PK
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Set of flashcards Details
Flashcards | 28 |
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Language | Deutsch |
Category | Micro-Economics |
Level | Other |
Created / Updated | 21.07.2022 / 09.08.2024 |
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Was sind die Berichterstattungs- und Meldepflichten der Revisionsstelle?
Die Revisionsstelle hält gemäss Art. 52c Abs. 2 BVG ihre Feststellungen zu den in Art. 52c Abs. 1 BVG aufgeführten Prüfungspunkten jährlich in einem Bericht zuhanden des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung fest: „Dieser Bericht bestätigt die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften mit oder ohne Einschränkungen und enthält eine Empfehlung über die Genehmigung oder Rück-weisung der Jahresrechnung; diese ist dem Bericht beizulegen“.
6 Des Weiteren verpflichtet Art. 52c Abs. 3 BVG die Revisionsstelle, die Prüfungsergebnisse bei Bedarf zuhanden des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung zu erläutern. Ob diese Erläuterun-gen in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen, ist aufgrund der jeweiligen Sachverhalte und Kundenerwartungen zu entscheiden. Art. 36 Abs. 1 BVV 2 hält zusätzlich fest, dass, falls die Revi-sionsstelle bei ihrer Prüfung Mängel feststellt, sie dem obersten Organ eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands ansetzen muss. Wird die Frist nicht eingehalten, hat sie dies dem obersten Organ und der Aufsichtsbehörde zu melden.
Weitere Meldepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde ergeben sich, wenn der Revisionsstelle Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwand-freie Geschäftstätigkeit der Verantwortlichen in Frage zu stellen oder wenn die Lage der Einrich-tung ein rasches Einschreiten erfordert. Ebenfalls ist Meldung an die Aufsichtsbehörde zu erstatten, wenn das Mandat abläuft oder wenn die Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz entzogen wurde (Art. 36 Abs. 2 und 3 BVV 2).
WAs sind zusätliche Prüfungsgegenstände nebst der Prüfung der JR?
- die Organisation und die Geschäftsführung den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen und ob eine der Grösse und Komplexität angemessene interne Kontrolle existiert
- die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entspricht
- die Alterskonten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen
- die Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung getroffen wurden und die Einhaltung der Loyalitätspflichten sowie die Offenlegung der Interessenverbindungen durch das oberste Organ hinreichend kontrolliert werden
- die freien Mittel oder die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen in Übereinstim-mung mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen verwendet wurden
- im Falle einer Unterdeckung die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung eingeleitet hat
- die vom Gesetz verlangten Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde gemacht wurden
- in den offen gelegten Rechtsgeschäften mit Nahestehenden die Interessen der Vorsorgeein-richtung gewahrt sind.
Was sind die Anforderungen an die Zulassung und Unabhängigkeit?
- Nach Art. 52b BVG können als Revisionsstelle natürliche Personen und Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertin oder Re-visionsexperte nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 zugelassen sind.
- 13 Die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Revisionsstelle sind in Art. 34 BVV 2 geregelt. Diese Bestimmungen orientieren sich an den obligationenrechtlichen Vorgaben (Art. 728 OR)
Zusätzliche Mindestanorderungen gemäss WEistungen OAK BV:
Der leitende Revisor muss pro Kalenderjahr im Minimum 50 verrechenbare Prüfstunden für vom Geltungsbereich erfasste Einrichtungen nachweisen. Weiter muss er den Nachweis erbringen, dass er während mindestens vier Stunden pro Kalenderjahr an fachspezifischen Weiterbildungen teilgenommen hat.
Wie ist der Bericht der Revisionsstelle aufgebaut?
Erster Teil des Revisionsberichts – Berichterstattung zur Jahresrechnung
PS 701 regelt den Standardwortlaut des Prüfungsurteils in Tz. 10 ff und die Berichterstattung auf-grund der weiteren gesetzlichen und anderen Vorschriften in Tz. 38 ff. Ein nicht modifiziertes Prü-fungsurteil (PS 700, Tz. 35) gibt der Abschlussprüfer ab, wenn er zum Schluss kommt, dass der Abschluss in allen wesentlichen Belangen mit dem massgebenden Regelwerk der Rechnungsle-gung in Übereinstimmung ist. Bei einer Vorsorgeeinrichtung lautet das Prüfungsurteil: (s. Berichts-beispiel I im Anhang)
"Nach unserer Beurteilung entspricht die Jahresrechnung für das am [Datum] abgeschlossene Ge-schäftsjahr dem schweizerischen Gesetz, der Stiftungsurkunde und den Reglementen“.
Zweiter Teil des Revisionsberichts - Berichterstattung aufgrund weiterer gesetzlicher und anderer Vorschriften
Die weiteren Prüfungshandlungen gemäss Art. 52c Abs. 1 BVG und Art. 35 BVV 2 (siehe Tz. 8) und die daraus abgeleitete Prüfungsbestätigung ergeben sich aus den Vorschriften des BVG und dessen Verordnung. Prüfungs- und Berichterstattungsumfang gehen bei einer Vorsorgeeinrichtung weiter als bei einer ordentlichen Revision nach den Bestimmungen des Aktienrechts. Bei Vorliegen einer Unterdeckung ergeben sich zusätzliche Aufgaben der Revisionsstelle, welche aus Art. 35a BVV 2 hervorgehen.
