Motiv Strafrecht

Motiv Strafrecht Anwaltsprüfung FS 25

Motiv Strafrecht Anwaltsprüfung FS 25


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 04.11.2024 / 12.05.2025
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V. Rechtliche Würdigung

1.6 Schuld

(3) Schuldunfähigkeit  

War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB).

 

(i.d.R. ab 3 Promille) Gestützt auf das vorliegende Gutachten vom [Datum] ist anzunehmen, dass der Täter zur Zeit der Tat weder das Unrecht seiner Tat einsehen, geschweige denn gemäss dieser Einsicht handeln konnte. Er gilt damit als schuldunfähig. Sein tatbestandsmässiges Verhalten ist damit zwar rechtswidrig, aber nicht schuldhaft. Er ist mithin vom Vorwurf des [Delikt] freizusprechen.

V. Rechtliche Würdigung

1.6 Schuld

(3) verminderte Schuldfähigkeit 

War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).

 

Gestützt auf das vorliegende Gutachten vom [Datum] ist anzunehmen, dass der Täter zur Zeit der Tat das Unrecht seiner Tat nur teilweise einsehen bzw. nur teilweise gemäss dieser Einsicht handeln konnte. Als vermindert Schuldfähiger handelte er somit grundsätzlich schuldhaft. In Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB hat das Gericht die Strafe jedoch zu mildern. Hierzu wird auf die nachfolgende Strafzumessung verwiesen.

merke: Lineare Herabsetzung im Rahmen der Strafzumessung leichtgradig: 25%, mittelgradig 50%, hochgradig 75%

V. Rechtliche Würdigung

1.6 Schuld

(4) vermeidbare Schuldunfähigkeit 

Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind Art. 19 Abs. 1 bis 3 StGB nicht anwendbar (Art. 19 Abs. 4 StGB).

 

Als sich der Beschuldigte durch den Konsum von alkoholhaltigen Getränken bewusst in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzte, hatte er die vorliegend zu beurteilende Tat bereits geplant. In Anwendung von Art. 19 Abs. 4 StGB handelte er deshalb schuldhaft.

 

oder

 

Als sich der Beschuldigte durch den Konsum von alkoholhaltigen Getränken bewusst in den Zustand der verminderten Schuldfähigkeit versetzte, hatte er die vorliegend zu beurteilende Tat bereits geplant. In Anwendung von Art. 19 Abs. 4 StGB ist seine verminderte Schuldfähigkeit deshalb im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung nicht zu berücksichtigen.

V. Rechtliche Würdigung

1.6 Schuld

(5) Verbotsirrtum 

Wie vorstehend aufgezeigt wurde, handelte der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig. Indem er nun geltend macht, er habe von der Strafbarkeit seines Verhaltens nichts gewusst, spricht er das Vorliegen eines sog. Verbotsirrtums an.

 

Gemäss Art. 21 StGB handelt derjenige, der bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, nicht schuldhaft. War der Irrtum jedoch vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.

 

Aufgrund des als erwiesen erstellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zur Zeit der Tat nicht wusste, dass sein Verhalten verboten ist. Hingegen hätte er sich zuvor über dessen Rechtmässigkeit informieren können und auch müssen. Dies umso mehr, als er damals schon mehrere Jahre in der Schweiz gelebt hatte und ihm demzufolge zumindest die hiesigen Moralvorstellungen hätten bekannt sein dürfen. Sein Irrtum war somit vermeidbar; er handelte schuldhaft. In Anwendung von Art. 21 StGB hat das Gericht die Strafe jedoch zu mildern. Hierzu wird auf die nachfolgende Strafzumessung verwiesen.

 

V. Rechtliche Würdigung 

1.7 Fazit 

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte 1 gestützt auf Art. [X] StGB des [Delikt] schuldig zu erklären, indem er am [Datum] zum Nachteil von [Privatkläger] [Sachverhalt gemäss Anklageschrift].

 

oder

 

Das Verfahren wird infolge Verzichts auf Strafverfolgung eingestellt (Art. 8 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO).

