Strafrecht Motiv: Strafzumessung

Lernkarten Strafzumessung

Lernkarten Strafzumessung


Kartei Details

Karten 47
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 17.06.2022 / 10.10.2024
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Was wird unter dem Punkt Strafzumessung geprüft? (Bis und mit Einsatzstrafe)

A. Anwendbarws Recht (Vor oder nach Änderung Tagessätze)

B. Allgemeines (Art. 50 StGB, sog. Doppelverwertungsverbot, StGB 47, 49 I, 49 II)

- Allgemeines zur Strafzumessung

- Mehrere Straftaten

- Evtl. Versuch

- Zusatzstrafe

C. In Concreto

1. Strafrahmen (Strafrahmen aller Delikte Aufführen; Vorbemerkung zur Strafart; Zwischenfazit, welche Delikte apseriert werden müssen und welche nicht)

2. Bildung einer Gesamtstrafe betreffend der Delikte (Aspirationsprinzip)

2.1 Schwerstes Delikt

2.2. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

2.2.1 Tatkomponenten (StGB 47 II)

- Objektive Tatschwere

- Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

- Verwerflichkeit des Handelns

- Fazit

- Subjektive Tatschwere

- Willensrichtung

- Beweggründe und Ziele

- Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung

2.2.2 Verschuldensminderungsgrübde (StGB 48)

2.2.3. Fazit Tatkomponente

2.2.4 Berücksichtigung eines vollendeten oder untauglichen Versuchs

(2.2.5    Deliktsbezogene Täterkomponenten)

2.2.6    Fazit Einsatzstrafe

 

Textbaustein anwendbares Recht (Allgemeines)

Auf den 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB ist ein Verbrechen oder Vergehen nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand. Nach Abs. 2 kann ausnahmsweise das neuere Recht angewendet werden. Dies gilt für vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen begangene Verbrechen oder Vergehen nur, soweit das neue Recht eine mildere Sanktion vorsieht (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). 

 

Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der konkreten Methode vorzunehmen. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat entweder das alte oder das neue Recht. Bei mehreren selbständigen Handlungen ist das mildere Recht gesondert zu ermitteln. Es ist demjenigen der Vorzug zu geben, welches nach objektiven Gesichtspunkten am wenigsten die persönlichen Freiheiten des Beschuldigten beschränkt. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe, dies unabhängig von der konkreten Vollzugsform. 

Durch die revidierten Bestimmungen wurde die Höchstdauer der Geldstrafe von 360 auf maximal 180 Tagessätze reduziert und damit das Gesetz verschärft (Art. 34 Abs. 1 StGB). Eine Verschärfung bringt auch die Festsetzung der Mindesthöhe von Tagessatzhöhen auf 30 Franken (34 Abs. 2 StGB). Dasselbe gilt für die in Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB festgehaltene Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen. Nach der Neuformulierung von Art. 42 Abs. 2 StGB erfordert der Grenzfall einer Vorstrafe von genau sechs Monaten Freiheitsstrafe für den bedingten Strafvollzug demgegenüber keine qualifiziert günstige Prognose mehr, womit die Vorschrift insoweit milder ist.

Textbaustein Anwendbares Recht (Bei weniger / mehr als 180 Strafeinheiten)

Weniger als 180 Strafeinheiten

Da die vorliegend auszufällende Sanktion in einen Bereich fällt, in welchem das alte und das neue Recht gleichwertige Strafen vorsehen, sind sämtliche Taten ganzheitlich nach dem zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Recht zu beurteilen (StGB in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) (SK 17 151 E. 15).

 

Bei über 180 Strafeinheiten (i.d.R. wird das alte Recht das mildere sein):

Wie sich nachfolgend zeigen wird, wird die auszufällende Sanktion in einen Bereich fallen, in welchem das alte Recht milder ist, (Begründung), weshalb sämtliche Taten ganzheitlich nach dem zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Recht zu beurteilen sind (StGB in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung).

Textbaustein "Allgemeines zur Strafzumessung"

Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Umstände, die bereits Merkmale des Tatbestandes sind, dürfen im Rahmen der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden (sog. Doppelverwertungsverbot). Zu berücksichtigen ist hingegen das Ausmass der qualifizierenden bzw. privilegierenden Tatumständen. Es misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelnsden Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB, Tatkomponente). Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGBTäterkomponenten).  

Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung zu gelangen. 

Textbaustein bei mehreren Straftaten

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, soweit im konkreten Fall gleichartige Strafen verhängt werden (sog. konkrete Methode). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist.

 

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzulegen, indem es alle diesbezüglichen (objektiven/subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen (asperieren) ist. Erst nach der Festlegung der provisorischen Gesamtstrafe sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen.

Textbaustein "evtl. Versuch"

Soweit die Straftat bloss versucht begangen worden ist, hat das Gericht vorerst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Anschliessend ist diese hypothetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (Urteil BGer 6B_865/2009 E. 1.6.1).

Textbaustein "Zusatzstrafe"

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Wird also eine Straftat bekannt, die vor einem rechtskräftigen (Erst-)Urteil über eine oder mehrere andere Taten begangen wurde, die also bei rechtzeitiger Erkennung hätte mitberücksichtigt werden müssen, liegt retrospektive Konkurrenz vor. Es ist eine Zusatzstrafe auszufällen, welche die Differenz zwischen der ersten Strafe, also der Einsatz- oder Grundstrafe und der Gesamtstrafe ausgleicht.

Es ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht. Je nachdem ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilende Strafe die schwerste Straftat enthält, wird die Einsatzstrafe für dieses Delikt festgelegt oder dem Ersturteil entnommen. Anschliessend wird diese Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten erhöht. Von der so gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe abzuziehen.

 

Wie bei Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Bildung einer Zusatzstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, wobei die konkret verwirkte Grundstrafe massgebend ist. Wurde im früheren Urteil also eine Geldstrafe ausfällt, so ist es unzulässig, im neuen Urteil eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe auszusprechen, selbst wenn die Strafandrohung des abgeurteilten Tatbestands dies zulassen würde. 

Die rechtskräftige Grundstrafe ist verbindlich und kann im Rahmen der Bildung der Zusatzstrafe nicht geändert werden. Stellt sich im Rahmen der Bildung der Zusatzstrafe heraus, dass die abgeurteilte Straftat nicht das schwerste Delikt ist, so beschränkt sich das Ermessen des Richters hinsichtlich der neu zu beurteilenden Straftaten nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die vorzunehmende Asperation (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB). 

BESTIMMUNG SCHWERSTE STRAFTAT - Textbaustein bei unterschiedlichem Strafrahmen

„Im vorliegenden Fall ist ___ mit einer Strafe von ___ das schwerste Delikt, womit der abstrakte Strafrahmen in Verbindung mit der gesetzlichen Mindest- bzw. Höchstdauer von Art. 34 Abs.1 / Art. 37 Abs. 1 / Art. 40 / Art. 106 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von ___ bis ___ beträgt.

BESTIMMUNG SCHWERSTE STRAFTAT - Textbaustein bei gleichem Strafrahmen

Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Wie sich nachfolgend zeigen wird, rechtfertigt es sich im konkreten Fall gleichartige Strafen für die (Delikt und Delikt) auszufällen. Es liegen damit gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor. Das sog. Asperationsprinzip kommt zur Anwendung. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden; denkbar ist zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen, wobei allfällige täterbezogene Minderungsgründe ausser Acht fallen müssen. Unter den vorliegenden Umständen erachtet das Gericht die ___ als schwerere Straftat, womit der abstrakte Strafrahmen in Verbindung mit der gesetzlichen Mindest- bzw. Höchstdauer von Art. 34 Abs.1 / (Art. 37 Abs. 1 (nur falls altes Recht vor 1.1.2018 anwendbar ist)Art. 40 / Art. 106 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von ___ bis ___ beträgt.“.

 

Die Gesamtstrafe darf somit ___ Strafeinheiten (1.5-faches des abstrakten Strafrahmens des schwersten Delikts) nicht überschreiten (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB). 