Welche Verantwortung kommt dem Experten der beruflichen Vorsorge zu?
Gemäss Art. 52a BVG bestimmt die Vorsorgeeinrichtung eine Revisionsstelle sowie einen Exper-ten für berufliche Vorsorge für die Prüfung. Im Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung wird mit folgendem Abschnitt die Verantwortung des Experten für berufliche Vorsorge verdeutlicht:
Verantwortung des Experten für berufliche Vorsorge
Für die Prüfung bestimmt der Stiftungsrat neben der Revisionsstelle einen Experten für berufliche Vorsorge. Dieser prüft periodisch, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann und ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestim-mungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Für die für versicherungstechnische Risiken notwendigen Rückstellungen ist der aktuelle Bericht des Experten für berufliche Vorsorge nach Art. 52e Absatz 1 BVG in Verbindung mit Art. 48 BVV 2 massgebend.
Was prüft die Revisionsstelle in Bezug auf den Experten der beruflichen Vorsorge?
Die Revisionsstelle prüft demnach, ob
- der Experte für berufliche Vorsorge gemäss den Bestimmungen von Art. 52a Abs. 1 BVG be-stellt worden ist
- die versicherungstechnischen Berechnungen der Vorsorgekapitalien (versicherungstechnische Bilanz oder Gutachten) per Bilanzstichtag vorliegen und richtig in die Jahresrechnung (Bilanz) übernommen wurden
- die versicherungstechnischen Berechnungen der Rückstellungen in Übereinstimmung mit dem Reglement (Art. 48e BVV 2) erfolgt sind
- im Anhang der Jahresrechnung der Name des Experten, der Stichtag und das Ergebnis sowie die Empfehlungen des letzten Gutachtens und die verwendeten technischen Grundlagen sowie der materielle Einfluss von allfälligen Berechnungs- oder Bewertungsänderungen auf die Jah-resrechnung korrekt wiedergegeben sind.
Was ist in Bezug auf die Organisation und Geschätsführung zu prüfen?
Die Prüfung der Gesetzmässigkeit der Geschäftsführung umfasst die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über die Organisation und die Organe, die Verwaltung, die Wahrnehmung der Führungsaufgabe sowie die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber, Arbeit-nehmer und Vorsorgeeinrichtung und eventuell Versicherungsgesellschaft.
Die Revisionsstelle prüft, ob folgende Tatbestände nachgewiesen und folgende Unterlagen (keine abschliessende Aufzählung) vorhanden, gültig bzw. nachgeführt sind:
- Registrierung beim jeweiligen kantonalen öffentlichen Register für berufliche Vorsorge, dazu eingereichte Unterlagen nach Art. 12 BVV 1,
- Stiftungsurkunde, Statuten, Reglement mit Leistungsplan und Finanzierungssystem, deren genehmigte Änderungen und alle (auch internen) Bestimmungen
- Reglement oder Richtlinien für die Vermögensanlage und die Anlagestrategie
- Weitere Reglemente, beispielsweise zur Bildung von Rückstellungen und Wertschwankungsreserven (Art. 48e BVV 2) oder zur Teilliquidation
- Rechnungswesen- und Organisationsreglement, Kontenplan, Buchungsanweisungen, Informatikdoku-mentation, Anweisungen zur Information der Arbeitnehmer auch im Zusammenhang mit der Wohneigen-tumsförderung
- Dokumentation der vorhandenen internen Kontrolle
- aktueller Handelsregisterauszug, Verzeichnis und Funktion der Stiftungsräte, Bestellung des Stiftungsra-tes, Präsident, Bezeichnung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter, Wahlunterlagen, Unterschriften-regelung, Steuerbefreiung, zuständige Aufsichtsbehörde
- Funktionsbeschreibungen (Organisa-tionsreglement)
- angeschlossene Unternehmungen und Arbeitnehmergruppen (Gemeinschafts- bzw. Sammelstiftungen), Anschlussverträge
- wichtige Beschlüsse und Weisungen des Stiftungsrates (insbesondere Protokolle der Stiftungsratssitzun-gen),
- Kollektivversicherungsverträge (einschliesslich Nachträge)
- Verträge mit der Stifter-/Arbeitgeberfirma über Darlehen, Vermögensverwaltung, Garantieübernahme für Darlehen an Arbeitnehmer usw.
- Verträge mit externen Dienstleistungserbringern, wie beispielsweise mit der Geschäftsführungsstelle, den Asset-Managern, dem Investment-Controller, der Buchführungsstelle usw.
- versicherungstechnische Gutachten des Experten für berufliche Vorsorge
- Weisungen, Auflagen, Anordnungen der Aufsichtsbehörde.
Wie sollte ein angemessenes IK ausgestaltet sein?
