Personaladministration 2 - NBW PersonalassistentIn 2021
3. Personaldossier / 4. Personaladministration / 5. Personalaustritt / 6. Arbeitszeugnisse
3. Personaldossier / 4. Personaladministration / 5. Personalaustritt / 6. Arbeitszeugnisse
Kartei Details
Karten | 46 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 24.01.2021 / 05.04.2022 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20210124_personaladministration_nbw_personalassistentin_2021
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Wann verjährt der Anspruch auf ein Zeugnis?
Der Anspruch verjährt nach 10 Jahren, gerechnet ab dem Austrittsdatum.
Bemerkung:
Eine qualifizierte Beurteilung ist schwieriger je länger das Arbeitsverhältnis zurückliegt → rudimentäres Vollzeugnis oder einfach Bestätigung.
Keine Einigung in der Rechtssprechung bzgl. Verjährungsfrist:→ Berufung auf Aktenaufbewahrungspflicht im OR ⇔ nach 5 Jahren kann Zeugnis nicht mehr richtig ausgestellt werden.
Für welche Fälle und aufgrund welcher Gesetzesgrundlage dürfen ArbG Referenzen einholen?
Laut OR 328b darf der ArbG nur dann Referenzauskünfte einholen, wenn diese zur Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses notwendig sind.
Wann dürfen Referenzauskünfte erteilt werden?
Nur wenn der MA der Auskunftserteilung zugestimmt hat (explizit oder implizit) und den bisherigen ArbG dazu autorisiert hat.
An welche Regeln muss sich der Umfang und der Inhalt der Referenzauskunft orientieren?
Der Umfang der Auskunft muss sich an den für das Zeugnis aufgestellten Regeln orientieren.
Die Referenz muss:
- wahr
- wohlwollend
- klar
- vollständig
- individuell sein
d.h. was in einem Zeugnis steht, kann auch mittels Referenz weitergegeben werden. ⇒ Es sind jedoch nur arbeitsplatzrelevante Auskünfte über Privates zulässig!
Ist beim Vorliegen einer blossen Arbeitsbestätigung eine Referenzauskunft über Leistung und Verhalten zulässig?
NEIN, die Informationen beschränken sich nur auf den Inhalt dieser Bestätigung.
Haben ArbN ein Auskunftsrecht über den Inhalt der erfolgten Referenz?
JA, sowohl gegenüber dem referenzeinholenden wie auch gegenüber dem referenzerteilenden Arbeitgeber.