MFL | Recht
Recht für Marketing- und Verkaufsverantwortliche
Recht für Marketing- und Verkaufsverantwortliche
Set of flashcards Details
Flashcards | 400 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Marketing |
Level | Other |
Created / Updated | 28.04.2024 / 26.01.2025 |
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Wo müssen die Leistungen der Gattungssachen erbracht werden?
Gattungssachen sind Holschulden (OR 74 II Ziff. 3). Die berechtigte Partei muss sie am Wohn- oder Geschäftssitz der schuldenden Partei abholen.
Beispiel: Gattungssache: Daniel Kubli bestellt telefonisch ein Handy Typ XY beim Fachhändler. Wenn nichts anderes abgemacht ist, muss er es beim Händler abholen
Wo müssen die Leistungen der Speziessachen erbracht werden?
Speziessachen sind Holschulden (OR 74 II Ziff. 2). Die Sache muss dort übergeben bzw. abgeholt werden, wo sich die Sache befunden hat, als der Vertrag abgeschlossen wurde.
Beispiel: Speziessache: Mara Kosic kauft eine Skulptur in einer Galerie. Sie muss diese in der Galerie abho-len, sofern nichts anderes abgemacht wurde.
Wo müssen die Leistungen der Geldschulden erbracht werden?
Geldschulden sind Bringschulden. Wer Geld bezahlen muss, muss es der Person bringen, die es zugut hat. Der Erfüllungsort für Geldschulden ist also der Wohnort oder der Geschäftssitz der Gläubigerin oder des Gläubigers (OR 74 II Ziff. 1)
Beispiel:
Geldschuld: Anna Aeppli hat ihrem Vermieter B den monatlichen Mietzins an dessen Wohn- oder Geschäftssitz zu überweisen (bzw. auf dessen Bank- oder Postscheckkonto).
Wann muss die Leistung erbracht werden bzw. wie ist die Erfüllungsreihenfolge?
Wenn nichts über die Erfüllungsreihenfolge abgemacht wurde, gilt die «Zug um Zug»-Regel von OR 82. Beide Vertragsparteien müssen gleichzeitig erfüllen. Wer die vertragliche Leistung von der anderen Partei verlangt, muss selbst auch die eigene erbringen.
Beispiel: Iwan Niggli möchte sich ein neues Notebook kaufen. In einem Computergeschäft lässt er sich beraten und wählt schliesslich ein Modell zum Preis von CHF 1 100.– aus. Verkaufsberaterin: «Dann darf ich dieses Notebook für Sie bereit machen?» – Iwan Niggli: «Ja, gerne.» Die Willensäusserungen stimmen überein, der Vertrag ist entstanden.
Da nichts über die Erfüllung abgemacht ist, gelten die Zug-um-Zug-Regel und OR 82. Die Verkaufs-beraterin darf die CHF 1 100.– verlangen, sobald sie das Notebook übergibt.
Selten wird nichts über die Erfüllungszeit abgemacht. Oft vereinbaren die Parteien mindes-tens die Reihenfolge der Erfüllung (z. B. «Zahlung nach Lieferung auf Rechnung» oder «Zah-lung sofort, Lieferung später»). Damit heben sie die Zug-um-Zug-Regel von OR 82 auf.
Eine Vertragspartei ist vorleistungspflichtig und muss vor der anderen leisten.
Beispiel … Iwan Niggli: «Ja, gerne, wenn ich es gleich mitnehmen und dann später über meine Firma mit Rechnung bezahlen kann.» – Verkaufsberaterin: «Einverstanden.»
Das Computergeschäft wird mit dieser Abmachung vorleistungspflichtig. Die Zug-um-Zug-Regel gilt nicht mehr.
Erfüllungszeitpunkt (Fälligkeit)
Die Erfüllungsreihenfolge sagt noch nichts aus über den Zeitpunkt, in dem die Leistungen erbracht werden müssen. Die Fälligkeit ist ...
der Zeitpunkt, an dem eine Leistung zu erbringen ist bzw. verlangt werden darf.
