ZHAW
Kartei Details
Karten | 69 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 03.01.2022 / 15.01.2022 |
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Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit
• Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 I BV).
• Grundsatzkonform sind Massnahmen, die den Wettbewerb nicht verzerren. Nicht wettbewerbsneutral sind z.B.
- staatliche Preisordnungen (z.B. gesetzlich festgelegte Taxigebühren);
- künstliche Verknappung des Angebots (z.B. Zahnarzt darf nur eine Praxis führen);
- gezielte Beeinflussung der Nachfrage (z.B. Verbot der Verwendung von Schaufelbaggern zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bzw. zur Steigerung der Nachfrage nach Arbeitskräften) Verbot von Robotern wäre nicht erlaubt, aber eine Steuer auf Roboter wäre milder und erlaubt
- Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie in der BV vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 IV BV).
Regalrechte = alte kantonale Monopole (Jagd, Salz, Fischerei, Bergregal, etc.) BV hat Abweichungskompetenzen für den Bund, bsp. Art. 99 BV: Bargeldmonopol (= Abweichung Grundsatz Wirtschaftsfreiheit in BV selbst)
Dimensionen der Wirtschaftsfreiheit.
1. Individualrechtliche Dimension
beinhaltet sachlichen und persönlichen Schutzbereich:
Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV): Schutz der privatwirtschaftlichen Betätigung, Gleichbehandlung direkter Konkurrenten; bedingter Anspruch auf Benützung öffentlicher Sachen im gesteigerten Gemeingebrauch
2. Institutionelle Dimension
Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV): Wirtschaftsordnung des freien Wettbewerbs; Verbot staatlicher Wirtschaftslenkung; Eingriff nur bei grundsatzkonformen Massnahmen erlaubt
3. Bundesstaatliche Dimension
Einheitlicher (interkantonaler) Wirtschaftsraum (Art. 95 Abs. 2 BV), vgl. Binnenmarktgesetz
Sachlicher Schutzbereich:
1.Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit, die auf Gewinn oder Erwerbseinkommen abzielt. Geschützt ist sowohl die Berufswahlfreiheit, der freie Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit wie auch deren
2. Gleichbehandlung direkter Konkurrenten:
Gleichbehandlung von Angehörigen „der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen“. (BGE 125 I 431). Eine absolute Gleichbehandlung wird nicht verlangt, jedoch bedarf eine Ungleichbehandlung im Schutzbereich von Art. 27 BV einer besonders qualifizierten Begründung
3. Bedingter Anspruch auf Nutzung des öffentlichen Grundes:
wer zur Ausübung eines Freiheitsrechts den öffentlichen Grund (im gesteigerten Gemeingebrauch) nutzen will, hat einen bedingten Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung (Leistungsgrundrecht!) (bei Verweigerung der Bewilligung, liegt Eingriff in die WF vor) bedingter Anspruch, da es um die Ausübung der Wirtschaftsfreiheit geht. Kein Anspruch auf: Sondernutzungskonzession, Subvention etc. In der Regel sind die Grundrechte Abwehrrechte, hier würde aber ein Leistungsrecht vorliegen.
Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit
Privat:
Tätigkeit, die weder der Erfüllung einer staatlichen oder kommunalen, öffentlich-rechtlich übertragenen Aufgabe, noch eine Tätigkeit im Monopolbereich darstellt. Ausgenommen vom Schutzbereich sind: Notare, unentgeltlicher Rechtsbeistand, Gerichtsdolmetscher, Beamtenfunktionen, kantonaler oder gemeindlicher Kaminfeger
Beispiel: wenn dem Notar eine Wohnsitzpflicht auferlegt wird, kann er sich auf die Verletzung der Niederlassungsfreiheit berufen. Beispiel, wo der Staat gleichzeitig eine öffentlich- und privatrechtliche Aufgabe ausführt: EKZ-Gesetz ZH: Versorgung des Kantons mit elektronischer Energie ist Aufgabe des Kantons (Staatsaufgabe), die zusätzliche Option der Wärmeverteilung hingegen kann als eine private Tätigkeit qualifiziert werden. § 2 EKZ
wirtschaftlich: Tätigkeit, die Güter oder DL erstellen, mit der Absicht, ein Einkommen zu erzielen.
Gleichbehandlung direkter Konkurrenten
- Abweichungen sind nur zulässig, wenn qualifizierte Gründe dafür sprechen; Gleichbehandlung in BV 94 ist stärker als die allgemeine Gleichbehandlung in BV 8
Qualifikation direkte Konkurrenten:
- Bäckereien/Konditoreien und Bäckereien/Konditoreien mit angegliedertem Gastwirtschaftsbetrieb (BGE 120 Ia 236 E. 1, 238);
- Taxis mit und Taxis ohne Funkanschluss (BGE 121 I 129 E. 4, 136 ff.);
- bestimmten Zirkusbetrieben (BGE 121 I 279 E. 5 u. 6, 286 ff.) und
- Geschäften in Zentren des öffentlichen Verkehrs und Betrieben in deren engerer Umgebung (BGE 125 I 431 E. 4, 435 ff.).
