Vertragsrecht
Vertragsrecht
Vertragsrecht
Kartei Details
Karten | 29 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | VWL |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 05.08.2024 / 11.08.2024 |
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Widerruf
Nur gültig, wenn gleichzeitig
Oder vor der Offerte
Was sind AGB’s
Nur wirksam bei ausdrücklicher Zustimmung.
Zum Nachteil von Verbrauchern sind ungültig.
Unverbindlich/freiblich: Die Offerte verliert ihre Bindungskraft.
Erfüllung eines Vertrags
Wer: Schuldner
Was: Dienst- oder Sachleistung
Wem: An Gläubiger
Mahngeschäft
Verzug mit Mahnfrist
Nachfrist
Ausübung der Wahlrechte
Wahlrechte 1:
Festhalten und Schadensersatz
Gleiche Leistung nicht anderswo beschaffen
Ohne Mitteilung
Wahlrechte 2:
Festhalten Verzicht Erfüllung und Schadensersatz
Leistung irgendwo teurer Schuldner haftet für Preisdifferenz
Sofortige Mitteilung nötig
Wahlrechte 3:
Rücktritt und Schadensersatz
Mit der Auflösung entfällt auch die Bezahlung
Sofortige Mitteilung nötig
Rechtsfolge anfechtbare Verträge
- Benachteiligte Person kann Vertrag innert 1 Jahr anfechten (ab dem Zeitpunkt, wo der Mangel entdeckt wurde)
- Wenn Jahresfrist abläuft erlangt der Vertrag an gültigkeit
Erfüllungsort Geldschulden
Bringschuld
Erfüllungsort Warenschulden (Gattungswaren)
Wonsitz des Schulders (Käufer muss diese beim Verkäufer abholen)
Warenschulden
(Speziesware)
Sind dort zu übergeben, wo sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befinden.
Handlungsfähigkeit (ZGB 13)
Urteilsfähigkeit
Volljährigkeit
Wie lange sind Sie an einen unbefristeten Antrag unter Abwesenden gebunden?
So lange bis eine umgehende Antwort erwartet werden kann. OR5
Erfüllungsort (Spezisware) zB. alter VW Bus
Ort der Erfüllung, Speziesware, OR 74 Abs. 2 Zf. 2
Erfüllungsort Geldschulden
Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat, Geldschulden, OR 74 Abs. 2 Zf. 1
Wann gehen Nutzen und Gefahr auf den Käufer über? (Gattungsware)
Nach Ausscheidung der Gattungsware, OR 185
Mangelhafte Lieferung (Pflichten)
OR 201 Prüfungspflicht
OR 201 Anzeigepflicht
OR 204 Aufbewahrungspflicht
Obligation unerlaubter Handlung, OR 41 ff.
Rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten eines Schädigers, der in fremde Rechte oder Rechtsgüter wie Leben oder Eigentum eingreift.
Obligation ungerechtfertigte Bereicherung, OR 62 ff.
Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
zB. versehendlich überwiesen.
Wann gehen Nutzen und Gefahr auf den Käufer über? (Speziswaren)
Mit Abschluss des Vertrages
Dispositives Recht?
Ergänzendes Recht sind Gesetze, die durch vertragliche Vereinbarungen der Parteien geändert werden können.