RAB
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Kartei Details
Karten | 15 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 13.07.2022 / 18.08.2024 |
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Was sind die Aufgaben der RAB?
Zulassung
- führt elektronisches Zulassungsregister und stellt Informationen öffentlich zur Verfügung.
- Bei natürlichen Personen beurteilt sie namentlich die Ausbildung, die Fachpraxis sowie den Leumund
- Bei Revisionsunternehmen prüft sie weitere organisatorische Erfordernisse, wie ein adäquates QS
- gewährt Sonderzulassungen i.Z.m Prüfdienstleistungen nach den Finanzmarktgesetzen.
- erinnert die Unternehmen rechtzeitig vor Ablauf der Zulassung.
- kann eine Zulassung entziehen, wenn Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
- kann Untersuchungsverfahren bei Übertretungen leiten und Strafanzeige bei Vergehen erstatten.
Aufsicht
- überprüft jährlich die sbRU mit mehr als 50 Gesellschaften des öffentlichen Interesses.
- überprüft die restlichen sbRU mindestens alle 3 Jahre; Gesellschaften, welche ausschliesslich direkt der FINMA unterstellte Finanzintermediäre (DUFI) prüfen, alle 5 Jahre.
- unterteilt ihre Überprüfungen in eine «Firm Review» und eine «File Review».
- «Firm Review»: hauptsächlich Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen, Prozesse im Bereich Unabhängigkeit sowie des QS
- «File Review»: Durchsicht der AP von Gesellschaften des öffentlichen Interesses sowie Kontaktaufnahme mit Mitgliedern des Prüfungsausschusses.
- beurteilt jährlich einzelne Aspekte der Prüfung der zwei Schweizer Grossbanken.
- kann Sanktionen gegen Revisionsunternehmen oder deren MA aussprechen.
- legt für sbRU anzuwendenden Standards fest.
- verweist dabei auf national und international anerkannte Standards.
- ergreift präventive Massnahmen, wie bspw. Publikationen, Präsentationen und Seminare
Nationale und internationale Zusammenarbeit
- gewährt Amts- und Rechtshilfe an spezialgesetzliche Aufsichtsbehörden, Börsen und Strafbehörden.
- steht im permanenten Dialog mit anderen nationalen Behörden (z.B. FINMA, OAK) und Überwachungsstellen (z.B. SIX Exchange Regulation).
- Für wirksame und effiziente Überwachung der globalen Revisionsnetzwerke steht sie im permanenten Dialog mit ausländischen Aufsichtsbehörden.
- schliesst mit ausländischen Aufsichtsbehörden Vereinbarungen zur Kooperation ab
- Für die Zusammenarbeit mit der PCAOB hat sie ein Statement of Protocol vereinbart.
- ist Mitglied der IFIAR.
RAB
Wie ist die RAB organisiert (Bereiche) und finanziert?
Allegmein
- öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit
- als unabhängige Einheit der dezentralen Bundesverwaltung administrativ dem EJPD zugeordnet
- RAB übt Aufstichttätigkeit unabhängig aus, untersetzt jedoch der Aufsicht des Bundesrates
- Sie erstattet dem Bundesrat und der Bundesversammlung jährlih Bericht über ihre Tätigkeit
- Organe der RAB sind VR, GL und Revisionsstelle
- Sie hat ihren Sitz in Bern (in Zürich zusätzliche Räumlichkeiten)
Bereiche
- Financial Audit
- Regulatory Audit
- Recht & Internationales
- Zulassung
Finanzierung
- finanziert sich ausschliesslich über Gebühren und Aufsichtsabgaben der zugelssenen und beaufsichtigen Personen und Unternehmen
- Steuergelder werden keine beansprucht
- RAB führt eine eigene Rechnung ausserhalb des Bundeshaushaltes
RAG
Was wird geregelt?
- Gesetz regelt die Zulassung und die Beafsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen
- Es dient der ordnungsgemässen Erfüllung und Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen
RAG
Wie lange deauert die Zulassung
- bei natürlichen Personen
- bei Revisionsunternehmen
- unbefristet
- 5 Jahre
RAG
Was sind die Voraussetzungen für Revisionsexperten?
Was sind die Voraussetzungen für Revisoren?
Was sind die Voraussetzungen für Revisionsunternehmen?