Qualifikation als keine direkten Konkurrenten:
- Ärzten und Apotheken betr. Medikamentenabgabe (BGer 2A.452/2003;
- Drogerien und Apotheken (BGE 89 I 27 E. 4, 35).
Besonderes Gewicht kommt dem Grundsatz zu, wenn es um die Gewährleistung der Chancengleichheit hinsichtlich Marktzugang geht.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten ist sodann insb. zu beachten bei der Zurverfügungstellung des öffentlichen Grundes zum gesteigerten Gemeingebrauch.
Eine «jedenfalls faktische Ungleichbehandlung» ergibt sich auch daraus, dass die kantonalen und kommunalen Polizeivorschriften vielfach nicht harmonisiert sind. Das BGer verneint eine aus dem Gleichbehandlungsgebot der Kantone fliessende Pflicht der Kantone,
Private Betriebe haben einen Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber Staatsbetrieben, soweit der Staatsbetrieb eine private Aufgabe im Wettbewerb wahrnimmt.
Soweit der Staatsbetrieb eine öffentliche Aufgabe im Wettbewerb wahrnimmt, darf der Gesetzgeber den Staatsbetrieb privilegieren. Das gilt beispielsweise für öffentliche Schulen und Kantonalbanken.
Persönlicher Schutzbereich
1. Natürliche Personen mit CH-Bürgerrecht;
2. Natürliche ausländische Personen, soweit sie fremdenpolizeilich uneingeschränkt auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt zugelassen sind - also über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder - einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben (z.B. nach den bilateralen Abkommen mit der EU).
3. Juristische Personen mit Sitz in der CH
4. Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in CH = umstritten
5. Auch die Frage, ob sich auch ausländische juristische Personen auf die Wirtschaftsfreiheit berufen können, hat das BGer - abgesehen von jenen Fällen, bei denen ein staatsvertraglicher Anspruch auf wirtschaftliches Tätigwerden in der Schweiz besteht (Art. 5 FZA und Art. 17 ff. Anhang I des FZA) - bisher offengelassen
Das Gemeinwesen kann sich nicht auf die Wirtschaftsfreiheit berufen, da es keine privatwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. ABER öffentlich-rechtliche Unternehmen im Wettbewerbsbereich:
Prüfschema Wirtschaftsfreiheit
Art. 36 Abs. 1 - 3 & Art. 94 Abs. 4 BV
1. Massnahmen im sachlichen & persönlichen Schutzbereich ?
- Nein ? -> Kein Eingriff
- Ja ? (siehe 2.)
2. grundsatzkonforme Massnahme ?
- Ja ? -> Prüfung ob Massnahme Anforderungen gemäss Art. 36 Abs. 1 - 3 BV erfüllt
- Nein ? -> Prüfung ov Abweichung gemäss Art- 94 Abs. 4 BV gerechtfertig ist.
3. Fazit / Eingriff zulässig / unzulässig
Grundsatzkonfrom und Anforderungen nach Art. 36 Abs. 1 - 3 BV erfüllt -> EIngriff zulässig
Grundsatzwidrig aber Abweichung nach Art. 94 Abs. 4 BV gerechtfertigt -> EIngriff zulässig
Erfüllt eine Massnahme nicht Art. 36 Abs. 1 - 3 BV oder lässt sich die grundsatzwidrige nicht mit Art. 94 Abs. 4 BV rechtfertigen so ist der Eingriff unzulässig.
Grundsatzkonforme Massnahmen (Art. 94 Abs. 1 BV):
Erlaubt sind nur grundsatzkonforme Eingriffe, d.h. Massnahmen, die den Grundsatz der wettbewerbsorientierten Wirtschaftsordnung wahren wie z.B. Eingriffe aus sozialpolitischen Gründen oder zum Schutz der Polizeigüter (Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit, Sittlichkeit, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr) Beispiele: Ladenschlussöffnungszeiten, Nachtarbeitsverbote, Reklamevorschriften, Anforderungen an die Ausübung eines Berufes, kantonales Geldspielautomatenverbot, Sicherstellung günstigen Wohnraumes etc.
Grundsatzwidrige Massnahmen / Schrankenregelung bei grundsatzwidrigen Massnahmen
Massnahmen, die den freien Wettbewerb verhindern, gewisse Gewerbezweige bevorzugen oder die darauf abzielen, das Wirtschaftsleben nach einem festen Plan zu lenken (Monopole, zahlenmässige Beschränkung von Anbietern, generelle Verbote bestimmter Wirtschaftsformen, Privilegierung ortsansässiger Anbieter etc.
