Lehrgang zum geprüften Personalverrechner Zusammenfassung

Diese Kartei ist für die Prüfung zum geprüften Personalverrechner. Es ist die Zusammenfassung.

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Set of flashcards Details

Flashcards 140
Language Deutsch
Category Finance
Level Other
Created / Updated 22.05.2023 / 03.09.2023
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Welche Ansprüche hat man bei einer Sonderzahlung?

Sonderzahlungen sind in KV, BV, EV geregelt oder stehen durch betriebliche
Übung zu
• Bei der Zahlung von SZ immer im KV (oder DV) nachschlagen: Höhe, Fälligkeit,
Aliquotierungsbestimmungen, Rückverrechnung, etc.
• UZ/WR: idR für das Kalenderjahr bemessen

Wann sind Sonderzahlungen fällig?

lt. KV
• UZ: mit Antritt des Urlaubs/des größten Urlaubsteiles (das hat in der Praxis
wenig Relevanz) Zahlung meist spätestens bis zur Jahresmitte
• WR: im KV ist meistens ein bestimmter Auszahlungstermin vorgesehen
Zahlung idR im Oktober/November oder Dezember

 

Wie hoch sind die Sonderzahlungen?

Unterschiedliche Regelungen in den KVs - immer KV-Bestimmungen beachten!

Bei Anspruch eines Angestellten idH des Monatsgehaltes oder bei einem Arbeiter
idH des Monatslohns UND keiner näheren Definition im KV grundsätzlich:

• idH des Monatsgehalts:
- für die Normalarbeitszeit
- Einbeziehung von Zulagen und Zuschläge in gleichbleibender Höhe
- keine SB, ÜST, schwankende Bezüge
• idH des Monatslohns:
- für die Normalarbeitszeit
- Einbeziehung regelmäßig anfallender, aber schwankender
Bezugsbestandteile
- im Zweifel Gesamtheit der Gegenleistung für die Erbringung der
vereinbarten Arbeitsleistung (zB Funktionszulagen, funktionsgebundene
Prämien, mo. Provisionen, Nachtarbeitszuschläge)

idR KEINE Einbeziehung von
• leistungsbezogenen Entgelten (zB KV-Mehrarbeit, ÜST)
• Aufwandsentschädigungen                                                                                                                                                          Anmerkung: Es gibt unterschiedliche Rechtsmeinungen in der Literatur.
Unbedingt Definition im KV beachten.

• Monatsentgelt als Berechnungsbasis
Normalerweise im KV näher geregelt/im Zweifel alle Bezugsbestandteile
einbeziehen (zB ÜST, Zulagen, Provisionen, Prämien, ...)
• Regelmäßige TZ-MA ist idR immer einzubeziehen (meistens Durchschnitt der
letzten 13 Wo) – idR ohne Berücksichtigung des TZ-Zuschlages
• Bei Arbeitern: Die Höhe kann nach der Dienstzeit gestaffelt sein.

KVs können AUSDRÜCKLICH etwas Anderes regeln bzw. die Begriffe
Lohn/Gehalt/Verdienst explizit definieren!

 

 

Was ist wenn ich eine Sonderzahlung erhalte aber von Vollzeit auf Teilzeit oder umgekehrt wechsel?

Mischberechnung ist anzuwenden, wenn der KV keine abweichende Regelung
vorsieht (Summe aus dem aliquoten Vollzeit-/und Teilzeitbezug)
• Bezugnahme des KV auf einen konkreten Monat: Damit wird festgelegt in
welcher Höhe die SZ dem Grund nach zusteht, die Mischberechnung wird
dadurch aber nicht ausgeschlossen

Wie werden Sonderzahlungen Aliquotiert?