Gemäss Art. 52c Abs. 1 lit. b BVG prüft die Revisionsstelle die Organisation, die Geschäftsführung sowie die Vermögensanlage. Daraus abgeleitet wird in Art. 35 Abs. 1 BVV 2 festgehalten, dass im Zusammenhang mit der Prüfung der Organisation und Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung die Revisionsstelle bestätigt, dass eine der Grösse und Komplexität angemessene IK existiert.
Angemessen bedeutet, dass diese Kontrolle dem Risikoprofil der Vorsorgeeinrichtung zu entsprechen hat. Speziell bei kleineren Kassen kann die Kontrolle deshalb sehr einfach und formlos gehalten sein (Funktionentrennung, Vieraugenprin-zip, Kollektivunterschrift, etc.). Bei grossen Einrichtungen hingegen wird kaum mehr auf ein formel-les internes Kontrollsystem verzichtet werden können".
Im Allgemeinen lassen sich die IK in folgende Komponenten unterteilen, wobei bei kleineren Vor-sorgeeinrichtungen nicht alle Bestandteile vorhanden sein müssen:
- Kontrollumfeld
- Risikobeurteilungsprozess
- Relevante Informationssysteme
- Kontrollaktivitäten
- Überwachung der Kontrollen
Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen weisen im Normalfall eine breite Pro-zesslandschaft auf:
- Beitragswesen
- Leistungserbringung
- Technische Verwaltung der Vorsorgekapitalien (u.a. Führen der Alterskonten und der Vorsor-geansprüche der Rentner)
- Vermögensanlage
- Management- und Supportprozesse (inkl. Cash-Management)
- Informatik.
Was sind die Voraussetzungen, damit die IK geprüft werden kann?
Damit die Existenz der IK geprüft werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- die IK sind vorhanden und dokumentiert
- die IK sind der Grösse und Komplexität angepasst
- die IK sind den Mitarbeitenden bekannt
- die IK werden angewendet
- das Kontrollbewusstsein in der Vorsorgeeinrichtung ist vorhanden
- Was ist in Bezug auf den Prüfungsumang des IK relevant?
- Ist eine Rotation möglich?
Die Revisionsstelle prüft die Existenz der Kontrollen sowohl auf Ebene der Vorsorgeeinrichtung als auch auf Prozessebene inkl. der generellen IT-Kontrollen (in der Regel nur bei einer komplexe-ren IT-Umgebung). Falls aufgrund der Prüfungsstrategie für gewisse Bereiche Funktionsprüfungen durchgeführt werden, hat die Revisionsstelle im Rahmen der Umsetzung der Prüfungsmethodolo-gie die Kontrollen effektiv auf deren Wirksamkeit hin zu prüfen. Dies geht jedoch über die Prüfung der Existenz der IK hinaus und steht im Zusammenhang mit der angewandten Prüfungsstrategie der Revisionsstelle.
Bei der Festlegung des Prüfungsumfangs soll der Abschlussprüfer risikoorientiert vorgehen und die Prüfungsschwerpunkte auf diejenigen Bereiche legen, in denen die bedeutsamsten Risiken zu erwarten sind. Der Prüfer kann sich auch auf die vom obersten Organ durchgeführten bzw. ange-ordneten Funktionsprüfungen der Kontrollen abstützen, ohne die Einhaltung der Kontrollen selbst zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die Durchführung dieser, vom obersten Organ angeordneten, Funktionsprüfungen angemessen dokumentiert ist.
Eine Rotation der Prüfung der Existenz der Schlüsselkontrollen auf Prozessebene ist möglich. Das bedeutet, dass nicht jedes Jahr alle Schlüsselkontrollen in allen Bereichen geprüft werden müssen, sondern dass es im Ermessen des Abschlussprüfers liegt, in einem Jahr in bestimmten Bereichen nur minimale Prüfungen von Schlüsselkontrollen durchzuführen. Es muss sichergestellt werden,dass alle wesentlichen Schlüsselkontrollen innerhalb eines vom Abschlussprüfer festgelegten, der Risikolage angepassten Planungszyklus (in der Regel 3 Jahre) in die Prüfung einbezogen werden.
Was ist in Bezug auf ein komplexeres IT-Umfeld zu beachten?
Bei Vorsorgeeinrichtungen in einem komplexeren IT-Umfeld müssen zusätzlich die sog. generellen IT-Kontrollen auf ihre Existenz hin beurteilt werden. Folgende Bereiche liegen im Fokus der Revi-sionsstelle:
- Programmentwicklung
- Programm- und Datenbankanpassungen
- Zugriff auf Programme und Daten
- Betrieb der Informatik.
Nennen Sie mögliche Prüfungsverfahren in Bezug auf die Prüfung des IK
- Durchsicht der Dokumentationen
- Befragungen
- Beobachtung
- Überprüfung
- Walk-through Test (Wurzelstichprobe)
Was ist in Bezug auf die Berichterstattung des IK zu beachten?