Die Erfüllungsreihenfolge sagt noch nichts aus über den Zeitpunkt, in dem die Leistungen erbracht werden müssen. Die Fälligkeit ist der Zeitpunkt, an dem eine Leistung zu erbringen ist bzw. verlangt werden darf. Zu unterscheiden ist dabei zwischen ...
(2P)
einem Mahngeschäft und einem Verfalltagsgeschäft.
Wir kennen den Begriff Mahngeschäft.
Erläutern Sie diesen.
Beim Mahngeschäft ist für eine Leistung kein Erfüllungszeitpunkt abgemacht. Sie kann sofort nach Vertragsabschluss verlangt werden. Das heisst, die Leistung ist mit Vertrags-abschluss fällig. Die schuldende Partei muss leisten, wenn sie dazu aufgefordert wird – daher der Name Mahngeschäft (OR 75).
Beispiel:
… Iwan Niggli nimmt das Notebook mit. Damit hat das Computergeschäft seine Schuld erfüllt. Es muss den Zeitpunkt der Zahlung von Iwan Niggli ausdrücklich verlangen. Daher handelt es sich um ein Mahngeschäft
Wir kennen den Begriff Verfalltagsgeschäft.
Erläutern Sie diesen.
Beim Verfalltagsgeschäft ist der Erfüllungszeitpunkt vereinbart. Die Leistung muss bis spä-testens zum vereinbarten Zeitpunkt erbracht sein. Eine Aufforderung ist somit nicht nötig.
Die Frist beim Verfalltagsgeschäft gilt als eingehalten, wenn die berechtigte Partei die Leistung wann erhalten hat?
Am letzten Tag erhalten hat. Das fristgerechte Absenden der Sache genügt nicht (OR 77 III).
Ist der letzte Tag der Frist eines Verfalltagsgeschäft ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, wird die Frist ...
Bis zum nächsten Werktag verlängert (OR 78 I). Die Leistung muss zudem zu den gewöhnlichen Büro- oder Geschäftszeiten erfolgen (OR 79).
Beispiel:
… Verkaufsberaterin zu Iwan Niggli: «Einverstanden. Sie müssen die Rechnung innert 10 Tagen begli-chen haben.» – Iwan Niggli: «Einverstanden.» Damit ist der Zahlungszeitpunkt exakt definiert. Es handelt sich um ein Verfalltagsgeschäft. Iwan Nigglis Zahlung muss innert 10 Tagen eingetroffen sein, ohne dass das Computergeschäft ihn speziell zur Leistung auffordern müsste.
Um ein Verfalltagsgeschäft handelt es sich auch, wenn ...
Der Zeitpunkt der Erfüllung nur indirekt umschrieben ist, wie beispielsweise mit den Worten «Lieferung Anfang Monat» oder «Zahlung innert 30 Tagen». OR 76–78 enthalten genaue Bestimmungen, wie solche Umschreibungen einer Frist zu verstehen sind.
Was ist ein Fixgeschäft und wie unterscheidet es sich von einem Verfalltagsgeschäft?
Ein Fixgeschäft ist ein besonderes Verfalltagsgeschäft, bei dem die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren, dass eine bestimmte Leistung nur zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt oder bis zu einer bestimmten Uhrzeit erbracht werden kann. Es ist also punktgenau zu erfüllen.
Beispiel:
Eine PR-Agentur engagiert für ein Firmenfest eine Band, und zwar am 24. Mai 20xx von 18.00 bis 22.00 Uhr. Die Band muss genau zu dieser Zeit spielen (d. h. erfüllen).
Nicht immer hält sich eine Vertragspartei an ihr Versprechen. Manchmal kommt es zu Erfüllungsfehlern.
Darunter kennen wir die Schlechterfüllung erläutern Sie diese und benennen Sie dazu ein Beispiel.