OBJEKTIVE TATSCHWERE - Prüfpunkte "Schwere dder Verletzung/Gefährdung" des Rechtsguts

1. Aufführen, welches Rechtsgut das begangene Delikt schützt

2. Erfolg: Umfang der denkbaren Verletzung (Delikte gegen Leib und Leben) / Gefährdung: Bei Gefährdungsdelikten: Wahrscheinlichkeit, dass Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eintreten kann und die Frage, wie viele Menschen davon betroffen sind

3. Folgen der Tat für den Geschädigten

4. Grösse des verursachten Schadens (Bei Vermögensdelikten)

Im Speziellen:

  • Umfang der Körperverletzung: Was hätte passieren können? Übermässiges Leiden, bleibende körperliche Schmerzen, übermässige körperliche / psychische Auswirkungen
  • Vermögensdelikte: Höhe Deliktsbetrag, Grösse des Schadens, mutwilliges Zerstören einer Sache mit emotionalem Wert, über die übliche Folge des Delikts hinausgehender Verlust des Sicherheitsgefühls, finanzielle Beeinträchtigung, Wahrscheinlichkeit einer weitergehenden Verletzung; Dauer / Intensität der Gefährdung, Grösse des Rufschadens, Intensität bei Ehrverletzungen
  • Drogendelikte: Drogenmenge, Drogen Reinheitsgehalt, Art und Weise des Drogenhandels, Anzahl der Drogenoperationen, lokal/international, Alleintäter oder Mitglied einer Organisation, Hierarchische Stellung innerhalb der Organisation, eigene Abhängigkeit oder Handeln aus Gewinnsucht.
  • SVG: Wichtigkeit der Verkehrsregel, Gefährdungspotential, Dauer der Verkehrsregelverletzung; zurückgelegte Strecke, Grad der Angetrunkenheit, Grad der sonstigen Fahrunfähigkeit, Umfang der übersetzten Geschwindigkeit. 
  • Sexualdelikte: Alter des Opfers, je jünger ein Opfer ist, desto grösser ist der Vorwurf an den Täter, sich dessen Hilflosigkeit zunutze gemacht und sich über allfällige psychischer Schäden des Opfers hinweggesetzt zu haben. 
  • Fahrlässigkeitsdelikte: Umfang der objektiven Sorgfaltswidrigkeit (gleichgültiges, leichtfertiges Verhalten, Unachtsamkeit, fehlende Rücksicht).
  • Mehrere Täter: grössere Gefährdung des Rechtsgutes, Grad der Mitwirkung beim bandenmässigen Vorgehen, Funktion und Umfang der Beteiligung, Anzahl der Beteiligten (bei blosser Mittäterschaft -> für sich allein keine leichte Verwerfbarkeit. Aber aus gemeinschaftlichem Willen kann sich grössere Gefährdung für das bedrohte Rechtsgut ergeben
  • Versuch: Folgen, die eingetreten wären, wenn die Tat entsprechend dem Vorsatz vollendet worden wäre und/oder Nähe zum Erfolg und tatsächliche Folgen (versch. Lehrmeinungen).

VERWERFLICHKEIT DES HANDELNS - Prüfpunkte

Hinweise

  • zu beachten ist hier insbesondere das Doppelverwertungsverbot: besondere Unrechtsmerkmale, Qualifikations- und Privilegierungsgründe, welche zu einem veränderten Strafrahmen führen und tatbestandsimmanent sind, dürfen nicht ein zweites Mal als Strafänderungsgründe berücksichtigt werden
  • Massgebend ist, ob sich das Vorgehen des Täters durch Zusätzliches auszeichnet und durch ein besonderes Kennzeichen aus dem Rahmen fällt.
  • Unter der Art der Ausführung der Tat ist alles zu verstehen, was die Tat begleitet oder sonst wie prägt, d.h. z.B. die Tatmodalitäten wie Ort, Zeit, Dauern und Mitteln. Je weniger kriminelle Energie aufgewendet wurde, desto geringer ist die Schuld.V-Mannes
  • ür Täter und Teilnehmer ist die limitierte Akzessorietät zu beachten (Art. 27 StGB)
  • Wer mehrere qualifizierende Tatbestandselemente erfüllt, die jedes einzelne für sich den höheren Strafrahmen begründet, muss sich dies zu seinem Nachteil anrechnen lassen. Das zweite und jedes weitere Qualifikationskriterium darf uneingeschränkt taterschwerend berücksichtigt werden; das Doppelverwertungsverbot kommt nicht mehr zum Tragen.

