1-5


Kartei Details

Karten 65
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 19.10.2024 / 22.10.2024
Weblink
https://card2brain.ch/box/20241019_staatsorganisationsrecht
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20241019_staatsorganisationsrecht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Grundzüge d. Gesetzgebung (Satzung + VWvorschriften)

V. Satzung 

—> Grundordnung durch Selbstverwaltungsträger im Rahmen gesetzl. Zuständigkeiten zur Regelung eigener Angelegenheiten (z.B. Friedhofsatzung, Studienordnung)

VI. Verwaltungsvorschriften

—> Innenrecht d. Verwaltung, keine unmittelbare Geltung für Bürger 

 

Gesetzgebungskompetenz (allg.)

Grundsatz: Gesetzgebungskompetenz d. Länder (Art. 70, 30 GG) 

Ausnahmen: Regelungen im Art. 71 ff. GG (ausschließlich, konkurrierend etc.)

Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz 

Art. 73 GG

- Bund ausschließlich in zugewiesenen Bereichen zuständig (z.B. Passwesen, Luftverkehr)

Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz

Art. 74, 74a GG

- Bund hat Kompetenz, Länder nur, wenn Bund sie nicht nutzt (Art. 72 Abs.1 GG)

- Art. 72 Abs. 2 GG: bundeseinheitliche Regelungen erforderlich zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse o. Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit (z.B. Lebensmittelrecht)

Sonstige ungeschriebene Kompetenzen 

- Kraft Natur der Sache: z.B. Bundeswappen

- Kraft Sachzusammenhang: z.B. Rundfunkwerbung für Parteien im Sachzusammenhang mit ParteienG

- Annexkompetenz: z.B. Bahnpolizei als Bahnergänzung

- Vermutung d. Länderzuständigkeit auch im der Verwaltung  

Förmliches Gesetzgebungsverfahren (Schritt 1+ 2)

1. Einbringen Gesetzesentwurf im Bundestag

—> Initiativrecht d. Bundestags, Bundesrats o. Bundesregierung (Art. 76 GG)

2. Lesungen im Bundestag

—> 3 Lesungen nach §78 GOBT

—> Schlussabstimmung = Gesetzesbeschluss (Art. 77 Abs. 1 GG)

Förmliches Gesetzgebungsverfahren (Schritt 3+4)

3. Zuleitung an Bundesrat

—> weiteres Verfahren abhängig von Gesetzesart —> Einspruchs- oder Zustimmungsgesetz (Art. 77 GG)

4. Gegenzeichnung, Ausfertigung, Verkündung

—> Gegenzeichung durch Bundeskanzler 

—> Ausfertigung durch Bundespräsidenten

—> Verkündung im Bundesgesetzblatt 

Förmliches Gesetzgebungsverfahren (Einspruchs-/Zustimmungsgesetz)

Einspruchsgesetz

- BR kann Einspruch erheben, aber BT kann diesen überstimmen

- Gesetz gilt immer als Einspruchsgesetz, wenn Zustimmungsbedürftigkeit nicht ausdrücklich geregelt

Zustimmungsgesetz 

- ohne Zustimmung d. BR kommt Gesetz nicht zustande 

- bei teilweise Zustimmung gilt ganzes Gesetz als zustimmungsbedürftig

Fünf obersten Bundesorgane

- Bundestag (Art. 38 ff. GG)

- Bundesrat (Art. 50 ff. GG)

- Bundesregierung (Art. 62 ff. GG)

- Bundespräsident (Art. 54 ff. GG)

- Bundesverfassungsgericht (Art. 93 ff. GG)

Bundestag (allg.)

- Parlament d. Deutschen Volkes auf Bundesebene

- Oberste Repräsentatiom d. Volkes

- Vom Volk gewählt (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)

Bundestag — Wahlgrundsätze 

-gelten auch auf Länder- und Gemeindeebene (Art. 28 Abs. 2 S.2 GG)

AUFGG

a) Allgemein: Fähigkeit aller Deutschen zu wählen (aktiv) und gewählt zu werden (passiv)

b) Unmittelbar: Keine Zwischeninstanz zwischen Wähler & Abegeordnetem (jede Stimme unmittelbar an bestimmten Wahlbewerber)

c) Freiheit: Stimmabgabe frei von Zwang & Beeinflussung 

d) Gleichheit: alle Stimmen haben gleichen Wert/Erfolgswert, jede Stimme gleiche Berücksichtigung bei Parlamentssitzen

e) Geheim: Recht geheimer Wahlentscheidung ohne zwingende Wahlbekanntgabe

Bundestag — Funktionen

- Gesetzgebung (Art. 76-78 GG)

- Haushaltsgesetz (Art. 110 GG)

- Wahl anderer Organe (Art. 63, 54, 94 GG)

- Kontrolle v. Regierung u. Verwaltung (Art. 43 Abs.1, 44 GG)