V. Rechtliche Würdigung 

2. Vorwurf der Mittäterschaft / Mittelbaren Täterschaft / Anstiftung / Gehilfenschaft zu Art. x StGB i.V.m. Art. 24(25 StGB gemäss Ziffer x der Anklageschrift 

2.1 Objektiver Tatbestand 

Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mitwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter erachtet werden kann. Der Tatbeitrag muss nach den Umständen des konkreten Falls so wesentlich sein, dass die Haupttat mit diesem steht oder fällt. Erforderlich ist mithin ein gemeinsamer Tatentschluss, ein gemeinsamer Tatplan oder eine gemeinsame Tatausführung. Dem Mittäter muss die Tatherrschaft zu kommen.

V. Rechtliche Würdigung 

2. Vorwurf der Mittäterschaft / Mittelbaren Täterschaft / Anstiftung / Gehilfenschaft zu Art. x StGB i.V.m. Art. 24(25 StGB gemäss Ziffer x der Anklageschrift 

2.1 Subjektiver Tatbestand 

In subjektiver Hinsicht ist ein gemeinsamer Tatentschluss, ein gemeinsamer Tatplan der Mittäter erforderlich. Es genügt eine generelle Absprache bzw. wenn die betreffende Handlung vom Mittäter stillschweigend in Kauf genommen wird. Es genügt eine generelle Absprache bzw. wenn die betreffende Handlung vom Mittäter stillschweigend in Kauf genommen wird. Verwirklicht einer der Mittäter bei der Ausführung hingegen einen nicht vom Vorsatz umfassten Tatbestand, so hat ausschliesslich er als Täter einzustehen (Mittäterexzess).

V. Rechtliche Würdigung 

2. Vorwurf der Mittäterschaft / Mittelbaren Täterschaft / Anstiftung / Gehilfenschaft zu Art. x StGB i.V.m. Art. 24(25 StGB gemäss Ziffer x der Anklageschrift 

AUFBAU 

2.1 Objektiver Tatbestand

2.2 Subjektiver Tatbestand

2.3 Rechtswirdigkeit 

2.4 Schuld 

V. Rechtliche Würdigung 

2. Vorwurf der Mittäterschaft / Mittelbaren Täterschaft / Anstiftung / Gehilfenschaft zu Art. x StGB i.V.m. Art. 24(25 StGB gemäss Ziffer x der Anklageschrift 

AUFBAU 

2.1 Objektiver Tatbestand

2.2 Subjektiver Tatbestand

2.3 Rechtswidrigkeit

2.4 Schuld

V. Rechtliche Würdigung 

2. Vorwurf der Mittäterschaft / Mittelbaren Täterschaft / Anstiftung / Gehilfenschaft zu Art. x StGB i.V.m. Art. 24(25 StGB gemäss Ziffer x der Anklageschrift 

2.1 Objektiver Tatbestand

Der mittelbare Täter handelt durch den vorsatzlosen Tatmittler. Dem Tatmittler mangelt es an Tatherrschaft aufgrund von fehlendem Vorsatz (Sachverhaltsirrtum), mangelndem Verschulden (Nötigungsnotstand oder unvermeidbarer Verbotsirrtum) oder mangelnder Rechtswidrigkeit. Dem mittelbaren Täter wird aufgrund seines überlegenen Wissens oder Willens, durch das er den Tatmittler beherrscht, das fremde Handeln zugerechnet.

 

V. Rechtliche Würdigung 

2. Vorwurf der Mittäterschaft / Mittelbaren Täterschaft / Anstiftung / Gehilfenschaft zu Art. x StGB i.V.m. Art. 24(25 StGB gemäss Ziffer x der Anklageschrift 

2.1 Subjektiver Tatbestand

Der mittelbare Täter muss vorsätzlich handeln; sein Vorsatz muss auch die Werkzeugqualität des Tatmittlers umfassen (Doppelter Vorsatz) bezüglich Tat & Benützung des Tatmittlers. 

V. Rechtliche Würdigung 

2. Vorwurf der Mittäterschaft / Mittelbaren Täterschaft / Anstiftung / Gehilfenschaft zu Art. x StGB i.V.m. Art. 24(25 StGB gemäss Ziffer x der Anklageschrift 

Einleitender Textbaustein

Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 StGB).