Lt. KV vornehmen
Ansonsten Aliquotierungsformen
• nach Monaten (: 12) – bei vollen Mo.
• nach Wochen (: 52) – bei vollen Wo.
• ansonsten nach Kalendertagen (: 365/366)

Wie werden Sondezahlungen abgerechnet bei Austritt - Rückrechnung?

bei Beschäftigung nicht das gesamte Jahr über – Anspruch idR aliquot
• bei Austritt während des Jahres: idR zu viel erhaltene SZ rückverrechenbar - KV
kann etwas Anderes bestimmen
- bei Angestellten: immer Anspruch auf aliquoten Anteil (§ 16 AngG)
- bei Arbeitern: KV kann komplette Rückzahlungspflicht/Verfall vorsehen
zB bei
§ Mindestbeschäftigungszeit
§ Entlassung oder
§ ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt
• KV kann regeln, dass eine Rückverrechnungsmöglichkeit nicht besteht
• wenn keine Regelung im KV: anteilige Rückrechnung grds. möglich
• Wurde die SZ bereits in voller Höhe ausbezahlt und ist eine Kürzung der SZ grds
(im Nachhinein) möglich, sind die Bestimmungen des gutgläubigen Verbrauchs
nicht anwendbar!

 

Wie werden Sonderzahlungen berechnet bei Ende der Lehrzeit (Lehrling -> Ang/Arb)?

Berechnung nach den Regelungen des KVs
• idR aliquoter Teil LE plus aliquoter Teil Gehalt/Lohn - Mischberechnung

Keine Regelungen im KV
• Sieht der KV – auch bezüglich Ein-/Austritt keine Reglung vor, ist nach der
Judikatur des OGH ebenfalls eine Mischberechnung vorzusehen

 

Wie werden Sonderzahlungen berechnet unter Ausschluss der Unterbrechnungen?

Präsenz-/Zivil-/Ausbildungsdienst und Milizübungen
der KV kann jeweils Günstigeres festlegen
• Mutterschutz/Karenz
Wochengeld: SZ-Zuschlag von der ÖGK in Form des Wochengeldes                                                                                      Es werden 14 %, 17 % oder 21 % hinzugerechnet für 1 bis 3 SZ                                                                                              Gewähren Unternehmen zusätzliche SZ müssen diese aliquot vom AG bezahlt werden, soweit sie nicht von der ÖGK übernommen werden                                                                                                                                                                    • Pflegekarenz
• Bildungskarenz
• Familienhospizkarenz ochengeldes

Wann gibt es Mischberechnug bei SZ?

• Elternteilzeit
• Pflegeteilzeit
• Bildungsteilzeit
• Familienhospizteilzeit

Wie werden Sonderzahlungen geregelt bei Unbezahlten Urlaub?

 ungekürzt falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde 

Wie werden Sonderzahlungen berechnet bei Krankheit?

rankheit mit teilweiser oder keiner EFZ
• wenn im KV nicht ausdrücklich etwas anderes angeführt ist, ist die Kürzung bzw.
Rückverrechnung der SZ möglich
• zB keine Kürzung bei allen/bestimmten Austrittsarten: Lt. KV Metallgewerbe-
Arbeiter, KV Handel - Angestellte

 

Wie werden Freiwillige SZ - Betriebsübung behandelt?

• Betriebsübung: ist eine Leistung, die
- nicht ausdrücklich vereinbart wurde
- trotzdem willentlich ohne Vorbehalt gewährt wurde
- über einen bestimmten Zeitraum durch den AN in Anspruch genommen
wurde
• Ein Rechtsanspruch entsteht, wenn SZ so regelmäßig gewährt werden, dass der
AN damit rechnen konnte (= 2 x ohne Vorbehalt = betriebliche Übung)
• Vermeidung einer Betriebsübung: Erklärung gegenüber dem AN, dass die
gewährte Leistung freiwillig, absolut einmalig ist und sich aus der Gewährung
kein Rechtsanspruch für die Zukunft ergibt!

 

Wie werden die Sonderzahlungen bei der Sozialversicherung behandelt?

Begriff
Sonderzahlungen
nach § 49/2 ASVG
• regelmäßig
• in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen
• wiederkehrend


SZ in monatlichen Teilbeträgen
• in der Sozialversicherung (Anspruchsprinzip):
- wenn separat als SZ-Bezugsart ausgewiesen: als SZ zu behandeln
- wenn im lfd. Gehalt integriert: lfd. Bezug
• in der Lohnsteuer (Zuflussprinzip):
- laufender Bezug § 67/10 EStG