Schrankenregelung bei grundsatzwidrigen Massnahmen (Art. 94 Abs. 4 BV):
Der Bund braucht hierfür eine spezielle Ermächtigung in der Bundesverfassung; für die Kantone sind derartige Massnahmen nur zulässig, wenn sie durch kantonale Regalrechte begründet sind (historisch gewachsene Monopole wie Jagd-, Fischerei-, Bergbau- oder Salzregal; vgl. Art. 94 Abs. 4 BV). Ferner sind auch neue kantonale Monopole aus Gründen des Polizeigüterschutzes oder aus sozialpolitischen Gründen erlaubt (Gebäudeversicherungs- oder Plakatanschlagmonopol)
Schrankenregelung bei grundsatzkonformen Massnahmen (Art. 36 BV):
Prüfschema Art. 36
(Spezialfall bei Regelung der Nutzung des öffentlichen Grundes)
Prüfung, ob Art. 36 BV eingehalten worden ist; diese Prüfung unterscheidet sich nicht von derjenigen, wie sie auch bei anderen Grundrechten durchgeführt wird
1. Gesetzliche Grundlage
- generell-abstrakt + genügend bestimmt
- gesetzesform (Normdichte)
- bei schwerwiegenden Eingriffen = Gesetz im formellen SInn
[Bei der Regelung der Nutzung des öffentlichen Grundes, lässt das BGer die Sachherrschaft an die Stelle der gesetzlichen Grundlage tretten. (Wird in der Lehre aber überwiegend kritisiert)
Dies trifft aber nur auf den Umstand zu ob eine Bewilligungspflicht zulässig ist. Will das Gemeinwesen z.B ein Gebühr einführen reicht die Sachhoheit nicht aus - hier wird eine gesetzl. Grundlage gefordert.]
2. Eingriffsinteresse, öffentliches Interesse
- Schutz von Polizeigüter
- Erfüllung von staatlichen Aufgaben
- Schutz Grundrechte Dritter
3. Verhältnismässigkeit prüfen
- Eignung (Massnahme geeignet, das öff. Interesse zu verwirklichen ?)
- Erforderlichkeit (Ist die Massnahme in sachlicher, zeitlicher, persönlicher, räumlicher SIcht das mildeste Mittel um das Ziel zu erreichen)
- Zumutbarkeit ( gegeben wenn zw. Eingriff und öffentlichem Interesse ein vernünftiges Verhältnis gegegeben ist. (Interessenabwägung)
(4.) Kerngehalt
Eingriff darf unantastbarer Grundgehalt des Grundrechtes nicht berühren.
Formelle und materielle Enteignung – Definitionen
„Formelle Enteignung“: Dem Eigentümer wird ein von der Eigentumsgarantie geschütztes Recht durch einen Hoheitsakt entzogen und gegen Entschädigung auf das Gemeinwesen übertragen; Objekte der formellen Enteignung:
→ alle unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehenden Rechte sein:
- Grundeigentum
- Eigentum an beweglichen Sachen
- beschränkte dingliche Rechte - Nachbarrechte (d.h. Abwehrrechte des Nachbarrechtes [Art. 679 i.V.m. 684 ZGB]) (siehe unten dazu mehr)
- obligatorische Rechte und wohlerworbene Rechte des öffentlichen Rechts
→ Massnahmen des Heimatschutzes bewirken meist formelle Enteignungen.
Entschädigung
= objektive (Wert für einen möglichen Käufer) und subjektive Kriterien (persönliches Interesse, das Recht zu behalten) → Enteigneter kann zwischen dem Ersatz es objektiven oder subjektiven Schaden entscheiden.
„Materielle Enteignung“ Definition und TBM:
Dem Eigentümer wird der Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer schwerwiegenden Weise eingeschränkt. Der Eigentümer verfügt zwar formell betrachtet immer noch über die aus der Eigentumsgarantie fliessenden Befugnisse, diese werden aber in einer Art und Weise eingeschränkt, die den Eigentümer enteignungsähnlich treffen. Liegt eine materielle Enteignung vor, ist diese ebenfalls voll zu entschädigen.
→ materielle Enteignung setzt KEIN Enteignungsverfahren voraus!
Eine materielle Enteignung liegt vor, wenn
1) dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder
2) in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird (insb. unbefristete Bauverbote, die mehr als einen Drittel des Grundstücks betreffen)
3) Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (Sonderopfer)
Entschädigungslos zu duldende Eigentumsbeschränkungen:
Beschränkung der Rechte wirken sich nicht so intensiv aus wie bei einer Enteignung oder dienen dem Schutz von Leib und Leben des Eigentümers. 3 Gründe, dass öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung nicht als materielle Enteignung erscheint:
bisherige oder künftig sehr wahrscheinliche Gebrauch einer Sache nicht in schwerwiegender Art tangiert,
- kein Sonderopfer
- polizeilich motiviert
-> keine Entschädigung, da Wertgarantie nur volle oder keine Entschädigung kennt.
