Strafrecht erste Prüfung (Teil 7 bis)
Strafrecht erste Prüfung (Teil 7 bis)
Strafrecht erste Prüfung (Teil 7 bis)
Kartei Details
Karten | 88 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.03.2021 / 10.03.2021 |
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Prüfung Widerruf und Massnahmen
Prüfung Widerruf: Falls der Verurteilte mit einer bedingten oder teilbedingten Strafe vorbelastet ist und während der ihm auferlegten Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, ist zu prüfen, ob die bedingte bzw. teilbedingte Strafe zu widerrufen, der Verurteilte zu verwarnen oder die Probezeit zu verlängern ist.Vgl. dazu Art. 46 StGBPrüfung von Massnahmen:Ein deliktisches Verhalten kann nicht nur mit Strafen sanktioniert werden, sondern auch mit Massnahmen (dualistisch)Entweder parallel zu einer Strafe oder für sich alleine auszusprechenDie Massnahmen werden im nachfolgenden Teil (10. Teil) behandel
Massnahmen - Allgemeines
Der Begriff der Massnahme umfasst alle Rechtsfolgen einer Straftat ohne primären StrafcharakterAnordnung, wenn eine Schuldstrafe mangels Schuldfähigkeit nicht verhängt werden darf oder nicht ausreicht, um die besonderen spezialpräventiven Bedürfnisse zu erfüllenUnterscheidung in sichernde und andere Massnahmensichernde Massnahmen → therapeutische Massnahmen in Form stationärer oder ambulanter Behandlungenandere Massnahmen → Sammelsurium verschiedenster Massnahmen, welche in persönliche Massnahmen und sachliche Massnahmen weiter unterteilt werden können
Überblick Sanktionensystem
Strafen
Busse, Geldstrafen, Freiheitsstrafen
Sichernde Massnahmen
Stationäre Behandlung psychischer Störungen Art. 59 StGB
Stationäre SuchtbehandlungArt. 60 StGB
Stationäre Massnahme für junge Erwachsene Art. 61 StGB
Ambulante BehandlungArt. 63 StGB
OrdentlicheVerwahrung Art. 64 Abs. 1 StGB
Lebenslängliche VerwahrungArt. 64 Abs. 1bisStGB
Andere Massnahmen
Friedensbürgschaft Art. 66 StGB
Landesverweisung Art. 66a-66d StGB
Fahrverbot Art. 67e StGB
Tätigkeitsverbot Art. 67 StGB
Kontakt-und RayonverbotArt. 67b StGB
UrteilsveröffentlichungArt. 68 StGB
SicherungseinziehungArt. 69 StGB
Einziehung von Vermögens-wertenArt. 70 ff. StGB
Verwendung zugunsten des Geschädigten Art. 73 StGB
Sichernde Massnahmen
Sichernde Massnahmen:therapeutische (resozialisierende, bessernde) Massnahmenisolierende Massnahmen (Verwahrung)Art. 56 bis 58 StGB als „allgemeiner Teil“des MassnahmenrechtsVoraussetzungen der Anordnung einer strafrechtlichen Massnahmesowohl bei der Anordnung von sichernden Massnahmen wie auch bei Folgeentscheiden stets zu beachten!Therapeutische Massnahmen gehen den isolierenden Massnahmen vor (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Die Verwahrung als ultima ratio wird erst angeordnet, wenn die Anordnung einer therapeutischen Massnahme kein Erfolg in Aussicht stellt
Massnahmen - Verhältnismässigkeit
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird zusätzlich zu Art. 56 Abs. 1 lit. b in Abs. 2 StGB explizit genanntDas Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte:1. EignungMassnahme muss geeignet sein, die Legalprognosedes Straftäters zu verbessernVorhandensein einer geeignete Einrichtung (vgl. auch Art. 56 Abs. 5 StGB) und eines erfolgversprechenden Behandlungskonzepts2. Notwendigkeitbestehen effektivere oder mildere, d.h. weniger eingreifende Alternativen?3. Verhältnismässigkeit i.e.S. (Zumutbarkeit)GesamtwürdigungErst ein überwiegendes Interesse der Gesellschaft darf zur Anordnung einer Massnahme führen (Zweck-Mittel-Relation)