Einmalige Prämien gelten in der SV als lfd. Bezug


Höchstbeitragsgrundlage SZ
2023: € 11.700,00 = € 195,00 x 60
jährliche Erhöhung
• bei mehreren DG innerhalb eines Kalenderjahres: HGL pro DG
• Wechsel des DG innerhalb eines Kalenderjahres: Anrechnung der bereits
ausgezahlten SZ auf die HGL – nur wenn ein L16 vorgelegt wird

SZ Beitragssätze – Regelsätze DN-Beitrag 2023
Angestellte/ Arbeiter 17,12 %  - Gegenüber den lfd. Bezügen entfallen: für den DN: AK/WF (minus je 0,5 % gegenüber lfd.
Bezügen) also insges. 1,0 %

Angestellte/Arbeiter 20,73 %

Niedriges Entgelt ALV Grenzwerte
Verrechnungsgruppe/ALV Ab 1.1.2023
A03 minus 3 % / 0 % ALV bis 1.885,00
A02 minus 2 % / 1 % ALV ab 1.885,01 bis 2.056,00
A01 minus 1 % / 2 % ALV ab 2.056,01 bis 2.228,00
3 % ALV ab 2.228,01

Was versteht man unter "niedriges Entgeld" bei SZ?

• Der vom AG zu tragende Anteil zur AlV (3,0 %) bleibt unverändert.
• Zur Klärung ob ein „niedriges Entgelt vorliegt“ sind lfd. Bezüge und SZ
GETRENNT zu betrachten! Keine Zusammenrechnung!
• Es ist immer das im Beitragszeitraum tatsächlich gebührende/geleistete Brutto
zu betrachten
• Bei mehreren SZ in einem Monat: Zusammenrechnung
• Sonderzahlungen in Raten: zB ¼-jährlich – hier wird die einzelne Rate beurteilt
• Ist die SZ hoch aber auf Grund der HGL mit einer niedrigen Beitragsgrundlage
erfasst: kein niedriges Entgelt
• An den Beschäftigtengruppen (B001, B002, ...) ändert sich nichts

 

Was bedeutet bei der SZ Sonstige Bezüge?

• Zahlung von demselben AG
• Neben den laufenden Bezügen
• Sonstige insbesondere einmalige Bezüge
Sonstige Bezüge sind also Bezüge, die keine monatlichen Bezüge darstellen – daher
sind auch Einmalzahlungen sonstige Bezüge (Wiederkehr ist nicht erforderlich

 

• Sonstige Bezüge verlieren die Begünstigung nicht, wenn sie durch Krankheit,
Karenz etc. nicht mit einem laufenden Bezug ausbezahlt werden
• Bei monatlicher Auszahlung von UZ/WR gemeinsam mit dem lfd. Entgelt:
Besteuerung nach Tarif

 

Wie wird dei Lohnsteuer-BMGL bei SZ berechnet?

Sonderzahlung brutto
- Sozialversicherungsanteil
= Lohnsteuerbemessungsgrundlage

Wie sind die Steuersätze für sonstige Bezüge von SZ?

Steuerzonen                             Lohnsteuer innerhalb J/6                                                     SZ-Summe/Jahr
für die ersten € 620,00             0,00 % = (0%-Zone früher Freibetrag genannt)                  bis
für die nächsten € 24.380,00   6,00 %                                                                                € 25.000,00
für die nächsten € 25.000,00   27,00 %                                                                              € 50.000,00
für die nächsten € 33.333,00   35,75 %                                                                               € 83.333,00
darüber hinaus                          gem. Tarif § 67 Abs. 10 EStG                                              über € 83.333,00
Diese festen Steuersätze gelten nur innerhalb des Jahressechstels, darüber hinaus Versteuerung nach § 67
Abs. 10 EStG!
Solidarabgabe = Besteuerungssätze über 6,00 %

 

Mit welchen § wird das Jahressechsel geregelt?

§67/2 EStG

Was ist das Jahressechstel?