Rechte einzelner Abgeordneter 

- Freies Mandat: Abgeordnete nur ihrem Gewissen unterworfen, keine Bindung an Anträge/Weisungen, Rede-/Stimmrecht,      Frage-/Auskunftsrecht

- Indemnität: grundsätzliche Straflosigkeit parlamentarer Äußerungen (Art. 46 Abs.1 GG)

- Immunität: Strafverfolgung ABG. außerhalb Parlaments nur mit Genehmigung d. BT

Misstrauensvotum/ Vertrauensfrage

Abwahl des Bundeskanzlers durch Wahl eines neuen Kanzlers durch Mehrheit im Parlament

Bundestag — Mehrheiten 

- Einfache Mehrheit: Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen 

- Absolute Mehrheit: Mehrheit d. Stimmen, die theoretisch möglich sind

- Qualifizierte Mehrheit: Mehrheit, bei der ein bestimmter festgelegter Anteil erreicht werden muss (meist 2/3)

Bundesrat (allg.)

Art 50 ff. GG

- Vertretung d. Länder auf Bundesebene

- Mitwirkung bei Gesetzgebung 

- jeweilige Landesregierungen bestimmen Vertreter

—> Stimmenanzahl nach größe d. Länder, nur einheitliche Stimmen eines Landes 

Bundesregierung (allg.)

Art. 62 ff. GG

- bestehend aus BK (Wahl durch BT) und Bundesministerien 

- Aufgabenverteilung durch drei Pinzipien:

1. Kanzlerprinzip: BK bestimmt Richtlinien d. Politik und trägt Verantwortung

2. Ressortprinzip: Jeder Bundesminister leitet Ministerium in eigener Verantwortung

3. Kollegialprinzip: Bei wichtigen Entscheidungen entscheiden Kabinett als Kollegium 

Bundespräsident (allg.)

Art. 54 ff. GG

- Staatsoberhaupt der BRD

- Wahl durch Bundesversammlung 

- repräsentative Funktion:

--> Notarfunktion bei Gesetzen

--> Ernennung BK und Bundesminister 

--> Entscheidungen in Regierungskrisen

--> Ausübung Begnadidungsrecht

 

Prüfungsrecht Bundespräsident 

Bei Gesetzentwürfen:

- formell: nach den Vorschriften d. GG zustande gekommen?

- materiell: inhaltl. Überprüfung auf Verfassungsmäßigkeit (äußerst umstritten)

"Evidenzkontrolle": Nur Verweigerung der Ausfertigung wenn Gesetz evident verfassungswidrig 

Bundesverfassungsgericht (allg.)

Art. 93 ff. GG

- oberstes deutsches Gericht: Wacht über Einhaltung d. Verfassung

- Sitz in Karlsruhe

- Zusammensetzung: 2 Senate mit je 8 Richtern --> von BR u. BT auf 12 Jahre gewählt

- umfassende Kontrollfunktion & Bindungswirkung, z.T. haben Entscheidungen Gesetzeskraft

Bundesverfassungsgericht (Verfahren)

1. Organstreitverfahren

—> Streitigkeiten zwischen Bundesorganen

2. Abstrakte/konkrete Normenkontrolle

—> Überprüfung v. Gesetzen auf Verfassungsmäßigkeit 

3. Bund- und Länderstreit

—> Streit zwischen Bund und Land um verfassungsrechtl. Rechte/Pflichten

4. Verfassungsbeschwerde 

—> natürliche Personen verfolgen Durchsetzung ihrer Grundrechte 

Grundzüge Staatsaufbau NRW (Verfassung und Landtag)

1. Verfassung NRW:

--> seit 11.07.1950, kein eigener Grundrechtskatalog (Verweis auf GG)

2. Landtag NRW:

--> Wahlperiode 5 Jahre

--> Gesetzgebung wichtigste Funktion

--> Auflösung nur durch Landesregierung 

--> Abgeordnetenrechte = Bundestagsabgeordnetenrechte

Grundzüge Staatsaufbau NRW (Landesregierung)

- bestehend aus Ministerpräsidenten und Ministerien 

- Besonderheit: MP muss Parlament angehören 

- MP hat Richtlinienkompetenz und ernennt Minister (Ressortprinzip)

- MP darf nicht Mitglied d. BT/BR sein

Grundzüge Staatsaufbau NRW (Verfassungsgerichtshof)

- bestehend aus Präsident d. OVG NRW, den 2 lebensältesten der 3 Präsidenten d. OLG NRW und 4 vom Landtag gewählten Verfassungsrichtern 

- Sitz in Münster 

Verfassungsgerichtshof NRW (Verfahren)

1. Kommunale Verfassungsbeschwerde = VFB von Gemeinden/Kreisen

2. Abstrakte u. konkrete Normenkontrolle hins. Landesgesetzen

3. Organstreitigkeiten auf Landesebene

4. Beschwerden im Wahlprüfungsverfahren Landtagswahlen