Vorbereitung Professional Judgement

Fragen zu PS, Auswendiglernen Prüfungsstandards, FER, IFRS

Fragen zu PS, Auswendiglernen Prüfungsstandards, FER, IFRS


Kartei Details

Karten 355
Lernende 26
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 27.07.2022 / 13.08.2024
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Grundsätze der Prüfung eines Abschlusses nach Schweizer Prüfungsstandard - Welcher PS ist betroffen?

Was gilt als Grundlage für ein Prüfungsurteil? 

PS 200

Der Abschlussprüfer muss nach den PS hinreichende Sicherheit darüber erlangen, ob der Abschluss als Ganzes frei von einer wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellung ist.

Was bedeutet "hinreichende Sicherheit"? Wie wird sie erreicht? (1 Satz)

Hinreichend Sicherheit wird erreicht wenn:
Der Abschlussprüfer ausreichend (quantitatives Mass) geeignete (qualitatives Mass) Prüfungsnachweise erlangt hat

Hinreichende Sicherheit ≠ Absolute Sicherheit
- Inhärente Grenzen der Abschlussprüfung
- Prüfungsnachweise oft eher "überzeugend" als "abschliessend beweiskräftig"

PS 200.5

PS 200: Welche 2 Anforderungen hat die PS an den Abschlussprüfer grundsätzlich?

  • Kritische Grundhaltung (Professional Scepticism) PS 200.13l
    Hinterfragende Haltung, Aufmerksamkeit für Umstände, die auf mögliche falsche Darstellungen hindeuten können, kritische Beurteilung von Prüfungsnachweisen
  • Pflichtgemässes Ermessen (Professional Judgment) PS 200.13k
    Anwenden von Aus- und Fortbildung, Erfahrungen, Kenntnissen, um fundierte Entscheidungen zu treffen.

Der PS verfolgt einen risikoorientierten Prüfungsansatz. Was ist damit gemeint? 6 Punkte

Als Prüfungsansatz gilt ein risikoorientierter Prüfungsansatz:

  • Top-Down Ansatz
  • Identifikation von Risiken und Fokus auf die Risiken
  • Schwergewicht auf Funktionsprüfungen und analytische Prüfungen
  • Berücksichtigung der Wesentlichkeit
  • Gültig für Prüfungen von Einzelabschlüssen, Konzernrechnungen sowie Spezialgebieten
  • Unabhängig von Grösse und Branche

Ein risikoorientierter Prüfungsansatz wird mittels 4-Phasen-Ansatz erreicht. Zähle die 4 Phasen auf

Siehe Bild

In welchen PS ist die Mandatsannahme geregelt?

Grundsätzlich PS 210, zudem PS 220 mit formellen Voraussetzungen für Annahme von Mandaten

1.) Nenne formelle Voraussetzungen  (3) und individuelle Voraussetzungen (4) für die Mandatsannahme bei Erstwahl

2.) Zusätzliche Pflichtabklärungen bei Konzernrechnung gemäss PS 600

Formelle Voraussetzungen (PS 220.12-1)
- Wählbarkeit (OR 730 Abs. 2-4)
- Zulassung (OR 727b -> ord. | OR 727c -> eing.)
- Unabhängigkeit (OR 728 -> ord. | OR 729 i.V.m. OR 728 -> eing.)

Individuelle Voraussetzungen

- Erwartungen an den Abschlussprüfer
- Prüfungsrisiken
- Integrität der Verantwortlichen
- Eigenes Prüfteam (fachliche Kompetenz, Zeit und Ressourcen vorhanden?)

Zusätzliche Voraussetzungen Konzernprüfung:

- Zugang zu Teilbereichen / Teilbereichsprüfern und Möglichkeit des Einbezugs in deren Tätigkeit
- Teilbereichprüfer verfügen über angemessene Fähigkeiten und Kompetenzen.
- es können ausreichend geeignete Prüfungsnachweise zum Konsolidierungsprozess sowie den Finanzinformationen der Teilbereiche als Grundlage für das Konzernprüfungsurteil gewonnen werden.

