1-5
Set of flashcards Details
Flashcards | 65 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 19.10.2024 / 22.10.2024 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20241019_staatsorganisationsrecht
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Was beschreibt STOR?
Aufbau d. Staates & seine Strukturen
Was bestimmt STOR?
Bildung, Zusammensetzung & Kompetenzen d. Staatsorgane
Was regelt STOR?
Zusammenarbeit v. Bund und Ländern (föderales System)
Grundlage STOR
Grundgesetz der BRD
Welches Recht ist STOR
Öffentliches Recht
Drei-Elementen-Lehre
1. Staatsgebiet: abgegrenztes Territorium (in DE: Bundesgebiet mit 16 BL)
2. Staatsgewalt: Macht über das Staatsvolk (in DE: geht vom Volke aus, Art. 20 GG
3. Staatsvolk: Gesamtheit d. Staatsangehörigen (Die Deutschen)
Subordinationstheorie
öffentliches Recht: Über-Unterordnung (z.B. Polizei ordnet etw. an)
Privatrecht: Gleichordnung (z.B. Kaufvertrag)
Interessentheorie
Öffentliches Recht: Allgemeinwohlinteresse
Privatrecht: Private Interessen
Sonderrechtstheorie
Öffentliches Recht: Staat als Träger öffentlicher Gewalt
Privatrecht: jedermann durch Norm berechtigt/verpflichtet
Grundlage
Verfassungsprinzipien/Staatsziele
- grundlegende Entscheidungen in der Verfassung für das polit. Gemeinwesen
- unmittelbare Verbindlichkeit für staatl. Handeln
- Kernbereiche dürfen nicht geändert werden (Art. 79 Abs. 3 GG)
Demokratieprinzip (Legitimationskette)
- Art. 20 Abs. 1 GG
- "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus" —> Prinzip der Volkssouveränität
- Legitimationskette: Staatsgewalt wird durch Volk legitimiert (Bsp. Bundeskanzlerwahl) —> Volk wählt Abgeordnete, Abgeordnete wählen BK
Demokratieprinzip (Definition)
- Volksherrschaft mit Schutz d. Minderheiten
"Demokratie ist eine Regierung d. Volkes, durch das Volk, für das Volk"
- verankert im GG
Demokratie (plebiszitäre)
Volk trifft Entscheidungen direkt (z.B. Volksabstimmung, Beispiel Schweiz)
Demokratie (repräsentative)
Gewählte Vertreter üben Staatsgewalt aus (Art. 20 Abs. 2 S.2 GG)
Merkmale Demokratieprinzip
- Achtung d. Menschenrechte
- Mehrheitsprinzip
- Verantwortlichkeit d. Regierung
- Regelmäßige Wahlen nach festen Grundsätzen
- Chancengleichheit d. Parteien
- Parlamentsvorbehalt
- Kommunikationsgrundrechte
Demokratieprinzip (Mehrparteienprinzip)
- Parteien streben Einfluss an
- Grüdungs- und Betätigungsfreiheit
- Parteiverbot nur durch BVerfG
Republikprinzip
- lediglich historische Bedeutung
- kein monarchisches Staatsoberhaupt in DE
Rechtsstaatsprinzip
- Bindung aller staatl. Gewalt an Recht (Schutz d. Bürgers vor willkürlichen Handlungen d. Staates)
- nicht direkt in der Verfassung geregelt (abgeleitet aus Art. 20 Abs. 2,3 iVm Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG)
Rechtstaatsprinzip (Gewaltenteilung)
Trennung
Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Verwaltung), Judikative (Rechtsprechung)
- Kontrollmechanismen zwischen Gewalten
- Durchbrechung d. Gewaltenteilung (z.B. Art. 80 GG - Exekutive kann Rechtsakte erlassen)
Rechtsstaatsprinzip (Normhierarchie)
EU
BUND
1. GG
2. Gesetz
LAND
3. Verordnung
4. Satzung
5. Verwaltungsakt
Gesetzmäßigkeit d. Verwaltung (Vorrang/Vorbehalt)
— Vorrang d. Gesetzes --> Verwaltung darf nicht gegen Gesetz handeln, Bindung d. Verwaltung an Gesetze
—Vorbehalt d. Gesetzes --> gesetzl. Grundlage für Verwaltungshandeln erforderlich
Gesetzmäßigkeit d. Verwaltung (Theorien)
— Eingriffstheorie: Gesetz nur notwendig bei Eingriffen in Bürgerrechte, nicht bei Daseinsvorsorge
— Lehre vom Tatvorbehalt: jedes Handelt benötigt gesetzl. Grundlage
— Wesentlichkeitstheorie (Parlamentsvorbehalt): wesentl. Entscheidungen vom Parlament getroffen
Bestimmtheit v. Gesetzen
-Gesetze müssen für jeden Bürger klar & verständlich sein
-Besonders streng im Strafrecht (Art. 103 Abs. 2 GG)
-gilt auch für Verwaltungsakte
Rückwirkungsverbot & Vetrauensgrundsatz (allg.) (Rechtsstaatsprinzip)
- Gesetze gelten grundsätzlich nur für die Zukunft (Art. 20 Abs. 3 GG)
- Rückwirkung zulässig bei begünstigenden Regelungen
Echte Rückwirkung (Rechtsstaatsprinzip)
-nachträgliche Eingriffe in abgeschlossene Tatbestände
—> grundsätzlich unzulässig
—> Ausnahmen: bisherige Rechtslage "unklar", "war mit zu rechnen", nichtige durch verfassungsmäßige ersetzt, zwingende Gründe d. Allgemeinwohls der Rechtssicherheit übergeordnet
Unechte Rückwirkung (Rechtsstaatsprinzip)
- Eingriffe in laufende Verfahren
—> grundsätzlich unzulässig
—> Abwägung Allg.Wohl gegen Vetrauensschutz d. Einzelnen
Grundsatz d. Verhältnismäßigkeit (allg.)