-> Wertminderung unter 10 %
Enteignung von Nachbarrechten (Prüfschema)
= Sonderfall = TB der formellen Enteignung (Rechte gehen auf Gemeinwesen über)
Das im ZGB verankerte Nachbarrecht verbietet u.a. dem Grundeigentümer die Überschreitung seiner Eigentumsrechte (Art. 679 ZGB) und die übermässige Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn (Art. 684 ZGB)
Voraussetzungen für die Enteignung von Nachbarrechten:
1) die Beeinträchtigungen ist mit dem bestimmungsgemässen Betrieb des öffentlichen Werks verbunden
2) die damit einhergehenden Immissionen sind unvermeidbar
3) die damit einhergehenden Immissionen sind übermassig
Übermässige Immissionen eines öffentlichen Werkes liegen nur vor, wenn sie
1) einen schweren Schaden verursachen. ( minderung Verkehrswert des Grundstücks um 10 %)
2) für den Nachbarn im Zeitpunkt des Erwerbs, der Miete oder Pacht der Liegenschaft oder der Errichtung eines Gebäudes nicht voraussehbar waren und
3) ihn in spezieller Weise treffen
Prüfschema: Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich von BV 26 vor?
1. Objektiver Schutzbereich
- Vermögensrechte des Privatrechts
- wohlerhobene Rechte
- faktische Interessen
Subjektiver Schutzbereich
- Natürliche und juristische Personen des privatrechts
- Gemeinwesen? Frage offen bzw. ungeklärt von bge
Wenn ein Eingriff vorliegt:
1.1 Bestandesgarantie:
Ist der Eingriff gemäss BV 36 gerechtfertigt?
- Gesetzliche Grundlage
- Öffentliches Interesse
- Verhältnismässigkeit (Eignung, Erfoderlichkeit, Zumutbarkei)
- Kerngehalt = Institutgarantie
Wenn Eingriff gemäss BV 36 nicht zulässig ist, muss er unterbleiben!!
Falls Eingriff bereits stattgefunden hat, muss Gemeinwesen mit Staatshaftungsansprüchen rechnen
Wenn Eingriff gemäss BV 36 zulässig, stellt sich die Frage, ob das Gemeinwesen entschädigungspflichtig ist:
Entschädigungspflicht besteht bei
• Formellen Enteignungen (= enteignetes Recht geht auf Gemeinwesen über);
• Materiellen Enteignung;
- kein Übergang des Rechtes auf Gemeinwesen aber
- schwerer Eingriff bzw. erhebliche Wertverminderung und/oder
- Sonderopfer
Keine Entschädigungspflicht besteht für milde Eingriffe ins Eigentum, welche nicht bloss einen Eigentümer treffen.
Arten von Monopolen:
Rechtliches Monopol: → beruht auf einem Rechtssatz
- Unmittelbar rechtliches Monopol: bestimmte wirtschaftl. Tätigkeit ist den Privaten durch Rechtsnorm untersagt und ausschliessl. dem Staat vorbehalten Bsp. Post- und Fernmeldewese, Radio und Fernsehen, Pakatanschlag auf privatem Grund
- Mittelbar rechtliches Monopol: Die Benutzung einer öffentl. Anstalt ist zwingend vorgeschrieben. Dadurch werden indirekt die Privaten davon ausgeschlossen (z. B. SUVA, obligatorische Unfallversicherung)
Faktisches Monopol
Gemeinwesen hat die Privaten aufgrund tatsächl. Gegebenheit (Sachherrschaft über den öffentl. Grund) von einer ihnen an sich nicht verbotenen wirtschaftl. Tätigkeit ausgeschlossen;
→ benötigt keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage (Bsp. Verlegen von Strom-, Wasser, Gasleitungen in öffentlichen Strassen, Pakatanschlag auf öff. Grund)
→ Liegt vor, wenn die Monopolstellung aus der Herrschaft des Gemeinwesens über öffentliche Sachen resultiert.
Historische Monopole
→ Regal Kantone haben eigentumsähnliche Hoheitsrechte an Grund und Boden (Berg, Salz, Jagd, Fischerei)
Rechtfertigung: bestehen schon lange, betrifft beschränkt vorhandene wirtschaftlich nutzbare Naturgüter, die herrenlos sind. Gemäss BGE können Regal wirtschaftlich genutzt werden.