 

Auftragsbestätigung ordentliche Revision: Nenne den Mindestinhalt einer Auftragsbestätigung.

Auftrag muss in einer schriftlichen Form festgehalten sein.
Mindestinhalt:
- Ziel und Umfang der Abschlussprüfung
- die Verantwortung des Abschlussprüfers
- die Verantwortung des Managements
- Angabe des für die Aufstellung des Abschlusses massgebenden Regelwerks der Rechnungslegung
- Hinweise auf voraussichtliche Form und den Inhalt von Vermerken
- Hinweise falls anwendbar, auf voraussichtliche Abweichungen des Wortlauts im Vermerk

Im Konzern kann z.B. folgendes zusätzlich aufgenommen werden (PS 600.A20)
- Unbeschränkte Kommunikationsfähigkeit Konzernprüfer und Teilbereichsprüfer
- Wichtige Mitteilungen des Teilbereichprüfers sind auch dem Konzernprüfer mitzuteilen (z.B. Mängel im IKS)
- Wichtige Mitteilungen zwischen Aufsichtsbehörde und Teilbereichprüfer sind auch dem Konzernprüfer mitzuteilen
- Gestattung zu Zugang zu Informationen des Teilbereichs (inkl. Personen des Teilbereichs und Prüfungsdokumentation des Teilbereichprüfers)

PS 210.10

In welchem PS ist die Qualitätssicherung bei einer Abschlussprüfung geregelt?

PS 220

Nenne 5 Pflichten des Verantwortlichen für die Prüfung vor der Auftragsdurchführung gemäss PS 220

- Verantwortung der Gesamtqualität zu übernehmen (PS 220.8)

- sicherzustellen, dass das Prüfteam die beruflichen Verhaltensanforderungen einhält (PS 220.9)
    -> mittels Beobachtung und Befragung

- Einhaltung der Unabhängigkeitsvorschriften (PS 220.11)
   -> mittels relevanter Informationen der Praxis (bzw. von Mitgliedern des Netzwerks)
   -> Beurteilung von festgestellten Verstössen gegen die Unabhängigkeit spezifisch für das Mandat
   -> geeignete Schutzmassnahmen ergreifen um Gefährdungen der Unabhängigkeit zur beseitigen oder auf vertrettbares Mass zu reduzieren

- davon überzeugt sein, dass geeignete Verfahren zur Annahme und Fortführung der Mandatsbeziehung befolgt wurden und die getroffenen Schlussfolgerungen angemessen sind (PS 220.12)
  

- das Prüfungsteam und alle Sachverständigen des Abschlussprüfers insgesamt über die angemessenen Kompetenzen und
   Fähigkeiten verfügen (PS 220.14)
  

Nenne 5 Pflichten des für den Prüfungsauftrag Verantwortlichen während der Auftragsdurchführung (PS 220)

- die Anleitung, Überwachung und Durchführung (PS 220.15)

- die Angemessenheit des Vermerks (PS 220.15)

- dass Durchsichten in Übereinstimmung mit den von der Praxis vorgegebenen Regelungen durchgeführt werden (PS 220.16)

- Zum oder vor dem Datum des Vermerks eine eigene Durchsicht und Besprechungen mit dem Prüfungsteam durchführen und davon überzeugt sein, dass ausreichend geeignete Prüfnachweise erlangt wurden (PS 220.17)

- dass das Prüfteam angemessene Konsultationen vornimmt (innerhalb des Prüfteams oder mit Anderen). Zusätzlich, dass die Schlussfolgerungen aus Konsultationen auch umgesetzt wurden (PS 220.18).

In welchem PS ist die Prüfungsdokumentation geregelt?