Bei der Nichterfüllung bleibt die vereinbarte Leistung aus. Die schuldende Partei verspätet sich oder ist zur Leistung nicht in der Lage. Wenn die Erfüllung ausbleibt, handelt es sich meistens um einen Fall des Schuldnerverzugs.
Beispiel:
• Die Click GmbH bestellt eine komplette Studioausrüstung für Videoproduktionen. Diese ist beim Händler aktuell nicht an Lager. Er gibt an, dass er sie jedoch spätestens in drei Wochen liefern werde. Nach Ablauf der drei Wochen meldet der Händler, einzelne Bestandteile der Ausrüstung seien noch nicht eingetroffen. Kurz: Die versprochene Leistung bleibt aus. Dieser Fall der Nicht-erfüllung wird auch als Schuldnerverzug oder als Lieferverzug bezeichnet.
• Anna Aeppli kann die Mietzinsrechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlen. Auch hier liegt ein Fall der Nichterfüllung vor. Es handelt sich um einen Schuldnerverzug bzw. um einen Zahlungsverzug, weil es sich um eine Geldschuld handelt.
Nicht immer hält sich eine Vertragspartei an ihr Versprechen. Manchmal kommt es zu Erfüllungsfehlern.
Darunter kennen wir die Schlechterfüllung erläutern Sie diese und benennen Sie dazu ein Beispiel.
Bei der Schlechterfüllung wird die geschuldete Leistung zwar erbracht, hat aber einen Fehler und ist in irgendeiner Form mangelhaft.
Beispiel: Der Händler liefert die Studioausrüstung. Beim Aufbau stellt die Click GmbH fest, dass zwei Video-leuchten nicht funktionieren. Dieser Funktionsfehler ist ein typischer Fall von Schlechterfüllung.
Die möglichen Folgen der Schlechterfüllung hängen von der Art der geschuldeten Leistung ab. So wird ein mangelhafter Kaufgegenstand nicht gleich behandelt wie eine mangelhafte Arbeitsleistung. Das OR kennt deshalb für die einzelnen Verträge besondere Regeln.
Nicht immer hält sich eine Vertragspartei an ihr Versprechen. Manchmal kommt es zu Erfüllungsfehlern.
Darunter kennen wir den Gläubigerverzug (Annahmeverzug) erläutern Sie diese und benennen Sie dazu ein Beispiel.
Manchmal liegt der Erfüllungsfehler auch bei der berechtigten Partei. Sie kann oder will die Leistung im vereinbarten Zeitpunkt nicht entgegennehmen.
Was bedeutet der Begriff "Fälligkeit" im Kontext von Verträgen?
Mit "Fälligkeit" ist die vertraglich abgemachte Forderung zu leisten.
Was passiert beim Mahngeschäft bezüglich des Zeitpunkts der Leistung?
Beim Mahngeschäft haben die Parteien nichts über den Erfüllungszeitpunkt abgemacht. Daher kann eine Leistung jederzeit nach Vertragsabschluss gefordert werden, und die Leistung ist vom Moment des Vertragsabschlusses an fällig.
Was ist der Unterschied zwischen einem Verfalltagsgeschäft und einem Fixgeschäft in Bezug auf die Fälligkeit?
Beim Verfalltagsgeschäft ist für eine Leistung ein bestimmter Termin vereinbart worden, und die Leistung ist daher an diesem Termin fällig. Das Gleiche gilt für das Fixgeschäft, das ein Sonderfall des Verfalltagsgeschäfts ist.
Verzug der schuldenden Partei:
Auch hier ist die Unterscheidung zwischen Mahngeschäft und Verfalltagsgeschäft wichtig. Benennen Sie.
• Beim Mahngeschäft muss die berechtigte Partei zur Leistung auffordern. Erst mit dieser Aufforderung bzw. Mahnung gerät die schuldende Partei in Schuldnerverzug (OR 102 I).