VERWERFLICHKEIT DES HANDELNS - Textbaustein

Der verschuldete Erfolg konnte durch den Beschuldigten nur durch eine gewisse Planung herbeigeführt werden. Er legte ein cleveres und professionelles Verhalten an Tag und offenbarte so eine erhebliche kriminelle Energie. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten während längerer Zeit ein massives Gefährdungs- und Schadenspotential geschaffen. Es ist deshalb von einer besonderen Verwerflichkeit bzw. einer hohen kriminellen Energie auszugehen. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist somit als schwer zu qualifizieren.

OBJEKTIVE TATSCHWERE - Schwere des verletzten Rechtsguts - Textbaustein

___(Der Beschuldigte hat sein Opfer schwer verletzt.)___. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt damit leicht/mittel/schwer. Es ist somit auch von einem leichten/mittleren/schweren Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen. 

OBJEKTIVE TATSCHWERE - Textbaustein Fazit

Das Ausmass der objektiven Tatschwere liegt insgesamt im unteren/mittleren/oberen Bereich oder ist geringfügig/leicht/erheblich/schwer. (NICHT: Es wirkt sich verschuldensmindernd/erhöhend aus, weil das bei der objektiven Tatschwere nicht geht).

 

Angesichts der objektiven Tatschwere erscheint eine Strafe in der Grössenordnung von ___ Strafeinheiten angemessen.

SUBJEKTIVE TATSCHWERE - Textbaustein Willensrichtung

Der Beschuldigte hat/wollte (…). Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich / vorsätzlich / eventualvorsätzlich /fahrlässig. Er wusste / nahm in Kauf / war sich nicht bewusst / dass (...). Die Intensität des deliktischen Willens schwer / schwach einzustufen, was straferhöhend bzw. verschuldenserhöhend / strafmindernd zu berücksichtigen ist.

SUBJEKTIVE TATSCHWERE - textbaustein Beweggründe und Ziele

Beweggrund war (die angestrebte Bereicherung. Der Beschuldigte befand sich weder in einer Notlage, noch handelte er im Rahmen einer Beschaffungskriminalität. Seine Motivation war ein egoistischer Natur). Das Tatverschulden des Beschuldigten ist unter diesen Umständen als leicht/mittel/schwer zu qualifizieren.

SUBJEKTIVE TATSCHWERE - Textbaustein Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung

Es wäre ein Leichtes gewesen, das Überholmanöver nicht oder anders auszuführen, dieses abzubrechen und ganz zu unterlassen. Es ist daher von einem schweren Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen.

 

Es bestand keine Zwangslage oder Notsituation, die einzig nur noch ein solches Handeln zugelassen hätte. Der Beschuldigte hätte sich ohne weiteres rechtskonform verhalten können. Begründen weshalb (…). Diese Komponente wirkt sich allerdings neutral aus.

 

Die Fähigkeit, die Verletzung rechtskonformen Verhaltens zu vermeiden, war intakt. Es ist von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen.

 

Der Beschuldigte hat (…). Es bestand keine Zwangslage oder Notsituation, die einzig nur noch ein solches Handeln zugelassen hätte. Der Beschuldigte hätte sich ohne weitere rechtskonform Verhalten können. Diese Komponente wirkt sich strafmindernd/neutral/straferhöhend aus.

Unter diesem Titel ist daher eine leichte Minderung/Erhöhung der Strafe auf ___ Strafeinheiten angezeigt.

Was sind Verschuldernsminderungsgründe inkl. Grad der Herabsetzung 

Verminderte Schuldfähigkeit führt zur Strafmilderung i.S.v. Art. 48a StGB. Keine lineare Herabsetzung (i.d.R.: schwer verminderte Schuldunfähigkeit: -75%; mittelgradig: -50%; leicht: -25% (Prozentsatz nicht in Urteilsbegründung angeben).