PS 230

Nenne 3 Zwecke der Dokumentation nach PS 230

Nenne zudem die Frist, bis wann die Dokumentation finalisiert und archiviert werden muss

  • Nachvollziehbarkeit –Saubere Dokumentation ermöglicht es auch Drittpersonen, durchgeführte Prüfungshandlungen nachzuvollziehen => Ein erfahrener, aber nicht mit dem Mandat vertrauter WP muss die Doku verstehen können
  • Beweismittel–Korrekte Dokumentation ist Nachweis, dass Prüfungshandlungen tatsächlich durchgeführt wurden
  • Archiv –Dokumentation ermöglicht es, auch Jahre nach der Prüfung Zugriff auf gewonnene Erkenntnisse zu erhalten

Frist: 60 Tage ab Vermerk gemäss QS 1.A54

Nenne die grundsätzlichen Bestandteile eines dokumentierten Arbeitspapier

  • Geschäftsjahr
  • Geprüftes Unternehmen
  • Referenznummer o.ä.
  • Verfasser / Ersteller
  • Prüfer + Reviewer inkl. Datum der Prüfung
  • Prüfungsauftrag - Durchführung - Erkenntnisse
  • Umfang + Auswahlkriterien bei Stichproben
  • Schriftliche Dokumentation von Auskünften / Befragungen

In welchem PS sind dolose Handlungen geregelt?

PS 240

Grundsätzlich unterscheidet PS 240 zwischen 2 Arten von dolosen Handlungen. Welche sind das? Nenne je ein Beispiel

- Manipulation der Rechnungslegung, Bsp.: häufig Ausserkraftsetzen von Kontrollen durch das Management, Verschleierung oder Nichtangabe von Tatbeständen, Erfassen von Umsätzen in falscher Periode, etc. (PS 240.A4)

- Vermögensschädigung, Bsp.: Entwendungen von Vermögenswerten, Unterschlagung von eingegangenen Zahlungen, Zahlungen an fiktive Lieferanten, etc.

Nenne die Bestandteile des sog. "Fraud-Triangle" gemäss HWP S. 172

Anreiz / Druck:
- Hohe (evtl. unrealistische) Ergebnisziele (Manipulation der Rechnungslegung)
- der Täter lebt über seine Verhältnisse (Vermögensschädigung)

Gelegenheit
- Unwirksames IKS (z.B. auch wenn MA eine Vertrauensstellung im UN geniesst)

Haltung / innere Rechtfertigung
- Unternehmenskultur (Ethische Wertvorstellungen)

Nenne die Verantwortung des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit dolosen Handlungen nach PS 240

Verantwortung des Abschlussprüfers
--> Sicherstellen, dass der Abschluss frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.

Dazu muss der Prüfer folgendes während der gesamten Prüfung aufrechterhalten (PS 240.8):
- kritische Grundhaltung
- Möglichkeit einer ausserkraftsetzung von Kontrollen durch das Mgmt. in Betracht ziehen (Management Override of Controls)
- sich der Tatsache bewusst sein, dass PHs mit denen Irrtümer wirksam aufgedeckt werden, allenfalls zur aufdeckung von dolosen
   Handlungen nicht wirksam sind

Nenne 3 Bestandteile, welche eine kritische Grundhaltung erfordert.

Die kritische Grundhaltung erfordert:
- ständiges Hinterfragen von erhaltenen Informationen und Prüfungsnachweisen
- Abwägung der Verlässlichkeit der Informationen
- Berücksichtigung der Kontrollen für deren Erstellung und Aufrechterhaltung

--> wichtig, fortlaufend kritische Grundhaltung aufrechtzuerhalten, die Umstände könnten sich geändert haben
--> Der Prüfer darf jedoch von der Echtheit der Aufzeichnungen ausgehen ausser es bestehen Indikatoren, dass die Aufzeichnungen nicht authentisch sind (PS 240.13 / 240.A9)

Wie sind Risiken von dolosen zu klassieren? 

