Strafrecht Motiv: Strafzumessung

Lernkarten Strafzumessung

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 17.06.2022 / 10.10.2024
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Voraussetzungen Anordnung Massnahme:

Eine Massnahme ist gemäss Art. 56 Abs. 1 anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (Bst. a), eine Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Bst. b) und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt in jedem Fall voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeit des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftatet nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). 

Weitere Voraussetzungen gemäss:
•    Für Stationäre Therapeutische Massnahmen (Aufschub nach Art. 57 Abs. 2 StGB, Massnahme geht vor
•    Suchtbehandlungen (Aufschub nach Art. 57 Abs. 2 StGB Massnahme geht vor
•    Massnahmen für junge Erwachsene (Aufschub nach Art. 57 Abs. 2 StGB Massnahme geht vor) 
•    Ambulante Behandlung (Aufschub nach Art. 63 Abs. 2 StGB, Fakultativ; falls Massnahme es verlangt)

Textbaustein Widerruf - Allgemeines

Dem Beschuldigten wurde mit Urteil des [Gericht] vom [Datum] für [Strafart] von [Dauer/Höhe] der (teil-)bedingte Vollzug gewährt und eine Probezeit von [Dauer] auferlegt. Mit dem vorliegenden [Delikt] ist der Beschuldigte innerhalb dieser Probezeit erneut straffällig geworden, weshalb ein Widerruf der (teil-)bedingt ausgesprochenen Strafe zu prüfen ist.

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anhörung (Art. 46 Abs. 2 StGB). 

Textbaustein Widerruf - Entscheidendes Kriterium 

Entscheidendes Kriterium für bzw. gegen den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose. Verlangt wird nicht eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen. In Anwendung der Berner Mischrechnungspraxis kann der unbedingte Vollzug der neuen Sanktion/Massnahme einen Verzicht auf den Widerruf rechtfertigen. Dies insbesondere, weil die neue Strafe im vorliegenden Verfahren aktueller ist und somit eine höhere Warnwirkung entfaltet. 

Textbaustein Widerruf - Subsumtion

orliegend ist aufgrund der vorerwähnten Täterkomponenten nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird. Das Gericht erachtet vorliegend eine Verwarnung/eine Verlängerung der Probezeit um (Dauer) als angemessen. 

oder

Vorliegend rechtfertigt es sich, von einem Widerruf abzusehen/ eine Verwarnung auszusprechen/ die Probezeit und die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer zu verlängern.

Textbaustein Widerruf - Kosten

Die Kosten des Widerrufsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 426 StPO). (i.d.R. CHF 200.00-300.00)

Was wird unter dem Punkt Strafzumessung alles geprüft? (Alles nach Fazit Einsatzstrafe)

2.3  Asperation Delikt [y]

2.3.1   (Zweitschwerstes Delikt) gemäss Ziffer X der Anklageschrift

(Prüfung Analog 1. Delikt)

2.4 Asperierte Gesamtstrafe

2.5 Übertretung bzw. andere Delikte mit nicht gleichartigen Strafen

2.6 Täterkomponente

- Allgemeines

- Vorleben und persönliche Verhältnisse

- Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

- Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters

- Fazit Täterkomponente

2.7 Konkretes Straffmass

2.7.1 Strafart

2.7.2 Höhe der Freiheits-/Geldstrafe oder Übertretungsbusse

2.7.3 Ersatzfreiheitsstrafe

2.7.4 Evtl. Gemeinnützige Arbeit

2.7.5 Haftanrechnung/vorzeitiger Vollzug

3. Bedingter / teilbedingter Vollzug

3.1 Voraussetzungen

3.2 Probezeit und Weisungen

3.3. Verbindungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe

4. Massnahme

4.1 Sichernde Massnahmen

4.2 Andere Massnahmen

5. Widerruf

Textbaustein bei unterschiedlichen Strafarten

Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB "die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt", wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Gemäss Bundesgericht sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art 49 StGB.