V. Rechtliche Würdigung 

2. Vorwurf der Mittäterschaft / Mittelbaren Täterschaft / Anstiftung / Gehilfenschaft zu Art. x StGB i.V.m. Art. 24/25 StGB gemäss Ziffer x der Anklageschrift 

2.1 Objektiver Tatbestand

In objektiver Hinsicht muss somit zunächst eine vorsätzlich rechtswidrige Haupttat in Form eines Verbrechens oder Vergehens vorliegen. Gemäss Art. 104 StGB ist sodann auch die Anstiftung zu einer Übertretung strafbar. Weiter erforderlich ist eine Anstiftungshandlung. Der Anstifter muss in unmittelbarer Weise Einfluss auf die Willensbildung des Täters genommen haben; seine Einflussnahme muss für die Hervorrufung des Entschlusses kausal sein. Eine versuchte Anstiftung ist dann untauglich, wenn der Täter bereits zuvor zur Tat entschlossen war.

Quantitative Abweichung der verübten von der angestifteten Tat: Der Täter wurde zu einem Raub angestiftet, begeht jedoch bloss einen Diebstahl. Der Anstifter ist wegen vollendeter Anstiftung zur verübten Tat sowie (falls es sich um ein Verbrechen handelt) wegen versuchter Anstiftung zur angeregten Tat strafbar.

 

Qualitative Abweichung der verübten von der angestifteten Tat: Der Täter wurde zu einem Diebstahl angestiftet, der Täter vergewaltigt das Opfer. Der Anstifter ist (falls es sich um ein Verbrechen handelt) nur wegen versuchter Anstiftung zur angeregten Tat strafbar.

V. Rechtliche Würdigung 

2. Vorwurf der Mittäterschaft / Mittelbaren Täterschaft / Anstiftung / Gehilfenschaft zu Art. x StGB i.V.m. Art. 24/25 StGB gemäss Ziffer x der Anklageschrift 

2.1 Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht muss doppelter Anstiftervorsatz vorliegen. Der Anstifter muss Vorsatz in Bezug auf die fremde, vorsätzlich rechtswidrige Haupttat sowie in Bezug auf die kausale Anstiftungshandlung haben. Anstiftung zum Versuch ist nicht strafbar.

V. Rechtliche Würdigung 

2. Vorwurf der Mittäterschaft / Mittelbaren Täterschaft / Anstiftung / Gehilfenschaft zu Art. x StGB i.V.m. Art. 24/25 StGB gemäss Ziffer x der Anklageschrift 

Aufbau

obj. TB 

subj. TB 

Rechtswidrigkeit 

Schuld

V. Rechtliche Würdigung 

2. Vorwurf der Mittäterschaft / Mittelbaren Täterschaft / Anstiftung / Gehilfenschaft zu Art. x StGB i.V.m. Art. 24/25 StGB gemäss Ziffer x der Anklageschrift 

Aufbau

obj. TB

subj. TB

Rechtswidrigkeit 

Schuld

V. Rechtliche Würdigung 

2. Vorwurf der Mittäterschaft / Mittelbaren Täterschaft / Anstiftung / Gehilfenschaft zu Art. x StGB i.V.m. Art. 24/25 StGB gemäss Ziffer x der Anklageschrift 

Objektiver Tatbestand

Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25 StGB). In objektiver Hinsicht muss somit zunächst eine vorsätzlich rechtswidrige Haupttat in Form eines Verbrechens oder Vergehens vorliegen. Gehilfenschaft zu einer Übertretung ist nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen strafbar (Art. 104 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StGB). Weiter erforderlich ist eine Teilnahmehandlung. Der Teilnehmer muss einen untergeordneten Tatbeitrag leisten. Als solcher gilt jeder kausale Beitrag, der die Haupttat fördert. Nebst physischer ist auch psychische Gehilfenschaft möglich, indem der Gehilfe den Täter in seinem bereits gefassten deliktischen Willen bestärkt (dies im Gegensatz zum Anstifter, der den deliktischen Willen gerade erst hervorruft).