Wieso?

Identifizierte Risiken doloser Handlungen sind immer bedeutsame Risken! (PS 240.27)

Inhärent ist das Risiko, das wesentliche Falschdarstellungen aufgrund von dolosen Handlungen nicht aufgedeckt werden höher als bei Irrtümern. Grund:
- durchdachte, sorgfältig oganisierte Vorgehensweise (z.B. Fälschung)
- ggf. zusammenwirken mit Anderen

Nenne die Pflichtprüfungshandlungen zur Risikobeurteilung von dolosen Handlungen.

Management Befragung (PS 240.17)
- Beurteilung vom Mgmt des Risikos zu doloser Handlungen
- Prozess des Mgmt zur Identifizierung der Risiken doloser Handlungen und zur Reaktion identifizierter Risiken
- sofern gegeben: Prozess des Mgtm zur Miteilung identifizierter Risiken an die für die Überwachung Verantwortlichen

Befragung zu Kenntnis von vorliegenden, vermuteten oder behaupteten dolosen Handlungen (PS 240.18)
- Befragung des Mgmt als auch weitere Personen innerhalb des UNs
- falls vorhanden: Befragung der internen Revision (PS 240.19)

Befragung der für die Überwachung Verantwortlichen (PS 240.20-21)
- Wie werden dei Prozesse des Mgtm zur Identifikation von Risiken doloser Handlungen überwacht?
- Kenntnis von voliegenden, vermuteten oder behaupteten dolosen Handlungen?

Beurteilung, ob ungewöhnliche oder unerwartete Verhältnisse aus analytischen PHs auf Risiken von dolosen Handlungen hindeuten (PS 240.22)
- vor allem auch im Hinblick auf Erlöskonten

Beurteilung, ob andere Informationen auf Risiken von dolosen Handlungen hindeuten (PS 240.23)

Beurteilung von Risikofaktoren (PS 240.24)
--> Liste von Risikofaktoren siehe PS 240.Anlage 1 oder HWP Band "Ord. Rev." S. 169 - 172

Bei welcher Bilanzposition ist grundsätzlich ein Risiko von dolosen Handlungen zu vermuten?

Es ist von der Vermutung auszugehen, dass bei der Erlöserfassung Risiken von dolosen Handlungen bestehen (z.B. fiktive Erlöse, nicht periodengerechte Erfassung)

Wie ist das Risiko auf das Ausserkraftsetzen von Kontrollen durch das Management zu beurteilen?

Welche Pflichtprüfungshandlungen werden im PS 240 genannt?

PS besagt, dass das Risiko der Ausserkraftsetzung von Kontrollen durch das Management (Management Override of Controls) in allen Einheten besteht (PS 240.31) --> immer ein bedeutsames Risiko

Pflichtprüfungshandlungen bei Management Override (unabhängig der Risikoeinschätzung des Prüfers):

Angemessenheit von bei der Abschlusserstellung vorgenommenen Anpassungsbuchungen (Journal Entries Testing) (PS 240.32 (a))
- Befragung der am Abschlussprozess beteiligten Personen
- Am Ende der Berichtsperiode vorgenommene Journaleinträge
- Abwägen ob andere Journaleinträge während der gesamten Berichtsperiode zu testen sind
--> Hilfestellung zur Ausgestalltung JET-Analyse im PS 240.A43

Geschätzte Werte auf Einseitigkeit durchsehen (PS 240.32 (b))
- sofern Einseitigkeit vorleigend: Beurteilung ob die Einseitigkeit aufgrund von dolosen Handlungen auftritt
- retrospektive Analyse von Schätzungen
- Wichtig ist, die Gesamtheit der eingenommenen Haltung bei Schätzungen ebenfalls zu beurteilen (evtl. je Schätzung vertrettbar aber gesamthaft nicht) --> falls dies der Fall, angemessenheit der einzelnen Schätzungen neu beurteilen!

