ZHAW


Kartei Details

Karten 69
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 03.01.2022 / 15.01.2022
Weblink
https://card2brain.ch/box/20220103_oeffentliches_wirtschaftsrecht
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20220103_oeffentliches_wirtschaftsrecht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

3. Welche Art der Nutzung werden beim Verwaltungsvermögen unterschieden?

5. Welche Arten der Nutzung werden bei den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch unterschieden?

3. Ordentliche Nutzung, ausserordentliche Nutzung, Sondernutzung

 

5. Schlichter Gemeingebrauch, gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzung

Begriff und Erscheinungsformen der Leistungsverwaltung

Leistungsverwaltung:
Der Staat erbringt bestimmte Leistungen (Mittel) im Rahmen von gesetzlichen Aufträgen zur Verwendung durch die Privaten (Zwecke).

Beispiele im Bereich des öffentlichen Wirtschaftsrechts:
- Geld- und Währungspolitik
- Gewährleistung Infrastruktur
- Gewährleistung Bildungs- und Gesundheitswesen
- Exportförderung
- Beihilfen für Landwirtschaft

Ansprüche auf Leistungen 

Grundrechtlicher Anspruch auf Leistungen (siehe Schema*): 

- Hilfe in Notlagen BV 12
- Grundschulunterricht BV 19
- Unentgeltliche Rechtspflege BV 29 III **
- Schutz von Kindern und Jugendlichen BV 11

Bedingter Grundrechtlicher Anspruch auf Leistungen:

- Anspruch auf Nutzung des öffentlichen Grundes im gesteigerten Gemeingebrauch, wenn zur Ausübung eines Grundrechts notwendig

Gesetzlicher Leistungsanspruch:

- Je gemäss gesetzlicher Grundlage (z. B. Recht auf einen Studienplatz)
- Anspruch auf Einhaltung des Legalitätsprinzips i. V. m. dem verfassungsmässigen Recht auf Gewaltenteilung

*Prüfschema beim grundrechtlichen Anspruch auf Leistungen

-> ob Anspruch auf grundrechtlich garantierte Leistung verletzt ist, ist nicht nach BV 36 zu prüfen!!

1. Ist das öffentliche Unternehmen an die Grundrechte gebunden?

2. Fällt das Verhalten, für das eine staatliche Leistung nachgesucht wird, in den Schutzbereich des Grundrechts?

3. Besteht eine staatliche Schutzpflicht; d.h. besteht im konkreten Fall eine staatliche Leistungspflicht, um den grundrechtlich garantierten Schutz (gemäss Schutzbereich) zu verwirklichen? Das ist dann der Fall, wenn:
A. die Freiheit des gewährleisteten Verhaltens tatsächlich gefährdet ist
B. und die Gefährdung durch die staatliche Leistung beseitigt oder vermindert werden kann.

4. Genügen die bestehende gesetzliche Regelung oder das konkrete behördliche Verhalten dem grundrechtlich garantierten Anspruch?
- Wenn nicht: besteht ein nachvollziehbarer Grund, diesen Anspruch nicht zu erfüllen?

 

Grundrechtsbindung im Rahmen von BV 35 II,

wenn staatliche Aufgaben übernommen werden.

-> Auch im Rahmen des Privatrechts? BGE 129 III 35: Je mehr Private oder die Verwaltung in Ausübung ihrer Aufgabe im Wettbewerb mit anderen Anbietern steht, desto weniger besteht eine Bindung an die Grundrechte.

-> Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht

** Grundrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

** Grundrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Art. 29 Abs. 3 BV:

Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Sachlicher Schutzbereich:

• Private Person hat Ausgaben in einem Rechtsmittelverfahren oder einem erstinstanzliche Verwaltungsverfahren zu tätigen
• Kosten des Prozesses können nicht ohne Rückgriff auf jene eigenen Mittel, welche zum notwendigen Lebensunterhalt gebraucht werden, gedeckt werden (Bedürftigkeit). Prozess erscheint nicht als aussichtslos.
→ Schutzbereich bezieht sich nicht nur auf Rechtsmittelverfahren, sondern auch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE)

Persönlicher Schutzbereich:
• natürliche Personen, grundsätzlich aber nicht juristische Personen (JP sind nicht «arm» sondern nur zahlungsunfähig oder überschuldet)

Grundrechtlich garantierter Anspruch:
• Befreiung von Verfahrenskosten (und damit auch von Kostenvorschüssen)
• staatliche Bestellung eines Rechtsvertreters
• aber keine Befreiung von der Bezahlung einer Parteientschädigung

Legalitätsprinzip in der Leistungsverwaltung

Grundsatz: 

- Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. (Art. 5 Abs. 1 BV) 

Das Legalitätsprinzip bedeutet, dass sich Verwaltungshandeln auf ein Gesetz stützen muss (Art. 5 Abs. 1 BV. Verwaltungstätigkeiten, die nicht auf einem Gesetz beruhen, sind unzulässig.