Untermassverbot: Wenn die Höchstdauer der stationären Massnahme ≤⅔der Strafzeit, dann Verzicht auf Anordnung einer stationären Massnahme. Vielmehr Ausfällung einer Freiheitsstrafe gegebenenfalls mit einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung (anstatt der stationären Massnahme)Ausnahme:Wenn zu erwarten ist, dass der Erfolg mit ambulanten Massnahmen zum Vornherein nicht erreicht werden könnte, kann trotzdem eine stationäre Massnahme angeordnet werden
Massnahmen - Begutachtung
Gemäss Art. 56 Abs. 3, 4 und 4bis StGB ist eine sachverständige Begutachtung für die Anordnung von Massnahmen nach den Art. 59-61, 63 und 64 StGB notwendig; Sachverständiger i.S.v. Art. 56 Abs. 3 StGB kann nur ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein (BGE 140 IV 49)Begutachtung durch einen Sachverständigen, welcher den Straftäter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat (Art. 56 Abs. 4 StGB)Voraussetzung für die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung:zwei Gutachten,von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen,die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben (Art. 64 Abs. 1bis StGB)Von Gutachten wird nur selten Abgewichen → Gefahr für die richterliche Unabhängigkeit, da Sachverständige „Quasi-Nebenrichter-Stellung"
Zusammentreffen von Massnahmen
Prüfung des Verhältnisses verschiedener strafrechtlicher Massnahmen untereinanderIm Zweifel ist die mildere, weniger eingreifende Massnahme vorzuziehenDie resozialisierende Massnahme ist gegenüber der rein isolierenden Massnahme stets vorrangig, sofern beide Massnahmen gleich geeignet sindAnordnung mehrerer Massnahmen nebeneinander zulässigKonkreter Vollzug muss festgelegt werden, da unterschiedliche Massnahmenregelungen
Verhältnis der Massnahme zu den Strafen
Dualistisch-vikariierendes System:
Dualistisch:sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen anDer Vollzug der stationären Massnahmen nach Art. 59-61 StGB geht dem Strafvollzug voraus
Vikariierend:Sofern Massnahme erfolgreich → Strafe wird i.d.R. nicht mehr vollzogen; sofern die Massnahme als erfolglos, aussichtslos oder wegen gesetzlich vorgesehener Höchstdauer abgebrochen werden muss, wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe resp. Reststrafe vollzogenDie Dauer des mit der stationären Massnahme verbundenen Freiheitsentzuges wird dabei auf die Länge der Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 57 Abs. 3 StGB)Ausnahmen: Verwahrung erst im Anschluss an den Strafvollzug vollzogen (Art. 64 Abs. 2 StGB)
Stationäre therapeutische Massnahmen
Regelungen in Art. 59 bis Art. 61 StGB + allgemeine Voraussetzungen nach Art. 56 ff. StGBDrei stationäre therapeutische Massnahmen:1.Art. 59 StGB: Behandlung von psychischen Störungen (5 + 5 + 5...)2.Art. 60 StGB: Suchtbehandlung (3 + 1)3.Art. 61 StGB: Massnahmen für junge Erwachsene (Tatbegehung bis 25. Altersjahr, Aufenthalt max. 6 Jahre oder max. 30. Altersjahr)Ziel der therapeutischen Massnahmen: Resozialisierung & Verbesserung der LegalprognoseVerwahrung nur für offensichtlich unverbesserliche TäterBei allen anderen zunächst eine stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 59 ff. StGB zu prüfen → Vorrang des Massnahmenvollzugs
Aufhebung der Massnahme
Eine stationäre Massnahme wird stets auf eine unbestimmte Zeit angeordnet & dauert so lange, wie es zur Rückfallverhütung erforderlich und Erfolg versprechend erscheintRegelungen zur Beendigung in Art. 62-62d StGB (bedingte Entlassung/ Aufhebung)Voraussetzungen einer bedingten Entlassung/Aufhebung sind mindestens jährlich durch die zuständige Behörde zu überprüfen (62d StGB)Vier Konstellationen, die zur Beendigung führen:1. Massnahme erweist sich als erfolgreich → bedingte Entlassung2. Massnahme erweist sich als aussichtslos → Aufhebung der Massnahme3. Massnahme hat gesetzl. Höchstdauer erreicht, ohne dass Voraussetzungen der bedingten Entlassung eingetreten wären4. Massnahme erweist sich mangels geeigneter Einrichtung als undurchführbar
