Strafrecht erste Prüfung (Teil 7 bis)
Strafrecht erste Prüfung (Teil 7 bis)
Strafrecht erste Prüfung (Teil 7 bis)
Kartei Details
Karten | 88 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.03.2021 / 10.03.2021 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20210307_strafrecht_erste_pruefung_teil_7_bis
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Erziehungsparadigma
Erziehungsgedanke, Art. 2 Abs. 1 JStG: Schutz und ErziehungJugendstrafrecht ist Täterstrafrechtund Erziehungsstrafrecht: spezialpräventive Zielsetzung prioritär!Warum?Jugenddelinquenz: episodenhaft, jugendlicher Leichtsinn, Probierverhalten, Ausdruck einer grundsätzlich umkehrbaren Entwicklungsstörung, Symptom für soziale Probleme oder krankhafte EntwicklungDeshalb Erziehung/Sozialisierung/Resozialisierung im Vordergrund
Deshalb:Besondere Jugendstrafbehörden gemäss kantonaler Organisation Eingeschränktes rechtliches Gehör und eingeschränkte Verfahrensrechte der JugendlichenKeine scharfe Trennung zwischen Untersuchung/Beurteilung/VollzugMeist nur kurze UntersuchungshaftVorsorgliche erzieherische Anordnungen möglich Eingehende Abklärung der persönlichen Verhältnisse (soziale Arbeit mit Abklärungs-und Betreuungsauftrag)Massnahmen sind an zivilrechtlichen Kindesschutz angelehnt
Schutzmassnahmen
Aufsicht (Art. 12 JStG)Person oder Stelle, der Einblick zu gewähren istPersönliche Betreuung (Art. 13 JStG)Person, die die Eltern in der Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreutAmbulante Behandlung (Art. 14 JStG)Erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung, kann ambulant erfolgen, kombinierbar mit Aufsicht, persönlicher Betreuung oder UnterbringungUnterbringung (Art. 15 f. JStG)stationär, Erziehungs-oder Behandlungsheim, offen oder geschlossen
Abklärung ergibt einen Bedarf nach besonderer erzieherischer und/oder therapeutischer BehandlungFolge: Anordnung der Schutzmassnahme,unabhängig von der Schuldfähigkeit oder einer allenfalls parallelausgesprochenen StrafeVollzug (Art. 17 ff. JStG):Angemessener Unterricht und Ausbildung ist zu gewährleistenNach Bedarf ist Schutzmassnahme in andere Schutzmassnahme umwandelbarBeendigung der Schutzmassnahme, wenn:1) Zweck erreicht2) keine Wirkung mehr zu erwarten3) das 25. Altersjahr erreicht wurde
Art. 11 und 32 JStG:Anordnung der Schutzmassnahme unabhängig von der SchuldfähigkeitAnordnung der Strafe, wenn der Täter schuldhaft gehandelt hat, unabhängig von einer allfälligen Schutzmassnahme
Strafbefreiung
Art. 21 JStG:Gefährdung der Schutzmassnahme (Abs. 1 lit. a)Schuld und Tatfolgen sind gering (Abs. 1 lit. b)Wiedergutmachung oder anderer Unrechtsausgleich,geringes Strafverfolgungsinteresse (Abs. 1 lit. c)Schwere Betroffenheit des Täters durch die Tat (Abs. 1 lit. d)alternative Bestrafung (Abs. 1 lit. e)zeitliche Distanz zur Tat und Wohlverhalten währendlanger Zeit, geringes Strafverfolgungsinteresse (Abs. 1 lit. f)
Verhältnis zum zivilrechtlichen Kindesschutz
Art. 317 ZGB: Allgemeine Verpflichtung der Kantone für geeignete Normen zur Zusammenarbeit zwischenzivilrechtlichem Kindesschutz –Jugendstrafbehörde –JugendhilfeZielsetzung: KoordinationVerbesserung der Zielerreichung: Schutz/Integration/Wohl/LegalverhaltenVermeiden von DoppelspurigkeitenVermeiden von negativen KompetenzkonfliktenErgebnis-und Informationsaustausch
Art. 20 JStG: ÜbersichtAntragsrecht der Jugendstrafbehörde (Abs. 1)Möglichkeit der Übertragung von Schutzmassnahmen (Abs. 2)Antragsrecht der Kindesschutzbehörde (Abs. 3)Mitteilung von Entscheidungen (Abs. 4)Kein Beschwerdeverfahren...
Knackpunkte des Jugendstrafrechts
AmbivalenzErziehungsparadigma (vgl. Art. 2 JStG)mit Bild des fehlgeleiteten, vernachlässigten Jugendlichenvs.Vergeltung bzw. Abschreckungvs.Unschädlichmachungmit Bild des gänzlich reifen, verantwortlichen und bedrohlichen Jugendlichen→ Öffentlicher Ruf nach „zerotolerance“ und Kritik am Erziehungsparadigma; GAP zu wissenschaftlichen Studien und Erfahrungen in der Praxis!
Knackpunkte des Jugendstrafrechts
Öffentliche Wahrnehmung von Jugenddelinquenz: kriminologische ReflexionGeprägt von klischeehafter Polarisierung in Gut und Böse in der WahrnehmungTäterbild: böser Jugendlicher mit deviantem LebensstilOpferbild: Kindlichkeitsideal bzw. durch Zufall gewählte respektierte PersönlichkeitPolitisierung der „streetcrime“Gesellschaftliche Identitätsbildung durch AusgrenzungForderung nach Eindrücklichkeit und Symbolik in der staatlichen Reaktion durch HärteBezugspunkt „crimefear“
Knackpunkte des Jugendstrafrechts
Kritische Fragen ans Jugendstrafrecht:Strafmündigkeit bei 10 Jahren: was heisst eigentlich Schuld bei Kindern?Sanktionenvielfalt, Sanktionen(zu)vielfalt?: 256 theoretische SanktionsmöglichkeitenAnordnung von Aufsicht/Betreuung nur mit Einverständnis nach Volljährigkeit: Folgen?Massnahmen (auch Unterbringung) nur bis 25 Jahre möglich: Folgen?Eingeschränkte Verfahrensrechte (bspw. Einsicht in ein psych. Gutachten)?
Knackpunkte des Jugendstrafrechts
Aktuelle Herausforderungen im JugendstrafrechtFinanzielle Restriktionen; zum Teil negative Konkurrenzkonflikte mit Gemeinden (zivilrechtlicher Kindesschutz)Wenige Intensivtäter, für welche geeignete Institutionen fehlen, allerdings kaum schwer gefährliche JugendlicheProblem der Schnittstellen: Phase des Austritts aus InstitutionenJugendstraftäter:Fehlende Motivation Sprachkenntnisse Aggressive Jugendliche Hohes BetreuungserfordernisSchwere Straftaten