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Kartei Details
Karten | 65 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 19.10.2024 / 22.10.2024 |
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Grundzüge d. Gesetzgebung (Satzung + VWvorschriften)
V. Satzung
—> Grundordnung durch Selbstverwaltungsträger im Rahmen gesetzl. Zuständigkeiten zur Regelung eigener Angelegenheiten (z.B. Friedhofsatzung, Studienordnung)
VI. Verwaltungsvorschriften
—> Innenrecht d. Verwaltung, keine unmittelbare Geltung für Bürger
Gesetzgebungskompetenz (allg.)
Grundsatz: Gesetzgebungskompetenz d. Länder (Art. 70, 30 GG)
Ausnahmen: Regelungen im Art. 71 ff. GG (ausschließlich, konkurrierend etc.)
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz
Art. 73 GG
- Bund ausschließlich in zugewiesenen Bereichen zuständig (z.B. Passwesen, Luftverkehr)
Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
Art. 74, 74a GG
- Bund hat Kompetenz, Länder nur, wenn Bund sie nicht nutzt (Art. 72 Abs.1 GG)
- Art. 72 Abs. 2 GG: bundeseinheitliche Regelungen erforderlich zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse o. Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit (z.B. Lebensmittelrecht)
Sonstige ungeschriebene Kompetenzen
- Kraft Natur der Sache: z.B. Bundeswappen
- Kraft Sachzusammenhang: z.B. Rundfunkwerbung für Parteien im Sachzusammenhang mit ParteienG
- Annexkompetenz: z.B. Bahnpolizei als Bahnergänzung
- Vermutung d. Länderzuständigkeit auch im der Verwaltung
Förmliches Gesetzgebungsverfahren (Schritt 1+ 2)
1. Einbringen Gesetzesentwurf im Bundestag
—> Initiativrecht d. Bundestags, Bundesrats o. Bundesregierung (Art. 76 GG)
2. Lesungen im Bundestag
—> 3 Lesungen nach §78 GOBT
—> Schlussabstimmung = Gesetzesbeschluss (Art. 77 Abs. 1 GG)
Förmliches Gesetzgebungsverfahren (Schritt 3+4)
3. Zuleitung an Bundesrat
—> weiteres Verfahren abhängig von Gesetzesart —> Einspruchs- oder Zustimmungsgesetz (Art. 77 GG)
4. Gegenzeichnung, Ausfertigung, Verkündung
—> Gegenzeichung durch Bundeskanzler
—> Ausfertigung durch Bundespräsidenten
—> Verkündung im Bundesgesetzblatt
Förmliches Gesetzgebungsverfahren (Einspruchs-/Zustimmungsgesetz)
Einspruchsgesetz
- BR kann Einspruch erheben, aber BT kann diesen überstimmen
- Gesetz gilt immer als Einspruchsgesetz, wenn Zustimmungsbedürftigkeit nicht ausdrücklich geregelt
Zustimmungsgesetz
- ohne Zustimmung d. BR kommt Gesetz nicht zustande
- bei teilweise Zustimmung gilt ganzes Gesetz als zustimmungsbedürftig
Fünf obersten Bundesorgane
- Bundestag (Art. 38 ff. GG)
- Bundesrat (Art. 50 ff. GG)
- Bundesregierung (Art. 62 ff. GG)
- Bundespräsident (Art. 54 ff. GG)
- Bundesverfassungsgericht (Art. 93 ff. GG)
Bundestag (allg.)
- Parlament d. Deutschen Volkes auf Bundesebene
- Oberste Repräsentatiom d. Volkes
- Vom Volk gewählt (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)
Bundestag — Wahlgrundsätze
-gelten auch auf Länder- und Gemeindeebene (Art. 28 Abs. 2 S.2 GG)
AUFGG
a) Allgemein: Fähigkeit aller Deutschen zu wählen (aktiv) und gewählt zu werden (passiv)
b) Unmittelbar: Keine Zwischeninstanz zwischen Wähler & Abegeordnetem (jede Stimme unmittelbar an bestimmten Wahlbewerber)
c) Freiheit: Stimmabgabe frei von Zwang & Beeinflussung
d) Gleichheit: alle Stimmen haben gleichen Wert/Erfolgswert, jede Stimme gleiche Berücksichtigung bei Parlamentssitzen
e) Geheim: Recht geheimer Wahlentscheidung ohne zwingende Wahlbekanntgabe
Bundestag — Funktionen
- Gesetzgebung (Art. 76-78 GG)
- Haushaltsgesetz (Art. 110 GG)
- Wahl anderer Organe (Art. 63, 54, 94 GG)
- Kontrolle v. Regierung u. Verwaltung (Art. 43 Abs.1, 44 GG)
Rechte einzelner Abgeordneter
- Freies Mandat: Abgeordnete nur ihrem Gewissen unterworfen, keine Bindung an Anträge/Weisungen, Rede-/Stimmrecht, Frage-/Auskunftsrecht
- Indemnität: grundsätzliche Straflosigkeit parlamentarer Äußerungen (Art. 46 Abs.1 GG)
- Immunität: Strafverfolgung ABG. außerhalb Parlaments nur mit Genehmigung d. BT
Misstrauensvotum/ Vertrauensfrage
Abwahl des Bundeskanzlers durch Wahl eines neuen Kanzlers durch Mehrheit im Parlament
Bundestag — Mehrheiten
- Einfache Mehrheit: Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen
- Absolute Mehrheit: Mehrheit d. Stimmen, die theoretisch möglich sind
- Qualifizierte Mehrheit: Mehrheit, bei der ein bestimmter festgelegter Anteil erreicht werden muss (meist 2/3)
Bundesrat (allg.)