Ambulante Massnahmen
Regelung der ambulanten Massnahmen in Art. 63 ff. StGBVoraussetzungen der Anordnung in Art. 63 Abs. 1 StGBpraktisch identisch mit jenen zur Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 und 60 StGB & richten sich ebenfalls nach dem sog. allgemeinen Teil (Art. 56 ff. StGB)Ziel der Massnahme: eine psychische Störung und/oder eine Abhängigkeit von Suchtstoffen zu behandelnUnterschied zur stationären Massnahme:Täter muss nicht für eine bestimmte Zeit durchgehend in einer geeigneten Anstalt verweilenauch strafvollzugsbegleitend möglichregelmässige Sitzungen bei einem medizinisch oder psychologisch ausgebildeten Therapeuten (Einzel-oder Gruppensitzungen & bei Notwendigkeit mit Medikamenten ergänzt)
Verwahrung
Verwahrung bedeutet das Ein-bzw. Wegschliessen des Täters nach dem (ungekürzten) Vollzug der Strafe auf unbegrenzte Zeitultimaratio→ subsidiär zur Freiheitsstrafe und zu den therapeutischen MassnahmenUnterscheidung in ordentliche Verwahrung und lebenslängliche VerwahrungVoraussetzungen und der Vollzug werden in Art. 64 StGB geregeltAufhebung und Entlassung in Art. 64a ff. StGBArt. 65 StGB sieht die Möglichkeiten der nachträglichen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Abs. 1) sowie der nachträglichen Anordnung der Verwahrung (Abs. 2) vor
Ordentliche Verwahrung –Voraussetzungen
Objektive Voraussetzungen (Art. 64 Abs.1 StGB):AnlasstatMord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Lebensoder ein anderes Verbrechen mit einer abstrakten Höchststrafe von mind. 5 Jahren (Generalklausel)+schweretatsächlicheoderbeabsichtigteBeeinträchtigungderphysischen, psychischenodersexuellenIntegritätdesOpfersAnlasstat muss sämtliche objektiven & subjektiven TB-Merkmale erfüllenZudem rechtswidrig & zumindest im Versuchsstadium (Verschuldennichterforderlich)RückfalltatistkeineAnordnungsvorrausetzung, auchErsttäter erfasst, sofern ein Sachverständiger Rückfallneigung attestiert
Subjektive Voraussetzungen (Art. 64 Abs.1 StGB):Beurteilung der Rückfallgefahraufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und der gesamten Lebensumstände des Täters (lit. a)oderAufgrund einer anhaltenden oder lang andauernden psychischen Störung von erheblicher schwere, die mit der die Tat zusammenhängt und die einen gleichartigen Rückfall erwarten lässt und nicht durch eine Massnahme gemäss StGB 59 behandelt werden kann (lit. b)SubsidiaritätderVerwahrungZwingende Beurteilung, ob eine deutliche Verringerung der Rückfallgefahr durch andere Massnahmen im Hinblick auf einen Fünfjahreshorizont möglich ist (BGE134IV315,E.3.4.1)Vorgängig allenfalls gescheiterter Behandlungsversuch mit adäquaten Mitteln
Lebenslängliche Verwahrung –Voraussetzungen
Objektive Voraussetzungen (Art. 64 Abs.1bisStGB):Anlasstat (abschliessender Katalog)Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, sexuelleNötigung,FreiheitsberaubungoderEntführung,Geiselnahme,Menschenhandel,Völkermord,VerbrechengegendieMenschlichkeitoderKriegsverbrechen+BesondersschweretatsächlicheoderbeabsichtigteBeeinträchtigungderphysischen, psychischenodersexuellenIntegritätdesOpfersAnlasstat muss sämtliche objektiven & subjektiven TB-Merkmale erfüllenZudem rechtswidrig & zumindest im Versuchsstadium (Verschuldennichterforderlich)RückfalltatistkeineAnordnungsvorrausetzung, auchErsttäter erfasst, sofern ein Sachverständiger Rückfallneigung attestiert
Lebenslängliche Verwahrung –Voraussetzungen