• Das J/6 wird aus den laufenden Bezügen gebildet, die zum Zeitpunkt der
Auszahlung der SZ bereits zugeflossen sind oder gemeinsam mit dem sonstigen
Bezug zufließen.
• Zu den lfd. Bezügen – J/6 bildenden Bezügen - gehören:
zB Gehalt, Lohn, LE, ÜST-Grundlöhne und Zuschläge, SEG Zulagen, SFN-
Zuschläge, lfd. Prämien, Sachbezüge, steuerpflichtige Reisekosten, KE, UE, FE,
Zukunftssicherungsmaßnahmen, lfd. UEL, ....
• NICHT zu den lfd. Bezügen – J/6 bildenden Bezügen – gehören:
zB nach §§ 3 und 26 EStG (bspw. KM-Geld, Taggelder, Kantinenessen,
Essensmarken, Werksbeförderung, Abfertigungen, Vergleichszahlungen,
Trinkgelder, ...)
• Achtung!
Eine rückwirkende Neuberechnung des J/6 (Aufrollung des J/6 zB wegen einer
nachträglichen Gehaltserhöhung) ist nicht möglich. Es erfolgt auch keine
Neuberechnung des J/6 im Zuge der AN-Veranlagung!

Wie wird das Jahressechstel berechnet?

• Bei monatlich gleichbleibenden lfd. Bezügen:
lfd. Bezug x 2
• Bei vollen Monaten (Zahlung am Monatsletzten):
Summe lfd. Bezüge von 1.1. bis zur Fälligkeit der SZ div. Anzahl der Mo x 2
• Keine vollen Mo -> Berechnung mit Tagen:
Summe der lfd. Bezüge div. Lohnsteuertage (Anzahl der Mo x 30 + LSt-Tage des
Rumpfmonats) x 60 KT

Was ist wenn mehrere DV sind bezüglich J/6?

Berechnung des J/6 nur von den lfd. Bezügen des jeweiligen AG.
Bezüge anderer Unternehmen bleiben unberücksichtigt
• Bei AN-Veranlagung:
- Pflichtveranlagung
- nur mehr 1 x Berücksichtigung von € 620,00
- Zusammenrechnung der Bezüge

Was ist wenn ein DN die Arbeit wechselt, wie wird das J/6 berechnet?

• Vorlage L 16 vom Vorarbeitgeber: Berechnung wie wenn alle Bezüge von einem
einzigen AG ausbezahlt worden wären (Summe)
• KEINE Vorlage eines L 16 vom Vorarbeitgeber: Keine Berücksichtigung von
Vorbezügen, jedoch div. durch die volle Anzahl der Mo./Tg. ab 1.1. des Jahres
niedrigeres J/6
Ein etwaiger Steuernachteil kann auch bei der AN-Veranlagung nicht mehr
korrigiert werden.

Wie werden Sonstige Bezüge angerechnet beim J/6?

• Sonstige Bezüge die bereits begünstigt abgerechnet wurden, sind vom
ermittelten J/6 abzuziehen
Der Abzug vom J/6 erfolgt immer Brutto
• Bei sonstigen Bezügen sind niemals Freibeträge, PP, ... zu berücksichtigen
• Unterliegen sonstige Bezüge nur mehr teilweise der SV – weil über der HGL,
sind die SV-Beiträge anteilig der lfd. bzw. sonstigen Bezüge abzurechnen.
• Ist ein sonstiger Bezug zum Zeitpunkt des Zuflusses höher als das verbleibende
J/6, ist der überschreitende Teil gemeinsam mit dem laufenden Bezug zu
versteuern!
• Der SV-Beitrag der auf das J/6 Überhang entfällt ist als Abzug zur LSt-
Bemessungsgrundlage „mitzunehmen“
• Wurde ein sonstiger Bezug nicht mehr begünstigt versteuert, sondern als J/6-
Überhang zum lfd. Bezug gerechnet, so darf dieser Teil bei der nächsten
Abrechnung eines sonstigen Bezuges nicht vom J/6 in Abzug gebracht werden! • Bei Ermittlung des J/6 sind nur jene Tage heranzuziehen, die bis zum Ende des
davor gelegenen Monats verstrichen sind, wenn die Auszahlung des sonstigen
Bezuges VOR dem laufenden Bezug erfolgt.
zB 15. d. Mo. sonstiger Bezug/Zahlung lfd. Bezug 30.d.Mo.
• Bei hohen Bezügen können max. insges. € 83.333,00 mit festen Steuersätzen
versteuert werden, wenn sie innerhalb des J/6 liegen.
Über diesem Höchstbetrag = Versteuerung nach Tarif § 67/10 EStG – auch wenn
dieser innerhalb des J/6 liegt

