Motiv Strafrecht

Motiv Strafrecht Anwaltsprüfung FS 25

Motiv Strafrecht Anwaltsprüfung FS 25


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Cartes-fiches 106
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 04.11.2024 / 12.05.2025
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V. Strafzumessung

B. In Concreto

3. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat

3.2  Evt. Strafmilderungsgründe

 

Erklärung: 

Strafmilderungsgründe: können bei besonders starker Ausprägung Unterschreitung des abstrakten Strafrahmens rechtfertigen; dürfen immer strafmindernd beachtet werden

 

(bei nicht besonders starker Ausprägung unter dem Titel Tatkomponente; verschuldensmindernd)

unechtes Unterlassungsdelikt (11/4); verminderte Schuldfähigkeit (19/2); vermeidbarer Verbotsirrtum (21); unvollendeter Versuch (nur bei Rücktritt; 23/1); Gehilfenschaft (25); Teilnahme am Sonderdelikt (26); (unentschuldbarer) Notwehrexzess (16/1); Notstandsexzess (18/1); Achtenswerter Beweggrund (48 lit. a Ziff. 1); Schwere Bedrängnis (48 lit. a Ziff. 2); Schwere Drohung (48 lit. a Ziff. 3); Handeln auf Veranlassung (48 lit. a Ziff. 4); Ernsthafte Versuchung (48 lit. b); Entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder grosse seelische Belastung (48 lit. c)

 

(bei nicht besonders starker Ausprägung unter dem Titel Täterkomponente; strafmindernd) Aufrichtige Reue (48 lit. d); Zeitablauf mit Wohlverhalten (48 lit. e); Betroffenheit durch die Tat (54); Verletzung des Beschleunigungsverbots (nicht im Gesetz, gem. MATHYS aus BGer-Rsp.);  

 

V. Strafzumessung

B. In Concreto

3. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat

3.3  Fazit Gesamtverschulden bzw Einsatzstrafe 

(nur falls im Versuch noch gemildert)

V. Strafzumessung

B. In Concreto

4. Asperation der übrigen Strafen 

4.1 zweitschwerstes Delikt gemäss Ziffer Nr. x der Anklageschrift

4.2 Strafrahmen des zu asperierenden Delikts

4.3 Tatkomponenten

4.4 Fazit Tatkomponenten

 

 

Aus den vorerwähnten Gründen ist das gesamte Tatverschulden des Beschuldigten für dieses weitere Delikt als [leicht/mittelschwer/schwer] einzustufen. Dieses Delikt allein wäre durch das Gericht daher mit einer Strafe von [Anzahl] sanktioniert worden. In Anwendung des Asperationsprinzips erachtet es das Gericht als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat lediglich um [Anzahl] zu erhöhen.

V. Strafzumessung

B. In Concreto

5. Asperierte (Tatkomponenten) Gesamtstrafe 

Die provisorische Gesamtstrafe setzt sich aus den vorerwähnten Erhöhungen sowie der Einsatzstrafe zusammen und beträgt vorliegend [Einsatzstrafe + Erhöhungen]. Zur Festsetzung der definitiven Gesamtstrafe sind nachfolgend noch die Täterkomponenten zu berücksichtigen

V. Strafzumessung

B. In Concreto

6. Täterkomponenten 

 

 

Bei der Beurteilung des Verschuldens des Täters berücksichtigt das Gericht ausserdem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).

V. Strafzumessung

B. In Concreto

6. Täterkomponenten 

6.1 Vorleben 

 

bspw.

Der Beschuldigte ist bereits mehrfach vorbestraft. Er hat einschlägige Vorstrafen, welche zeitlich nicht weit zurückliegen. Dabei fällt insbesondere auf, dass er sich auch nicht durch ein stabiles berufliches und persönliches Umfeld von einem Verstoss gegen das Gesetz hat abhalten lassen. Im Ergebnis führen diese Umstände zu einer leichten Erhöhung des Strafmasses.

 

oder

 

Der Beschuldigte wuchs im Krieg auf, er ist arbeitslos, verheiratet, hat zwei Kinder...

V. Strafzumessung

B. In Concreto

6. Täterkomponenten 

6.2 Persönliche Verhältnisse

 

Aus den Akten geht zu diesem Punkt nur sehr wenig hervor. Der Beschuldigte verfügt über eine Arbeitsstelle und unterstützt seine in der Schweiz lebende Tochter in finanzieller Hinsicht. Im Ergebnis haben die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt keinen Einfluss auf das Strafmass.

V. Strafzumessung

B. In Concreto

6. Täterkomponenten 

6.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren 

Der Beschuldigte bestreitet die Tat und zeigt auch im Nachhinein keinerlei Einsicht. Zwar gestand der Beschuldigte ein, [X]. Dabei ist jedoch von einem taktischen Teilgeständnis auszugehen. Dieses hat im Übrigen weder zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens noch zur Wahrheitsfindung beigetragen.

