Vermögen schriftlich


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Langue Deutsch
Catégorie Finances
Niveau Autres
Crée / Actualisé 05.09.2023 / 04.05.2025
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Verrechnungssteuer bei Erträgen aus Obligationen,
Serienschuldbriefen und –gülten sowie Schuldbuchguthaben

Leistung aus Schuldverhältnis - Verrechnugngssteuer (ausser Rückzahlung Schuld)

Zinszahlungen aus normalen Darlehen und Krediten von der Verrechnungssteuer ausgenommen

Verrechungssteuern auf Agio oder Disagio bei Obligationen

Verrechnungssteuer - alle Erträge aus Obligationen, die vom Schuldner geleistet werden

Verrechnungssteuer bei Erträgen aus Aktien, Stammanteilen,
Genossenschaftsanteilen, Partizipations- und Genusscheinen 

• Dividendenzahlungen
• Bonuszahlungen
• Ausrichtung von Gratisaktien oder –partizipationsscheinen
• Gratisnennwerterhöhung (Erhöhung des Nominals aus Reserven; also ohne zusätzliche Einlagen durch
die Anteilsinhaber)
• Auszahlung von Liquidationsüberschüssen (falls es sich nicht um frühere Einlagen in die Reserven
handelte)

Verrechnungssteuerfolgen bei Gesellschaftsliquidation und Mantelhandel

Liq. Gesellschaft: Diff. Rückzahlung Nominal und effektiver Liq.erlös: Verrechnungssteuer

Verrechnungssteuer auf Erträgen aus
Anlagefondsanteilscheinen oder einem ähnlichen Vermögen

Verrechnungssteuer - Rückforderung bei thes. Fonds

Fristen und Durchführung der Rückerstattung der
Verrechnungssteuer

- innerhalb 3 Jahren zurückfordern

- Antrag Rückforderung bei jur. Personen frühestens nach einem Jahr

Besteuerung Anlagefonds

• Auf ausgeschütteten Erträgen (Dividenden) ist der Privatanleger einkommenssteuerpflichtig. Der Wert der
Fondsanteile unterliegen der Vermögenssteuern
• Die Ausschüttungen von CH-SICAF sind verrechnungssteuerpflichtig
• Bei Verkäufen von SICAF-Anteilscheinen können steuerfreie Kapitalgewinne realisiert werden
• Bei Rückgaben an die Fondsleitung ist die Differenz zwischen Rückzahlungskurs und Nennwert
einkommenssteuerpflichtig (Nennwertprinzip).

Steuerarten Anlagefonds

• Gewinn- und Kapitalsteuern bei der Fondsleitung
• Einkommens- und Vermögenssteuern bei den Anlegern
• Verrechnungssteuern
• Stempelabgaben durch Börsenhandel

Ziele FIDLEG und FINIG

- Aufsicht Anlegerschutz

- Vereinheitlichung Regeln Finanzdienstleistungen und Angebot Finanzinstrumente

- Harmonisierung EU Recht

Wer untersteht: Beaufsichtigung FINMAG

- Bank

- Privatvers.

- unabhängige Vermögensverwalter

wer untersteht: FIDLEG

- Bank

- Privatvers.

- unabhängige Vermögensverwalter

- weitere unabhängige Finanzdienstleister

wer untersteht: FINIG

unabhängige Vermögensverwalter

wer untersteht: Kundenberaterregister

weitere unabhängige Finanzdienstleister

Frist Registrierung Kundenberater

6 Monate nach Erstzulassung eines solchen Registers durch FINMA