Zu berücksichtigende Strafmilderungsgründe (nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung)

  • Verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB)
  • Versuch (Art. 22 StGB), unvollendete Versuch - zwingend Reduktion der Strafe gemäss BGer (Art. 22 Abs. 1 StGB)
  • Unterlassen (Art. 11 Abs. 4 StGB) (insbesondere zu diskutieren gilt es die Zumutbarkeit der gebotenen Handlung)
  • Verbotsirrtum (Art. 21 StGB)
  • Unvollendeter Versuch / Rücktritt / tätige Reue (Art. 23 Abs. 1 StGB)
  • Strafmilderungsgründe von Art. 48 StGB
  • Gehilfenschaft (Art. 25 StGB)
  • Teilnahme am Sonderdelikt (Art. 26 StGB)
  • Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB)
  • Notstandexzess (Art. 18 Abs. 1 StGB)
  • Wiedergutmachung (Art. 53 StGB)
  • Betroffenheit durch die Tat (Art. 54 StGB)
  • Überschreiten der zulässigen Einwirkung bei verdeckter Ermittlung (Art. 293 Abs. 4 StPO; «agent provocateur»)
  • Unverjährbare Delikte (Art. 101 Abs. 2 StGB)
  • Leichter Fall einer einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
  • Üble Nachrede und Verleumdung: bei Rücknahme des Äusserung als unwahr (Art. 173 Ziff. 4 StGB; Art. 174 Ziff. 3 StGB)
  • Geiselnahme: bei Rücktritt von der Nötigung und Freilassung des Opfers (Art. 185 Ziff. 4 StGB)
  • Strafmilderungen bei diversen Delikten (Art. 308 StGB)

Darüber hinaus werden die Umstände in Art. 48a StGB als Strafmilderungsgründe gehandhabt. Achtung Doppelverwertungsverbot: Qualifikations- und Privilegierungsgründe dürfen nicht mehrmals berücksichtigt werden. Hingegen ist es zulässig und geboten, zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein solcher qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist.

VERSCHULDUNGSMINDERUNGSGRÜNDE  - Textbaustein

Verschuldensmildernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss dem psychiatrischen Gutachten zum Zeitpunkt der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Der Beschuldigte war damit zum Tatzeitpunkt vermindert schuldfähig i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB.

 

oder als konkretes Beispiel

Der Beschuldigte wies einen Alkoholatemluftwert von 2.66 Promille auf. Das psychiatrische Gutachten attestiert ihm für die Tatzeit aufgrund der Alkoholabhängigkeit und der Alkoholintoxikation eine leichte bis höchstens mittelgradig herabgesetzte Steuerungsfähigkeit, bei voll erhaltener Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Die Schuldfähigkeit war gemäss Gutachten insgesamt etwa leicht bis höchstens mittelgradig vermindert. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen

FAZIT TATKOMPONENTE - Textbaustein

Die objektive Tatschwere ist aufgrund…(von oben erwähnten Parameter zusammenfassend festhalten) als leicht/mittelleicht/mittel/mittelschwer/schwer zu beurteilen. Die subjektive Tatschwerde ist aufgrund…(von oben erwähnten Parameter zusammenfassend festhalten) als leicht/mittelschwer/schwer zu beurteilen. 

 

Das gesamte Tatverschulden für die schwerste Straftat wird aus diesen Gründen als leicht/mittelschwer/schwer eingestuft.

 

Die Einsatzstrafe hat demzufolge auch im (unteren/mittleren/oberen) Bereich des konkreten Strafrahmens zu erfolgen. Das Gericht erachtet eine Einsatzstrafe von (Anzahl) als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

STRAFZUMESSUNG - Berücksichtgung vollendeten oder untauglichen Versuchs: Komponenten der Reduktion

mit Beispieltextbaustein

(Gemäss bundesgerichtlicher Rechsprechung wird die Strafe reduziert, wenn der Erfolg nicht eintritt)

1. Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts: Je näher der Erfolg, desto geringer die Reduktion

2. Bei bloss eventualvorsätzlich vollendetem Versuch ist die Strafe erheblich zu reduzieren

3. Mitverursachter Schaden beim Geschädigten ist mitzuberücksichtigen

"Das Mass der zulässigen Reduktion hängt beim vollendeten Versuch im Wesentlichen von der Nähe des Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. In casu wurde aus einer Distanz von ca. 7 bis 10 Metern eine Glasflasche auf einen sich bewegenden Menschen geworfen. Die Wahrscheinlichkeit eines Treffers war zwar gegeben aber nicht sicher. Es war sicher auch dem Zufall zu verdanken, dass nicht mehr passiert ist. Unter diesen Gesichtspunkten rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe auf ca. 75 Strafeinheiten. [Subsumtion]."