Aus Art. 35 Abs. 1 BVV2 in Verbindung mit Art. 52 c Abs. 2 BVG ergibt sich die Pflicht, jährlich dem obersten Organ über die Prüfungsfeststellungen zu berichten. Bezüglich IK sind grundsätzlich die folgenden drei Arten von Prüfungsurteile möglich:
- die Existenz der IK wird bejaht
- die Existenz der IK wird verneint
- die Existenz der IK wird mit Einschränkungen bejaht
Für die zum jeweiligen Prüfungsurteil führenden Überlegungen können keine objektiven Beurtei-lungskriterien festgelegt werden. Der Entscheid liegt im Einzelfall im Ermessen des Abschlussprüfers. Bei der Beurteilung sind jedoch die nachfolgenden Überlegungen zu berücksichtigen:
- Die Existenz einer IK kann auch dann bejaht werden, wenn einzelne Schwächen oder Verbes-serungspotenziale vorliegen. Die Bestätigung der Existenz der IK bedeutet nicht, dass sich diese in einem Idealzustand befindet. Der Abschlussprüfer bestätigt auch nicht die Wirksamkeit der IK.
- Zu einem verneinenden Prüfungsurteil wird die Revisionsstelle kommen, wenn beispielsweise die IK in keiner Art und Weise der Grösse und Komplexität der Vorsorgeeinrichtung angemes-sen ist oder beispielsweise in wesentlichen Bereichen nicht schriftlich dokumentiert ist.
- Eine Einschränkung der Existenz der IK ist dann zu erwägen, wenn grundsätzlich die Existenz der IK bestätigt werden kann, jedoch in einzelnen wesentlichen Bereichen die IK nicht existiert.
Was ist in Bezug auf Vermögensanlagen in der Jahresrechnung (1. Teil Revisionsbericht) zu prüfen?
- anwenbaren Rechnungslegungsgrundsätze, Bewertung, Darstellung und Ausweis
- nach FER 26
- Gliederung und Ausweis nach Anlagekategorien in der Bilanz und Betriebsrechnung
- Beim Ausweis der Vermögensanlagen in der Bilanz, in der Betriebsrechnung und im Anhang (Dar-stellung der Vermögensanlage nach Anlagekategorien) ist darauf zu achten, dass die einzelnen Anlageprodukte sachlich korrekt den zutreffenden Anlagekategorien zugeordnet werden. Gemäss Ausführungen des BSV6 ist „...im Prinzip jede Anlage, welche aus irgendwelchem Grund nicht aus-drücklich in eine andere Kategorie des Anlagekataloges passt, als alternative Anlage zu betrachten"
- Ausweis des Vermögensverwaltungsaufwands in der Jahresrechnung
- Swiss GAAP FER 26 regelt im Sinne von Art. 48a BVV 2 den Ausweis der Verwaltungskosten in der Jahresrechnung
- Ausweis der Vermögensverwaltungskosten gemäss Weisung OAK BV
- Die Weisung der OAK BV zum Ausweis der Vermögensverwaltungskosten enthält weiterführende Detailregelungen und Erläuterungen, die es zu beachten gilt.
- Der Ausweis der Vermögensverwaltungs-kosten für die sog. kostentransparenten Anlagen erfolgt in der Betriebsrechnung. Können bei An-lagen die Vermögensverwaltungskosten nicht ermittelt und ausgewiesen werden, sind solche An-lagen im Anhang der Jahresrechnung offen zu legen.
- Anlagen beim Arbeitgeber
- Anlagen beim Arbeitgeber sind nur bei Vorliegen einer einwandfreien Bonität und unter der Vo-raussetzung von Art. 57 und Art. 58 sowie Art. 58a BVV 2 zulässig
- Die Anlagen sind mit allen Bestandteilen (Forderungen, Beteiligungen etc.) separat auszuweisen.
- Latente Steuern
- Rückstellungen für latente Grundstückgewinnsteuern und weitere Verkaufskosten müssen dann gebildet werden, wenn ein Verkaufsbeschluss für den Liegenschaftsbestand oder Teile davon be-steht oder wenn die Geschäftstätigkeit im Wesentlichen auf die aktive Bewirtschaftung eines Lie-genschaftsbestands ausgerichtet ist (z.B. Immobilien-Anlagestiftung).
Was ist in Bezug auf Vermögensanlagen hinsichtlich der Einhaltung von weiteren gestzlichen und anderen rechtlichen Vorschriften zu prüfen? (2. Teil Revisionsbericht)?
- Anwendbare gesetzliche, reglementarische und aufsichtsrechtliche Vorschriften
- Die Prüfung der Vermögensanlagen erfolgt anhand der gesetzlichen Bestimmungen (BVG), der Verordnung (BVV 2) sowie der reglementarischen Vorschriften und gegebenenfalls aufgrund auf-sichtsrechtlicher Vorgaben.
- Prüfung der Rechtmässigkeit der Anlageorganisation und der Anlagetätigkeit
- Für die Prüfung der korrekten Umsetzung der Anlageorganisation und der Anlagetätigkeit bildet das Organisations- resp. Anlagereglement die Basis
- Die Bestätigung, ob die Vorschriften des An-lagereglements eingehalten sind, ist Bestandteil des Revisionsberichts
- Die Beurteilung der Zweck-mässigkeit der Anlageorganisation oder der Anlagestrategie ist nicht Gegenstand der Prüfungen der Revisionsstelle.