Art 50 ff. GG
- Vertretung d. Länder auf Bundesebene
- Mitwirkung bei Gesetzgebung
- jeweilige Landesregierungen bestimmen Vertreter
—> Stimmenanzahl nach größe d. Länder, nur einheitliche Stimmen eines Landes
Bundesregierung (allg.)
Art. 62 ff. GG
- bestehend aus BK (Wahl durch BT) und Bundesministerien
- Aufgabenverteilung durch drei Pinzipien:
1. Kanzlerprinzip: BK bestimmt Richtlinien d. Politik und trägt Verantwortung
2. Ressortprinzip: Jeder Bundesminister leitet Ministerium in eigener Verantwortung
3. Kollegialprinzip: Bei wichtigen Entscheidungen entscheiden Kabinett als Kollegium
Bundespräsident (allg.)
Art. 54 ff. GG
- Staatsoberhaupt der BRD
- Wahl durch Bundesversammlung
- repräsentative Funktion:
--> Notarfunktion bei Gesetzen
--> Ernennung BK und Bundesminister
--> Entscheidungen in Regierungskrisen
--> Ausübung Begnadidungsrecht
Prüfungsrecht Bundespräsident
Bei Gesetzentwürfen:
- formell: nach den Vorschriften d. GG zustande gekommen?
- materiell: inhaltl. Überprüfung auf Verfassungsmäßigkeit (äußerst umstritten)
"Evidenzkontrolle": Nur Verweigerung der Ausfertigung wenn Gesetz evident verfassungswidrig
Bundesverfassungsgericht (allg.)
Art. 93 ff. GG
- oberstes deutsches Gericht: Wacht über Einhaltung d. Verfassung
- Sitz in Karlsruhe
- Zusammensetzung: 2 Senate mit je 8 Richtern --> von BR u. BT auf 12 Jahre gewählt
- umfassende Kontrollfunktion & Bindungswirkung, z.T. haben Entscheidungen Gesetzeskraft
Bundesverfassungsgericht (Verfahren)
1. Organstreitverfahren
—> Streitigkeiten zwischen Bundesorganen
2. Abstrakte/konkrete Normenkontrolle
—> Überprüfung v. Gesetzen auf Verfassungsmäßigkeit
3. Bund- und Länderstreit
—> Streit zwischen Bund und Land um verfassungsrechtl. Rechte/Pflichten
4. Verfassungsbeschwerde
—> natürliche Personen verfolgen Durchsetzung ihrer Grundrechte
Grundzüge Staatsaufbau NRW (Verfassung und Landtag)
1. Verfassung NRW:
--> seit 11.07.1950, kein eigener Grundrechtskatalog (Verweis auf GG)
2. Landtag NRW:
--> Wahlperiode 5 Jahre
--> Gesetzgebung wichtigste Funktion
--> Auflösung nur durch Landesregierung
--> Abgeordnetenrechte = Bundestagsabgeordnetenrechte
Grundzüge Staatsaufbau NRW (Landesregierung)
- bestehend aus Ministerpräsidenten und Ministerien
- Besonderheit: MP muss Parlament angehören
- MP hat Richtlinienkompetenz und ernennt Minister (Ressortprinzip)
- MP darf nicht Mitglied d. BT/BR sein
Grundzüge Staatsaufbau NRW (Verfassungsgerichtshof)
- bestehend aus Präsident d. OVG NRW, den 2 lebensältesten der 3 Präsidenten d. OLG NRW und 4 vom Landtag gewählten Verfassungsrichtern
- Sitz in Münster
Verfassungsgerichtshof NRW (Verfahren)
1. Kommunale Verfassungsbeschwerde = VFB von Gemeinden/Kreisen
2. Abstrakte u. konkrete Normenkontrolle hins. Landesgesetzen
3. Organstreitigkeiten auf Landesebene
4. Beschwerden im Wahlprüfungsverfahren Landtagswahlen