Bedeutsame Geschäftsvorfälle ausserhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs der Einheit (PS 240.32 (c))
- Wirtschaftlicher Beweggrund (bzw. das Fehlen eines solchen)?
--> Anzeichen, dass SUTs ausserhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs sind, sind im PS 250.A48 augezählt

--> evtl. sind basierend auf der Risikoeinschätzungen zu Mgtm. Override zusätzliche PHs angezeigt (PS 240.33)

Nenne das Vorgehen in Bezug auf die weitergehende Prüfung, wenn dolose Handlungen festgestellt wurden

Die Feststellungen falscher Darstellungen aufgrund doloser Handlungen kennt keine Wesentlichkeit (PS 240.36)

Vorgehen bei festgestellten dolosen Handlungen:
--> der Prüfer muss sich bewusst sein, dass die dolosen Handlungen womöglich kein isoliertes Ereignis sind
- Neubeurteilung der Verlässlichkeit der Erklärungen des Managements (PS 240.35)
- Neubeurteilung Risikoeinschätzung zu dolosen Handlungen sowie prüferische Reaktion darauf (PS 240.36)
- Neubeurteilung zuvor erhaltener Prüfungsnachweise (PS 240.36)
- Abwägung auf das Urteil im Vermerk (PS 240.37)

- Mitteilung in angemessener Zeit mit der angemessenen Management Ebene (PS 240.40)
- Mitteilung in angemessener Zeit mit den für die Überwachung Verantwortlichen (PS 240.41)
--> Falls Vermutung der dolosen Handlungen des Management vorliegen so hat der Prüfer Art, zeitliche Einteilung und Umfang der geplanten Prüfungshandlungen mit den für die Überwachung Verantwortlichen zu besprechen

Stellen dolose Handlungen die Fortführung der Prüfung in Frage so hat der Prüfer (PS 240.38):
- festzustellen, wleche beruflichen und rechtlichen Pflichten er einhalten muss
- Abwägen ob eine Mandatsniederlegung angemessen ist
   im Falle einer Niederlegung:
   - Gespräche mit dem Management über die Gründe führen
   - feststellen ob berufliche oder gesetzliche Pflichte zur Kommunikation an Auftraggeber oder evtl. Aufsichtsbehörde bestehen

In welchem PS wird die Berücksichtigung von Auswirkungen von Gesetzen und Rechtsvorschriften geregelt?

PS 250

PS 250 unterscheidet 2 Arten von Gesetzen. Welche sind das?

1. Gesetze die eine unmittelbare Auswirkung auf die Festlegung wesentlicher Beträge und Angaben im Abschluss haben (z.B. Steuergesetze, Gesetze zur betrieblichen Altersvorsorge)

2. Sonstige Gesetze die keine unmittelbare Auswirkung auf den Abschluss haben, jedoch wesentliche Geldstrafen oder die Gefährdung der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens zur Folge haben (z.B. Betriebserlaubnis, rechtliche Solvenzanforderungen, Umweltschutzvorschriften)

Nenne die allgemeinen Pflichten des Prüfers in Bezug auf die Einhaltung von Gesetzen gemäss PS 250 

- in der Planungsphase

- in der Durchführungsphase

Prüfungsplanung (PS 250.12)
Der Prüfer hat ein allgemeines Verständnis der Einheit und ihres Umfeldes gem. PS 315 zu erlangen. Als Bestandteil davon im Bezug auf Gesetzesverstösse insbesondere folgendes:
- massgebliche Gesetze im Bezug auf die Einheit und deren Branche sowie für den Bereich in dem sie tätig ist
- die Art und Weise wie die Einheit diesen Rahmen einhält
 

Prüfungsdurchführung (PS 250.15):
Der Prüfer hat stehts darauf zu achten, ob die von ihm erlangten Prüfnachweise Hinweise auf Gesetzesverstöse Liefern

Nenne die wesentlichen Punkte zur Informationspflicht bei festgestellten Verstössen gegen das Gesetz gemäss PS 250.