Subjektive Voraussetzungen (Art. 64 Abs.1bisStGB):Kumulative KomponentenBesondereSchwere der Tat (lit. a)verlangt Vorsatz des Täters, jemanden körperlich, seelisch oder im Bereich der sexuellen Integrität besonders schwer zu beeinträchtigenBesondershohe Rückfallgefahr (lit. b)Führt in die Nähe der „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“Praktisch dann zu bejahen, wenn das Gericht sich kaum vorstellen kann, dass der Täter nicht wiederum eine gleichartige Tat begehtFehlen von Erfolgsaussichten bei therapeutischen Bemühungen (lit. c) heikel, da keine praktischen Konkretisierungen und Anhaltspunkte „dauerhaft nicht therapierbar“→ potentiell veränderbare Kriterien spielen keine Rolle (fehlende Motivation des Täters, ein fehlendes rationales Tatgeständnis oder medikamentös beeinflussbare Symptome) nur strukturelle, eng und dauerhaft mit der Persönlichkeit des Täters verbundene Kriterien massgebend
„langfristig keinen Erfolg verspricht“→ unterstreicht die Nachhaltigkeit der UntherapierbarkeitPersonenkreis soll erfasst werden, der dauerhaft höchste, nicht ausreichend verminderbareRisiken für die öffentliche Sicherheit repräsentiert Art. 56 Abs. 4bisStGB verlangt je ein Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigeninhaltlichübereinstimmende ErgebnissederbeidenGutachten
Vollzug
Regelungen in Art. 64 Abs. 2-4 StGBkein klassisches (wie sonst im Massnahmenrecht) vikariierendes System, sondern kumulatives SystemD.h. zuerst wird die dem Täter auferlegte Freiheitsstrafe vollzogen und an diesen Vollzug schliesst sich dann die Verwahrung anVor Verwahrungsantritt erfolgt eine erneute psychiatrische Beurteilung, da zwischen der Verurteilung und dem Verwahrungsantritt oft viele Jahre liegenPrüfung, ob zum Zeitpunkt des Vollzugs der Verwahrung nicht die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB erfüllt werdenDie Verwahrung wird in einer geschlossenen Massnahmenvollzugs-einrichtung oder in einer geschlossenen Strafanstalt vollzogen
Aufhebung & Entlassung
keine gesetzliche zeitliche Beschränkung, d.h. die Verwahrung ist unbefristetArt. 64a StGB regelt die Aufhebung und Entlassung aus der VerwahrungVoraussetzung ist die Erwartung, dass sich der Täter in Freiheit bewährenach welchen Kriterien die Bewährung zu beurteilen ist, lässt das Gesetz offenBedingte Entlassung unter Auferlegung einer Probezeit von 2 bis 5 JahrenWenn bewährt, dann endgültige Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64a Abs. 5 StGB)Nach Ablauf von 2 Jahren wird die ordentliche Verwahrung erstmals überprüft (Art. 64b StGB)Anschliessend erfolgt mindestens einmal jährlich eine Prüfung der bedingten EntlassungDie Überprüfung der lebenslänglichen Verwahrung erfolgt auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (64c StGB)erfolgt durch die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäternur Prüfung, ob neue wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen (Art. 64c Abs. 1 StGB), und ordnet die Behandlung bei Vorliegen an (Art. 64c Abs. 2 StGB)
Stellt der Täter bei der lebenslänglichen Verwahrung aufgrund seines Alters, von Krankheiten oder anderen Gründen mit Sicherheit keine Gefahr mehr dar, kann er bedingt entlassen werden (Art. 64c Abs. 4 StGB)komplexe EntlassungsregelVersuch des Gesetzgebers, den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nachzukommenAbzuwarten, wie ein entsprechender Fall vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beurteilt wird
Nachträgliche Verwahrung
Regelung in Art. 65 Abs. 2 StGBVoraussetzungen einer Revision zu Ungunsten des Tätersin der Lehre höchst umstrittenVier Voraussetzungen gem. BGer(BGE 137 IV 59 E. 5):1.Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Verwahrung müssen sich auf Tatsachen und Beweismittel stützen2.Tatsachen und Beweismittel müssen neu sein (d.h. das Gericht darf zum Urteilszeitpunkt keine Kenntnis davon gehabt haben)3.Tatsachen und Beweismittel müssen sie müssen erheblich sein4.Die Gründe für die nachträgliche Verwahrung des Verurteilten im Strafvollzug müssen bereits im Zeitpunkt der Verurteilung bestanden habenBei stationären Massnahmen:die ursprünglich angeordnete stationäre Massnahme muss vorgängig von der Vollzugsbehörde rechtskräftig aufgehoben worden und in Rechtskraft erwachsen sein & dann erst Entscheid des zuständigen Sachgerichts über nachträgliche Anordnung