Neue Monopole
→ dienen Schutz von Polizeigütern und sozialpolitischen Interessen (= Polizei und Sozialmonopol) Gebäudeversicherung, Kaminfeger, Wasserversorgung, Plakatanschlag, Autoabbruch, Rebsorteneinfuhr, Friedhofverwaltung, Energie (alles BGEs)
Konzessionen
Begriffe und Arten
Grundvoraussetzung für Erteilung einer Konzession ist das Bestehen eines staatlichen Monopols; da bei einer Konzession ein dem Gemeinwesen vorbehaltene Tätigkeit auf private Marktteilnehmer übertragen wird.
Konzessionen: Verleihung des Rechts zur Ausübung einer monopolisierten Tätigkeit oder zur Sondernutzung einer öffentlichen Sache (Monopol- oder Sondernutzungskonzessionen)
Monopolkonzession: Berechtigung zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, welche aufgrund eines verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Monopols dem Staat vorbehalten ist.
Sondernutzungskonzession: Berechtigung zur ausschliesslichen Nutzung einer öffentlichen Sache, dabei übersteigt die Beanspruchung den gesteigerten Gemeingebrauch.
Nutzung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch
Definition der verschiedenen Stufen des Gemeingebrauches
Schlichter Gemeingebrauch:
Nutzung ist bestimmungsgemäss und gemeinverträglich (Nutzung muss zweckbestimmt sein, gleichzeitige Nutzung durch andere muss möglich sein); unentgeltlich Bsp. kurzzeitiges Parkieren, rollender Fahrzeugverkehr
Gesteigerter Gemeingebrauch:
Nutzung ist nicht bestimmungsgemäss oder nicht gemeinverträglich (Nutzung ist so intensiv, dass es entweder nicht mehr bestimmungsgemäss oder nicht mehr gemeinverträglich ist); Anspruch auf Bewilligung für Ausübung eines Grundrechts, sonst Grundrechtseingriff (BV 36-Prüfung); entgeltlich z. B. Demonstrationen, Strassentheater, Taxistände Einschränkung erfordert keine gesetzliche Grundlage;
Sondernutzung:
Nutzung ist nicht bestimmungsgemäss und nicht gemeinverträglich; Indiz: feste Verbindung mit Grund und Boden; längerfristige Nutzung (Dritte werden permanent ausgeschlossen); bedarf Sondernutzungskonzession mit -gebühr z. B. permanenter Marktstand, Wasserkraftanlage, Stausee
Beispiele für Sondernutzungskonzession:
• Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch:
- Sondernutzungskonzession zum Aufstellen von Zeitungsboxen auf öffentlichem Grund für Gratiszeitungen
- Konzession für die Nutzung von Wasserkraft (WRG Art. 38 ff.; BGE 127 II 69)
- Konzession für die Errichtung eines Bootssteges (BGE 127 II 273)
• Regalsache: Konzessionspflicht für die Benützung des Untergrundes zum Bau von Lagerstätten für radioaktive Abfälle (BGE 119 Ia 390)
Konzessionsverhältnis
Verfahren: / Rechte und Pflichten / Beendigung
Verfahren:
- Grundsätzlich mittels Ausschreibung
Modalitäten:
- Übertragung ist mit Zustimmung der Konzessionsbehörde möglich, wenn im Gesetz vorgesehen
- Konzessionen sind zu befristen (sonst entscheidet Richter über Dauer)
- Erneuerungen, Verlängerungen oder Änderungen sind möglich
Rechte und Pflichten des Konzessionärs:
- Erwerb eines wohlerworbenen Rechts;
- Ausübungs- und Abgabepflicht sowie Pflicht zur Duldung der Aufsicht durch die Konzessionsbehörde
→ Konzessionen können vorsehen, dass der Konzessionsnehmer die erlaubte Tätigkeit aufnehmen muss.
Beendigung
- Ablauf der Konzessionsdauer und Heimfall (= errichtete Bauten und Anlagen werden von Gemeinwesen erworben – übliche Rechtsfolge, ansonsten müssen Bauten beseitigt werden)
- Rückkauf des verliehenen Rechts durch das Gemeinwesen (gesetzliche Grundlage)
- Verwirkung bzw. Entzug bei schwerer Verletzung der auferlegten Pflichten
- Enteignung (formelle) = Eingriff in BV 26, benötigt Voraussetzungen BV 36; jüngere Lehre stellt wohlerworbene Rechte zusätzlich unter Vertrauensschutz
Abgrenzung Konzession und Bewilligung
/Bewilligung:
Natur der erlaubten Tätigkeit: gestattet die Ausübung einer privaten Tätigkeit
Grundrechtsbindung: Nein
Rechtsanspruch: Bedingter Ansrpuch
Charakter: Einseitiger Hoheitsakt
Konzession:
Natur der erlaubten Tätigkeit: verleiht Recht zur Ausübung einer dem Staat vorbehaltenen monopolisierten Tätigkeit.