 

Informationspflicht:
- Besprechung mit den für die Überwachung Verantwortlichen
- Falls Verstösse Absichtlich -> umgehende Meldung an die für die Überwachung Verantwortlichen
- Falls VR Beteiligt oder sonstige Bedenken der Handlung gegen festgestellte Verstösse bestehen -> einholung rechtlicher Rat möglich

Schweizer Pflichten der gesetzlichen Prüfung (bei Verstössen gegen Gesetz, Statuten oder Organisationsreglement):

- Schriftliche Meldung an den Verwaltungsrat (OR 728c Abs. 1)
- Zusätzlich, Information an GV wenn (OR 728c Abs. 2)
   -> Verstoss wesentlich ist, oder
   -> VR aufgrund der schriftlichen Meldung keine Massnahmen ergreift
--> Verunmöglicht der VR der RS sich an die GV zu wenden, so kann die RS separat eine GV einberufen (OR 699 Abs. 1)

- bei offensichtlicher Überschuldung ohne Reaktion des VRs ist der Richter zu informieren (OR 728c Abs. 3)

In welchem PS wird die Kommunikation mit den für die Überwachung Verwantwortlichen geregelt?

PS 260

Nenne verschiedene Kommunikationspflichten des Revisors bei einer ordentlichen Revision (Schriftlich und mündlich)

- Schriftlicher Bericht und Empfehlung an GV
- Umfassender Bericht an VR
- Teilnahme und Auskunftspflicht an der GV
- Schriftliche Mitteilung von Verstässen gegen Gesetz und Statuten an den VR oder die GV
- Benachrichtigung des Richters bei offensichtlicher Überschuldung, Einberufung der GV, wenn VR dies unterlässt
Zu beachten: Schweigepflicht (Art. 730)

Welche Pflichtinhalte werden im umfassenden Bericht an den VR abgebildet?

HWP ord. Revision S. 438-440

gemäss Art. 728b Abs. 1 OR:

- Feststellungen über die Rechnungslegung
- Feststellungen um IKS
- Feststellungen zur Durchführung und Ergebnis der Revision

Kommunikation gemäss PS 260 + PS 265

- geplanter Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Prüfung
- bedeutsame EReignisse der Prüfung
- Unabhängigkeit des Abschlussprüfers
- bedeutsame Mängel des IKS

In welchem PS sind Mitteilungen über Mängel im IKS an die für die Überwachung Verantwortlichen geregelt?

PS 265

Welche Sachverhalte zu Mängeln im IKS müssen der GV des Prüfkunden mitgeteilt werden gemäss PS 265?

Keine. Mängel werden an VR mitgeteilt.

=> An GV wird einzig im Revisionsstellenbericht auf die Existenz des IKS Bezug genommen.

In welchem PS sind die Pflichten der gesetzlichen Revisionsstelle bei Kapitalverlust und Überschuldung geregelt?

PS 290

Nenne die Pflichten des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle bei einem hälftigen Kapitalverlust gem. Art. 725 Abs 1 OR.

Pflicht des Verwaltungsrates (OR 725 Abs. 1):
- Unverzügliche einberufung einer GV (Sanierungsversammlung)
- Antrag von Sanierungsmassnahmen an die GV

Pflicht der Revisionsstelle:
- Kommt der VR seinen Handlungspflichten nicht nach: Hinweis auf Gesetzesverstoss im RSB gem. OR 728c Abs. 1

Wann muss die Revisionsstelle eine GV einberufen im Falle eines Hälftigen Kapitalverlusts? (Subsidiäre Handlungspflicht)