Andere Massnahmen
1. Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB)Voraussetzungen:DrohungGefahr, dass Drohung wahrgemacht wird und eine neue Tat ausgeführt oder eine alte Tat wiederholt wirdAntrag des Bedrohten2. Obligatorische Landesverweisung (Art. 66a StGB)Voraussetzungen:Ausländer/inAnlasstat: Begehung einer der in den lit. a.-o. abschliessend aufgeführten StraftatenAusnahme gemäss Abs. 2: Schwerer persönlicher Härtefall und überwiegende private Interessen des Ausländers am Verbleib in der SchweizAusnahme gemäss Abs. 3: Tat in entschuldbarer Notwehr (Art.16 Abs. 1 StGB) oder entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen
Andere Massnahmen
16313. Nicht obligatorische Landesverweisung (Art. 66abisStGB)Voraussetzungen:Ausländer/inVerbrechen oder Vergehen, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird oderVerurteilung zu einer Strafe oder Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB4. Kontakt-und Rayonverbot(Art. 67b StGB)Voraussetzungen:Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten GruppeGefahr des weiteren Missbrauchs5. Fahrverbot (Art. 67b StGB)Voraussetzungen:Motorfahrzeug als wesentliches Hilfsmittel zur DeliktsausführungKeine reine Verletzung des Strassenverkehrsrechts & Wiederholungsgefahr
Andere Massnahmen
6. Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB)Voraussetzungen:Abs. 1:Zusammenhang zwischen dem Delikt und der beruflichen oder organisierten ausserberuflichen TätigkeitGefahr des weiteren MissbrauchsVerurteilung zu mindestens sechs Monaten FreiheitsstrafeAbs. 2:Verbrechen oder Vergehen gegen einen Minderjährigen oder eine andere besonders schutzbedürftige PersonGefahr des weiteren MissbrauchsAbs. 3:Anlasstat: Begehung einer der in den lit. a-c abschliessend aufgeführten StraftatenVerurteilung zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB
Andere Massnahmen
Abs. 4:Anlasstat: Begehung einer der in Abs. 4 abschliessend aufgeführten StraftatenBegangen an einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen OpferVerurteilung zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB7. Veröffentlichung des Urteils (Art. 68 StGB)Voraussetzungen:Urteil, Aufhebungs-oder EinstellungsverfügungÖffentliches oder privates Interesse an einer Veröffentlichung8. Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation (Art. 72 StGB)Voraussetzungen:Kriminelle Organisation nach Art. 260ter StGBVermögenswerte (wirtschaftlicher Vorteil)Verfügungsmacht der kriminellen Organisation nach Art. 305ter StGB
Andere Massnahmen
9. Einziehung (Art. 69 ff. StGB)Voraussetzungen:Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB)Körperliche Sache (Gegenstände)Bezug zur StraftatGefährlichkeitVerhältnismässigkeitVermögenseinziehung (Art. 70 StGB)Vermögenswerte (wirtschaftlicher Vorteil)Zusammenhang zwischen dem unrechtmässigen Vorteil und der Straftat(Tatgewinn oder Tatlohn)Kein Rückerstattungsanspruch des Verletzten (Subsidiarität der Vermögenseinziehung)Kein Ausschlussgrund nach Art. 70 Abs. 2 StGBSubsidiär: Ersatzforderung, wenn eine direkte Einziehung nicht mehr möglich ist
Andere Massnahmen