Textbaistein Fazit Einsatzstrafe

In Würdigung der Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatverschulden [sowie unter Berücksichtigung der bloss versuchsweise Begehung] ist das gesamte Tatverschulden des Beschuldigten für die schwerste Straftat als [leicht/mittelschwer/schwer] einzustufen. Die Einsatzstrafe hat demzufolge auch im [unteren/mittleren/oberen] Bereich des konkreten Strafrahmens zu erfolgen. Das Gericht erachtet eine Einsatzstrafe von [Anzahl Strafeinheiten] als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

Textbaustein Asperation Delikt (y)

In einem nächsten Schritt ist in gleicher Weise die Strafe für jedes weitere Delikt zu bemessen. Zusätzlich ist zu bestimmen, mit je welchem angemessenen Anteil der einzelnen zusätzlichen Strafen die Einsatzstrafe zu erhöhen ist.

Textbaustein Apserierte Gesamtstrafe

Als schwerstes Delikt ist vorliegend die (Delikt) zu betrachten. Die Einsatzstrafe von (X) Tagessätzen Freiheits-/Geldstrafe ist mit Blick auf die (Delikt X und Delikt X) hypothetische anzunehmende Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 

Merke: Die Erhöhung erfolgt umso geringer, je enger der zeitliche, sachliche und situative Zusammenhang der Delikte erscheint.

 

Im Rahmen der Gesamtstrafzumessung ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass die hier zu beurteilenden Straftaten allesamt mit (X) zu tun haben. [Enger sachlicher, zeitlicher, situativer Zusammenhang begründen]. In Anbetracht dieses Zusammenhanges zwischen den Delikten sowie den Tatkomponenten erachtet das Gericht eine Erhöhung der Einsatzstrafe um (X) Tagessätze, z.B. um die Hälfte / 2/3 der hypothetischen Strafe; wenn sehr eng zusammenhängend eher weniger, als der Gesamtschuld als angemessen. Damit beträgt die Gesamtstrafe (X) Tagessätze.

Zur Festsetzung der definitiven Gesamtstrafe sind nachfolgend noch die Täterkomponenten zu berücksichtigen.

Textbaustein Täterkomponente - Allgemeines

Bei der Beurteilung des Verschuldens des Täters berücksichtigt das Gericht ausserdem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). 

Textbaustein Vorleben und persönliche Verhältnisse

Der Beschuldigte wuchs im Krieg auf, er ist arbeitslos, verheiratet, hat zwei Kinder, … . Er befindet sich in einem sozial in-/stabilen Umfeld. 

Der Beschuldigte ist bereits mehrfach vorbestraft. Er hat einschlägige Vorstrafen, welche zeitlich nicht weit zurückliegen. Dabei fällt insbesondere auf, dass er sich auch nicht durch ein stabiles berufliches und persönliches Umfeld von einem Verstoss gegen das Gesetz hat abhalten lassen. Im Ergebnis wirken diese Umstände zu einer leichten Erhöhung des Strafmasses.

 

oder

 

Das Beschuldigte ist nicht im Schweizerischen Strafregister verzeichnet, was sich jedoch neutral auswirkt.

Textbaustein Verhalten nach der Tat

Der Beschuldigte bestreitet die Tat und zeigt auch im Nachhinein keinerlei Einsicht. Zwar gestand der Beschuldigt ein, (X). Dabei ist jedoch von einem taktischen Teilgeständnis auszugehen. Dieses hat im Übrigen weder zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens noch zur Wahrheitsfindung beigetragen. 

 

Der Beschuldigte zeigte sich im Laufe des Strafverfahrens weitgehend kooperativ. Der Führungsbericht der Anstalten (Thorberg) attestierte ihm ein positives Verhalten. Seither hat sich der Beschuldigte wohl verhalten.

 

Im Ergebnis ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren leicht straferhöhend/strafmindernd zu berücksichtigen.