• Beim Verfalltagsgeschäft und beim Fixgeschäft gerät die schuldende Partei auto-matisch in den Schuldnerverzug, wenn sie am festgelegten Erfüllungstermin nicht erfüllt (OR 102 II).
Der Schuldnerverzug bringt noch nicht die erwartete Leistung, doch verbessert sich die Stellung der berechtigten Partei. Die schuldende Partei:
Die drei Folgen des Schuldnerverzugs sind ...
• haftet für den Verspätungsschaden und wird schadenersatzpflichtig, sofern sie die Ver-spätung zu verantworten hat, d. h. verschuldet hat (OR 103 I).
• haftet für den zufälligen Untergang der Leistung, sofern sie den Verzug zu verant-worten hat, d. h. verschuldet hat (OR 103 I).
• muss bei Geldschulden unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen bezahlen (OR 104). Der Zinssatz bei Verzugszinsen beträgt im Allgemeinen 5% (OR 104 I). Wenn die Schuldnerin oder der Schuldner schon während der Dauer des Vertrags Zins zahlen musste und dieser Zins mehr als 5% betragen hat, gilt dieser höhere Zinssatz auch für den Verzugszins (OR 104 II). Unter Kaufleuten kann der Zinssatz höher sein (OR 104 III).
Unter den drei Folgen des Schuldnerverzugs kennen wir "Haftung für Verspätungsschaden". Benennen Sie ein Beispiel dazu.
Die Click GmbH mietet sich einen Lieferwagen, um bei einem Messebauer die auf heute versprochene Lieferung Messestände abzuholen. Die Messestände sind aber noch nicht fertig. Die Click GmbH kann vom Messebauer die Kosten für die vergebliche Miete des Lieferwagens und für die Hin- und Rückfahrt verlangen.
Unter den drei Folgen des Schuldnerverzugs kennen wir "Haftung für den zufälligen Untergang der Leistung ". Benennen Sie ein Beispiel dazu.
Haftung für den zufälligen Untergang der Leistung Agnes Ambauen bringt dem Schreiner Heinz Bodmer am 15. Mai eine wertvolle antike Truhe zur Res-tauration. Sie vereinbaren, dass die Truhe eine Woche später, also am 22. Mai, an Agnes Ambauen geliefert wird. Am 25. Mai ist immer noch keine Lieferung erfolgt, weil Heinz Bodmer überlastet ist. Er befindet sich im Schuldnerverzug und hat diesen selbst zu vertreten. Am 26. Mai wird in seiner Werkstatt eingebrochen und unter anderem die antike Truhe gestohlen. Da Heinz Bodmer jedoch verschuldet in Verzug ist, haftet er für den zufälligen Untergang. Zufall schliesst hier auch Umstände von höherer Gewalt ein, z. B. eine zufällige Beschädigung der Sache durch eine Überschwemmung oder den zufälligen Untergang durch einen Diebstahl.
Was verstehen wir unter "Nachfrist beim Mahngeschäft und beim Verfalltagsgeschäft"? Benennen Sie zusätzlich ein Beispiel.
Beim Mahngeschäft und beim Verfalltagsgeschäft muss die berechtigte Partei der schulden-den Partei nochmals eine «Chance» geben und eine letzte Frist für die Erfüllung einräumen, d. h. eine Nachfrist ansetzen (OR 107 I). Diese Frist muss zeitlich eindeutig bestimmt und angemessen lang sein, damit es der schuldenden Partei möglich ist, innerhalb dieser Frist ihre Leistung noch zu erbringen.
Die Ansetzung der Nachfrist ist an keine besondere Form gebunden und kann schriftlich oder mündlich oder auch zusammen mit der Mahnung erfolgen (OR 102 I). Bei einem Mahn-geschäft kann also die berechtigte Partei zur Leistung auffordern (Mahnung) und gleichzeitig eine letzte Frist ansetzen (z. B. «Lieferung binnen 2 Wochen»).