Bei der gesetzlichen Grundlage muss es sich nicht zwingend um ein Gesetz im formellen Sinn, also ein Gesetz, welches vom Parlament (Legislative) verabschiedet wurde, handeln. Als gesetzliche Grundlage genügt allenfalls auch eine von der Exekutive erlassene Verordnung (Gesetz im materiellen Sinne).

Erhöhte Anforderungen wenn: 

- Grundrechte oder andere verfassungsmässigen Rechte betroffen sind. 
- Bei Leistungsfinanzierung durch Steuern oder Abgaben
- Verpflichtungen auferlegt werden

mildere Anforderungen wenn: 

- zur Regelung einer Materie stehen verschiedene Wege offen
- Tatsächliche Verhältnisse ändern sich rasch

 

Raumplanung: 

Raumplan (= Nutzungs und Richtplan)

Raumplan = wichtigster Plan in der Rechtsordnung
Raumplan = besteht aus Nutzungsplan und Richtplan; beide haben dazugehörigen Text (Normen)

- Primär Behördenverbindlich (Art. 9 RPG)
- Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten
- Zukunftsgerichtet
- Planungspflicht (Art. 2 RPG)
- Kantonale Zuständigkeit (Art. 6 RPG)
- Kantonale Zuständigkeit (Art. 6 RPG)

Raumplan

Nutzungsplan

Nutzungsplatz = regelt parzellengenau und rechtsverbindlich die erlaubten, verbotenen und vorgesehenen Nutzungen des Bodens und konkretisieren die Eigentumsverhältisse

→ rechtsverbindlich
 

Nutzungszonen: Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen sind von Bundesrecht vorgesehen

Nutzungspläne müssen öffentlich aufgelegt werden und es muss ein Rechtsmittel gegen die Nutzungsplanung bestehen (abstrakte oder akzessorische Normenkontrolle)

Baubewilligung

Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn:

- Bauland erschlossen
- Zonenkonform (= wenn eine Zufahrt besteht und die Leitungen für Wasser, Energie und Abwasser so nahe an das Grundstück heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.

Richtplan

Richtplan = dient ihrer Funktion nach dazu, raumwirksame Tätigkeiten zukunftsgerichtet im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abzustimmen.

Erfasst: Landwirtschaftsgebiete, Erholungs- und Schutzgebiete, Gefahrengebiete, Siedlungsgebiete sowie öffentliche Infrastruktur

Ziel: Geplante Abgrenzung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet in Zukunft.

räumt den Einzelnen keine Rechte und Pflichten ein, er ist nur für Behörden verbindlich.

Kooperation

Abgrenzung verwaltungsrechtlicher Vertrag vs. Verfügung

Mirwirkungsbedürftige Verfügungen
- Willensübereinkunft (Art. 1 OR analog) – Zustimmung betroffene Person notwendig
- Kooperationsbedürftigkeit
- Wenig Spielraum des Staates - Beispiel: öffentliches Personalrecht

≠ Verfügung → einseitig, kaum Spielraum des Staates

Abgrenzung öffentlich-rechtlicher vs. privatrechtlicher Vertrag?

«Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag hat direkt die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zum Inhalt oder betrifft einen im öffentlichen Recht geregelten Gegenstand, zum Beispiel eine Erschliessung, Enteignung oder Subvention. Demgegenüber liegt eine privatrechtliche Vereinbarung vor, wenn sich der Staat durch Kauf, Werkvertrag oder Auftrag bloss die Hilfsmittel beschafft, derer er zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben bedarf.»

 

 

Verwaltungsrechtliche Verträge:

- Koordinationsrechtlicher Vertrag: Vertrag zwischen öffentlich-rechtlichen Organisationen

- Subordinationsrechtlicher Vertrag: öffentlich-rechtliche Organisation und Privater

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Zustandekommen und Gültigkeit

1. Nicht durch Gesetz ausgeschlossen (Gesetzesvorrang) bzw. 

2. ausdrückliche oder stillschweigende Zulassung im Gesetz (Gesetzesvorbehalt). 