Wenn kumulativ folgende Versäumnisse, dann hat die RS eine GV einzuberufen (PS 290.Q):
- keine oder offensichtlich unzureichende Sanierungsmassnahmen
- keine Sanierungsversammlung einberufen
- Aktionäre sind nicht informiert
- es kann davon ausgegangen werden, dass die Information Auswirkung auf den Sanierungswillen der Aktionäre hat

--> die einberufene GV beschränkt sich auf die Info der RS auf hälftiger Kapitalverlust und die Versäumnisse des VRs (keine Vorlage von Sanierungsmassnahmen) (PS 290.R)

Nenne Möglichkeiten zur Behebung eines Hälftigen Kapitalverlust gemäss Art. 725 Abs. 1 OR

- Kapitalerhöhung
- Kapitalherabsetzung
- à-Fonds-Perdu Beiträge
- Gläubigerverzicht
- Kapitalschnitt ("Harmonika" -> Kapitalherabsetzung mit gleichzeitiger Kapitalerhöhung)
- Auflösung stiller Reserven
- Verrechnung mit gesetzlicher Reserve

Nennen Sie die Pflichten des VR und der Revisionsstelle im Falle einer Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 OR

Pflicht des Verwaltungsrates (OR 725 Abs. 2):
- Erstellung einer Zwischenbilanz (zu Veräusserungs- und/oder Fortführungswerten)
- Vorlegen der Zwischenbilanzen zur Prüfung durch die Revisionsstelle
- Besteht die Unterbilanz sowohl zu Veräusserungs- als auch Fortführungswerten, so hat der VR das Gericht zu benachrichtigen

--> Rangrücktritt im Ausmass der Unterdeckung verhindert den Gang zum Richter (OR 725 Abs. 2)
--> Kurzfristig umsetzbare Massnahmen zur beseitigung der Unterdeckung können den Gang zum Richter ebenfalls verhindern (PS 290.L)

Pflichten der Revisionsstelle:

Begründete Besorgnis einer Überschuldung
-> Wenn VR keine GV einberufen hat => Hinweis auf Sachverhalt (Kap.verlust) + Hinweis auf Gesetzesverstoss (keine GV)
-> Wenn GV einberufen => Hinweis auf sonst. Sachverhalt (Kap.Verlust)

- Wenn Zwischenbilanz nicht erstellt wurde => Beurteilung ob offentsichtliche Überschuldung => wenn ja, Hinweis auf Gesetzesverstoss

- Hat der VR keineSanierungsmassnahmen oder RR getroffen und den Richter nicht benachrichtigt => Frist ansetzen mit Hinweis auf subsidiäre Handlungspflicht => Falls Frist verstreicht => Benachrichtigung des Richters + allenfalls Rücktritt der Revisionsstelle

Welche Überwachungspflichten haben VR und Revisionsstelle? Welche Handlungspflichten entstehen daraus?

Verwaltungsrat:
- Pflicht zur laufenden Überwachung der finanziellen Lage
- Handlungspflichten bei "besorgnis einer Überschuldung"

Revisionsstelle:
- Keine laufende Pflicht zur Überwachung der finanziellen Lage
- Handlungspflicht bei "offensichtlicher Überschuldung"

--> Erhällt die RS Informationen mit möglicherweise negativer Auswirkung auf die finanzielle Lage des UNs (z.B. aus öffentlichen Quellen, von Dritten, von Aktionären oder Mitarbeiter) ist sie nicht verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen!

Nur bei klaren und stichhaltigen Informationen von kompetenter Stelle, die auf die offensichtliche Überschuldung hinweisen, muss sie den VR an seine Pflichten gem. OR 725 Abs. 2 erinnern und ggf. Anzeige erstatten.

Welche Form und Inhalte muss eine Rangrücktrittsvereinbarung nach PS 290 beinhalten?

Rangrücktritt muss:
- schriftlich
- so ausgestaltet, dass Stundung der Forderung und i.d.R. auch Zins
- unwiederruflich
- für Gläubiger nicht offenslichtlich finanziell untragbar