Sozialrecht I

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 28.10.2024 / 15.05.2025
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SGB VII

Was bedeutet das Kausalitätserfordernis der GUV?

Der Versicherungsfall muss einen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit = Berufstätigkeit aufweisen.

(Theorie der wesentlichen Bedingung)

SGB VII

Worin besteht der Unterschied zwischen echter und unechter Unfallversicherung?

Echte Unfallversicherung bedeutet, dass ein Vorsorgeverhältnis begründet wird und Beiträge entrichtet werden.

Von unechter Unfallversicherung wird hingegen gesprochen bei der Absicherung der Personen, die anlässlich eines im öffentlichen Interesse liegenden Handelns einen Schaden erleiden.
Sie zeichnet sich also dadurch aus, dass nicht an die durch Beiträge erwirkte Vorsorge, sondern an die Übernahme der Verantwortung für eine im allgemeinen Interesse liegende Tätigkeit angeknüpft wird – wenn auch die öffentliche Hand die anfallenden Kosten durch Beiträge deckt, die aber mehr Ausgleichs- als Vorsorgecharakter besitzen. 

SGB VII

Nenne die Leitfragen zur Feststellung der Kausalität i.S.d. GUV

Nenne die einschlägigen Normen.

 

Kausalität → Theorie der wesentlichen Bedingung


1. Handelt es sich um eine versicherte Tätigkeit gem. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII ?
2. Hat die versicherte Tätigkeit den Unfall bewirkt oder mindestens wesentlich mitbewirkt?
3. Hat der Unfall zum Gesundheitsschaden (oder Tod) geführt?
4. Sind die weiteren (länger andauernden) Unfallfolgen auf diesen Gesundheitsschaden zurückzuführen?

SGB VII

Wann ist ein Wegeunfall i.S.d. GUV kein versicherter Wegeunfall/Arbeitsunfall?

Es liegt kein versicherter Wegeunfall gem. § 8 Abs. 2  SGB VII vor, wenn:

  • nicht der direkte Weg
  • Unterbrechung des Wegs von mehr als 2 Stunden
  • Tätigkeit in eigenwirtschaftlichem Interesse ist mehrheitlich ursächlich, nicht die versicherte Tätigkeit

 

SGB VII

Wann liegt eine Berufskrankheit vor?

§ 9 SGB VII i.V.m. BKV - Die Krankheit muss als Berufskrankheit anerkannt sein ( = Kranheit muss auf der offiziellen Liste durch Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheit bezeichnet worden sein) 

SGB III

Wer kann den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten?

Nenne die einschlägigen Normen

Zeit- und ortsnah Folge leisten kann gemäß § 1 Abs. 1 EAO, wer

  • Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis nehmen (Nr. 1)
  • das Arbeitsamt aufsuchen (Nr. 2)
  • mit Arbeitgebern o.ä. in Verbindung treten und bei Bedarf persönlich zusammentreffen (Nr. 3)
  • eine vorgeschlagene Arbeit annehmen oder an einer Maßnahme teilnehmen (Nr. 4)

kann. 

SGB III

Was besagt die EAO (Erreichbarkeits-Anordnung)?

Nenne die einschlägigen Normen

  • Verfügbarkeitsbedingung gemäß § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III in § 1 Abs. 1 EAO, die  ggf. bei B. Zeitraum ab (Datum des ersten Tags der Arbeitslosigkeit) | II. Leistungsanspruch | 1. Arbeitslosigkeit | c. Verfügbarkeit zum Einsatz kommen kann
  • Über Ausnahmen entscheidet die Arbeitsagentur gemäß § 1 Abs. 2 EAO nach Maßgabe des § 2 EAO (kann-Regelung) für den Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
  • Voraussetzungen: rechtzeitige Mitteilung über die Anschrift für die Dauer der Abwesenheit (Nr. 1), weiterhin zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (Nr. 2) und Aufenthalt im Nahbereich des Arbeitsamts (Nr. 3).
  • Werden die Voraussetzungen des § 2 EAO bei einem Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs nicht erfüllt, steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen. Die vorige Zustimmung des Arbeitsamts ist aber erforderlich (§ 3 Abs. 1 EAO).
  • Gemäß § 3 Abs. 2 EAO ist § 3 Abs. 1 EAO auch anzuwenden bei: Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit und bei öffentlichem Interesse 

SGB III

Kann die Drei-Wochen-Frist aus § 3 Abs. 1, 2 EAO verlängert werden? 