10. Verwendung zugunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB)Voraussetzungen:Erleiden eines Schadens durch ein Verbrechen oder VergehenBetragsmässige Festlegung des geltend gemachten Schadens in einem gerichtlichen Entscheid oder in einem VergleichKeine VersicherungsdeckungKeine Entschädigung durch den SchädigerAbschliessende Aufzählung der zugunsten des Geschädigten zu verwendenden Vermögensgegenstände in Art. 73 Abs. 1 lit. a bis lit. d StGBAbtretung der Forderung des Geschädigten an den Staat
Vollzug Übersicht
Regelung des Vollzugs von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in Art. 74 bis 92 StGBArt. 74, 91 und 92 StGB sowohl für den Straf-als auch für den Massnahmenvollzug anwendbarArt. 75-89 StGB richten sich allein an den StrafvollzugArt. 90 StGB bezieht sich sodann auf den Vollzug stationärer MassnahmenKein eidgenössisches Vollzugsgesetz → die erwähnten Bestimmungen im StGB AT legen lediglich Mindeststandards darZuständigkeit der Kantone für den Vollzug selbst und dessen Ausführungs-gesetzgebung (Art. 123 Abs. 2 BV)Konsequenz: Straf-und Massnahmenvollzug in den einzelnen Kantonen formell und materiell teilweise sehr unterschiedlich normiert → Konkordate Bundesrechtliche Mindeststandards & internationale Verträge und Empfehlungen sind zu berücksichtige
Allgemeine Vollzugsgrundsätze
Gilt für den Straf-und MassnahmenvollzugBekräftigung zweier verfassungsrechtlicher Grundsätze:Das Prinzip der Achtung der Menschenwürde (Art. 7 BV)Menschenunwürdige, schikanöse oder sachlich nicht begründete Eingriffe sind unzulässigGrundsatz, dass Rechte nur soweit beschränkt werden dürfen, als dies der Freiheitsentzug selbst und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung erfordern (Verhältnismässigkeitsgrundsatz, Art. 5 Abs. 2 und 36 Abs. 3 BV)
Vollzugsziele
Zielsetzung des StrafvollzugsResozialisierungNormalisierungsgrundsatzSchadenminderungSchutz-und Sicherheitsprinzip
Vollzugsplan und -regimeArbeit (Art. 81 StGB) und Entgelt (Art. 83 StGB)Aus-und Weiterbildung (Art. 82 StGB)Beziehungen zur Aussenwelt (Art. 84 StGB)Kontrolle und Untersuchungen (Art. 85 StGB)
Art. 75 StGB wird in der Praxis auch auf den Vollzug freiheitsentziehender Massnahmen angewendet
Vollzugsort & Sicherheitsmassnahmen
Vollzugsort: offene und geschlossenen Anstalten (Art. 76 StGB)Geschlossen bei Flucht-und/oder WiederholungsgefahrGemeingefährlichkeit und besondere Sicherheitsmassnahmen (Art. 75a StGB)Gemeingefährlichkeit bei Flucht-und Wiederholungsgefahr bzgl. Straftaten, durch welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt wirdBeurteilung durch die konkordatlicheFachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern, KoFaKo(Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie, vgl. Art. 62d Abs. 1 StGB
Vollzugsformen
Der Normallvollzug gem. Art. 77 StGB entspricht der klassischen Form des Freiheitsentzuges, welche immer dann zur Anwendung gelangt, wenn die Voraussetzungen für eine der anderen Vollzugsformen nicht vorliegenDie Gefangenen verbringen dabei –abgesehen von Beurlaubungen gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB –die gesamte Zeit auf dem AnstaltsgeländeDie Ruhezeiten verbringen sie in der ZelleWährend der Arbeits-und Freizeit stehen sie im Kontakt mit den anderen Insassen (sog. Gruppenvollzug)Weitere Vollzugsformen (Art. 77-80 StGB)Einzelhaft Arbeitsexternat und WohnexternatHalbgefangenschaftTageweiser VollzugGemeinnützige ArbeitElectronic Monitoring & abweichende Vollzugsformen gem. Art. 80 StGB und Art. 92 StGB
Bedingte Entlassung
Die bedingte Entlassung als letzte Stufe im Vollzug einer FreiheitsstrafeGewährung ist heute zur Regel geworden, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.1)Gem. Art. 86 Abs. 1 StGB drei Voraussetzungen:1. Der Gefangene muss 2/3 der Strafe verbüsst haben (ausnahmsweise nach der Hälfte), mind. aber 3 MonateBei lebenslänglichen Freiheitsstrafen mind. 15 Jahre verbüsst (Art. 86 Abs. 5 StGB)2. „wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und 3. nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen“Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Gefangene Anspruch auf eine bedingte Entlassung und kann diese umgekehrt auch nicht ablehnen (BGE 101 Ib452)
