Lehrgang zum geprüften Personalverrechner Zusammenfassung

Diese Kartei ist für die Prüfung zum geprüften Personalverrechner. Es ist die Zusammenfassung.

Diese Kartei ist für die Prüfung zum geprüften Personalverrechner. Es ist die Zusammenfassung.


Kartei Details

Karten 140
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 22.05.2023 / 03.09.2023
Weblink
https://card2brain.ch/box/20230522_lehrgang_zum_geprueften_personalverrechner_zusammenfassung
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20230522_lehrgang_zum_geprueften_personalverrechner_zusammenfassung/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Wie ist der Rang der Pfandrechte?

Durch Zustellung des Zahlungsverbotes => gerichtliches Pfandrecht wird am
Arbeitseinkommen begründet
• Rangordnung: richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens (Wer zuerst
kommt mahlt zuerst!) => Prioritätsprinzip
• Bei Einlangen mehrerer Zahlungsverbote am gleichen Tag -> gleicher Rang ->
Aufteilung des Pfändungsbetrages im Verhältnis der geltend gemachten
Gesamtforderung
• Unterbrechung des AV: Wirksamkeit des Pfandrechtes auch auf nach der
Unterbrechung entstehende/ fällige Arbeitseinkommen, wenn
- das AV nicht länger als 1 Jahr unterbrochen war
- Karenzierungen sind keine Unterbrechungen
- Unterbrechung liegt auch bei Beendigung des DV und
Wiedereinstellungszusage durch den AG vor
• Vormerkung des Pfandranges ist unbedingt vorzunehmen auch wenn wg.
geringem Einkommen keine Pfändung vorgenommen werden kann -> eventl.
wird das unpfändbare Existenzminimum zu einem späteren Zeitpunkt
überschritten

Was sind beschränkte pfändbare Forderungen?

=> Sind AN-Bezüge, die nur unter Berücksichtigung von Grund- und
Steigerungsbeträgen gepfändet werden dürfen.
• Einkünfte aus
- einem Arbeitsverhältnis, Lehr-/sonstigen Ausbildungsverhältnis- wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen (auch Zahlungen aus
freien DV, Werk-/Konsulentenverträgen)
- Bezüge für frühere Arbeitsleistungen (Betriebspensionen, Zahlungen
von Pensionskassen)
- ...

 

 

Was sind unpfändbare Forderungen?

• Aufwandsentschädigungen (Tag-/Nächtigungsgelder, KM-Geld, Arbeitsmaterial,
das vom AN selbst beigestellt wird, Kauf/Reinigung von Arbeitskleidung)
• max. in der Höhe, die lt. Steuer-/SV-Recht oder den Rechtsvorschriften in KVs
für den Personenkreis gelten (zB Taggelder lt. KV – egal ob dieser Wert zur
Gänze abgabenfrei ist oder nicht)
• Kinderbetreuungsgeld
• ...

Wie ist die Berechnungsgrundlage bei Pfändungen?

Gesamtbetrag aller Geld-/Sachbezüge
- SV-DN-Anteil
- Lohnsteuer
- unpfändbare Bezüge
- Betriebsrats-/Gewerkschaftsbeitrag
Þ monatliche Berechnungsgrundlage – auf einen durch EUR 20 teilbaren Betrag
abrunden

 

Was sind Unpfändbarer Betrag?

= Existenzminimum
a) Grundbeträge
• Allgemeiner Grundbetrag
Bei Anspruch auf SZ: 2023: € 1.110,00/Mo.
Kein Anspruch auf SZ: 2023: € 1.295,00/Mo.
• Unterhaltsgrundbetrag: 2023: € 222,00/Mo.
– für max. 5 Unterhaltsberechtigte
- Voraussetzung: bestehende gesetzliche Unterhaltsverpflichtung und
(zumindest teilweise) Gewährung eines Unterhalts
- Bei Ehepartnern: Unterhaltspflicht nur für den besser verdienenden
Partner (Einkommen muss zumindest im Verhältnis 60:40 abweichen)
- Drittschuldner haben von den Angaben der Verpflichteten auszugehen
(Ausnahme: offensichtlich falsche Angaben)
b) Steigerungsbeträge
• Allgemeiner Steigerungsbetrag: 30 % des Mehrbetrages
• Unterhaltssteigerungsbetrag: 10 % pro Person – max. 50 % des Mehrbetrages

Wie ist das Berechnungsschema für normale Pfändungen?