Grundrechtsbindung: Ja, BV 35 II
Rechtsanspruch: kein Anspruch
Charakter: Vertraglicher und verfügungsmässig begründeter Teil
-> Begründet wohlerworbenes Recht
Wirtschaftliche Instrumente
Welche Typen gibt es?
(5 Stk.)
1. Gebote
2. Absolute Verbote
3. Verbote mit Konzessionsvorbehalt
4. Verbote mit Bewilligungsvorbehalt
5. Verbote mit Anzeigevorbehalt
5. Anzeigevorbehalt
Bestimmte Tätigkeit sind nur zulässig wenn sie der zuständigen Behörde angezeigt wurde im Vorfeld.
- Dient der Aufgabenerleichterung der zuständigen Behörde welche die Kontrollen durchführen
Bsp: Innverkehrbringen neuer chemischer Stoffe
4. Bewilligungen
-> Polizeibewilligung
Polizeibewilligungen (= präventive Kontrolle):
Eine bestimmte Tätigkeit wird von der Erteilung einer Bewilligung abhängig gemacht, um vorgängig zu überprüfen, ob sie mit dem materiellen Polizeirecht im Einklang steht.
→ Schutz Polizeigüter (öffentliche Ordnung und Sicherheit, Gesundheit, Ruhe, Sittlichkeit etc.) oder → Raumplanung, Umweltschutz
Voraussetzung für Erteilung:
• Gesuch
• Persönliche Voraussetzungen (subjektive Kriterien: individuelle Fähigkeiten und Kenntnisse)
• Sachliche Voraussetzungen (bewilligungsbedürftiges Objekt)
Anspruch:
• Wenn Vorschriften erfüllt sind, muss Bewilligung erteilt werden (jedoch sind Anforderungen offen formuliert)
• Ermessensspielraum der Behörde
• Bsp. Führerausweis, Baubewilligung, Waffenschein, berufliche Tätigkeiten bsp. Anwalt.
4.2 Sachbewilligung
4.3 Berufsausübungsbewilligung
4.2 Sachbewilligung
Prüfung, ob Produktionsmittel und Produkte den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen, Bsp. Bewilligung zur Aufstellung, Inbetriebsetzung oder Abänderung von Druckbehältern
4.3 Berufsausübungsbewilligung
Tätigkeiten, von denen üblicherweise Gefahren ausgehen; Bewilligungspflicht = Eingriff in Wirtschaftsfreiheit (= benötigt gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit) Bsp. Taxifahrer, Liegenschaftenvermittler, Bergführer (Kantone), Waffenhändler, Betrieb Börse (Bund)
4.4 Wirtschaftspolitische Bewilligung
4.5 Ausnahmebewilligung
4.4 Wirtschaftspolitische Bewilligung
Staatliches Instrument zur Wirtschaftslenkung mittels Kontingent oder Bedürfnisnachweis Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit; üblich: Landwirtschaftsrecht
Voraussetzungen
• Kontingent: = mengenmässige Beschränkung bestimmter Erzeugnisse (Beschränkung Angebot)
• Bedürfnis: bei Nachweis, das Bedürfnis nach Tätigkeit besteht, kann Bewilligung erteilt werden
Anspruch
Kein genereller Anspruch auf Bewilligung; wenn Kontingent oder Bedürfnis vorliegt = Ermessen
Beispiele: - Mengenmässige Begrenzung der Zahl von Jahres- und Saisonaufenthaltern - Höchstbestände für Nutztiere - Bedürfnisklauseln im Gastwirtschaftsgewerbe
4.5 Ausnahmebewilligung
Korrektur von Härtefällen, dass die im Gesetz definierten Anforderungen erfüllt sind.
Voraussetzungen
• Ausdrückliche gesetzliche Grundlage
• Vorliegen Ausnahmesituation
• Keine unzulässige Normkorrektur
• Interessensabwägung (privates gegenüber öffentliches Interesse
Anspruch:
Kein genereller Anspruch auf Bewilligung; wenn Kontingent oder Bedürfnis vorliegt = Ermessen
Beispiel:
- Von Zulassungsvoraussetzungen des AuG wird abgewichen, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen
- Bei Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen (VZAE): Integration der Gesuchstellerin, Respektierung Rechtsordnung der Gesuchstellerin, Familienverhältnisse, finanzielle Verhältnisse, Gesundheitszustand etc.
Bewilligung für die Benützung öffentlicher Sachen im gesteigerten Gemeingebrauch:
Wer eine öffentliche Sache im gesteigerten Gemeingebrauch zur Ausübung seiner Freiheitsrechte nutzen will, hat einen bedingten Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung.