in Anwendung von Art. 87 StGB ist obligatorisch eine Probezeit in der Länge der Reststrafe aufzuerlegen, mind. 1 Jahr und höchstens 5JahreFür die Dauer der Probezeit kann die Vollzugsbehörde Bewährungshilfe anordnen oder Weisungen erteilen, sofern erforderlich und geeignetHat sich der bedingt Entlassene bis zum Ende der Probezeit bewährt, so ist er gemäss Art. 88 StGB endgültig zu entlassenNichtbewährung hat Rückversetzung durch das zuständige Gericht zur Folge (Art. 89 StGB)Die Begehung einer Straftat führt indessen nicht obligatorisch zu einem Widerruf der bedingten Entlassung → nur wenn weitere Taten zu erwarten sind bzw. der Vollzug der Reststrafe als wirksame Reaktion erscheint (Art. 89 Abs. 2 StGB)Anstelle eines Widerrufs auch Verwarnung oder Probezeitverlängerung möglichNichtbewährung auch, wenn sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe entzogen oder Weisungen missachtet hat (Art. 98 Abs. 3 i.V.m. 95 Abs. 5 StGB)Keine Rückversetzung, wenn seit dem Ablauf der Probezeit 3 Jahre vergangen (Art. 89 Abs. 4 StGB) Aussenkontakten, Busse, Arrest
Disziplinarbestimmungen
Disziplinarrecht (Art. 91 StGB)Disziplinarrecht dient der Durchsetzung der Vollzugsvorschriften oder des VollzugsplanesVerhängung, wenn der Gefangene in schuldhafterWeise gegen diese Vorschriften verstösstDie konkrete Ausgestaltung der Disziplinarsanktionen obliegt den KantonenDisziplinartatbestände, Sanktionen sowie deren Zumessung und Verfahrensregelung in kantonalen Gesetzen
Besonderheiten des Massnahmenvollzugs
Grundsatz: dieBestimmungen,welchedenVollzugvonFreiheitsstrafenregeln, geltenauchfürdenVollzugvonMassnahmen AbweichungensindmitbesonderentherapeutischenBedürfnissenderBetroffenenodermitSicherheitsanliegenzubegründenexplizitegesetzliche Abweichungen zum Vollzug einer Freiheitsstrafe finden sichinArt.90StGB, u.a.:Getrennte Unterbringung als AusnahmeVollzugsplan (Anhaltspunkte in Art. 75 Abs. 3 StGB)Auch bei Massnahmen grundsätzlicher ArbeitszwangKeine Urlaube bei lebenslänglich Verwahrten
Bewährungshilfe, Weisungen und soziale Betreuung
Bewährungshilfe und ihr Auftrag (Art. 93 StGB)Ziel: Rückfallverhütung und soziale IntegrationSchweigepflicht und BerichterstattungWeisungen und ihre Bedeutung (Art. 94 f. StGB)insbesondere betr. Berufsausübung, Aufenthalt, Führen eines Motorfahrzeuges, Schadenersatz sowie ärztliche und psychologische BetreuungSoziale Betreuung (Art. 96 StGB)Die Kantone stellen für die Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzugs eine soziale Betreuung sicher, die freiwillig in Anspruch genommen werden kann
Verjährung - Übersicht
Die strafrechtlichen Verjährungsfristen legen den Zeitpunkt fest, ab welchem ein Täter für sein strafbares Verhalten nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden kannZwei Arten von Verjährung:1. Die Verfolgungsverjährungverhindert die Strafverfolgung sowie das Ausfällen einer Strafe2. Die Vollstreckungsverjährungverhindert den Vollzug einer rechtskräftig ausgesprochenen StrafeSchuld-und Unrechtsausgleich verlieren nach Ablauf einer bestimmten Zeit an BedeutungVergeltungs-und Sühnebedürfnisse der Allgemeinheit sowie der Opfer nehmen mit zunehmendem Zeitablauf abSchuldausgleich verliert aus spezialpräventiver Sicht an Bedeutungprozessuale Überlegungen → BeweisschwierigkeitenProzessvoraussetzung und daher in jedem Verfahrensstadium und v.A.w. zu berücksichtigen → Verfahrenseinstellung oder Nichtanhandnahme