 

Wie ist die Rangfolge bei Abrechnen von sonstigen Bezügen?

ommen innerhalb eines Monats sowohl beitragsfreie als auch beitragspflichtige
Sonderzahlungen zur Auszahlung, sind zuerst beitragsfreie Sonderzahlungen nach
§ 49 Abs. 3 ASVG bei einem noch nicht ausgeschöpften Jahressechstel zu
berücksichtigen.
Sofern für einen einheitlichen sonstigen Bezug (zB WR) nur teilweise
Sozialversicherungsbeiträge anfallen, weil die jeweilige HGL überschritten wird, sind
jene SV-Beiträge, die auf nach dem Tarif zu versteuernde sonstige Bezüge entfallen
(J/6-Überhang), anteilig beim laufenden Bezug zu berücksichtigen, indem sie auf
Basis der Bruttobeträge entsprechend aufgeteilt werden.

 

Mit welchen § wird das Kontroll-Jahressechstel geregelt?

§67/2 EStG und §77/4a EStG

Was muss man über das Kontroll-Jahressechstel wissen?

• zusätzlich zum „bisherigem“ bzw. vorher dargestellten J/6 zu berechnen
• Kontrolle, ob in einem Kalenderjahr nicht mehr als 1/6 der zugeflossenen
laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit festen Steuersätzen versteuert
werden/wurden.
• es wird einerseits ein unterjährig erhöhtes J/6 neutralisiert, andererseits kann
ein nicht ausgeschöpftes J/6 durch aufrollen eventuell doch noch genutzt
werden
• mit Auszahlung des letzten laufenden Bezugs im KJ werden die das Kontroll-J/6
übersteigenden Beträge durch Aufrollen nach Tarif § 67/10 EStG versteuert
• Aufrollung der betroffenen SZ beginnt im ursprünglichen Zuflussmonat der
jeweiligen SZ
• neue Aufteilung der SV-Beiträge auf SZ-Anteile innerhalb bzw. außerhalb des
Kontroll-J/6 hat zu erfolgen
• Ausnahmetatbestände (beispielhaft):
o Beendigung von DV, wenn im KJ kein neues DV beim selben DG
(bzw. Konzern) eingegangen wird
o Elternkarenz
o Bezug von Krankengeld oder Rehabilitationsgeld
o Pflegekarenz oder Pflegteilzeit
o Familienhospizkarenz
o Grundwehrdienst oder Zivildienst
• durch Ausnahmetatbestände sollen steuerliche Nachteile verhindert werden,
wenn DN unfreiwillig bereits Einkommensverluste hat hinnehmen müssen
• Berechnung des Kontroll-J/6 kann zu Nachzahlung, keiner Veränderung oder
auch einer LSt-Gutschrift führen
• keine Neuberechnung im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (analog
„normalem“ J/6)

Sonstige Bezüge - DB / DZ / KommSt

pflichtig (auch bei Anwendung der Freigrenze oder Nullprozentzone)

Kleinbetriebsregelung kann in SZ Monaten wegfallen - Beitragsgrundlage bis €  1.460,00 minus €1.095,00 Freibetrag = Beitragsgrundlage

Wie ist die Betriebsvorsorge bei sonstie Bezüge?

Alle SZ sind pflichtig, unabhängig ob HGL überschritten wurde oder nicht

Was muss man zu der  Freigrenze bei SZ wissen?

• Wenn das J/6 € 2.100,00 nicht überschreitet => keine Besteuerung
• Die Freigrenze ist nur innerhalb des J/6 zu berücksichtigen
bei Überschreitung des J/6 = Versteuerung des Überhangs mit Tarif
(Aufteilung des SV-Beitrages)
• Praktische Anwendungsfälle: Lehrlinge, TZ-Beschäftigte, lange Krankenstände,
unbezahlte Urlaube, Eintritt während des Jahres – kein Nachweis über
Vorbezüge

 

Was ist die Aufrollverpflichtung (Nachversteuerung) bei SZ?