WichtigFakt, dass man sich nicht selbst belastet, darf sich nicht negativ auf Strafe auswirken. Es ist prozessuales Recht sich nicht zu belasten und die vorgeworfene Tat abzustreiten

Textbaustein Strafempfindlichkeit

Aufgrund der stabilen familiären und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten, ist dessen Strafempfindlichkeit als relativ hoch einzuschätzen. 

Aufgrund des hohen Alters des Beschuldigten ist seine Strafempfindlichkeit als eher hoch einzuschätzen. 

 

oder

 

Aussergewöhnliche Umstände, die beim Beschuldigten zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen würde, sind nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich einzustufen und wirkt sich neutral aus. 

 

Es ist von einer eher hohen/durchschnittlichen Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszugehen.

 

Im Ergebnis wirkt sich die Strafempfindlichkeit neutral/leicht strafmindernd aus.

Textbaustein Fazit Strafmass

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit [leicht strafmindernd/neutral/leicht straferhöhend] auf. Es gebietet sich damit eine Reduktion der jeweiligen Strafen um (...)%. Die asperierte (Tatkomponenten-)Gesamtstrafe ist damit um [Anzahl] auf [Anzahl] zu [erhöhen/reduzieren]. Somit ist der Beschuldigte mit ___ Strafeinheiten zu bestrafen. Bei der Übertretungsbusse rechtfertig sich eine (Erhöhung/ Reduzierung) um CHF (X.).

Textbaustein Strafart allgemeines

Die Wahl der Strafart hat sich grundsätzlich nach dem Strafzweck zu richten und muss verhältnismässig sein. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen hat sich das Gericht aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips für die mildeste unter den geeigneten zu entscheiden

Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldenausgleichs äquivalenten Sanktionen grundsätzlich jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Für Strafarten von weniger als sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Nach der Prioritätsregel kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe einzig dann erkennen, wenn die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 lit. a oder von lit. b gegeben sind. In casu (...).

 

Das Gericht erachtet deshalb für sämtliche Verbrechen und Vergehen eine Freiheitsstrafe/Geldstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion. 

Textbausteine Höhe Freiheitsstrafe/Geldstrafe oder Übertretungsbusse

Freiheitsstrafe:
Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung der vorerwähnten Strafzumessungsfaktoren für (Delikte) i.V.m. Art. 40 StGB eine Freiheitsstrafe von [Anzahl Monate] als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

Geldstrafe:
Bei einer Geldstrafe sind Zahl und Höhe der Tagessätze im Urteil festzuhalten (Art. 34 Abs. 4 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung der vorerwähnten Strafzumessungsfaktoren für (Delikt) eine Geldstrafe von [Anzahl] Tagessätze als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz kann bis auf CHF 10.00 gesenkt werden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters es gebieten.

Der Beschuldigte hat einen Nettomonatslohn von CHF [Betrag], ist verheiratet und hat keine Kinder. Er hat hohe Schulden, wobei dies grundsätzlich bei der Berechnung des Tagessatzes nicht zu berücksichtigen ist. Das Gericht erachtet daher einen Tagessatz in der Höhe von CHF [Betrag] als den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

Übertretungsbusse:
Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Tatverschulden entspricht dem Referenzsachverhalt, der den VBRS-Richtlinien zugrunde liegt. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten erachtet das Gericht eine Busse von CHF (...) als angemessen. 

Textbaustein Ersatzfreiheitsstrafe

Bei Geldstrafe
Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird (Art. 36 Abs. 1 StGB). Folglich ist die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung auf (Anzahl Tage) festzusetzen. 

Bei Busse:
Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass er die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Folglich ist die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung auf (Anzahl Tage) festzusetzen.

Textbaustein Haftanrechnung/vorzeitiger Vollzug

Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft (sowie jede andere Form der Freiheitsentziehung, die über drei Stunden dauert), die der Täter während dieses oder anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). 

Dem Beschuldigten sind in Anwendung von Art. 51 StGB (Anzahl) Tage Untersuchungshaft/Sicherheitshaft anzurechnen.