Verfolgungsverjährung –Dauer der Fristen
Fristen der Verfolgungsverjährung(Art. 97 Abs. 1 StGB)
In 30 Jahren
bei Verbrechen, die mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht sind
In 15 Jahren
bei Verbrechen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren bedroht sind
In 10 Jahren
bei Vergehen, die mit Freiheitsstrafe von 3 Jahren bedroht sind
In 7 Jahren
Bei allen anderen Strafandrohungen (Ausnahme bei Übertretungen, Art. 109 StGB)
Längere Fristen bei schweren Straftaten gegen die sexuelle und körperliche Integrität von Kindern und Jugendlichen (Art. 97 Abs. 2 StGB)
Verfolgungsverjährung –Beginn der Fristen
Für den Beginn der Verfolgungsverjährung wird auf Tathandlung und nicht auf den Eintritt des Erfolges abgestelltgilt insbesondere auch für Erfolgsdelikte → kann unter Umständen zur Folge haben, dass die Verfolgung eines Erfolgsdeliktes verjähren kann, bevor der Erfolg überhaupt eingetreten ist (vgl. BGE 134 IV 297)Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist am letzten Tag, an dem der Täter noch hätte handeln können (BGE 107 IV 9 E. 1a)Bei Täterschaft & Teilnahme gem. BGerder Zeitpunkt massgebend, „an dem einer der Beteiligten den letzten Teilakt gesetzt hat, der unter das gesetzlich umschriebene strafbare Verhalten fällt“
Vollstreckungsverjährung –Dauer der Fristen
In 30 Jahren
bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe
In 25Jahren
bei einer Freiheitsstrafe von 10 oder mehr Jahren
In 20 Jahren
bei einer Freiheitsstrafe von 5-10 Jahren
In 15 Jahren
bei einer Freiheitsstrafe von 1-5 Jahre
In 5 Jahren
bei einer Freiheitsstrafe von unter 1 Jahr, Geldstrafe sowie einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB
Bezieht sich allein auf Strafen, Massnahmenverjähren grundsätzlich nie (BGE 126 IV 1 E. 2b)Massgeblich ist die Art und die Höhe der ausgesprochenen(und nicht der angedrohten) Strafe → konkrete Methode
Vollstreckungsverjährung –Beginn der Fristen
Beginn der Vollstreckungsverjährung mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wirdEin rechtlich vollstreckbares Urteil liegt vor, wenn gegen den Schuldspruch kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann (sog. formell rechtskräftiges Urteil, vgl. Art. 437 StPO)Für den Beginn des Fristenlaufes wird dabei rückwirkend auf den Tag abgestellt, an dem das Urteil gefällt worden ist
Verjährung - Besonere Fragen
Gem. Art. 109 StGB: Frist von 3 Jahren sowohl als Verfolgungs-als auch als Vollstreckungsverjährung für ÜbertretungstatbeständeBeginn und Berechnung der Fristen sowie Rechtsfolgen des Verjährungseintrittes nach Art. 97 ff. StGB (104 StGB)Rückwirkung der revidierten Verjährungsfristen gem. Art. 389 StGB, wenn sie für den Täter das mildere Recht darstellen (lexmitior)Abweichende Regelung in Art. 101 Abs. 2 StGB und Art. 97 Abs. 4 StGBUnverjährbarkeitvon Genozid, Kriegsverbrechen und Terrorismus sowie Straftaten gegen die sexuelle Integrität, wenn diese vor Inkrafttreten der Änderung des StGB vom 05.10.2001 begangen wurden und die Verfolgungs-verjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist)Zahlreiche weitere verjährungsrechtliche Regelungen im Besonderen Teil als auch im Nebenstrafrecht, die den Bestimmungen von Art. 97 ff. StGB vorgehen → Fristen gem. Art. 97 ff. StGB sowie Art. 109 StGB subsidiär
Jugendstrafrecht - Allgemeines
Geltungsbereich: 10-bis 18-jährige JugendlicheJugendlicher als Täter (keine strafrechtliche Verantwortung der Erziehungs-berechtigten)Delikte nach Erwachsenenstrafrecht, aber insbesondere betreffend Strafen und Massnahmen Sonderstrafrecht für Kinder und JugendlicheErziehungsgedanke, Art. 2 Abs. 1 JStG: Schutz und ErziehungTäterstrafrecht: spezialpräventive Zielsetzung