- Prüfung der Einhaltung der Anlagevorschriften
- Der Prüfungsfokus richtet sich primär auf die Einhaltung der reglementarischen Bestimmungen (Anlagereglement)
- Abweichungen von den Vorschriften der BVV 2 (Art. 53 bis 58 BVV 2) sind möglich und im Sinne von Art. 50 Abs. 4 BVV 2 als Erweiterung der Anlagemöglichkeiten im Anlagereglement konkret nach Art und Umfang zu
regeln. - Im Anhang der Jahresrechnung ist die Einhaltung der relevanten Bestimmungen von Art. 50 BVV 2 schlüssig darzulegen
- Im Falle einer Unterdeckung hat die erweiterte Berichterstattung im Sinne von Art. 35a Abs. 2 BVV 2 zu erfolgen. Dabei muss die Revisionsstelle in ihrem Bericht festhalten, ob die Anlagen mit der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung in Einklang stehen, d.h. ob das oberste Führungsorgan seine Führungsaufgabe in der Auswahl einer der gegebenen Risikofähigkeit ange-messenen Anlagestrategie nachvollziehbar wahrgenommen hat
Was ist in Bezug auf die Prüfung der Alterskonten zu beachten?
- Die Prüfung der Alterskonten bezieht sich nach Art. 35 Abs. 1 BVV 2 auf deren Rechtmässigkeit
- Auf den individuellen Alterskonten sind gemäss Art. 11 BVV 2 Alters- und Zinsgutschriften vorzu-nehmen sowie die BVG-Freizügigkeitseinlagen bzw. -leistungen und die Vorbezüge WEF und bei Ehescheidung zu erfassen.
- Die Prüfungen erstrecken sich auf die richtige Berechnung und Verbuchung der Gutschriften, der Belastungen und auf die Abstimmung des Totals der Altersguthaben auf Ende des Kalenderjahres mit den Angaben in der Bilanz (BVG-Minimalkassen) oder im Anhang.
Was ist in Bezug auf die Prüfung von Integrität und Loyalität der Verantwortlichen sowie Offenlegung der Interessenverbindun-gen zu beachten?
- Angesprochen sind Personen, die mit der Geschäftsfüh-rung, Verwaltung oder mit der Vermögensverwaltung der Vorsorgeeinrichtung betraut sind.
- Im Zentrum steht die Vermeidung von Interessenkonflikten der Verantwortlichen der Vorsorgeeinrich-tung.
- Bei den Vorkehrungen zur Sicherstellung der Loyalität stehen im Vordergrund:
- eine in Bezug auf die Governance adäquat gestaltete Organisation
- die formelle und materielle Kontrolle durch das oberste Organ anhand von Selbstdeklarationen aller an der Führung beteiligten Akteure (Loyalitätserklärungen)
- Die Prüfungen der Revisionsstelle umfassen im Wesentlichen:
- Prozessverständnis inkl. Beurteilung der Vorkehrungen des obersten Organs zur Sicherstellung der Integrität und Loyalität
- Feststellung, ob das oberste Organ die gesetzlich geforderten Regelungen (im Organisations-reglement, Anlagereglement oder via Stiftungsratsbeschluss, der später ins Reglement aufge-nommen wird) erlassen hat
- Feststellung, ob der Kreis der mit der Anlage und der Verwaltung betrauten Personen oder Institutionen vollständig ermittelt worden ist (auch interne oder externe Liegenschaftsverwaltun-gen fallen darunter) und die entsprechenden identifizierten Personen oder Institutionen instruiert wurden
- Feststellung, ob die Vorsorgeeinrichtung von allen involvierten Personen eine unterzeichnete Bestätigung einverlangt hat
- Risikoeinschätzung, bei welchen Personen im obersten Organ, in der Geschäftsführung, Ver-waltung oder in der Vermögensverwaltung tätige Personen die Offenlegungserklärungen inhalt-lich nicht korrekt sein könnte (ein erhöhtes Risiko könnte beispielsweise entstehen bei Eigen-verwaltung, Funktionenkumulationen, Einsatz komplexer Produkte, etc.)
- der Prüfer kann Einsicht in die persönlichen Vermögensverhältnisse nehmen, falls dies zum Nachweis der Richtigkeit der offengelegten Interessensverbindungen und Vermögensvorteile notwendig ist (Art. 35 Abs. 2 BVV 2)
- Feststellung, ob personelle Wechsel im obersten Organ, in der Geschäftsführung, Verwaltung oder in der Vermögensverwaltung der zuständigen Aufsichtsbehörde umgehend gemeldet wur-den und die vorgenommenen Gewährsprüfungen dokumentiert sind
Was ist in Bezug auf die Verwendung von freien Mittels und Überschusseteiligungen aus Versicherungsverträgen zu beachten?