 

Der Beschuldigte zeigte sich im Laufe des Strafverfahrens weitgehend kooperativ. Der Führungsbericht der Anstalten Thorberg attestiert ihm ein positives Verhalten. Seither hat sich der Beschuldigte wohl verhalten.

 

Im Ergebnis ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren leicht straferhöhend/strafmindernd zu berücksichtigen.

V. Strafzumessung

B. In Concreto

6. Täterkomponenten 

6.4 Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit)

 

 

 

o    folgende Punkte können in die Beurteilung einfliessen: Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verhältnisse, berufliche Verhältnisse, eigene Betroffenheit durch die Straftat. Führt nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu Strafminderung!

o    Drohende Ausschaffung darf nicht berücksichtigt werden!

 

Aufgrund der stabilen familiären und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten, ist der Beschuldigte nicht als besonders Strafempfindlich einzuschätzen.

Es ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszugehen,

Im Ergebnis wirkt sich die Strafempfindlichkeit neutral/leicht strafmindernd aus.

V. Strafzumessung

B. In Concreto

6. Täterkomponenten 

6.5 Fazit Täterkomponenten 

 

 

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit [leicht strafmindernd/neutral/leicht straferhöhend] auf die asperierte (Tatkomponenten-)Gesamtstrafe aus. Diese ist somit um [Anzahl] auf [Anzahl] zu [erhöhen/reduzieren].

V. Strafzumessung

B. In Concreto

7. Retrospektive Konkurrenz 

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt sich die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

 

Nach Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei retrospektiver Konkurrenz eine Zusatzstrafe auszufüllen. Die Bildung einer Zusatzstrafe ist indes nur bei gleichartigen Strafen zulässig (gleiche Vollzugsart nicht notwendig!) (konkrete Methode).

 

Da der Beschuldigte alle/einige Widerhandlungen bereits vor den Urteilen (...) begangen hat, ist die aktuelle Freiheits-/Geldstrafe (teilweise) als Zusatzstrafe zu diesen Urteilen auszufällen.

 

Vorliegend wurde der Beschuldigte mit Urteil vom [Datum] zu [Strafmass Grundstrafe] verurteilt (Grundstrafe). Demnach liegen keine gleichartigen Strafen vor und es kann keine Zusatzstrafe ausgesprochen werden.

 

oder 

 

In casu wird der Beschuldigte ebenfalls zu [Strafart] verurteilt, womit die Bildung einer Zusatzstrafe zulässig ist.

V. Strafzumessung

B. In Concreto

8. Konkretes Strafmass

8.1 Strafart

Die Wahl der Strafart hat sich grundsätzlich nach dem Strafzweck zu richten und muss verhältnismässig sein. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen hat sich das Gericht aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips für die mildeste unter den geeigneten zu entscheiden. Für Strafen von weniger als 6 Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB).

 

Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung der vorerwähnten Strafzumessungsfaktoren eine Busse von CHF [Betrag]/eine Strafe von [Anzahl] Tagessätzen Geldstrafe/eine Freiheitsstrafe von [Dauer] als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen

V. Strafzumessung

B. In Concreto

8. Konkretes Strafmass

8.2 Höhe der Tagessätze / Höhe der Busse

Art. 34 I, II und IV StGB niederschreiben!

Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz beträgt mindestens CHF 30.00 (ausnahmsweise CHF 10.00) und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten (Art. 34 Abs. 4 StGB).

 

Der Beschuldigte hat einen Nettomonatslohn von CHF [Betrag], ist verheiratet und hat keine Kinder. Er hat hohe Schulden, wobei diese grundsätzlich bei der Berechnung des Tagessatzes nicht zu berücksichtigen sind. Das Gericht erachtet daher einen Tagessatz in der Höhe von CHF [Betrag] als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

Busse:

Art. 106 I und II StGB niederschreiben!

Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

V. Strafzumessung

B. In Concreto

8. Konkretes Strafmass

8.3 Ersatzfreiheitsstrafe 

Art. 106 II und III StGB niederschreiben!

Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

 

Praxis: CHF 100.00 Busse entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe.

V. Strafzumessung

B. In Concreto

8. Konkretes Strafmass

8.4 ev. Ersatzfreiheitsstrafe Geldstrafe

Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3 StGB) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird (Art. 36 Abs. 1 StGB).)

V. Strafzumessung

B. In Concreto

8. Konkretes Strafmass

8.6 Haftanrechnung / vorzeitiger Vollzug

Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). In Bezug auf die Anrechnung kommt grundsätzlich jede Form der Freiheitsentziehung in Betracht, die aus Anlasse eines Strafverfahrens verfügt wurde und die Dauer von drei Stunden übersteigt.