 

Eine versuchte Gehilfenschaft ist nicht strafbar. Die Gehilfenschaft gilt als vollendet, wenn die Haupttat ihrerseits vollendet oder zumindest versucht wurde.

 

Quantitative Abweichung der verübten von der angestifteten Tat: Begeht der Haupttäter eine gleichartige, aber weniger schwere Haupttat, so kann der Gehilfe nur wegen Gehilfenschaft zur tatsächlich verübten Haupttat bestraft werden. Im umgekehrten Fall kann der Gehilfe nur wegen Gehilfenschaft zu derjenigen Tat bestraft werden, die er sich vorgestellt hat.

 

Qualitative Abweichung der verübten von der angestifteten Tat: Begeht der Haupttäter eine andere Straftat, so begeht der Gehilfe nur eine versuchte Gehilfenschaft zu dem von ihm vermeintlich unterstützten Delikt und bleibt somit straflos.

V. Rechtliche Würdigung 

2. Vorwurf der Mittäterschaft / Mittelbaren Täterschaft / Anstiftung / Gehilfenschaft zu Art. x StGB i.V.m. Art. 24/25 StGB gemäss Ziffer x der Anklageschrift 

Subjektiver Tatbestand

 

Textbaustein: In subjektiver Hinsicht muss doppelter Gehilfenvorsatz vorliegen. Der Gehilfe muss (Eventual-)Vorsatz in Bezug auf die fremde, vorsätzlich rechtswidrige Haupttat sowie Vorsatz in Bezug auf die kausale Hilfeleistung haben.

 

V. Rechtliche Würdigung

3. Eventualüberweisung

Der Beschuldigte wurde wegen [Delikt 1] sowie eventualiter wegen [Delikt 2] angeklagt. Die beiden Vorwürfe stehen im Verhältnis einer Eventualüberweisung zueinander. Nachdem der Tatbestand des [Delikt 1] erfüllt ist, kann kein Frei- oder Schuldspruch wegen [Delikt 2] erfolgen, da dies zu einer unzulässigen Doppelverurteilung führen würde. Eine Prüfung des Tatbestandes des [Delikt 2] kann somit unterbleiben.

V. Rechtliche Würdigung

4. Konkurrenzen 

Die Tatbestände von Art. [X] StGB (Delikt 1) und Art. [X] StGB (Delikt 2) stehen zueinander in unechter Konkurrenz. Art. [X] StGB (Delikt 1) geht Art. [X] StGB (Delikt 2) infolge [Spezialität, Konsumption oder Subsidiarität] vor. Der Täter ist demzufolge einzig nach Art. [X] StGB (Delikt 1) zu bestrafen.

oder

Die Tatbestände von Art. [X] StGB (Delikt 1) und Art. [X] StGB (Delikt 2) stehen zueinander in echter Konkurrenz, da verschiedene Rechtsgüter betroffen sind. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB sind die Tatbestände nebeneinander anwendbar und das sog. Asperationsprinzip gelangt zur Anwendung. Hierzu wird auf die nachfolgende Strafzumessung verwiesen.

V. Rechtliche Würdigung 

5. Fazit 

Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte 2 der folgenden Straftaten strafbar gemacht: [X].

 

VI. Strafzumessung 

Aufbau

A. Allgemeines

B. In Concreto

(1) (Eine einzige Straftat mit dieser Strafart) 

1. Mehrere gleichartige Strafen

2. Abstrakter und konkreter Strafrahmen 

3. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat

3.1 Tatkomponenten

3.1.1 Objektive Tatschwere

a) Schwere der Verletzung / Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

b) Verwerflichkeit des Handelns

c) Fazit objektive Tatschwere

3.1.2 Subjektive Tatschwere

a) Willensrichtung

b) Beweggründe und Ziele

c) Vermeidbarkeit der Gefährung oder Verletzung

d) Fazit subjektive Tatschwere

3.2 Fazit Tatkomponenten

3.3 evtl. Strafmilderungsgründe

3.4 evtl. Fazit Gesamtverschulden bzw. Einsatzstrafe (falls im Versuch noch gemildert) 