Beispiele:
- Bewilligung zur Durchführung Demonstration auf öffentlichem Grund
- Aufstellen eines Verkaufswagens
- Wassersportarten mit schwerem Motorboot
3. Konzessionen:
Definitionen, Rechtsnatur, wohlerworbene Rechte, Anspruch auf Erteilung, Arten und Abgrenzung Konzession und Bewilligung →
2. Absolute Verbote:
Begriff:
Eine Tätigkeit ist generell verboten
Zulässigkeit:
Ein absolutes Verbot ist nur zulässig, wenn ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nicht ausreicht, um das gefährdete Polizeigut zu schützen
Bsp.
- Verbot, mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen Handel zu treiben
- Verbot, Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, und über sie zu verfügen
1. Gebote
- PG 16 III: Pflicht der Post, die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften distanzunabhängig festzulegen. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen
- KG 40: Beteiligte an Abreden, marktmächtige Unternehmen, Beiteiligte an Zusammenschlüssen sowie betroffene Dritte haben den Wettbewerbsbehörden alle für deren abklärungen erforderlichen Auskünfte zu ertielen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Das Recht zur Verweigerung der Auskunft richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Lenkungsabgaben
Begriff: Lenkungsabgaben = öffentliche Abgaben, die vorwiegend der Verhaltenslenkung dienen; Veränderung der Nachfrage und des Angebots
Arten: Steuern: voraussetzungslos geschuldet Kausalabgaben: knüpfen an eine zurechenbare Leistung des Gemeinwesens an
Motiv: Veränderung der relativen Preise und damit Verringerung der Nachfrage nach einem Gut aus polizeilichen, gesundheits- oder wirtschaftspolitischen Gründen (z. B. Internalisierung externer Effekte)
Beispiele: Importabgaben, Umweltabgaben, Besteuerung gebrannter Wasser
Lenkungsabgaben vs. Gebote / Verbote - Bei Lenkungsabgaben bleibt Privatautonomie unangetastet - Verbote / Gebote = undifferenziert pauschal; somit teurer
Subventionen
Subventionen oder Finanzhilfen sind nicht zurückzahlbare Geldleistungen, wie die Gewährung von Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften oder gewisse andere Vorteile wie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- oder Sachleistungen; Steuererleichterungen
→ soll Verhalten privater Wirtschaftssubjekte steuern, um damit bestimmten Zweck zu erreichen oder zu fördern
→ Verhalten der Wirtschaftsakteure soll in eine bestimmte Richtung gelenkt werden
→ Begründung durch Verfügung oder (selten) verwaltungsrechtlicher Vertrag
Arten von Verwaltungsträger und ihre Mitglieder, Benutzer etc.
Dezentralisierte, öffentlich-rechtliche Organisationen:
a. Zweckverbände/ öff-rechtl. Körperschaften (Mitglieder) - z. B. Gemeinde
b. Öffentlich-rechtliche Anstalten (Benützer)
- unselbständige ohne eig. Persönlichkeit -> z.b Strafanstalten, Altersheime)
- selbständige mit eig. Persönlichkeit, eigenem Vermögen - Jur.P des öff.Recht (ZHAW, SUVA, ETH)
c. Öffentlich-rechtliche Stiftungen (Stifter) (CH-Nationalpark)
d. Spezialgesetzliche AG : durch Spezialgesetze gegründet. (Post, SBB, SNB)
e. Genossenschaft des öffentlichen Rechts - OR 829
Private Verwaltungsträger:
a. Öffentliches Unternehmen in Privatrechtsform (RUAG)
b. Gemischtwirtschftliches Unternehmen
- Gesellschaften des PR (OR 762), Unternehmen mit minderheitbeteiligung des Staates
(SWiss, Axpo, Flughafen ZH)
Private Unternehmen:
Übertragung von Aufgaben an private is an Bedingungne gekmnüpft
• Gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse
• Private Unternehmen untersteht der Aufsicht des Staates
• Grundrechte müssen beachtet werden
Monopolkonzessionäre:
Recht eines Privaten, eine monopolisierte Tätigkeit des Staates auszuüben
Mit Verwaltungsaufgaben beliehene Private:
Erfüllung Vollzugsaufgaben nach Vorgabe des Gemeinwesens;
finanzielle Entschädigung für Aufwendungen;
Rechtsverhältnisse regeln durch Verfügung (gesetzliche Grundlage); an Grundrechte halten; umstritten, ob auf GR berufen; Bsp. KK
Privatrechtliche Stiftungen:
Keine Einflussnahme des Stifters nach Errichtung; Pflicht zur Aufgabenerfüllung in Stiftungsurkunde
Wahl der Rechtsform
Anstaltsform
Wenn ein Unternehmen:
- DL mit Monopolcharakter erbringt
- Hoheitlich handelt
- Rechtsetzungskompetenzen besitzt oder Aufsichtsleistungen erbringt
- Über allgemeine Steuermittel / Gebühren finanziert wird
- Vom Trägergemeinwesen gänzlich beherrscht werden soll
Aktiengesellschaft
Unternehmen, welche
- Mit der Mehrzahl ihrer DL am Markt auftreten
- Voraussetzungen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit erfüllen
- Nicht hoheitlich handeln
- Nicht nur von einem Gemeinwesen beherrscht werden, sondern auch von anderen Gemeinwesen oder Privatpersonen
Übersicht, Definition Öffentliche Sachen und ihre Nutzung:
Öffentliche Sachen werden benötigt, um Verwaltungsaufgaben (mittelbar oder unmittelbar) zu erfüllen
Arten:
1. Öffentliche Sachen i.w.S.