3. Verminderte Anforderungen, wenn alle direkt Betroffenen ihr Einverständnis geben 

4. Sachliche Gründe sprechen für Vertrag (z.B. BGer 1A.266/2005: vertraglich geregelte Emissionsbegrenzung in einer lokalen Überbauungsordnung) ≠ Verfügung

5. Der Abschluss eines Vertrags ist zulässig, «wenn dies die zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignetere Handlungsform darstellt als die Verfügung. Der mit dem Gesetz verfolgte Zweck muss erfordern, dass ein Vertrag abgeschlossen wird.» (gegeben, wenn Gesetz viel Spielraum gibt.)

6. Schriftlichkeit - Nach h.L. und Rechtsprechung ein Gültigkeitserfordernis; Mindermeinung: Schriftlichkeit lediglich empfehlenswert (zu Beweiszwecken) 

öffentlich rechtlicher Vertrag

Grundsätze und Auslegung und Anwendungsbereiche

Grundsätze
• Auslegung und Inhalt
- «In Zweifelsfällen ist zu vermuten, dass die Verwaltung nicht bereit ist, etwas anzuordnen oder zu vereinbaren, was mit den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen und der einschlägigen Gesetzgebung im Widerspruch steht» BGE 121 II 81, 85
- (Auslegung eher zu Lasten des Bürgers)
 

• Rechtsschutz

- Vertragsabschluss als anfechtbare Verfügung?
- Vertragsinhalt idR. Verwaltungsrechtliche Klage beim Verwaltungsgericht
- Rechte Dritter: als anfechtbarer Realakt (Art. 25a VwVG)

 

Anwendungsbereiche:

Beispiele für Verträge des Gemeinwesens:

Privatrecht (Auswahl)
- Post: Kundenverträge Art. 17 PG
- SBB Art. 56 PBG (Transportvertrag Passagiere / SBB)
- Hilfsdienste BGer 2D_64/2008 - Beschaffungsverträge BöB (Streit wird von Zivilgerichten entschieden)

Öffentliches Recht (Auswahl)
- Subventionen Art. 17 SuG
- Enteignung EntG
- Konzessionsbedingungen
- Beleihungsverträge (z. B. Pflichtlagerverträge mit Privaten, Art. 6 ff. LVG)

Qualifikation Verfügung oder Vertrag

Der verwaltungsrechtliche Vertrag ist eine auf übereinstimmenden Willensäusserungen von zwei oder mehreren Parteien beruhende Vereinbarung, welche die Regelung einer konkreten verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung zum Gegenstand hat. Im Einzelfall kann – wie hier – die Abgrenzung zur Verfügung Schwierigkeiten bereiten. Folgende Kriterien sind für die Abgrenzung relevant:

1. Verfahren;
2. Einseitigkeit;
3. Freiwilligkeit;
4. Form;
5. Inhaltliche Gestaltungsfreiheit

Zulässigkeit Staatshandeln («ob»)

Grundsatz der «staatsfreien Wirtschaftsordnung»?
- Grundentscheid für eine privatwirtschaftliche Wirtschaftsordnung
- Gewährleistung der Wirtschaftsfreiheit und Schutz der Wettbewerbswirtschaft

Subsidiaritätsprinzip?
- Tätigkeit wird sofern möglich von der kleineren Einheit ausgeübt.
- Im Verhältnis Staat/Private sind private Unternehmen die «kleinere Einheit»
- Staatliche Tätigkeit nur bei Marktversagen

BGer:
- unternehmerisches Staatshandeln als gelebte Praxis
- im Rahmen des System des (nicht staats-) freien Wettbewerbs zulässig
- BV 94 hat keine privatwirtschaftliche Schutzordnung, sondern sieht nur Wettbewerb vor, welcher nicht zwingend staatsfrei sein muss

Schutz vor staatlicher Konkurrenz aus BV 27?

BGE 138 I 378: «Tritt ein staatliches Unternehmen mit gleichen Rechten und Pflichten wie ein privater Unternehmer und im Wettbewerb zu diesem auf, so entsteht den Privaten bloss ein weiterer Konkurrent, was keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) darstellt, solange das private Angebot durch die staatliche Massnahme nicht geradezu verdrängt wird (E. 6.2).»

 

Kritik:
- Unternehmerisches Staatshandeln als solches gerät in Konflikt mit der Wirtschaftsfreiheit.
- BV 27 schützt wirtschaftliche Beziehungen.
- Durch den Eintritt des Staates in den Wettbewerb verlieren private Unternehmen Vertragspartner. 