innerhalb des Kalenderjahres verändern sich die Verhältnisse
• Anwachsendes J/6 => bei UZ Anwendung der Freigrenze € 2.100,00
Nachversteuerung muss auch für die UZ vorgenommen werden, dies gilt also
auch rückwirkend!
• Sinkendes J/6 => bei der Abrechnung der UZ lagen die Voraussetzungen für die
Freigrenze noch nicht vor => LSt muss gutgeschrieben werden

 

Voraussetzungen:
• Der Wechsel der Voraussetzungen muss spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit
des LETZTEN sonstigen Bezuges eingetreten sein.
• Sollten sich die Voraussetzungen erst danach ändern (zB im Dez, die letzte SZ
wurde im Nov. bezahlt) ist eine Aufrollung nicht mehr möglich! -
Das gilt auch für die Einschleifregelung!
• Bei der Aufrollung wird entweder die Freigrenze durch den Freibetrag
(rückwirkend) oder der Freibetrag durch die Freigrenze (rückwirkend) ersetzt
• Ganzjährige Beschäftigung ist nicht erforderlich!
• Im Zuge der Aufrollung kann auch zusätzlich die Einschleifregelung zur
Anwendung kommen, wenn ganzjährig Lohn/Gehalt bezogen wurde
• Sowohl bei der Aufrollung als auch bei der Einschleifregelung kommt es nicht
zur Neuberechnung des Jahressechstels!!!

 

Was ist die Einschleifregelung?

KANN-Bestimmung – wenn nicht vom AG durchgeführt: AN-Veranlagung
• J/6 ist höher als die Freigrenze von EUR 2.100,00 (Freigrenze selbst darf nicht
anwendbar sein)
• Die Berechnung gilt nur innerhalb des J/6
• AN muss ganzjährig beschäftigt gewesen sein bzw. Entgelt vom AG erhalten
haben
• Darf erst anlässlich der letzten Zahlung eines sonstigen Bezuges erfolgen
• Es erfolgt keine Neuberechnung des J/6
• UZ wurde vorerst normal versteuert

Welche Sonderzahlungen gibt es noch und was sind die Voraussetungen dafür? Wie ist es mit SV/BV und der Lohnsteuer?

Und ist sie DB/DZ/KommSt pflichtig oder nicht?

(Einmal-)Prämien

Voraussetzung: Absolute Einmalprämoen: Am besten schriftlicher Vorbehalt damit kein Rechtsanspruch für die Zukunft entsteht

SV: einmalig: pflichtig als lfd. Bezug     bei wiederkehrenden Zahlungen: pflichtig als SZ

BV: pflichtig

Lohnsteuer: pflichtig als sonstiger Bezug 

Überschreitung HGL: anteilsmäßige Aufteliung der SV-Beiträge auf sontiegs und laufende Bezüge

DB/DZ/KommSt: pflichtig

 

Jubiläumsgelder

Voraussetzung: Anspruch auf Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelverträge 

Für eine lange Beschäfitung eines DN -> Dienstnehmerjubiläum

Für einen langen Bestand eines Unternehmens -> Dienstgeber- oder Firmenjubiläum

SV: pflichtig als SZ

BV: pflichtig

Lohnsteuer: pflichtig als sonstiger Bezug

DB/DZ/KommSt: pflichtig

 

 

Jubiläumsgeschenke

Voraussetzung: anlässlich Dienstnehmer- oder Dienstgerjubiläen

SV/BV: frei

bis €186,00 jährlich (für DN + DG Jubiläum gemeinsam - also nur 1x) nur wenn:

der DN bereits 10, 20, 25, 30, 35, 40,45 oder 50 beschäftig ist

die Firma bereits 10, 20, 25, 30, 40,50, 60, 70, 75, 80 usw. besteht

 

Jubiläumsgeschenke über € 186,00 SV/BW-pflichtig als laufender Bezug

Geschenke anlässluch Betriebsveranstaltung bleiben auch weiterhin € 186,00 frei

Lohnsteuer: frei bis 186,00 €  -> DB/DZ/KommSt: frei

Jubiläumsgeschenke über @ 186,00: idR pflichtig als sontigeer Bezug -> DB/DZ/KommSt: pflichtig

Wie ist die Rechtsgrundlage bei einer Exekution?

• Exekutionsordnung (EO)
• Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) - bei Pfändung durch Bund, Länder,
Gemeinden
• Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) – Exekutionen durch andere
Verwaltungsbezirksbehörden (zB Verkehrsstrafen)

Was bedeutet Gläubiger, Drittschuldner und Verpflichteter?