Revisionsexperten
- Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis werden erfüllt
- eidg. dipl. WP
- eidg. dipl. Treuhandexperte oder Steuerexperte, Experte Rechnungslegung und Controlling mit 5 Jahren Fachpraxis
- Absolventen Uni oder Fachhochschule / Truehänder mit mind. 12 Jahren Fachpraxis
- unbescholtener Leumund
Revisoren
- unbescholtener Leumund
- Ausbilung
- Fachpraxis von einem Jahr
Revisionsunternehmen
- Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie Geschäftsführungsorgans über Zulassung verfügt
- mind. 1/5 der Personen, die an Erbringung von Revisionsdiensleistungen beteiligt sind, über die entsprechende Zulassung verfügen
- sichergestellt ist, dass alle Personen, die Revisionsdientsleistungen leiten, über die entsprechende Zulassung verfügen
- Führungsstruktur gewährleistet, dass einzelne Mandate genügend überwacht werden
RAG
Welche zusätzlichen Anforderungen gelten für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen in Bezug auf die Unabhängigkeit?
RAG 11:
- jährliche HOnorare für eine einzelne Gesellschaft (oder Konzern) dürfen 10% der gesamten Honorarsumme nicht übersteigen
- Übertritt Personen mit Eintscheidfunktion oder leitender Stellung in Rechnungslegung in Revisionsunternehmen -> Revisionsunternehmen darf während zwei Jarhen keine Revisionsdiensleistungen erbringen
- Übertritt Personen, die in der Rechnungslegung mitgewirkt haben in Revisionsunternehmen -> Personen dürfen während zwei Jahren keine Revisionsdiensleistungen für diese Gesellschaft leiten
- Gesellschaft des öff. Interessens darf keine Person beschäftigen, die während zwei vorausgegangenen Jahre Revisionsdiensleistungen für diese Gesellschaft geleitet haben oder eine Entscheidfunktion inne hatten
RAG
- Wie lauten die Strafbestimmungen bei Übertretungen
- Wie lauten die Strafbestimmungen bei Vergehen
Übertretungen
- Busse 100'000 CHF
- Verstoss gegen Grundsätze der Unabhängigkeit
- Verstoss gegen Melde- und Mitteilungpfliclhten
- Busse 50'000 CHF
- sofern Tat fahrlässig begangen
Vergehen
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
- Erbringung Revisionsienstleistun gohne erforderliche Zulassung oder trotz Verbot
- im Revisionsbericht zu wesentlichen Tatsachen falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt
- der Aufsichtsbehörde den Zutritt zu Geschäftsräumlichkeiten nicht gewährt, Auskünfte nicht erteilt, verlangte Unterlagen nicht herausgibt oder falsche/unvollständige Angaben macht
- Berstoss gegen Pflichten zur Dokumentation und zur Aufbewahrung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen
- Verstoss gegen Berufsgeheimnis (vorbehalten eidg., kantonale Bestimmungen und Auskunfspflicht ggü. Behörden)
- Busse von CHF 100'000
- sofern Tat fahrlässig begangen
RAB Rundschreiben 1 / 2007
Was ist darin geregelt?
Angaben im Gesuch um Zulassung die einzureichenden Unterlagen und Meldepflichten während der Zulassungsdauer
RAB Rundschreiben 1 / 2008
Was ist darin geregelt?
Anerkennung von Prüfungsstandards
- Schweizer Prüfungsstandards -> PS
- Ausländische Prüfungsstandards -> ISAs
RAB Rundschreiben 1 / 2009
Was ist darin geregelt?
Umfassender Revisionsbericht an den VR
RS konkretisiert PS 260
Inhalt
- Durchführung der Revision
- Unabhängigkeit
- Zeitpunkt Prüfungsarbeiten (ggf. Verzögerungen)
- Prüfungsgrundsätze, nach denen geprüft wurde
- Übersicht über Prüfansatz, prüfungsbezogene Risikobeurteilung, Abst¨tzung auf IKS, Darstellung wesentlicher Funktionsprüfungen und aussagebezogenen Prüfungen
- besondere Schwerpunkte der Prüfung
- Darstellung jährlich rotierender Prüfungsschwerpunkte
- Zusammenarbeit mit interner Revision und externen Experten
- Prüfungsumfang bei Teilbereichen (Scoping) -> protenzale Angabe Full-Scope,AaB, Review, AUP im Verhältnis zum gesamtne Konzern auf Basis Aktiven, Umsatz und Gewinn
- Art und Anzahl von Kontakten mit Revisionsausschuss des VR (Audit Committee)
- Erläuterungen zur Festlegung der WEsentlichkeit und Toleranzwesentlichkeit (inkl. allfälliger Anpassungen)
- Art und Umfang noch nicht administrativen Prüfungsarbeiten, die an ausländsiche Shared Service Centers delegiert wurden
- Ergebnis der Revision
- Angaben zu Abweichungen vom Standardwortlauf des RSB
- Übersicht über korrigierte und nicht korrigierte Fehler in JR oder Konzernrechnung, welche einzeln oder zusammengefasst wesentlich sind
- festgestellte Verstösse gegen Gesetz oder Statuten
- Hinweise auf Schwierigkeit bei der Prüfung mit der GL
- Erläutrun zu einzelnen Feststellungen der RAB im letzten Überprüfungsbericht zur Revisionsstellemit Blick auf deren Prüfngsarbeiten
- Feststellung zur Rechnungslegung
- Anwendung von Rechnungslegungsstandards
- wesentliche Unsicherheiten betreffen Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit
- wesentliche Ereignisse nach Bilanzstichtag
- aussergewöhnliche oder wesentiche Transaktionen mit Nahestehenden
- Feststellungen zum IKS: Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse, insbesondere Erläuterungen zum Ausbau- und Dokumentationsgrad
RAB Rundschreiben 1 / 2010
Was ist darin geregelt?