Diese teilen sich in
2. Finanzvermögen und 3. Öffentliche Sache i.e.S.
Die öffentlichen Sachen i.e.S teilen sich wiederum in
4. Verwatlungsvermögen
5. Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch
6. Regalsachen
Finanzvermögen
- Dient mittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben;
- keine unmittelbare Zweckbindung an öffentliche Aufgabe
- Vermögen kann problemlos veräussert, gepfändet verwertet werden;
- Unterstellung Privatrecht; Staat = privatrechtl. Subjekt -> Zivilgericht
Bsp. Bargeld, Wertschriften oder vorsorglich erworbenes Land
Verwaltungsvermögen
Nutzungsarten: Ordentliche, ausserordentliche, Sondernutzung
Dient unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben; kann, muss aber nicht im Eigentum des Gemeinwesens sein; Verwaltungsgewalt liegt beim Gemeinwesen; nicht veräusserbar oder verpfändbar
- Bsp. Büroeinrichtungen, Dienstwohnungen oder Verwaltungsgebäude
- Bsp. Beteiligungen von Kt. und Bund an Unternehmen
• Sachen im Verwaltungsgebrauch: wird für Ausübung der Verwaltungstätigkeit benötigt
• Sachen im Anstaltsgebrauch: dienen im Anstaltsgebrauch den Behörden oder einem beschränkten Benutzerkreis (Besucher des öffentlichen Schwimmbads, Studenten der Uni)
• Sachen im Einzelgebrauch: steht bestimmten Privaten über längere Zeitraum zur Verfügung
Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch
(Nutzungsarten: Schlichter, gesteigerter Gemeingebrauch, SN)
Dient unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben; offener Benutzerkreis.
Bsp. Strasse, Plätze, Seen, Bahnhöfe
Ordentliche / Ausserordentliche / Sondernutzung von Verwaltungsvermögen
Ordentliche:
- Nutzung im Rahmen der Verwaltungstätigkeit (= bestimmungsgemäss)
- Beschränkung mittels Bewilligung oder Zulassungsbeschränkung denkbar
- Vorrang vor ausserordentlicher Nutzung oder Sondernutzung
Ausserordentliche Nutzung:
- Verwaltungsvermögen kann Dritten zur Verfügung gestellt werden
- Vereinbarkeit mit Zweckbestimmung
- Kein Anspruch auf a. o. Nutzung*
- Bsp. Turnhallennutzung durch Vereinsfeier
Sondernutzung:
entsteht bei exklusiver Nutzung durch Private über längere Zeit.
* Private haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, Verwaltungsvermögen ausserordentlich zu nutzen. Eine Ausnahme besteht, wenn das Verwaltungsvermögen für die Ausübung von Grundrechten verwendet werden soll und keine Ausweichmöglichkeiten bestehen
Bsp. politische Partei möchte im Gemeindesaal ein fest veranstalten. Es bestehen keine Ausweichmöglichkeiten Ausübung der Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit, daher bedingter Anspruch aus Art. 16 und 17 BV.
Öffentliche Sache im Gemeingebrauch
Nutzung -> wird auf kantonaler Ebene geregelt; i. d. R. wird unterschieden zwischen schlichtem, gesteigertem und Sondernutzung
Ist die Nutzung im gesteigerten Gemeingebrauch durch ein Grundrecht gedeckt, besteht ein bedingter Anspruch auf Genehmigung der Bewilligung. Eine Bewilligungsverweigerung stellt folglich einen Grundrechtseingriff dar, der den Schranken von Art. 36 BV unterliegt. Für die Erteilung der Bewilligung kann eine Gebühr verlangt werden.
1. Worin besteht der Unterschied zwischen Verwaltungsvermögen und Finanzvermögen
Verwaltungsvermögen: dient der unmittelbaren Aufgabenerfüllung des Staates
Finanzvermögen: dient der mittelbaren Aufgabenerfüllung des Staates