Beispiel: Eine PR-Agentur hat bei einem Fotografen eine Serie von Porträtfotografien für eine Website bestellt, ohne eine genaue Lieferzeit abzumachen. Als nach acht Wochen keine Lieferung erfolgt, ruft sie beim Fotografen an und fordert ihn auf, zu liefern (= Mahnung), und zwar innerhalb der nächsten zwei Wochen (= Nachfristansetzung).
Die PR-Agentur kann aber auch zunächst eine Mahnung ohne Nachfrist ansetzen. Dann kommt der Fotograf in Verzug. Wenn die PR-Agentur ihr Wahlrecht ausüben will, muss sie aber auf jeden Fall nochmals mahnen, diesmal mit der Nachfrist.
Was verstehen wir unter "keine Nachfrist beim Fixgeschäft"?
Beim Fixgeschäft haben die Parteien ausdrücklich oder aus den Umständen klar ersichtlich abgemacht, dass die berechtigte Partei die Erfüllung nur zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. innerhalb der vereinbarten Frist haben will. Eine Nachfrist wäre deshalb sinnlos, weshalb das Gesetz beim Fixgeschäft auf die Nachfristansetzung verzichtet (OR 108 Ziff. 3).
Hinweis Ein Fixgeschäft liegt vor, wenn im Vertrag beispielsweise steht: «Falls der Verkäufer bis zum 1. März nicht liefert, darf die Käuferin oder der Käufer ohne Weiteres vom Vertrag zurücktreten.» Auch Aus-drücke wie «spätestens», «lieferbar per», «genau» usw. lassen auf ein Fixgeschäft schliessen.
Nicht immer ist es eindeutig, ob es sich bei einem bestimmten Vertrag um ein Fixgeschäft oder um ein Verfalltagsgeschäft handelt. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich deshalb, eine Nachfrist anzusetzen.
In einem dritten Schritt kann man die "Wahlrechte ausüben". Was verstehen wir darunter?
Die berechtigte Partei kann grundsätzlich am Vertrag festhalten oder davon zurücktreten. Diese Wahl muss sie der schuldenden Partei bekannt geben, und zwar am besten schriftlich. Die Bekanntgabe kann bereits mit der Nachfristansetzung erfolgen oder erst dann, wenn die Nachfrist abgelaufen ist.
Sie kennen das "Wahlrecht 1: nachträgliche Vertragserfüllung und Verspätungsschaden". Sie können dieses erläutern und ein Beispiel dazu benennen.
Wann ist dieses Wahlrecht sinnvoll?
Bei dieser Wahl bleibt der Vertrag so bestehen, wie er abgeschlossen wurde. Diese Mög-lichkeit scheidet aus, wenn klar ist, dass die schuldende Partei nicht erfüllen kann.
Über die geschuldete Leistung hinaus kann die berechtigte Partei dann Schadenersatz verlangen, wenn sie durch die Verspätung finanziellen Schaden erlitten hat (= Verspätungs-schaden). Mit dem Schadenersatz soll die berechtigte Partei finanziell so gestellt sein wie bei einer rechtzeitigen Erfüllung. Die Schadenersatzpflicht entsteht aber nur, wenn die schul-dende Partei die Verspätung zu verantworten hat (OR 103 II).
Wann ist das Wahlrecht 1 sinnvoll? Wenn die berechtigte Partei an der Leistung immer noch interessiert ist. Im Geschäftsleben bedeutet das: Es ist nicht möglich, die Leistung andernorts rascher zu erhalten.
Beispiel: Die Click GmbH bestellt eine komplette Studioausrüstung für Videoproduktionen beim Händler X zum Preis von CHF 18 500.–. X verspricht die Lieferung am 5. Mai (= Verfalltagsgeschäft). Bis zum 6. Mai erfolgt keine Lieferung, also gerät X mit Ablauf des 5. Mai in Schuldnerverzug.