4. Asperation der übrigen Straftaten 

4.1 (zweitschwerstes Delikt) gemäss Ziffer (x) der Anklageschft

4.2 Strafrahmen des zu asperierenden Delikts

4.3 Tatkomponenten 

(analog 3.1)

4.4 Fazit Tatkomponenten 

5. Asperierte (Tatkomponenten)Gesamtstrafe 

6. Täterkomponenten

6.1 Vorleben

6.2 Persönliche Verhältnisse (im Urteilszeitpunkt)

6.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

6.4 Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit)

6.5 Fazit Täterkomponenten 

7. Retrospektive Konkurrenz

8. Konkretes Strafmass

8.1 Strafart

8.2 Höhe der Tagessätze / Höhe der Busse

8.3 Ersatzfreiheitsstrafe

8.4 Ersatzfreiheitstrafe Geldstrafe

8.5. Haftanrechnung / vorzeitiger Vollzug

9. Bedingter oder Teilbedingter Vollzug

9.1 Formelle Voraussetzungen

9.2 Materielle Voraussetzungen

9.3 Verbindungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe

9.4 Probezeit

10. ev. Übertretungsbusse für weitere Delikte

11. ev. Massnahme

12. ev. Rückversetzung

13. ev. Widerruf 

 

V. Strafzumessung

A. Allgemeines

(1) Art. 50 / Doppelverwertungsverbot  

Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Umstände, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen im Rahmen der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden (sog. Doppelverwertungsverbot). Zu berücksichtigen ist hingegen das Ausmass der qualifizierenden bzw. privilegierenden Tatumstände.

V. Strafzumessung

A. Allgemeines

(2) Verschulden

Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei die Tatkomponenten (Art. 47 Abs. 2 StGB) sowie die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 StGB).

V. Strafzumessung

A. Allgemeines

(3) mehrere gleichartige Strafen 

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ungleichartige Strafen sind demgegenüber stets kumulativ zu verhängen.

V. Strafzumessung

A. Allgemeines

(4) Bildung der Gesamtstrafe

Zunächst ist zu beurteilen, welche Delikte mit einer gleichartigen Strafe zu ahnden sind. Alle Delikte mit gleichartiger Strafe führen zu einer entsprechenden Gesamtstrafe. Sodann ist festzustellen, welches Delikt aufgrund der abstrakten Strafandrohung als die schwerste Straftat zu gelten hat. Aufgrund der Tatkomponenten der schwersten Straftat ist anschliessend die sog. Einsatzstrafe festzusetzen. Im gleichen Sinne ist sodann die Strafe für jedes weitere Delikt zu bemessen. Zusätzlich ist zu bestimmen, mit je welchem angemessenen Anteil der einzelnen zusätzlichen Strafen die Einsatzstrafe zu asperieren ist. Die Summe dieser Erhöhungen und die Einsatzstrafe geben zusammen die asperierte (Tatkomponenten-)Gesamtstrafe. Zur Festsetzung der definitiven Gesamtstrafe sind schliesslich noch die Täterkomponenten zu berücksichtigen.

V. Strafzumessung

A. Allgemeines

(5) Im Falle einer Zusatzstrafe 

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Im Falle der retrospektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht. Danach wird für dieses Delikt die Einsatzstrafe festgesetzt. Anschliessend wird diese Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten erhöht. Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen ein neu zu beurteilendes Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die im Ersturteil ausgesprochene Strafe abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe.

V. Strafzumessung

B. In Concreto

(1) bei nur einer Tat 

„Gemäss Art. ___ StGB ist der in der Anklage umschriebene Sachverhalt mit einer Strafe von ___ bedroht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die für das Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes sprechen i.S. von Art. 48 StGB. Der Strafrahmen wird demzufolge von Art. ___ StGB vorgegeben, welcher eine Strafdrohung von ___ vorsieht. 

V. Strafzumessung

B. In Concreto

(2) 1. Mehrere gleichartige Strafen 

Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Nicht gleichartige Strafen sind kumulativ auszusprechen.

 

Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, gleichartige Strafen für alle begangenen Straftaten auszufällen. Es liegen damit gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor. Das sog. Asperationsprinzip kommt zur Anwendung.

