Block 4
Buchführung
Buchführung
Fichier Détails
Cartes-fiches | 10 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Gestion d'entreprise |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 21.03.2021 / 31.03.2021 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/20210321_block_4
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Intégrer |
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Lernziele
wenden das System der doppelten Buchhaltung an
verbuchen Geschäftsfälle und kennen die Buchungs-
möglichkeiten
kennen die Begriffe 'Kontenrahmen' und 'Kontenplan'
Das Prinzip der doppelten Buchführung
Der Geschäftsfall
Durch die Geschäftsfälle werden die Bilanz- und Erfolgskonten laufend verändert. Es wäre natürlich viel zu aufwendig, nach jedem Geschäftsfall wieder eine neue Bilanz oder Erfolgsrechnung zu erstellen. In der Praxis werden die Vorgänge deshalb nur gerade bei jenen Bilanz-, bzw. Erfolgspositionen festgehalten, die sich durch den Geschäftsfall verändern. Dazu führt man für jeden Bilanz-, und Erfolgsposten ein Konto für die Aufzeichnung der durch die Geschäftsfälle verursachten Zu- und Abnahmen.
Die 4 Schritte zum Buchungssatzes
Welche Konten werden durch einen Geschäftsfall verändert?
Handelt es sich dabei um Aktiv- oder Passiv-; Aufwand- oder
Ertragskonten?
Verursacht der Geschäftsfall eine Zunahme oder Abnahme in den
gewählten Konten?
Buchungssatz: Zuerst wird das Konto genannt, bei dem der Betrag ins Soll eingetragen wird, dann das Konto, in dem die Eintragung im Haben erfolgt.
Grundprinzip des Buchungssatzes
Jeder Geschäftsfall ist in zwei Konten verbucht, jeweils einmal im Soll und einmal im Haben mit exakt dem identischen Betrag
Total Soll = Total Haben
Das Soll- wird immer vor dem Habenkonto genannt (wir lesen ja auch
von links nach rechts)
Zwischen den Konten schreibt man "/", "-" oder "an"
das Wort "an" hat keine Bedeutung, sondern dient nur der besseren Sprache des Buchungssatzes
Erfassungsschritte
Erfassungsschritte
Der Beleg (Rechnung, Gutschrift der Bank usw.) bildet das Bindeglied zwischen Geschäftsfall und der Buchhaltung. Es gilt der wichtige Grundsatz: „Keine Buchung ohne Beleg!“ Das Rechnungswesen einer Unternehmung muss jederzeit auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werden können. Das Gesetz (OR Art. 962) schreibt vor, dass die Buchhaltung und die entsprechenden Belege zehn Jahre aufbewahrt werden müssen.
Man unterscheidet zwischen „natürlichen“ und „künstlichen“ Belegen:
Die natürlichen Belege entstehen mit dem Geschäftsfall, und zwar entweder durch den Verkehr der Unternehmung mit der Aussenwelt (Lieferantenrechnungen, Bankauszüge, Postkontoauszüge usw.) oder aufgrund interner Vorgänge (Lohnlisten, Materialbezugsscheine usw.)
Künstliche Belege müssen angefertigt werden, wenn sich eine schriftliche Unterlage nicht ohne weiteres durch den Geschäftsfall ergibt (Umbuchungen, kleine Barauslagen ohne Quittung usw.). Künstliche Belege müssen stets die Unterschrift des dafür Verantwortlichen tragen.