Berichterstattung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen an die Aufsichtsbehörden
Zweck: Ausführung des Inhalts der Berichterstattung der staatlich beaufsichtigtn Revisionsunternehmen an die Aufsichtsbehörde den unterschiedlichen Verhältnissen ensprechend und unnötigen administrauven Aufwand zu vermeiden
Berichterstattung staatlich beaufsichtiger Revisionsunternehmen über:
- jährliche Aktualisierung der Zusallungsunterlagen per 30. Juni und Einreichung bis zum 30. September
- unverzügliche schriftliche Mitteilung über Vorkommnisse, die für die Aufsicht releant sind (Ad-hoc-Meldepflicht)
- Änderung der Zusammensetzung des obersten Leitungs- und Verwaltungsorrgans sowie Geschäftsführungsorgans
- Wechsel eines leitenden Revisors einer Gesellschaft des öffentlichen Interessens (inkl. Gründe)
- Abwahl, Rücktritt oder Verzicht auf Verängerung eines Revisionmandats inkl. Gründe
- Verfahren gegen Revisionsunternehmen und dessen MA
- Revisionsmandate, wenn Verhältnis zwischen Revisionshonorar und zusätzlichen Honorären in einem Geschäftsjahr das Vrhältnis von 1:1 übersteigt
- neue Revisionsmandate unter Angabe voraussichtliches Revisionshonorar
- jährliche Berichterstattung über die Einhaltung der aufsichtsrechlichen Bestimmungen (Aufsichtsbericht) per 30. Juni und Eintriechung bis zum 30. September
- Angaben zur Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen
- Angaben zur Einhaltung der Unabhängigkeit
- Angaben zur Sicherstellung der Qualität der Revisionsdiensleistungen
- Angaben zur internen Nachkontrolle (Monitoring / Quality Review)
- Angaben zu den mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Massnahmen
RAB Rundschreiben 1 / 2014
Was ist darin geregelt?
Interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen
- Revisionsunternehmen wird zugelassen, wenn seine Führungsstruktur gewährleistet, dass die einzelnen Revisionsmandate genügend überwacht werden
- dazu ist ein internes Qualitätssicherungssytem notwendig sowie angemessene und wirksame Grundsätze und Massnahmen, welche die Qualitätssicherung überwacht
Revisionsunternehmen mit Zulassung Revisor
- eingeschränkte Revision -> mind. Vorgaben der Anleitung von TreuhandSuisse zur Qualitätssicherung bei kleinen und mittelgrossen Revisionsunternehmen
- übrige gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen -> min. Vorgaben von QS 1und PS 220
Revisionsunternehmen mit Zulassung Revisionsexperte
- ordentliche Revision + übrige gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen -> min. Vorgaben von QS 1 und PS 220
Staatlich beaufsichtige Revisionsunternehmen
- Anforderungen richten sih nach ASV-RAB Art. 5 und anerkannte Standards gemäss RS 1/2008 (PS 220 / ISA 220)
RAB Rundschreiben 1 / 2015
Was ist darin geregelt?
Angaben zu den für die Prüfung bedeutsamen Sahverhalten im Revisionsbericht an die GV
Das internationale Berufsrcht sieht vor, dass RSB zur Jahres- und Konzernrechnung von börsenkotierten Unternehmen Angaben zu den bedeutsamen Sachverhalten enthaltne muss, die im Rahmen der Revision beurteilt wurden (Key Audit Matters)
Darstellung der Sachverhalte richtet sich nach ISA 701
RAB Rundschreiben 1 / 2010
Was ist darin geregelt?
Berichterstattung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen an die Aufsichtsbehörde
RAB Verordnungen
Was wird in den folgenden Verordnungen jeweils geregelt?
- Aufsichtsverordnung
- Datenverordnung
- Aufsichtverordnung regelt:
- die Prüfungsstandards, die bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen eingehalten werden müssen
- das Verfahren zur Überprüfung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen durch die Aufsichtsbehörde (Inspektionen).
- Datenverordnung regelt den elektronischen Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten durch andere schweizerische Aufsichtsbehörden nach Artikel 22 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (RAG).