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Set of flashcards Details
Flashcards | 14 |
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Language | Deutsch |
Category | Finance |
Level | Other |
Created / Updated | 19.01.2023 / 19.01.2023 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20230119_ks_36_gewerbsmaessiger_wertschriftenhandel
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Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer
- DBG 16 I: alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte sind steuerbar.
- ausgenommen ist nur, wenn dies ausdrücklich in einer Gesetzesnorm festgehalten ist. (z.B. DBG 16 III)
Kriterien für Ausschluss gewerbsmässiger Wertschriftenhandel (kumulativ) (1-3)
1. Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mind. 6 Monate.
2. Transaktionsvolumen (entspricht der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
3. Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen.
Kriterien für Ausschluss gewerbsmässiger Wertschriftenhandel (kumulativ) (4-5)
4. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
5. Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.
Was passiert, wenn 5 Kriterien nicht kumulativ erfüllt sind?
Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel kann nicht ausgeschlossen werden. Die entsprechende Beurteilung erfolgt hierbei auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls.
Allgemeine Kriterien für die Abgrenzung der SE mit Wertschriften zur privaten Vermögensverwaltung
- An- und Verkäufe von Vermögensgegenständen werden in einer Art tätigt, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht (SE).
- Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit (steuerfrei).
- Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls ist entscheidend.
Im Vordergrund stehende Kriterien für die Prüfung
- Höhe des Transaktionsvolumens (Häufigkeit der Geschäfte und kurze Besitzdauer)
- Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte
- Einsatz von Derivaten
Indizien von untergeordneter Bedeutung
- die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens
- der enge Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichti-gen Person sowie der Einsatz spezieller Fachkenntnisse
> begründen für sich alleine keine SE, dienen aber der Bestärkung, wenn eines der im Vordergrund stehenden Kriterien erfüllt ist.
Höhe des Transaktionsvolumens
- Indiz, dass nicht vorwiegend Anlagezwecke verfolgt werden, sondern Interesse an rascher Erzielung eines Gewinns.
- u.U. kann schon eine einzige Transaktion zur SE führen.
- Indiz, dass keine zumindest mittelfristige Kapitalanlage angestrebt wird und in Kauf genommen wird, dass bedeutende Verluste entstehen können.
Einsatz von erheblichen Fremdmitteln zur Finanzierung der Geschäfte
- in der privaten Vermögensverwaltung eher atypisch.
- Fremdfinanzierung = erhöhtes Risiko = Indiz für SE.
- Sofern die Schuldzinsen und Spesen nicht durch periodische Einkünfte gedeckt werden können, sondern mittels Veräusserungsgewinnen = keine private Vermögensverwaltung mehr.
Einsatz von Derivaten
- kann der Absicherung namentlich des Aktienvermögens dienen.
- Übersteigt der Einsatz von Derivaten die Absicherung von Risiken und wird im Verhältnis zum Gesamtvermögen ein grosses Volumen umgesetzt, so ist der Handel mit Derivaten als spekulativ zu qualifizieren, was auf gewerbsmässiges Vorgehen hindeutet.
Abwicklung durch bevollmächtigten Dritten (Bank, Treuhänder, usw.)
- unerheblich.
- Verhalten der Hilfspersonen wird der steuerpflichtigen Person zugerechnet.
Bemessungsgrundlage
- positive Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und den Gestehungskosten der Wertschriften, abzüglich der Kosten der Veräusserung.
- Abzug von geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten.
- Abzug von eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen (Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG).
- Erforderlich sind in jedem Fall geeignete Aufzeichnungen, die Gewähr für die vollständige und zuverlässige Erfassung des Geschäftseinkommens und -vermögens bieten sowie eine zumutbare Überprüfung durch die Steuerbehörden ermöglichen
Abzug Schuldzinsen
- private Schuldzinsen beschränkt.
- geschäftliche Schuldzinsen unbeschränkt.
- Werden Schuldzinsen durch STA aufgerechnet, bedeutet dies implizit, dass die fremdfinanzierten Wertschriften für die betreffende Steuerperiode dem Privatvermögen zugeordnet werden.
- Zuteilung erfolgt aufgrund der Verwendung der fremden Mittel. Fehlt Nachweis, Aufteilung gem. Verhältnis der Aktiven.
Geerbte Wertschriften
Die beim Erblasser geltende steuerliche Qualifikation (Privatvermögen oder Geschäftsvermögen) besteht bei den Erben weiter (vgl. Kreisschreiben Nr. 22 der ESTV vom 16. Dezember 2008).