Vertragsrecht

Vertragsrecht

Vertragsrecht


Kartei Details

Karten 29
Sprache Deutsch
Kategorie VWL
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 05.08.2024 / 11.08.2024
Weblink
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Widerruf

 

  • Nur gültig, wenn gleichzeitig

  • Oder vor der Offerte

Was sind AGB’s

  • Nur wirksam bei ausdrücklicher Zustimmung.

  • Zum Nachteil von Verbrauchern sind ungültig.

  • Unverbindlich/freiblich: Die Offerte verliert ihre Bindungskraft.

Erfüllung eines Vertrags

Wer: Schuldner  

Was: Dienst- oder Sachleistung  

Wem: An Gläubiger

 

Mahngeschäft

 

  • Verzug mit Mahnfrist 

  • Nachfrist  

  • Ausübung der Wahlrechte

Wahlrechte 1:  

 

  • Festhalten und Schadensersatz

  • Gleiche Leistung nicht anderswo beschaffen

  • Ohne Mitteilung

Wahlrechte 2:

  • Festhalten Verzicht Erfüllung und Schadensersatz

  • Leistung irgendwo teurer Schuldner haftet für Preisdifferenz 

Sofortige Mitteilung nötig

Wahlrechte 3:

  • Rücktritt und Schadensersatz 

  • Mit der Auflösung entfällt auch die Bezahlung

  • Sofortige Mitteilung nötig

Rechtsfolge anfechtbare Verträge

  • Benachteiligte Person kann Vertrag innert 1 Jahr anfechten (ab dem Zeitpunkt, wo der Mangel entdeckt wurde)
  • Wenn Jahresfrist abläuft erlangt der Vertrag an gültigkeit

Erfüllungsort Geldschulden

Bringschuld

Erfüllungsort Warenschulden (Gattungswaren)

Wonsitz des Schulders (Käufer muss diese beim Verkäufer abholen)

Warenschulden
(Speziesware)

Sind dort zu übergeben, wo sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befinden.

Handlungsfähigkeit (ZGB 13)

Urteilsfähigkeit
Volljährigkeit

Wie lange sind Sie an einen unbefristeten Antrag unter Abwesenden gebunden?

So lange bis eine umgehende Antwort erwartet werden kann. OR5

Erfüllungsort (Spezisware) zB. alter VW Bus

Ort der Erfüllung, Speziesware, OR 74 Abs. 2 Zf. 2

Erfüllungsort Geldschulden

Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat, Geldschulden, OR 74 Abs. 2 Zf. 1

Wann gehen Nutzen und Gefahr auf den Käufer über? (Gattungsware)

Nach Ausscheidung der Gattungsware, OR 185

Mangelhafte Lieferung (Pflichten)

OR 201 Prüfungspflicht
OR 201 Anzeigepflicht
OR 204 Aufbewahrungspflicht

 

Obligation unerlaubter Handlung, OR 41 ff.

Rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten eines Schädigers, der in fremde Rechte oder Rechtsgüter wie Leben oder Eigentum eingreift

Obligation ungerechtfertigte Bereicherung, OR 62 ff.

Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. 

zB. versehendlich überwiesen.

Wann gehen Nutzen und Gefahr auf den Käufer über? (Speziswaren)

Mit Abschluss des Vertrages

Dispositives Recht?

Ergänzendes Recht sind Gesetze, die durch vertragliche Vereinbarungen der Parteien geändert werden können.