Die Click GmbH setzt X eine Nachfrist von 10 Tagen. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist erklärt sie, an der Lieferung festzuhalten (Wahlrecht 1), und fordert gleichzeitig den Verspätungsschaden (Miete eines Studios für Videoproduktionen für die vergangenen 10 Tage). Sie besteht auf der Liefe-rung, weil es derzeit keinen anderen Lieferanten gibt, der die bestellte Studioausrüstung rascher lie-fern könnte.
Sie kennen das "Wahlrecht 2: Verzicht auf die nachträgliche Erfüllung und Schadenersatz". Sie können dieses erläutern und ein Beispiel dazu benennen.
Wann ist dieses Wahlrecht sinnvoll?
Die berechtigte Partei verzichtet auf die nachträgliche Leistung und verlangt eine finanzielle Ersatzleistung. Der Vertrag bleibt bestehen, wird aber umgewandelt: Anstelle der ursprüng-lichen Leistung tritt die Schadenersatzzahlung. Dadurch wird die berechtigte Partei finanziell so gestellt, wie wenn der Vertrag erfüllt worden wäre. Sie erhält so viel, wie die ursprünglich geschuldete Leistung objektiv wert ist, und zusätzlich eine Zahlung für den Verspätungs-schaden.
Wann ist das Wahlrecht 2 sinnvoll? Wenn die ausgebliebene Leistung anderswo beschafft werden kann, diese nun aber mehr kostet. In diesem Fall muss die schuldende Partei den Auf-preis begleichen.
Beispiel:
Sofort nach Ablauf der Nachfrist erklärt die Click GmbH, auf die Lieferung zu verzichten und Schaden-ersatz wegen Dahinfallens der Leistung zu verlangen. Sie hat nämlich erfahren, dass ein anderer Lie-ferant dieselbe Studioausrüstung sofort liefern kann, allerdings zu einem Mehrpreis von CHF 900.–.
• Die Click GmbH muss die Rechnung für die Bestellung beim anderen Lieferanten im Betrag von CHF 19 400.– bezahlen.
• Die CHF 900.– Aufpreis stellt die Click GmbH dem Händler X zusätzlich in Rechnung. Auf diese Weise wird sie so gestellt, wie wenn X rechtzeitig geliefert und damit den Vertrag richtig erfüllt hätte. Eventuell hat die Click GmbH weitere Verspätungsschäden, die zu den CHF 900.– dazukommen.
Sie kennen das "Wahlrecht 3: Rücktritt vom Vertrag". Sie können dieses erläutern und ein Beispiel dazu benennen.
Wann ist dieses Wahlrecht sinnvoll?
Ein Rücktritt vom Vertrag ist möglich, wenn die schuldende Partei in Verzug ist und die Nach-frist abgelaufen ist. Dadurch erlischt der Vertrag vollständig und alle vertraglichen Pflichten gehen unter. Falls die berechtigte Partei die vereinbarte Gegenleistung schon erbracht hat, kann sie diese zurückverlangen.
Bei diesem Wahlrecht wird die berechtigte Partei so gestellt, wie wenn der Vertrag nie abgeschlossen worden wäre. Die schuldende Partei muss das negative Vertragsinteresse ersetzen. Wann ist das
Wahlrecht 3 sinnvoll? Wenn die ausgebliebene Leistung anderswo preisgünstiger beschafft werden kann.
Beispiel: Sofort nach Ablauf der Nachfrist erklärt die Click GmbH, auf den Vertrag mit X zu verzichten. Sie hat nämlich erfahren, dass ein anderer Lieferant dieselbe Studioausrüstung sofort liefern kann. Diese kos-tet sogar CHF 300.– weniger. Deshalb hat die Click GmbH gar kein Interesse mehr am alten Vertrag. Falls die Click GmbH bereits eine Anzahlung für die bestellte Studioausrüstung gemacht hat, wird sie diese von X zurückfordern.
Was verstehen wir unter Gläubigerverzug (Annahmeverzug)?