- Die Verwendung von Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen ist insofern gesetzlich geregelt, als dass die Überschüsse bei Vollversicherungslösungen nach Art. 68a BVG ohne aus-drücklichen anderslautenden Beschluss des zuständigen Gremiums (Vorsorgekommission oder paritätisches Organ) den Sparguthaben der Versicherten gutgeschrieben werden müssen. Hierbei gilt, dass Gutschriften von Überschussbeteiligungen keine Leistungsverbesserungen im Sinne von Art. 46 BVV 2 darstellen.
- Im Bereich der Verwendung von freien Mitteln durch das oberste Organ stehen folgende Prüfungs-handlungen im Vordergrund
- Prüfung, ob das oberste Organ die Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel nach Art. 51a Abs. 2 lit. b BVG, festgelegt hat
- Durchsicht der relevanten protokollierten Entscheide des obersten Organs
- Prüfung, ob die Verwendung der freien Mittel reglementskonform ist
- Durchsicht allfälliger Korrespondenz mit der zuständigen Aufsichtsbehörde
- Prüfung, ob die Verteilung vollständig und korrekt nach dem Verteilungsplan vorgenommen wurde
- Prüfung, ob die Verteilung der freien Mittel richtig und vollständig in der Jahresrechnung abge-bildet ist (Angaben im Anhang)
- Bei der Verwendung von Überschüssen aus Versicherungsverträgen sind folgende Prüfungshand-lungen durch die Revisionsstelle empfehlenswert:
- Korrekte und transparente Verbuchung in der Betriebsrechnung nach Swiss GAAP FER 26 so-wie transparenter Ausweis im Anhang der Jahresrechnung (unter Berücksichtigung der Vorga-ben der zuständigen Aufsichtsbehörde)
- Prüfung, ob die Überschüsse aus Versicherungsverträgen wirklich der Vorsorgeeinrichtung zu-gutekommen und nicht an Dritte oder Nahestehende (z.B. Arbeitgeber) ausgerichtet wurden
- Prüfung, ob die Verwendung der Überschüsse reglementskonform ist
- Prüfung, ob bei Vollversicherungslösungen die Überschüsse den individuellen Sparkonti der Versicherten nach Art. 68a Abs. 1 BVG gutgeschrieben wurden. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn das oberste Organ resp. die Vorsorgekommission des Vorsorgewer-kes bei Sammelstiftungen ausdrücklich einen anderslautenden Beschluss fasst. Falls dies der Fall ist, darf die Beitragsparität im Gesamtrahmen nicht verletzt werden
Was ist in Bezug auf die Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde zu beachten?
- Die Revisionsstelle hat im Rahmen der Prüfung der Geschäftsführung zu prüfen, ob die notwendi-gen Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde erfolgt sind.
- Sie stützt sich dabei insbeson-dere auf die Korrespondenzen mit der Aufsichtsbehörde als Grundlage für die Beurteilung, ob die Angaben und Meldungen vollständig und korrekt sowie fristgerecht erfolgt sind.
- Die Revisionsstelle sollte sich im Rahmen der Vollständigkeitserklärung vom obersten Organ schriftlich bestätigen lassen, dass alle Meldungen fristgerecht und korrekt erfolgt sind.
- Aufgrund des erweiterten Katalogs der Aufgaben der Revisionsstelle hat diese eine explizite Aus-sage zu den gemachten Angaben und Meldungen der Vorsorgeeinrichtung an die Aufsichtsbe-hörde zu machen.
- Falsche oder fehlende An-gaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde können einen Geschäftsführungsmangel darstellen und zu einer diesbezüglichen Einschränkung oder einer Fristansetzung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BVV 2 im Testat der Revisionsstelle führen.
Was ist in Bezug auf die Prüfung von Rechtsgeschäften mit Nahestenden zu beachten?
In die Verantwortung des obersten Organs fallen die folgenden Pflichten
- Identifikation der Nahestehenden
- Auflistung aller bestehenden Geschäftsverbindungen mit Nahestehenden
- Beurteilung der Rechtsgeschäfte hinsichtlich Marktkonformität und ob diese im Interesse der Vorsorgeein-richtung abgeschlossen wurden
- Entscheid darüber, welche Rechtsgeschäfte als „bedeutend“ einzuschätzen sind
- Entscheid darüber, bei welchen bedeutenden Geschäften Konkurrenzofferten einzuholen sind
- Offenlegung der Zusammenstellung der Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und deren Beurteilung zu-handen der Revisionsstelle (Dokumentation der Entscheidungsprozesse)
Die Prüfungen der Revisionsstelle umfassen im Wesentlichen:
- Feststellung, ob diesbezügliche Reglemente, Richtlinien und/oder organisatorische Massnahmen erlas-sen wurden und ob deren Einhaltung überwacht wurde
- Beurteilung, ob der Kreis der Nahestehenden den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 51c Abs. 2 BVG und Art. 48i Abs. 2 BVV 2) entspricht
- Beurteilung, ob bei bedeutenden Rechtsgeschäften mit Nahestehenden Konkurrenzofferten eingeholt wurden
- Beurteilung, ob in den offengelegten Rechtsgeschäften die Interessen der Vorsorgeeinrichtung gewahrt sind
- Rechtsgeschäfte mit dem Arbeitgeber: Für die Anlagen beim Arbeitgeber und die Arbeitgeber-Beitragsre-serve sind die angewendeten Zinssätze und die Vertragsbedingungen offen zu legen. Weitere Sachver-halte von finanzieller Bedeutung (z.B. Mietverhältnisse, besondere Geschäftsvorfälle, Vermögenstransak-tionen) sind ebenfalls zu erwähnen. (s. Ziffer 19 Swiss GAAP FER 26)
Unter „bedeutende Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden“ dürften bei-spielsweise Immobilientransaktionen oder auch Vermögensverwaltungsverträge fallen.