 

Oder

 

Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erscheint für alle Delikte (ausser bei …, bei welchem nur die Verhängung einer Busse möglich ist) die Freiheitsstrafe/Geldstrafe als angemessene Strafart. Es liegen demnach gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor und das Asperationsprinzip kommt zur Anwendung.

V. Strafzumessung

B. In Concreto

(2) 2. Abstrakter und konkreter Strafrahmen  

 

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Als solche gilt vorliegend das [Delikt] mit einem abstrakten Strafrahmen von [Strafrahmen gemäss Gesetz]. Sofern mehrere Straftatbestände den gleichen Strafrahmen aufweisen, ist die Einsatzstrafe für jenes Delikt zu bestimmen, welches im konkreten Fall aufgrund des Tatverschuldens die höchste Strafe nach sich zieht.

 

Der abstrakte Strafrahmen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch der konkrete Strafrahmen beträgt damit [gleich wie abstrakter Strafrahmen]. 

 

Evt.

 

Unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt sich ein Unterschreiten des Strafrahmens um ___ Strafeinheiten / Monaten Freiheitsstrafe.

 

Das Gericht ist hingegen verpflichtet, allfällige Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe zumindest straferhöhend bzw. -mindernd zu berücksichtigen. Strafmindernd wirkt vorliegend insbesondere die/der [Tatbegehung durch Unterlassen nach Art. 11 Abs. 4 StGB, entschuldbare Notwehr nach Art. 16 Abs. 1 StGB, entschuldbarer Notstand nach Art. 18 Abs. 1 StGB, verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB oder Irrtum über die Rechtswidrigkeit nach Art. 21 StGB, Versuch und Rücktritt nach Art. 22 f. StGB, Verschuldensminderungsgründe nach Art. 48 StGB]. 

V. Strafzumessung

B. In Concreto

(2) 3. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat

 

Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

V. Strafzumessung

B. In Concreto

3. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat

3.1 Tatkomponenten (Art. 47 Abs. 2 StGB)

 

 

3.1.1 Objektive Tatschwere

3.1.2 Subjektive Tatschwere

 

V. Strafzumessung

B. In Concreto

3. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat

3.1 Tatkomponenten (Art. 47 Abs. 2 StGB)

3.1.1 Objektive Tatschwere

a) Schwere der Verletzung / Gefährdung des betroffenen Rechtsguts 

 

Der Beschuldigte hat sein Opfer schwer verletzt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt damit schwer. Es ist somit auch von einem schweren/mittleren/leichten Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen. 

 

Versuch

Vorliegend ist ein Versuch zu beurteilen. Die Tatkomponente ist so zu beurteilen, als wäre der Erfolg eingetreten und es ist eine dem Verschulden der Tatkomponente entsprechende Strafe festzusetzen. Diese ist im Anschluss wegen des Ausbleibens des Erfolges zu reduzieren. 

 

V. Strafzumessung

B. In Concreto

3. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat

3.1 Tatkomponenten (Art. 47 Abs. 2 StGB)

3.1.1 Objektive Tatschwere

b) Verwerflichkeit des Handelns 

Der verschuldete Erfolg konnte durch den Beschuldigten nur durch eine gewisse Planung herbeigeführt werden. Er legte ein cleveres und professionelles Verhalten an den Tag und offenbarte so eine erhebliche kriminelle Energie. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten während längerer Zeit ein massives Gefährdungs- und Schadenspotential geschaffen. Es ist deshalb von einer besonderen Verwerflichkeit bzw. einer hohen kriminellen Energie auszugehen. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist somit als schwer/mittel/leicht zu qualifizieren.

 

oder

 

Die Art und Weise des Vorgehens geht vorliegend nicht über das übliche Mass bezogen auf das konkrete Delikt hinaus, sodass sich diese Komponente neutral auswirkt.