Manchmal verhindert die berechtigte Partei die Vertragsabwicklung, indem sie die Leistung nicht entgegennimmt oder die vereinbarten nötigen Vorbereitungshandlungen unter-lässt. In solchen Fällen entsteht ein Gläubigerverzug – man sagt auch Annahmeverzug. Das ist für die schuldende Partei ein Problem, wenn sie vorleistungspflichtig ist. Da sie zuerst erfül-len muss, kann sie ihre eigene Forderung nicht verlangen.
Nach dem OR hat die schuldende Partei im Gläubigerverzug welche zwei Möglichkeiten?
• Bei Sachleistungen die Ware hinterlegen (z.B. in einem Lagerhaus). Falls das nicht möglich ist, kann sie die Sache verkaufen und den Erlös daraus hinterlegen. In der Regel ist dazu eine gerichtliche Bewilligung notwendig (OR 92 ff.).
• Bei Dienstleistungen vom Vertrag zurücktreten (OR 95).
Die Regeln des Annahmeverzugs für Sachleistungen sind unpraktisch. Oft vereinbaren die Vertragsparteien deshalb ...was?
wie bei Dienstleistungen ein Rücktrittsrecht, falls eine Partei die Leistung nicht annimmt. Manchmal wird auch eine Konventionalstrafe vereinbart (OR 160 ff.).
Wann erlöschen eine Obligation?
Mit der Erfüllung erlischt eine Obligation.
Mit der Erfüllung erlischt eine Obligation. Es gibt aber noch andere Fälle, in denen das Recht auf Einforderung einer Leistung entfällt. Die wichtigsten drei sind welche?
• Das Unmöglichwerden einer Leistung nach OR 119
• Die Verjährung nach OR 127 ff.
• Die Verrechnung nach OR 120 ff.
Was verstehen wir unter "Nachträgliche objektive Unmöglichkeit"?
In seltenen Fällen kommt es dazu, dass die vereinbarte Leistung während des Vertrags-abschlusses und der Vertragserfüllung objektiv unmöglich wird, d. h., von niemandem mehr erbracht werden kann. Anschaulich ist dies, wenn eine Speziessache untergeht. Weil diese Sache nicht mehr besteht, kommen nicht die Regeln des Schuldnerverzugs zur Anwendung.
Nachträgliche objektive Unmöglichkeit:
In seltenen Fällen kommt es dazu, dass die vereinbarte Leistung während des Vertrags-abschlusses und der Vertragserfüllung objektiv unmöglich wird, d. h., von niemandem mehr erbracht werden kann. Anschaulich ist dies, wenn eine Speziessache untergeht. Weil diese Sache nicht mehr besteht, kommen nicht die Regeln des Schuldnerverzugs zur Anwendung.
OR 119 stellt für solche Fälle eigene Regeln auf. Welche?
• Geht die Sache durch Zufall unter, d. h. ohne Verschulden der schuldenden Partei, wird der Vertrag ohne Weiteres ungültig (OR 119).
• Bei einem Verschulden am Untergang der Sache wird die schuldende Partei schadenersatzpflichtig (OR 97).
Benennen Sie ein Beispiel zu "Nachträgliche objektive Unmöglichkeit".
Beispiel: Unverschuldete nachträgliche Unmöglichkeit:
Die Click GmbH vereinbart mit einem Tonproduzenten, dessen Tonstudio während vier Stunden ent-geltlich nutzen zu können. Vertragsgegenstand dieses Mietvertrags ist das Tonstudio, d.h. eine Speziessache.
Wenn das Tonstudio nach Vertragsabschluss und vor der Übergabe durch einen Brand zerstört wird, dann ist die Leistung objektiv und unverschuldet unmöglich geworden. Der Vertragsgegenstand kann nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Die Forderung erlischt (OR 119 I). Falls die Click GmbH die Miete schon bezahlt hat, kann sie diese wieder zurückverlangen (OR 119 II).