• Gläubiger = Person oder Stelle, bei dem/r der Arbeitnehmer Schulden hat
• Drittschuldner = Arbeitgeber
• Verpflichteter = Arbeitnehmer, der Geld schuldet

 

Wie läuft eine Pfändung ab?

• AN zahlt Forderungen/Schulden nicht oder nicht zur Gänze an den Gläubiger
• Gläubiger fordert mittels Exekution den ausständigen Betrag -=> Antrag beim
Exekutionsgericht
• Zustellung der Exekutionsbewilligung an den AG – eigenhändig oder an
vertretungsbefugte Person

Was sind die Aufgaben des AG bei einer Pfändung?

• Auf Grund des Einlangens - Rang vormerken
• Drittschuldnererklärung abgeben
• Existenzminimum und den pfändbaren Betrag berechnen
• Pfändbaren Betrag einbehalten und an den Gläubiger überweisen
• AG muss die Pfändung vornehmen (kann sie nicht ablehnen)
• AG darf nicht mehr als das Existenzminimum an den DN bezahlen (Drittverbot)
• Zukünftige Forderungen des AN gegenüber AG im Zuge einer Lohn-
/Gehaltspfändung => Forderungsexekution

Was ist eine Drittschuldnererklärung (DSE) und was ist zu tun?

• AG erhalten Exekutionsbeschluss per RSa oder RSb-Brief vom Exekutionsgericht
• Aufforderung zur Erstellung einer Drittschuldnererklärung kann enthalten sein
(Dokument ist meist nicht enthalten à siehe www.justiz.gv.at)
• DSE innerhalb von 4 Wochen an Exekutionsgericht ausgefüllt retour
• Original an das Gericht,
Kopie an Gläubiger + Rechtsvertreter
• Gläubiger kann auch auf Drittschuldnererklärung verzichten (meist bei
öffentlichen Stellen)
• Fragen lt. Drittschuldnererklärung: zB Unterhaltspflichten, vorrangige
Pfändungen, Einkommen der verpflichteten Person
• Keine Verpflichtung des AG zu Angaben, die über die Inhalte der
Drittschuldnererklärung hinausgehen - Achtung Datenschutz
• Verpflichtung zum Erstellen der Drittschuldnererklärung auch dann, wenn
- DN nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist
- sich wegen des geringen Einkommens keine pfändbaren Beträge
ergeben
- das Einkommen des DN bereits wg. anderer Exekutionen gepfändet wird
- der DN erklärt, dass er keine Schulden beim betreibenden Gläubiger hat

 

Welche Meldeverpflichtung habe ich wenn wenn eine Pfändung von DN beseht ?

• Nach Abgabe der Drittschuldnererklärung keine weiteren Meldepflichten
(zB Krankheit ohne EGFZ, Erhöhung des Entgelts)
• Bei Beendigung des DV: innerhalb 1 Woche nach Ende des Monats, der dem
Mo. folgt, in dem das DV beendet wurde – eigenes Formular
• Weitere Fragen sollte der DG nicht beantworten - Datenschutz

 

Was ist wenn Nichtberücksichtung des Zahlungsverbotes?

• Nach vollständiger Zahlung der festen Beträge braucht das Zahlungsverbot nicht
weiter berücksichtigt werden, bis vom Gläubiger eine Aufstellung der offenen
Forderungen kommt
• Diese Aufstellung ist für den Drittschuldner verbindlich (braucht sie nicht zu
überprüfen)
• Kopie der Aufstellung muss der Verpflichtete bekommen
• Mitteilungspflicht des Drittschuldners an den Gläubiger zur Nichtberück-
sichtigung des Zahlungsverbotes: 4 Wochen vorher (Formblatt E Dritt 4)

Was muss man beachten wenn Antrag auf Einstellung der Pfändung?

• Bei freiwilliger Zahlung der Schuld durch den DN => Exekution ist nicht beendet
- die Pfändung muss mittels Beschluss eingestellt werden
• Der Verpflichtete oder Drittschuldner kann einen Antrag auf Einstellung beim
zuständigen Exekutionsgericht einbringen