Was sind die besonderen Aufgaben der Revisionsstelle bei Unterdeckung?
Beurteilung, ob die Anlagen einer Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung mit deren Risikofä-higkeit in Einklang stehen
Die Revisionsstelle wird sich deshalb den Nachweis erbringen lassen, dass:
- das oberste Organ seine Führungsverantwortung bei der Auswahl der Anlagestrategie aufgrund der Risikofähigkeit aktiv und nachvollziehbar wahrnimmt
- die Risikofähigkeit im Sinne von Art. 50 BVV 2 unter Würdigung der gesamten Aktiven und Pas-siven nach Massgabe der tatsächlichen finanziellen Lage sowie der Struktur und der zu erwar-tenden Entwicklung des Versichertenbestandes ermittelt wurde (z.B. mittels Asset Liability Ma-nagement-Studie)
- die getroffenen Massnahmen im Anlagenbereich im Anhang der Jahresrechnung angemessen erläutert werden. Hierbei kann auch ein Hinweis der Vorsorgeeinrichtung, dass die Anlagestra-tegie risikobehaftet sei, sinnvoll sein.
Bestätigung im Zusammenhang mit dem (Sanie-rungs-) Massnahmenkonzept und der Informationspflicht
Revisionsstelle muss sich vergewissern, ob folgende Erfordernisse erfüllt sind:
- Protokollierung des Ergebnisses der Situationsanalyse, der Beschlüsse und Überlegungen, die zum Massnahmenkonzept (Sanierungsplan, voraussichtlicher Zeitraum der Sanierung, Infor-mationskonzept) geführt haben
- Übereinstimmung der getroffenen Massnahmen mit den diesbezüglichen reglementarischen Bestimmungen
- Dokumentation des Einbezugs des Experten für berufliche Vorsorge (z.B. Einsichtnahme in dessen Gutachten und die darin enthaltenen Empfehlungen)
- angemessene Darstellung des Massnahmenkonzepts im Anhang der Jahresrechnung
Was ist in Bezug auf Abweichungen vom Normalwortlaut in der Berichterstattung bei Verstössen gegen Gesetz, Stiftungsurkunde oder Reglemente zu beachten?
- Bei Vorsorgeeinrichtungen existieren mit der Organisation, der Geschäftsführung, der Vermögens-anlage und den weiteren, im zweiten Teil des Prüfungsberichts aufgeführten Prüfungsgegenstän-den weitergehende Prüfungsurteile im Sinne des PS 701
- Rechtsverstösse bei diesen Prüfungs-gegenständen haben deshalb eine Modifizierung des Prüfungsurteils im Sinne von PS 701 resp. PS 705 zur Folge. Auf das Prüfungsurteil über die Jahresrechnung (erster Teil des Prüfungsbe-richts) sowie auf die Genehmigungs- oder Rückweisungsempfehlung der Revisionsstelle haben diese Rechtsverstösse in der Regel keinen Einfluss (s. Berichtsbeispiele im Anhang).
- Hinsichtlich Sachverhalten, die das Prüfungsurteil über die Jahresrechnung oder das übrige Rech-nungswesen beeinflussen, sowie deren Auswirkung auf die Genehmigungs- oder Rückweisungs-empfehlung der Revisionsstelle, ist PS 700 massgebend. Das gilt namentlich für die Frage, ob eine falsche Angabe in der Jahresrechnung das vermittelte Gesamtbild so sehr verändert, dass die Re-visionsstelle ein versagendes Prüfungsurteil abgeben muss, oder ob eine Einschränkung des Prü-fungsurteils genügt (s. Berichtsbeispiel IV im Anhang in Zusammenhang mit einer wesentlichen falschen Angabe im Abschluss).
- Gemäss Art. 36 Abs. 1 BVV 2 muss die Revisionsstelle bei der Feststellung von Mängeln dem obersten Organ einer Vorsorgeeinrichtung eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungs-gemässen Zustandes ansetzen. In der Regel erfolgt diese Fristansetzung ausserhalb des Berichts der Revisionsstelle.
Was für Risikoträgerformen gibt es bei Pensionskassen?