Verfassungsrechtliche Schranken (,,wie'') 

1 / 2 

- gesetzliche Grundlage & öffentliches Interesse

gesetzliche Grundlage:

- Lehre: formell-gesetzliche Grundlage (Parlament muss Entscheid treffen, ob Staatsbetrieb in Wettbewerb eintritt oder nicht, Regierung (= Verordnung) genügt nicht)
- Unabhängig, ob Staatshandeln ein Grundrechtseingriff darstellt (BGE 138 I 378 Glarnersach)
- Normendichte (keine hohe Voraussetzungen, Gesetz muss Tätigkeitsbereiche des Gemeinwesens allgemein beschreiben, Glarnersach hat einzelne Versicherungen nicht im Gesetz umschrieben)

 

öffentliches Interesse (BV 5)

- Nach neuerer Praxis auch betriebswirtschaftliche Interessen (BGE 138 I 378 [Glarnersach])
- Rein fiskalische Interessen umstritten (von BGE offengelassen)
fiskalisch = Betrieb muss verdientes Geld den Kantonen abliefern (= Geldbeschaffung)
- Genaue Anforderungen an das Vorliegen eines öffentlichen Interessens sind umstritten

- Bundesgericht: Es obliegt in erster Linie dem politischen Prozess bzw. dem zuständigen Gesetzgeber, das massgebliche öffentliche Interesse zu bestimmen (BGE 138 I 378 E. 8.2) - Kriterium öffentliches Interesse wird mit gesetzlichen Grundlage vereint

 

Verfassungsrechtliche Schranken (,,wie'') 

2/2

- Verhältnismässigkeit

- Wettbewerbsneutralität 

Verhältnismässigkeit (BV 5)
- Eingesetzte Mittel müssen mit der Privatwirtschaftsordnung kompatibel sein
- Teil der Lehre: «ausgedehnte Staatswirtschaft» verboten
- Insgesamt unklar
- Glarnersach hat Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit nicht normal durchgeprüft, sondern nur gesagt, dass es zu keiner Verstaatlichung eines Wirtschaftszweiges (oder weiter Teile) kommen darf. Glarnersach hat dem standgehalten. BGE hat nicht damit gerechnet, dass private Konkurrenz völlig ausgegrenzt wurde

Wettbewerbsneutralität

BV 27 i. V. m. BV 94 = negative Wettbewerbsgarantie:


- Verbot von Regelungen und Massnahmen, die den Wettbewerb unter privaten Wirtschaftssubjekten verzerren
- Staatliches Handeln muss grundsätzlich wettbewerbsneutral sein

 Keine systematische Quersubventionierung als Teil der Wettbewerbsneutralität; Monopolverdienst darf nicht für Tätigkeit im Wettbewerb verwendet werden

Glarnersach hat die Tätigkeit kalkulatorisch getrennt, aber nicht organisatorisch (bsp. Tochtergesellschaft gründen, welche Wettbewerbsbereich übernimmt - Kt. Bern hat dies so)
Kalkulatorische Trennung reicht gemäss BGE

Faktische Vorteile der Staatsunternehmen
- Kundenkontakte (Möglichkeit von Kombiprodukten)
- Infrastruktur
- Marktrelevante Informationen

Grundrechtsbindung des wirtschaftlich tätigen Staats

- umfassende Bindung an die Grundrechte, wenn das Unternehmen eine Staatsaufgabe (im Wettbewerb oder im Monopol) wahrnimmt (BV 35 II)

• Wenn ein staatlich beherrschtes Unternehmen eine private Tätigkeit im Wettbewerb ausübt, lässt sich allenfalls aus dem Privatrecht eine Kontrahierungspflicht ableiten:

- Öffentliches Angebot:
- Gut des täglichen Bedarfs;
- Keine sachlichen Gründe für die Verweigerung des Vertragsschlusses;
- Keine Ausweichmöglichkeiten bzw. marktbeherrschende Stellung des öffentlichen Unternehmens.

Grundrechtsberechtigung öffentlicher Unternehmen?

Bundesgericht: lässt es offen, ob sich staatliche Unternehmen wie Private auf die Wirtschaftsfreiheit berufen können.

Begriff : Öffentliche Beschaffung

 liegt vor, wenn das Gemeinwesen auf dem freien Markt als Nachfrager auftritt, um für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben gegen Entgelt Mittel zu erwerben.