Netto (auf 20,00 Euro abgerundet)
- Allgemeiner Grundbetrag € 1.030,00
- Unterhaltsgrundbetrag € 206,00 x Anz. der Unterhaltspflichtigen (max. 5)
= Mehrbetrag
Mehrbetrag x 30 % = allgemeiner Steigerungsbetrag
Mehrbetrag x 10 % x Anzahl der Unterhaltspflichtigen (max. 5) =Unterhaltssteig.
Betr.
Summe der gekennzeichneten Positionen = muss dem AN verbleiben

Bagatellgrenze =pfändungsfrei, wenn die nicht gerundete Berechnungsgrundlage
den unpfändbaren Betrag um nicht mehr als € 10,00/Monat übersteigt
Pfandschutzobergrenze: Übersteigen des Entgelts € 4.440,00/Mo. (2023)=>
übersteigender Teil ist zur Gänze pfändbar

 

Was sind die Drittschuldnerkosten für die Berehcnung des pfändbaren Betrages?

a) 1. Zahlung: 2 % von dem Betrag, der an den Gläubiger zu bezahlen ist – max.
€ 8,00
b) weitere Zahlungen: 1 % max. EUR 4,00• Der Kostenbeitrag ist von der verpflichteten Person einzubehalten, sofern das
Existenzminimum nicht unterschritten wird. Würde der verbleibende
Auszahlungsbetrag unter das Existenzminimum fallen -> Abzug der Kosten vom
pfändbaren Betrag
• Wenn zB in einem Mo. lfd. Gehalt und SZ: Berechnung der Gebühren pro
Berechnung! (zB 2 x max. € 4,00) – Es gibt jedoch unterschiedliche
Rechtsmeinungen dazu.
• Fallen bei der 1. Pfändung sowohl Kosten für das Ausfüllen der
Drittschuldnererklärung an als auch für die Berechnung des pfändbaren
Betrages
- zuerst Abzug der Kosten für Ausfüllen der Drittschuldnererklärung
- dann Kostenanteil für die Berechnung des pfändbaren Betrages (vom
verminderten Betrag)

Was sind zählt zu den Besonderen Pfändungsbrechnungen?

  • Sachleistungen
  • Sonderzahlungen
  • Vorschuss
  • Unterhaltspfändung
  • Zusammentreffen "normaler" Pfändung / Unterhaltspfändung

Wie ist bei Sachleistung zu beachten?

• Sachbezüge sind grds. mit einzubeziehen
• Berücksichtigung mit dem Wert wahlweise nach SV-/steuer- oder
arbeitsrechtlichen Vorschriften
• Bei Sachleistungen ist deren Wert auf den unpfändbaren Freibetrag
anzurechnen
= errechnetes Existenzminimum für AN minus SB = Barbetrag =
Überweisungsbetrag an DN, wenn nicht unter folgenden angeführten Werten:
- Der Barbetrag muss mindestens
2023: € 555,00 (1/2 von € 1,110,00) betragen
- bei Exekution verbleibt wg. Unterhaltsansprüchen zumindest ein
Barbetrag von 75 % (2023: € 416,25).

 

Wie ist bei Sonderzahlungen zu beachten?

• Keine Zusammenrechnung von lfd. Bezug und Sonderzahlung –> SZ werden als
eigener Bezug behandelt => gilt nur für 13. und 14. Monatsbezug
• Darüberhinausgehende SZ sind für die Ermittlung des unpfändbaren
Freibetrages dem lfd. Bezug hinzuzurechnen
• UZ/WR: Dem AN muss der
- allgemeine Grundbetrag, Unterhaltsgrundbetrag und der
- allgemeine/Unterhalts-Steigerungsbetrag
verbleiben
• Bei Zahlung der SZ in Teilbeträgen: Aufteilung des unpfändbaren Freibetrages
auf die Teilbeträge
• Auch UEL, KÜE und Abfertigungen, ... sind pfändbar – erfolgt nach eigenen
Regeln

Wie ist bei Vorschuss zu beachten?

• Bei bereits vorrangigen Pfändungen ist die Einbringung des Vorschusses
nachrangig -=> der DG hat keinen Zugriff auf den „normalen“ pfändbaren Betrag
Es ist der Unterschiedsbetrag zwischen
- Existenzminimum und
- absolutem Existenzminimum
heranzuziehen.
• Es liegen keine vorrangigen Pfändungen vor: Es kann auch der „normale“
pfändbare Betrag herangezogen werden

Was ist bei Unterhaltspfändungen zu beachten?