- autonome Pensionskasse
- Versicherung auf eigene Rechnung und Gefahr
- Teilautonome Pensionskasse
- Ein Teil der Risiken au eigene Gefahr und die übrigen Risiken (i.d.R. Tod und Invalidität) durch Kollektivversicherung abgedeckt
- Kollektivversicherung (vollständige Rückversicherung der PK)
- Risiko bei einer konzessionierten Lebensversicherungsgesellschaft
- Jahresprämie oder Einmaleinlage
- Versicherungsvertrag zwischen PK und Versicherungsgesellschaft
- Gewinnanteile
- Risiko bei einer konzessionierten Lebensversicherungsgesellschaft
Was unterscheiden sich die Tätigkeiten einer Vorsorgeeinrichtung?
- Unterschediung nach obligatorischer und freiwilliger Vorsorge
- Versicherung nur im Rahmen BVG-Obligatiorium
- Versicherung nur weitergehender bzw. friwilliger Vorsorge (ausserobligatorisch)
- Versicherung sowohl obligatorische wie darüber hinausgehende Vorsorge (umhüllende VE)
- patronale Wohlfahrtsfonds
- Vorsorge ausserhalb BVG Obligatorium - auschliesslich von Arbeitgeberseite finanzierte Wohlfahrtsfonds
- dienen auch besonderen Fürsorgezwecken, bspw. der Hilfe bei Krankheit, Unall oder Arbeitslosigkeit
- Annexeinrichtungen
- Vorsorge umfasst Reihe von Tätigkeiten wie Beitragserhebung, Auszahlung von Leistungen, Vermögensanlage et. Annexeinrichtungen üben nujr einzelne Tätigkeiten aus (bspw. Freizütigkeitsstiftungne oder Spareinrichtungen der Säule 3a)
- Anlagestiftungen
- betreiben für eine grössere Anzahl angeschlossener VE die gemeinsame Anlage von Vermögen
Was lassen sich VEs im Hinblick auf die Finanzierung unterscheiden?
- Bei BVG: Beiträge Arbeitgeber müssen in der gleichen Periode mindestens gleich hoch wie Arbeitnehmerbeiträge sein
- bei vollständig vom Arbeitgeber finanzierten Vorsorgeeinrichtungen (Wohlfahrtsfonds) handelt es sich überwiegend um patronale Stiftungen ohne reglementarische Beitragsplichten und ohne Leistungsansprüche von Destinatären
Was lassen sich VEs im Hinblick auf die Leistungsbemessung unterscheiden?
Beitragsprimat
- im Reglement werden die jährlichen Beiträge an die Pensionskasse fetgelegt; normaleerweise geschieht dies in Prozent des ersicherten Lohnes
- Aufgrund de rgewählten Tarifgrundlage und des Alters der versicherten Personen werden im Zeitpunktd es Vorsorgeallst die daraus resultierenden Vorsorgeleistungen errechnet
Leistungsprimat
- Leistungen werden nach festgeleger Formel bereechnet
- In der Regel geschieht dies in Prozenten des versicherten Lohns
- aufgrund der gewählten Tarigrundlagen und des Alters werden entsprechend die Beiträge ermittelt, um die vorgesehenen Leistungen erbringen zu können
- Die Anwendung des reinen Leistungsprimats nimmt kontunierulich ab
Mischorm (Sparkassen-/Risikolösung)
- Leistungen bei Tod und Invalidtitä (sog. Risikoleistungen) werden nach Leistungsprimat vorgegeben
- Leistungen im Alter werden aus den Beiträgen berechnet
Was sind die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen?
- Bundesverfassung
- verfassungsmässige Verkankerung des Drei-Säulen-Konzepts
- Stiftungsrecht (ZGB)
- Inormationsplicht der Stiftung ggü. Begünstigten
- Vertretung Arbeitnehmer im Stitungsrat
- Klagerecht der Begünstigten
- Unterstellung der Personalfürsorgestiftungen unter das BVG
- Arbeitsvertragsrecht (OR)
- Übertragung Beiträge Arbeitgeber und Arbeitnehmer au eine separate Stiftung, Genossenschaft oder Einrichtung des öentlichen Rechts
- mind. gleich hoche Beiträge
- WEF: Regelung von Vorbezug und Verpändung
- Beruliches Vorsorgerecht
- BVG: Bundesgesetz über die beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
- Zahlreiche erordnungen, insbesondere BVV2 mit Ausürhungsbestimmungen zum BVG
- Bundesgesetz über die Freizügigkeit
- Bundesgeetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der berulichen Vorsorge
FER 26
Was versteht man unter der Wertschwankungsreserve?
- Wrtschwankungsreserven werden ür die Vermögensanlagen zugrunde liegenden marktspreziischen Risiken als separate Position gebildet und ausgewiesen
- Sie ist die einzige Bilanzposition, deren Bildung oder Aulösung einen Glättungseekt au das Jahresergebnis bewirken kann
- Die Regeln zur Bestimmung der notwendigen Wertschwwankungsgrösse sind in einem Reglement festzulegen
- Eine Besonderheit besteht darin, dass dieses Passivum im Falle von Verlusten vermindert oder aufgelöst werden kann und dessen Zielgrösse und folglich das vorhandene Reservedefizit nur noch aus den Anhangsinormaitonen hervorgehen