GAV Elektro 2020-2023
Gesamtarbeitsvertrag 2020 – 2023der Schweizerischen ElektrobrancheLöhne gemäss 2024FAQ aus der EIT Webseite
Gesamtarbeitsvertrag 2020 – 2023der Schweizerischen ElektrobrancheLöhne gemäss 2024FAQ aus der EIT Webseite
Fichier Détails
Cartes-fiches | 133 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 05.10.2024 / 23.01.2025 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20241005_gav_elektro_20202023
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Intégrer |
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Ja, die Konsultation und Wartezeit sind bezahlt. Der Hin- und Rückweg sind jedoch nicht bezahlt. Regelmässige Arztbesuche, z.B. Therapien, sind ebenfalls bezahlt, sofern ein Arztzeugnis vorliegt.
Es gelten die kantonalen Regelungen. Bei unbezahlten Feuerwehrdiensten müssen Lohnausgleichentschädigungen ausbezahlt werden.
Diese Absenzen müssen bewilligt, aber nicht bezahlt werden. Der Arbeitnehmer hat die Abwesenheit zu kompensieren.
Ja, der Arbeitgeber kann nach Vereinbarung mit den Arbeitnehmern einen Rayon um die Firma festlegen. Innerhalb dieses Rayons gilt die Reisezeit nicht als Arbeitszeit.
Erfasst werden müssen die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, Ruhe- oder Ersatzruhetage, Pausen, Absenzen, Vorholzeit, Überstunden, Überzeit, Zuschläge, Ferien, Krankheit, Unfall sowie bezahlte und unbezahlte Absenzen.
Die Wegstrecke wird am besten mit einer Routenplanungssoftware wie Google Maps oder ViaMichelin berechnet. Es wird die Fahrzeit mit dem Auto zugrunde gelegt.
Der Arbeitgeber muss bis zu 3 Tage pro Krankheitsfall bezahlte Abwesenheit gewähren, sofern ein ärztliches Zeugnis des Kindes vorgelegt wird. Die Regelung gilt für Kinder bis 15 Jahre.
Eine fristlose Kündigung ist bei strafbaren Handlungen oder gravierenden Vertrauensverletzungen gerechtfertigt. Eine schriftliche Verwarnung sollte in vielen Fällen vorher ausgesprochen werden.
Bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber den Lohn bis zum ordentlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zahlen und zusätzlich bis zu 6 Monatslöhne als Entschädigung leisten.
Die Jahresbruttoarbeitszeit beträgt 2'080 Stunden pro Jahr, unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr handelt. Sie wird nicht jährlich neu berechnet.
Nein, der erste Tag der Krankheit ist ein Karenztag und wird nicht bezahlt, auch wenn ein ärztliches Attest vorliegt.
Im 1. Dienstjahr gilt eine Kündigungsfrist von 1 Monat. Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr beträgt die Frist 2 Monate, ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate.
Im 1. Dienstjahr gilt eine Sperrfrist von 30 Tagen, ab dem 2. bis zum 5. Dienstjahr 90 Tage und ab dem 6. Dienstjahr 180 Tage. Bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit und Bezug von Krankentaggeld oder SUVA-Leistungen kann die Sperrfrist maximal 720 Tage betragen.
Die Kündigungsfrist verlängert sich um die Dauer der Krankheit oder der Arbeitsverhinderung durch einen Unfall, jedoch maximal um 30 Tage im 1. Dienstjahr, 90 Tage im 2. bis 5. Dienstjahr und 180 Tage ab dem 6. Dienstjahr.
Ja, der Arbeitnehmer darf in diesen Situationen kündigen, auch wenn er krank, verunfallt oder im Militärdienst ist.
Ja, der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen halben Tag pro Woche für Vorstellungsgespräche, bezahlt, egal wer die Kündigung ausgesprochen hat.
Bei Schwarzarbeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, auch ohne vorherige Verwarnung.
Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage. Diese Frist kann vertraglich verkürzt oder verlängert werden.
Der Arbeitgeber darf die Ferien kürzen, wenn der Mitarbeiter mehr als 2 Monate im Kalenderjahr abwesend ist. Ab dem 3. vollen Monat kann die Kürzung um 1/12 pro weiteren vollen Monat erfolgen.
Ja, der Mitarbeiter kann für paritätisch anerkannte oder organisierte berufliche Ausbildungen bis zu 5 bezahlte Arbeitstage pro Jahr beanspruchen.