 

=> Exekution idR. wegen
• eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches oder
• eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches der auf Dritte übergegangen ist

Dem Verpflichteten müssen verbleiben:
• 75 % der Grundbeträge und

• 75 % der Steigerungsbeträge
Also verbleiben nur 75 % des Existenzminimums
• Unterhaltsberechtigte die Unterhaltsexekution führen, dürfen nicht
berücksichtigt werden
„Sanktionen“ bei Unterhaltszahlungen für die Person die die Exekution führt:
1) Kein Unterhaltsgrundbetrag (2023: € 222,00 p/P)
2) Kein Unterhaltssteigerungsbetrag (10 % vom Mehrbetrag)

Was ist bei Zusammentreffen "normaler" Pfändungen / Unterhaltspfändungen zu beachten?

• Bei normalen Pfändungen dürfen diese Personen berücksichtigt werden!
• Unterhaltspfändungen sind keine vorrangigen Forderungen – unterliegen auch
dem Rangordnungsprinzip
• Durch die 75 % des Existenzminimums ergibt sich jedoch zumindest ein
Differenzbetrag, der an die Unterhaltsgläubiger bezahlt wird
• Einstellung der Pfändung: Kann vom AN bei Gericht beantragt werden, wenn
nachgewiesen wird, dass er der Unterhaltspflicht künftig nachkommen wird.
Stimmt das Gericht der Einstellung zu und zahlt der AN nicht, wird die Pfändung
wieder bewilligt.

Was ist eine vertragliche Verpfändung?

privatrechtliche Besicherungsmöglichkeit – ohne gerichtliches Eingreifen in Form einer Exekution
Kommt in der Praxis häufig bei Banken zur Sicherstellung für die Aufnahme von Krediten vor

 

Was ist der Zugang der Verpfändungsurkunde an den AG?

• Nur zur Sicherung des Ranges nach dem Zugang der Verpfändungserklärung
jedoch noch kein Verwertungsrecht
• Mit Einlangen beim AG wird das Pfandrecht begründet – das Datum des
Einlangens zählt für die Rangreihenfolge
• Solange die Verpfändung inaktiv ist, dürfen danach einlangende Exekutionen
bedient werden. Ab dem Zeitpunkt der Aktivierung sind diese Pfändungen der
anderen Gläubiger einzustellen und zugunsten des Verpfändungsgläubigers
durchzuführen.
• Verpfändungsurkunde sollte Infos über Kredithöhe etc. enthalten

Was ist der Verwertungsanspruch?

• Nur nach Fälligkeit der Forderungen, wenn die Zahlungen durch den AN nicht
geleistet wurden
• Bei Einlangen der Vormerkung muss also noch keine Pfändung zugunsten des
Gläubigers vorgenommen werden. Eine Pfändung darf nur erfolgen, wenn dies
dem AG mitgeteilt wird und die Verpfändungsurkunde und der
Verwertungsanspruch übermittelt wurden
• Kommt idR durch eine außergerichtliche Verwertungsvereinbarung zw. AN und
Gläubiger zustande -> durch Vereinbarung
• Kann aber auch durch eine gerichtliche Pfändung erwirkt werden

 

Was ist wenn sich das Existensminimums verändert?

• Erhöhung des Existenzminimums – auf Antrag des AN: zB bei Mehrauslagen zB
bei Krankheit, Wohnungskosten, besondere Aufwendungen iVm Berufsaus-
übung, Notstand des AN, umfangreiche Unterhaltspflichten
• Herabsetzung des Existenzminimums: zB wenn Unterhaltsforderungen nicht zur
Gänze eingebracht werden können, der AN Trinkgelder erhält

 

Was ist wenn man Teilzeit arbeite bezüglich Pfändungen?

Keine Aliquotierung des unpfändbaren Betrages
• bei TZ-Arbeit: Voller Pfändungsschutz
• wenn nicht während des gesamten Monats gearbeitet wurde
Ausmaß der AZ hat keine Auswirkungen auf Pfändung – TZ-Beschäftigte haben den
vollen Pfändungsschutz

 

Wie sieht es mit der Haftung des DG / Drittschuldnerklage aus?

Wenn Drittschuldner
• der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe einer DSE nicht nachkommt
• vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben macht oder
• die gepfändeten Beträge nicht überweist
=> Haftung für Schäden für den Gläubiger = Drittschuldnerklage -> einzubringen
beim zuständigen ASG

Was muss man machen bezüglich Klärung von Zweifelsfragen?

Das Exekutionsgericht kann zur Klärung folgender Fragen ersucht werden:
• ob bei der Berechnung des Existenzminimums Unterhaltspflichten zu
berücksichtigen sind
• ob bzw. inwieweit Bezüge/Bezugsteile pfändbar (zB Aufwandsentschädigungen)
sind
• ...
Ein Antrag kann eingebracht werden vom
• Gläubiger
• AN
• Drittschuldner
Bei unklarer Sach-/Rechtslage: Hinterlegung des pfändbaren Betrages beim
Exekutionsgericht möglich