Ja, die Frist kann verlängert werden, allerdings nur um höchstens drei Tage (§ 3 Abs. 3 EAO). 

Aber: nur in Fällen außergewöhnlicher Härten, z.B. aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse. Diese müssen für die arbeitslose Person unvermeidbar gewesen sein. 

SGB III

Welche Leistungen gehören zur Aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Kapitel des SGB III?

Nenne die einschlägigen Normen

  • zum Beratungsangebot siehe § 29 SGB III
  • Berufsberatung, z.B. zur Berufswahl oder zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche gemäß § 30 SGB III
  • Berufsorientierung, z.B. zur Vorbereitung auf die Berufswahl gemäß § 33 SGB III
  • Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung nach § 35 SGB III
  • Berufliche Weiterbildung gemäß § 81 ff. SGB III

Liste nicht abschließend.

SGB III

Wo im SGB III findet sich die Allgemeine Anspruchsgrundlage für Leistungen der Arbeitsförderung?

Die Allgemeine Anspruchsgrundlage findet sich in § 3 Abs. 2 SGB III.

Bei Leistungen der aktiven Arbeitsförderung handelt es sich um Ermessensleistungen mit den in § 3 Abs. 3 SGB III genannten Ausnahmen.

SGB III

Welche Beschäftigungen sind einer arbeitslosen Person (un)zumutbar?

Nenne die einschlägigen Normen

 

Einer arbeitslosen Person sind gemäß § 140 Abs. 1 SGB III alle Beschäftigungen zumutbar, die ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechen. Einschränkungen bestehen nur, wenn allgemeine oder personenbezogene Gründe entgegenstehen.

Allgemeine Unzumutbarkeit: Eine Beschäftigung ist nicht zumutbar, wenn sie gegen gesetzliche, tarifliche oder betriebliche Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder den Arbeitsschutz verstößt (§ 140 Abs. 2 SGB III).

Personenbezogene Unzumutbarkeit: Eine Beschäftigung ist nicht zumutbar, wenn das Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld (§ 140 Abs. 3 SGB III).

Auch Pendelzeiten gehören ggf. in die Kategorie der personenbezogenen Unzumutbarkeit: sie sind dann unverhältnismäßig, wenn sie mehr als 2,5 Stunden bei einer Arbeitszeit über sechs Stunden oder mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs oder weniger Stunden betragen.
Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung ist vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an in der Regel zumutbar, außer es steht ein wichtiger Grund entgegen, z.B. familiäre Bindungen (§ 140 Abs. 4 SGB III).

Achtung: Falls ein erheblich niedrigeres Arbeitsentgelt zur Sprache kommt, dringend ins Gesetz schauen. Hier eine stark verkürzte Darstellung.

SGB III

Was geschieht, wenn eine arbeitslose Person in einer Zeit, in der ihr Arbeitslosengeld zusteht,
eine Erwerbstätigkeit ausübt?

Nenne die einschlägigen Normen

Übt eine Person währenddessen eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Abs. 3 SGB III aus, ist das daraus erzielte Einkommen im Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Gemäß § 155 Abs. 1 SGB III bleiben 165,00€ anrechnungsfrei (Freibetrag).

D.h., es erfolgt eine Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs durch die Anrechnung von Nebeneinkommen.

SGB III

Wann erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Bei Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III

Hierbei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des aktuellen Anspruchs eingetreten sind.

Außerdem: Bei der Entstehung eines neuen Anspruchs (§ 161 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).

SGB VII

Prüfschema Arbeitsunfall

Nenne die einschlägigen Normen

I. Versicherter Personenkreis GUV gem. §§ 2 - 6 SGB VII

II. Arbeitsunfall gem. § 8 SGB VII

  • Unfall § 8 Abs. 1 S. 2 SGBVII
    • Zeitlich begrenztes Ereignis
    • Gesundheitsschaden ( oder Tod)
  • während der Ausübung einer versicherten Tätigkeit § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII 
  • Kausalität - Theorie der rechtlich wesentlichen Bedingung (Anwendung der Leitfragen)