdigung
1.5 Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird in der Regel durch die Tatbestandsmässigkeit indiziert. Die Rechtswidrigkeit und damit auch die Strafbarkeit entfallen jedoch ausnahmsweise, wenn das Handeln des Täters durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. Im vorliegenden Fall sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat mithin rechtswidrig gehandelt.
oder
In der Regel ist ein tatbestandsmässiges Handeln auch rechtswidrig (sog. rechtswidrigkeitsindizierende Wirkung des Tatbestands). Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, wird eine an sich tatbestandsmässige Handlung zur rechtmässigen; die Folge ist Straflosigkeit.
Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu prüfen, ob das Handeln des Täters durch [Rechtfertigungsgrund] gerechtfertigt war.
V. Rechtliche Würdigung
1.5 Rechtswidrigkeit
(1) Einwilligung
Der Privatkläger hat vor der Tat in die Verletzung eingewilligt. Er war im Zeitpunkt der Einwilligung in Bezug auf die Tragweite seiner Einwilligung urteilsfähig und damit auch einwilligungsfähig. Sodann hat der Beschuldigte in Kenntnis dieser Einwilligung gehandelt. Sein Verhalten erfüllt damit zwar den objektiven Tatbestand des [Delikt], ist aber nicht rechtswidrig. Er ist mithin vom Vorwurf des [Delikt] freizusprechen.
Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB).
V. Rechtliche Würdigung
1.5 Rechtswidrigkeit
(2) rechtfertigende Notwehr
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Es muss damit zunächst eine Notwehrlage bestehen. Der Beschuldigte wurde vorliegend angegriffen. Seine Angreifer befanden sich dabei ihrerseits nicht im Recht. Sie wurden insbesondere durch den Beschuldigten zuvor nicht angegriffen und können deshalb nicht in Notwehr gehandelt haben. Es lag somit ein rechtswidriger Angriff und damit auch eine Notwehrlage vor.
oder
Indem [X], waren (deutliche) Anzeichen einer Gefahr vorhanden. Mithin durfte der Beschuldigte in der konkreten Situation von einem unmittelbar drohenden Angriff ausgehen. Eine Notwehrlage ist somit zu bejahen.
Die Notwehrhandlung des Beschuldigten richtete sich gegen den Angreifer und bestand hauptsächlich darin, [X]. Die Handlung war nicht nur geeignet, die unmittelbar drohende Rechtsgutverletzung abzuwehren, sie stand zu derselben auch nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis. Sodann war sich der Beschuldigte des Vorliegens einer Notwehrsituation – soweit dies von einem Laien in einer solchen Situation erwartet werden darf – bewusst. Mit anderen Worten handelte der Beschuldigte bloss zum Zwecke der Selbstverteidigung. Sein Verhalten erfüllt damit zwar den objektiven Tatbestand des [Delikt], ist aber nicht rechtswidrig. Er ist mithin vom Vorwurf des [Delikt] freizusprechen.
V. Rechtliche Würdigung
1.5 Rechtswidrigkeit
(3) rechtfertigender Notstand
Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Es muss damit zunächst eine Notstandslage bestehen. Indem [X], befand sich das [gewahrtes Rechtsgut] des Beschuldigten in unmittelbarer Gefahr. Eine Notstandslage ist somit zu bejahen. Indem der Beschuldigte [Notstandshandlung], wahrte er sein [gewahrtes Rechtsgut], welches gegenüber dem von ihm verletzten [verletztes Rechtsgut] klar als höherwertig zu qualifizieren ist. Auch war die Gefahr in der konkreten Situation nicht anders abwendbar. Sodann war sich der Beschuldigte des Vorliegens einer Notstandssituation – soweit dies von einem Laien in einer solchen Situation erwartet werden darf – bewusst. Sein Verhalten erfüllt damit zwar den objektiven Tatbestand des [Delikt], ist aber nicht rechtswidrig. Er ist mithin vom Vorwurf des [Delikt] freizusprechen.
V. Rechtliche Würdigung
1.6 Schuld
(1) offensichtlich nicht entschuldbar
Es sind keine Gründe oder Umstände ersichtlich, welche vorliegend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Frage stellen könnten. Bei der Begehung der Tat war weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigt. Da auch sonst kein Schuldausschlussgrund, mithin auch kein Verbotsirrtum vorliegt, ist die Schuld des Beschuldigten zu bejahen.
V. Rechtliche Würdigung
1.6 Schuld
(2) entschuldbare Notwehr
Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe; überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 StGB).
Wie vorstehend aufgezeigt wurde, hat sich der Beschuldigte zwar grundsätzlich in einer Notwehrlage befunden. Indem er [X], wehrte er sich jedoch in einer den Umständen nicht angemessenen Weise; seine Notwehrhandlung stand zu der Notwehrlage in einem offensichtlichen Missverhältnis. Auch handelte der Beschuldigte nicht aus einem asthenischen Affekt heraus und somit schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB e contrario). In Anwendung von Art. 16 Abs. 1 StGB hat das Gericht die Strafe jedoch zu mildern. Hierzu wird auf die nachfolgende Strafzumessung verwiesen.
oder
Wie vorstehend aufgezeigt wurde, hat sich der Beschuldigte zwar grundsätzlich in einer Notwehrlage befunden. Indem er [X], wehrte er sich jedoch in einer den Umständen nicht angemessenen Weise; seine Notwehrhandlung stand zu der Notwehrlage in einem offensichtlichen Missverhältnis. Jedoch handelte der Beschuldigte in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff und somit nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Sein tatbestandsmässiges Verhalten ist damit zwar rechtswidrig, aber nicht schuldhaft. Er ist mithin vom Vorwurf des [Delikt] freizusprechen.
V. Rechtliche Würdigung
1.6 Schuld
(3) entschuldbarer Notstand
Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben; war dem Täter nicht zuzumuten das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 StGB).
Wie vorstehend aufgezeigt wurde, hat sich der Beschuldigte zwar grundsätzlich in einer Notstandslage befunden. Auch wahrte er durch seine Notstandshandlung sein [Rechtsgut]. Gleichwohl war es ihm zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben. Er handelte damit schuldhaft. In Anwendung von Art. 18 Abs. 1 StGB hat das Gericht die Strafe jedoch zu mildern. Hierzu wird auf die nachfolgende Strafzumessung verwiesen.
Oder
Wie vorstehend aufgezeigt wurde, hat sich der Beschuldigte in einer Notstandslage befunden. Auch wahrte er durch seine Notstandshandlung sein [Rechtsgut]. Sodann war es ihm nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben. Er handelte damit nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB). Sein tatbestandsmässiges Verhalten ist damit zwar rechtswidrig, aber nicht schuldhaft. Er ist mithin vom Vorwurf des [Delikt] freizusprechen.