Dem Beschuldigten sind in Anwendung von Art. 51 StGB [Anzahl] Tage Untersuchungshaft / Polizeihaft / Sicherheitshaft anzurechnen.

Der Beschuldigte ist im vorzeitigen Strafvollzug (Art. 236 StPO) / Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO) seit (Datum). Da er zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist / da eine stationäre Massnahme zu vollziehen ist, wird er im Strafvollzug / Massnahmenvollzug belassen.

V. Strafzumessung

B. In Concreto

9. Bedingter oder teilbedingter Strafvollzug 

9.1     Formelle Voraussetzungen

Im vorliegenden Fall wurde eine [Strafart] von [Dauer/Anzahl Tagessätze] ausgesprochen. Der teilbedingte/bedingte Vollzug ist damit zu prüfen/nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB).

V. Strafzumessung

B. In Concreto

9. Bedingter oder teilbedingter Strafvollzug 

9.2 Materielle Voraussetzungen 

Das Gericht schiebt den Vollzug auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es darf mithin keine ungünstige Prognose vorliegen. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB).

 

oder, bzw. wenn beides möglich IMMER auch Art. 43 erwähnen

 

Das Gericht kann den Vollzug nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Auch der teilbedingte Vollzug setzt das Nichtvorliegen einer ungünstigen Prognose voraus. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf den teilbedingten Strafvollzug

Gestützt auf die Umstände, dass (...), kann vorliegend eine günstige Prognose bejaht/verneint werden. Dem Beschuldigten kann daher ein (bedingter/teilbedingter/unbedingter) Strafvollzug gewährt werden.

V. Strafzumessung

B. In Concreto

9. Bedingter oder teilbedingter Strafvollzug 

9.3 Verbindungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe 

Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Um die Signalwirkung des Urteils und eine spürbare Sanktionierung sicherzustellen, kann das Gericht eine Verbindungsbusse im Sinne eines «Denkzettels» aussprechen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel (der Kombinationsstrafe) festzulegen. 

 

- sofern SVG: Schnittstellenproblematik ansprechen

 

Ausgehend von der Gesamthöhe der bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von CHF [Anzahl Tagessätze x Tagessatzhöhe] erachtet das Gericht eine Verbindungsbusse von CHF [Betrag] als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die bedingt auszusprechende Geldstrafe ist zugunsten der Verbindungsbusse entsprechend um [Betrag Verbindungsbusse geteilt durch Tagessatzhöhe] Tagessätze zu reduzieren. Nur so liegt die ausgesprochene Kombinationsstrafe innerhalb der dem Verschulden des Beschuldigten angemessenen Gesamtstrafe.

 

(Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf [Verbindungsbusse geteilt durch Tagessatzhöhe] festgesetzt.)

V. Strafzumessung

B. In Concreto

9. Bedingter oder teilbedingter Strafvollzug 

9.4 Probezeit 

Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung richtet sich nach der konkreten Rückfallgefahr.

 

Vorliegend erscheint dem Gericht eine Probezeit von [Dauer] als der konkreten Rückfallgefahr angemessen.

V. Strafzumessung

B. In Concreto

9. Bedingter oder teilbedingter Strafvollzug 

10. ev. Übertretungsbusse für weitere Delikte

 

Z.B. Das Festhalten und Zudrücken ist insgesamt als eher leichte Tätlichkeit zu beurteilen, da die Einwirkung, obschon sie Schmerzen verursachte, nur ganz kurz dauerte. Hinsichtlich der übrigen Tat- und Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf das oben Gesagte verwiesen werden. Insbesondere sind die Täterkomponenten neutral zu werten.

 

Der Beschuldigte hat durch (Handlung) eine Übertretung begangen. Für bspw. das Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes sehen die VBRS-Richtlinien eine Busse von CHF 300.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 21).

 

In Anbetracht der Tat- und Täterkomponenten erweist sich eine Übertretungsbusse von CHF 200.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 2 Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 3 StGB).

V. Strafzumessung

B. In Concreto

9. Bedingter oder teilbedingter Strafvollzug 

11. ev. Massnahme

Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht genügt, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB).

 

Ambulante therapeutische Massnahme

Unter den Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 StGB kann eine ambulante therapeutische Massnahem zur Behandlung psychischer Störungen / Suchtbehandlung angeordnet werden.

 

Dem psychiatrischen Gutachten lässt sich entnehmen ___ Entsprechend der Empfehlung im Gutachten hält das Gericht eine ambulante Behandlung für notwendig aber ausreichend, um ___.

 

Das Gericht verzichte aufgrund der Ausführungen im Gutachten auf das Aussprechen einer Massnahme.