V. Strafzumessung

B. In Concreto

3. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat

3.1 Tatkomponenten (Art. 47 Abs. 2 StGB)

3.1.1 Objektive Tatschwere

c) Fazit objektive Tatschwere

Bezogen auf die objektive Tatschwere wiegt das Verschulden sehr leicht / leicht/ mittel / schwer / sehr schwer. Die objektive Tatschwere ist im untersten / unteren / unteren bis mittleren / mittleren / mittleren bis oberen / oberen / oberen bis obersten / obersten Bereich liegend, weshalb die Einsatzstrafe vorliegend bei XY Strafeinheiten / (Monaten) Freiheitsstrafe festzulegen ist.

 

oder

 

Die objektive Tatschwere im hier zu beurteilenden Fall unterscheidet sich nicht derart vom Referenzsachverhalt, dass die 120 Strafeinheiten als unangemessen erscheinen. Begründen. Die von der VRBS-Richtlinie vorgesehene Einsatzstrafe erscheint für den vorliegenden Fall als angemessen und das Gericht geht von dieser aus.

V. Strafzumessung

B. In Concreto

3. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat

3.1 Tatkomponenten (Art. 47 Abs. 2 StGB)

3.1.2 Subjektive Tatschwere

a) Willensrichtung

 

Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich / vorsätzlich / eventualvorsätzlich /fahrlässig. Er wusste / nahm in Kauf / war sich nicht bewusst / dass (...). 

→ Achtung, Vorsatz ist tabestandsimmanent!!

Unter diesem Titel ist daher eine leichte Erhöhung des Verschuldens bzw. der Strafe auf 80 Strafeinheiten angezeigt. 

Berücksichtigung Eventualvorsatz, vorher festgesetzte Strafe entsprechend reduzieren!

 

V. Strafzumessung

B. In Concreto

3. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat

3.1 Tatkomponenten (Art. 47 Abs. 2 StGB)

3.1.2 Subjektive Tatschwere

b) Beweggründe und Ziele

 

(Intensität des verbrecherischen Willens)

Beweggrund war die angestrebte Bereicherung. Der Beschuldigte befand sich weder in einer Notlage, noch handelte er im Rahmen einer Beschaffungskriminalität. Seine Motivation war rein egoistischer Art. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist unter diesen Umständen als schwer zu qualifizieren.

 

V. Strafzumessung

B. In Concreto

3. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat

3.1 Tatkomponenten (Art. 47 Abs. 2 StGB)

3.1.2 Subjektive Tatschwere

c) Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung

(Freiheit des Täters, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu Entscheiden)

Es wäre ein Leichtes gewesen, das Überholmanöver nicht oder anders auszuführen, dieses abzubrechen und ganz zu unterlassen. Es ist daher von einem schweren Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen.

 

oder

 

Es bestand keine Zwangslage oder Notsituation, die einzig nur noch ein solches Handeln zugelassen hätte. Der Beschuldigte hätte sich ohne weitere rechtskonform Verhalten können. Begründen weshalb. Diese Komponente wirkt sich allerdings neutral aus.

 

V. Strafzumessung

B. In Concreto

3. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat

3.1 Tatkomponenten (Art. 47 Abs. 2 StGB)

3.1.2 Subjektive Tatschwere

d) Fazit subjektive Tatschwere

In Bezug auf die subjektive Tatschwere wiegt das Verschulden leicht verschuldenserhöhend / erheblich verschuldensmindernd / fällt nur geringfügig ins Gewicht / wirkt sich spürbar, deutlich, stark zu seinen Gunsten aus / ist in ausgeprägtem Mass zu berücksichtigen.“ Wenn verschuldenserhöhend: Es ist eine leichte Erhöhung der Strafe um XY Strafeinheiten / Monate FS angezeigt. 

V. Strafzumessung

B. In Concreto

3. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat

3.1 Tatkomponenten (Art. 47 Abs. 2 StGB)

3.1.2 Fazit Tatkomponenten 

Aus den vorerwähnten Gründen ist das gesamte Tatverschulden des Beschuldigten für die schwerste Straftat - stets in Relation zum Unrechtsgehalt des anwendbaren Straftatbestandes per se - als [leicht/mittelschwer/schwer] einzustufen. Die Einsatzstrafe hat demzufolge auch im [unteren/mittleren/oberen] Bereich des konkreten Strafrahmens zu erfolgen. Das Gericht erachtet ein eineEinsatzstrafe von [Anzahl] Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.