Begrenzung staatlicher Macht
Grundsatz d. Verhältnismäßigkeit (Prüfungsschema)
—> Rechtsstaatsprinzip
1. Legitimer Zweck
—> Maßnahme muss legitimen Zweck verfolgen
2. Geeignet?
—> Maßnahme muss geeignet sein, den Zweck zu fördern
3. Erforderlich?
—> Gibt es mildere/gleich geeignete Maßnahmen?
4. Angemessen
—> Interessenabwägung (mit Maßnahmen verfolgten Vorteile mit bewirkten Nachteilen in angemessenem Verhältnis)
Rechtsstaatsprinzip (Rechtsschutzgarantie)
- Garantie d. Rechtsweges, Zugang zu Gerichten
- Garantie d. Gesetzl. Richters, Verbot von Ausnahmegerichten
- Recht auf "rechtliches Gehör", "ne bis in idem"= nicht zwei Mal derselben Sache bestrafen
- Gewährleistungen bei Freiheitsentziehung
- Unabhängigkeit d. Gerichte & Richter
Bundestaatsprinzip (allg.)
Art. 20 Abs. 1 GG
BRD= Bundesstaat —> Machtverteilung Bund u. Länder
Bundesstaat ≠ Staatenbund (keine lockere Vereinigung)
Bundestaasprinzip — Elemente
- Staatsqualität (nach Drei-Elementen-Lehre) für Bund u. Länder
- Organisationshoheit u. Verfassungsautonomie d. Länder (Art. 28 Abs. 1GG)
- Kompetenzverteilung Gesetzgebung/Verwaltung zwischen B. und L.
- Prinzip d. Bundestreue: fairer Umgang zwischen B. und L.
Schutz d. natürlichen Lebensgrundlagen
Art. 20a GG
- Staat muss Umwelt- und Tierschutz gewährleisten
- Verpflichtung natürliche Lebensgrdl. für künftige Generationen zu schützen
- Objektive Verpflichtung für Staat —> keine einklagbaren subjektiven Rechte für Bürger
- Eingriffe in Grundrechte (z.B. Eigentum) möglich nach Abwägung mit Umweltschutz
- von allen Gewalten zu berücksichtigen
Europäische Einigung
Art. 23 Abs. 1 GG
- Europäische Integration als Staatsziel
- BRD darf Eigenständigkeit nicht verlieren —> Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG)
Sozialstaatsprinzip (allg.)
Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 S.1 GG)
- staatliches Handeln muss soziale Gerechtigkeit u. Sicherheit fördern
- unmittelbar geltendes Recht
- ermöglicht Planungs-, Lenkungs- und Fördermaßnahmen
- Ziel: rechtliche und TATSÄCHLICHE Chancengleichheit
Soziale Gerechtigkeit (Sozialstaatsprinzip)
Jeder Bürger erhält notw. Leistungen für ein angemessenes Existenzniveau
Soziale Sicherheit (Sozialstaatsprinzip)
Einrichtungen, die bei Krisen (Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit) helfen, müssen geschaffen werden
Verfassungsaufträge Sozialstaatsprinzip
Sicherung Existenzminimum
Schutz natürlicher Ressourcen
Schutz wirtschaftl. Schwacher
Sozialgerechte Besteuerung
Begrenzung wirtschaftl. Macht
Sozialstaatsprinzip (Gewalten)
L: Sozialstaat politisch gestalten
E: SSP in Interessenabwägung umsetzen
J: Überprüfung v. einklagbaren Rechten & sozialer Ungleichbehandlung
Grundzüge d. Gesetzgebung (überstaatl. und Verfassung)
I. Überstaatliches Recht/Völkerrecht
—> Basis für nationales Recht
II. Verfassung = GG
—> Wichtigstes Gesetz der BRD, Grundlage für staatl. Zusammenleben
—> Vorrang d. Verfassung
—> Basis für alle Gesetze
Grundzüge der Gesetzgebung (Formelles G. und RVO)
III. Formelles Gesetz
—> Erlassen durch Bundestag/Landtag im förmlichen Gesetzgebungsverfahren
IV. Rechtsverordnungen
—> Erlassen durch Exekutive, basierend auf formellen G.
—> gleiche verbindliche Wirkung wie formelle G.
—> Prüfung RVO: formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit prüfen