 

Der Vollzug der Strafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben (Art. 57 Abs. 2 StGB, Art. 63b StGB).

V. Strafzumessung

B. In Concreto

9. Bedingter oder teilbedingter Strafvollzug 

11. ev. Massnahme

11.1 Landesverweisung Art. 66a und 66a bis StGB

 

 

Obligatorische (66a):

- Ausländer

- Anlasstat gemäss abschliessendem Katalog auch Teilnahmeformen, nicht aber Übertretungen 105 I StGB)

- Härtefall Kriterien (66a II):

         - Grad der Integration

         - Familiäre und finanzielle Situation

         - Arbeits- und Ausbildungswille

         - Anwesenheitsdauer

         - Gesundheitszustand und Wiedereingliederungschancen im Ursprungsland

         --> keine Auslieferung in Folterstaat!

Fakultative (66abis):

- Ausländer

- Verbrechen oder Vergehen ausserhalb Katalog von 66a

- Verurteilung zu einer Strafe oder sichernden Massnahme

--> Verhalten, Vorstrafen, Schwere der Tatvorwürfe, Prognose sind mit Verbleib in CH nicht vereinbar

 

V. Strafzumessung

B. In Concreto

9. Bedingter oder teilbedingter Strafvollzug 

12. ev. Rückversetzung

 

Der Beschuldigte wurde zudem am X bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit dauerte bis zum X. Die Reststrafe beträgt damit X. Während dieser Probezeit hat der Beschuldigte unter anderem die oben genannten Delikte begangen, weshalb eine Rückversetzung zu prüfen ist.

Verweis auf Täterkomponenten (Lifestory, delinquierte wieder usw.)

Begeht der Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Zuständig ist somit das Gericht, das für die Beurteilung der neuen Straftat zuständig ist. Auf die Rückversetzung kann verzichtet werden, sofern nicht erwartet werden muss, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen werde (Art. 89 Abs. 2 StGB).

Wird die Rückversetzung angeordnet, so ist aus dem Strafrest und der neuen Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, sofern sowohl bei der neuen Strafe als auch bei der Reststrafe die Voraussetzungen des unbedingten Vollzugs gegeben sind (Art. 89 Abs. 6).


Dann Gesamstrafe bilden! Strafrest auf die bereits gebildete Gesamstrafe asperieren (2/3 oder höher)


Demnach kann nicht von einer Rückversetzung in den Strafvollzug abgesehen werden. Die bedingte Entlassung ist zu widerrufen und der Beschuldigte ist für die Reststrafe von …. In den Strafvollzug zurückzuversetzen.

V. Strafzumessung

B. In Concreto

9. Bedingter oder teilbedingter Strafvollzug 

12. ev. Widerruf (nur wenn in Aufgabenstellung!)

(1) Theoretische Grundlagen

Dem Beschuldigten wurde mit Urteil des [Gericht] vom [Datum] für [Strafart] von [Dauer/Höhe] der (teil-)bedingte Vollzug gewährt und eine Probezeit von [Dauer] auferlegt. Mit dem vorliegenden [Delikt] ist der Beschuldigte innerhalb dieser Probezeit erneut straffällig geworden, weshalb ein Widerruf der (teil-)bedingt ausgesprochenen Strafe zu prüfen ist.

 

Art. 46 I und II StGB niederschreiben!

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ein neues Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit führt also nicht zwingend zu einem Widerruf. Entscheidend ist, ob zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird, d.h. das Vorliegen einer Schlechtprognose. Entgegen dem Wortlaut ist nicht nur auf die neue Tat abzustellen, sondern eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Massgebend ist damit der Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). In Anwendung der Berner Mischrechnungspaxis kann der Vollzug der neuen Strafe einen Verzicht auf den Widerruf rechtfertigen. Dies insbesondere, weil die neue Strafe im vorliegenden Verfahren aktueller ist und somit eine höhere Warnwirkung entfaltet. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 140, E.4)

 

V. Strafzumessung

B. In Concreto

9. Bedingter oder teilbedingter Strafvollzug 

12. ev. Widerruf (nur wenn in Aufgabenstellung!)

(2) Subsumtion

Falls nach Berner Mischrechnungspraxis vorgegangen wird «Es ist davon auszugehen, dass insbesondere die neue unbedingt vollziehbare Strafe den Beschuldigten hinreichend beeindruckt, sodass ihm in Bezug auf die Vorstrafe keine schlechte Prognose gestellt werden muss.»

Vorliegend ist aufgrund der vorerwähnten Täterkomponenten nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird. Das Gericht erachtet vorliegend eine Verwarnung/eine Verlängerung der Probezeit um [Dauer] als angemessen.

 

Die Kosten des Widerrufsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 426 StPO).