Staat als Nachfrager von wirtschaftlichen Leistungen − Volkswirtschaftlich grosser Bedeutung (2015 hat Staat für 5.651 Mrd. Güter eingekauft, v. a. astra; gesamte CH = Güter für 40 Mrd. jährlich beschafft durch Kt., Gemeinde & Bund)
− Seit den 1990er Jahren dichtes Netz an Rechtsgrundlagen

Geltungsbereiche (öffentliche Beschaffung) 

subjektiv und objektiv

Subjektiver Geltungsbereich

- Art. 2 BöB - Zentrale und dezentrale Bundesverwaltung sowie öffentliche, vom Bund beherrschte Unternehmen in den Bereichen Wasser- und Energieversorgung, Verkehrsinfrastruktur und Telekommunikation
- Ausnahmsweise für alle Verwaltungseinheiten des Bundes Gültigkeit (Art. 32 lit. a Ziff. 2 VöB)
- Kantonale und kommunale Beschaffung ergibt sich der subjektive Geltungsbereich aus Art. 8 IVöB

Objektiver Geltungsbereich … ist gegen, bei der öffentlichen Beschaffung von Mitteln auf dem freien Markt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Voraussetzungen:
- Auftragskategorien: Bauwerk, Dienstleistungen, Lieferung
- Schwellenwert

→ nationale Beschaffung: Art. 2a VöB
→ kantonale und kommunale Beschaffung: Anhänge 1 und 2 IVö

Verfahren einer Vergabe im öffentlichen Beschaffungswesen

1. Untersteht die Vergabestelle den Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen? Zentralverwaltung: ja Dezentralverwaltung: Swisscom / SBB muss im Einzelfall abgeklärt werden

2. Untersteht der Auftrag den Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen?

3. Ist massgeblicher Schwellenwert überschritten?
Lieferungen/DL Bund: Fr. 230'000.00 Bauaufträge
Bund: 8.7 Mio. Schritte

1-3 = Geltungsbereich Schritt

4 = Bestimmung massgebliche Verfahrensart 

Verfahrensarten

(generell)

… es wird unterschieden zwischen Verfahren mit und ohne öffentliche Ausschreibung

mit: 

- selektives Verfahren 
- Offenes Verfahren 
 

ohne: 

- freihändiges Verfahren
- Einladungsverfahren

Verfahren mit öffentlicher Ausschreibung

Selektives Verfahren
- Art. 15 BöB
- Phase 1: Interessenten stellen Antrag auf Teilnahme an der Ausschreibung Prüfung Eignung der Interessenten (= Präqualifikationsverfahren)

- Phase 2: Einladung durch Behörde von ausgewählten Interessenten zur Angebotseinreichung

Ausnahmsweise Beschränkung der Anzahl Angebotsabgaben zulässig (wenn sonst nicht effizient und Beschränkung bereits mit Ausschreibung kommuniziert wurde)

Offenes Verfahren

- Art. 14 BöB - Alle Interessenten können ein Angebot einreichen
- Viel aufwändiger für Vergabestelle;

 

→ Freie Wahl zwischen offenem und selektivem Verfahren;

→ Lehre ist der Meinung, dass offenes Verfahren gewählt werden soll (Wettbewerb)

Verfahren ohne öffentliche Ausschreibung 

Freihändiges Verfahren

- Art. 16 BöB
- Direkte Vergabe eines Auftrages an einen Anbieter
- Voraussetzungen für Zulässigkeit auf Verordnungsstufe geregelt (Art. 13 Abs 1, Art. 36 Abs. 2 VöB)
- Z. B. aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten oder wegen Dringlichkeit

Einladungsverfahren

- Art. 35 VöB
- Einladung zur Angebotsabgabe von wenn möglich mindestens drei Anbieter
- Zulässigkeit gemäss Art. 35 Abs. 3 BöB und bei Aufträgen, bei welchen das freihändige Verfahren zulässig ist.

 

Vergaberecht keine Anwendung: Keine Ausschreibung bsp. wenn kein Mittelfluss vom Staat zu Privaten

Zuschlag und Beschaffungsvertrag

Zuschlag für einen Auftrag erfolgt als Verfügung des öffentlichen Rechts, basierend auf diesem wird zwischen dem Anbieter und der Vergabebehörde ein privatrechtlicher Beschaffungsvertrag abgeschlossen

• Zeitpunkt: Vertragspartner und Leistung/Gegenleistung muss bekannt sein
• Wiederruf bei nachträglicher Feststellung eines Fehlers oder Abbruch des Verfahrens Art. 11 BöB
• Zuschlag keine Kontrahierungspflicht für Vergabebehörde
• Verbot der Verhandlung
• Zuschlag für wirtschaftlich günstigstes Angebot 

Verfahrensablauf (öffentliche Beschaffung)

- Öffentliche Ausschreibung im Amtsblatt und www.simap.ch
- Nennung Eignungs- und Zuschlagskriterien
- Zuschlag ist wiederum zu publizieren
- Angebot in schriftlicher Form einreichen
- Keine Verhandlung zwischen Anbieter und Vergabebehörde