Textbaustein Bedingter / Teilbedingter Vollzug - Voraussetzungen

Formelle Voraussetzungen:
Im vorliegenden Fall wurde eine [Strafart] von [Dauer/Anzahl Tagessätze] ausgesprochen. Der teilbedingte/bedingte Vollzug ist damit zu prüfen/nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB).

Materielle Voraussetzungen:
 

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es darf mithin keine ungünstige Legal Prognose vorliegen. Für die Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu lassen, zu berücksichtigen. Um das Rückfallrisiko einzuschätzen, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neue Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB).

oder

Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). 

Textbaustein Probezeit und Weisungen

Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmte es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung richtet sich nach der konkreten Rückfallgefahr.

Vorliegend erscheint dem Gericht eine Probezeit von [Dauer] als der konkreten Rückfallgefahr angemessen

Verbindungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe -  Textbaustein allgemeines

Eine bedingte Strafe kann mit einer (unbedingten Geldstrafe) oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der Verbindungsbusse soll die Möglichkeit geschaffen werden, bei Gewährung des bedingten Vollzugs eine spürbare Sanktion zu verhängen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel (der Kombinationsstrafe) festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Dem Beschuldigten soll ein Denkzettel, d.h. eine spürbare Sanktion, verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Auge zu führen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Strafenkombination nicht zu einer Straferhöhung führen.

Verbindungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe - Textbaustein Schuldhaftes Nichtbezahlen Busse

Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

Verbindungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe - Textbaustein Fazit Busse/Ersatzfreiheitsstrafe

Ausgehend von der Gesamthöhe der bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von CHF [Anzahl Tagessätze x Tagessatzhöhe] erachtet das Gericht eine Verbindungsbusse von CHF [Betrag] als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 

Die bedingt auszusprechende Geldstrafe ist zugunsten der Verbindungsbusse entsprechend um [Betrag Verbindungsbusse geteilt durch Tagessatzhöhe] Tagessätze zu reduzieren. Nur so liegt die ausgesprochene Kombinationsstrafe innerhalb der dem Verschulden des Beschuldigten angemessenen Gesamtstrafe (1/5 der Gesamtstrafe).
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf [Verbindungsbusse geteilt durch Tagessatzhöhe] festgesetzt.

Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird (Art. 36 Abs. 1 StGB).

Textbaustein "Sichernde Massnahme"

Eine Massnahme ist nach Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht genügt, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständliche Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB).
Unter den Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 / Art. 60 Abs. 1 / Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 StGB kann eine stationäre therapeutische Massnahem zur Behandlung psychischer Störungen/Suchtbehandlung/junge Erwachsene angeordnet werden.
Sind die Voraussetzungen sowohl für die Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an. Der Vollzug einer Massnahme nach den Art. 59-61 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 1 und 2 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 StGB).

Unter den Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 StGB kann eine ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen/Suchtbehandlung angeordnet werden.

Dem psychiatrischen Gutachten lässt sich entnehmen ___ Entsprechend der Empfehlung im Gutachten hält das Gericht eine ambulante Behandlung für notwendig aber ausreichend, um ___. (Evtl. Verzicht)

Der Beschuldigte ist im vorzeitigen Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO) seit (Datum). Da eine stationäre Massnahme zu vollziehen ist, wird er im Massnahmenvollzug belassen.

Textbaustein - Andere Massnahmen - Landesverweis

Gemäss dem seit 01.10.2016 in Kraft getretenen Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht ausländische Staatsangehörige obligatorisch für die Dauer zwischen fünf und fünfzehn Jahren des Landes zu verweisen, wenn sie wegen einer der in lit. a bis lit. o genannten Straftaten verurteilt wurden, wozu auch [...] gehört. Von Art. 66a Abs. 1 StGB wird auch die versuchte Begehung einer Katalogtat erfasst. Ausnahmsweise von der Landesverweisung abgesehen werden kann, wenn diese für den Betroffenen eine schwere persönliche Härte bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Ausnahmeregelung setzt also das Vorhandensein zweier Elemente kumulativ voraus: einerseits muss eine schwere persönliche Härte bejaht werden und andererseits darf das öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht höher wiegen, als die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Überwiegt das öffentliche Interesse, bleibt es selbst dann bei der Landesverweisung, wenn diese einen schweren persönlichen Härtefall bewirkt.