Strafrecht BT


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Flashcards 45
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 16.12.2020 / 18.01.2021
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Was ist Ehre? 

Geschütztes Rechtsgut ist die Ehre

•Faktischer Ehrbegriff: Es geht um den Ruf und die Wertschätzung einer Person als ehrbarer Mensch (Sittliche Ehre)

•Gesellschaftliche Ehre gem. BGer aber nicht geschützt!

•Wertmassstab: Durchschnittsmoral resp. Durchschnittsauffassung

•Träger des Rechtsguts: Natürliche, aber auch jur. Personen

•Strafrechtlich relevant sind nur Beschimpfungen (nicht Unhöflichkeiten) sowie Schädigung des Rufs (im obigen Sinn)

Unterscheidung üble Nachrede (Art. 173) und Verleumdung (Art. 174)

Unterschied zwischen üble Nachrede (Art. 173) und Verleumdung (Art. 174) :

Art. 174: Täter weiss, dass Tatsachenbehauptung unrichtig ist (direkter Vorsatz nötig)

Art. 173: Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung sowie Wissen darum wird nicht vorausgesetzt (und daher auch Wahrheitsbeweis u.U. zulässig)

−Art. 174 ist qualifiziertes Delikt zu Art. 173

Üble Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB

-Objektiver Tatbestand:

-Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens oder andere Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen

-Wahre oder unwahre Aussagen

-Äusserungen gegenüber einem Dritten

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

-Entlastungsbeweis?

Der Wahrheitsbeweis(Art. 173 Ziff. 2 StGB)

−Vorwürfe, die die Ehre tangieren, sind zulässig, wenn sie wahr sind.

−Dass sie es sind, hat der Vorwerfende zu beweisen (zulässige Umkehrung der Beweislast)

−Gegenstand des Wahrheitsbeweises können nur Tatsachen sein

Der Gutglaubensbeweis(Art. 173 Ziff. 2 StGB)

−Bei unwahren Ehreingriffen einschlägig (wenn Wahrheitsbeweis misslingt)

−Nachweis durch den Verletzer, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung für wahr zu halten

−Verletzerträgt die Beweislast und das Beweislastrisiko

Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärteni.S.v. Art 175 StGB

-Objektiver Tatbestand:

-Tathandlung: Üble Nachrede oder Verleumdung

-Tathandlung muss sich gegen Verstorbenen oder verschollen Erklärten richten

-Schutz dauert bis 30 Jahre nach dem Tod bzw. der Verschollenerklärung

-Antragsberechtigt sind die Angehörigen

-Subjektiver Tatbestand:-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

-Entlastungsbeweise: Gleiche Regeln wie in Art. 173

Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB

-Objektiver Tatbestand:

-Angriff auf die Ehre durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit

-In anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung

-Achtung: bei gemischten Werturteilen liegt üble Nachrede vor (Art. 177 subsidiär)

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

−Entlastungsbeweise gem. Rechtsprechung möglich für Tatsachen, die das Werturteil rechtfertigen (BGE 121 IV 83) (nicht aber für reine Werturteile)

−Bei Provokation (Abs. 2) und Retorsion (Gegen-Beschimpfung oder Tätlichkeit, Abs. 2) ist eine fakultative Strafbefreiung möglich

Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB

−Objektiver Tatbestand:

-Täter: Jedermann

-Tatobjekt: anderer lebender Mensch, «Genötigter»

-Nötigungshandlung durch:

Gewalt

Androhung ernstlicher Nachteile

andere Beschränkung der Handlungsfreiheit

-Kausalität zw. Nötigungsmittel und Nötigungserfolg

-Nötigungserfolg: etwas tun, unterlassen, dulden

−Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

Zwangsheirati.S.v. Art. 181a StGB

−Zwangsheirat als besonders schwere Form der Nötigung

−Gesetzliche Regelung in Kraft seit 1.07.2013

−Obj. TB:

- Tathandlung: Nötigungsmittel wie in Art. 181

- Taterfolg: Formelle Eheschliessung (nicht bloss religiöse)

- Kausalität

−Subjektiver TB: Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

−Rechtswidrigkeit

−Auslandtat: Ebenfalls strafbar

Menschenhandeli.S.v. Art. 182 StGB

−Objektiver Tatbestand:

-Täter: Jedermann

-Tatobjekt: Natürliche Personen

-Tathandlung: Mit einem Menschen Handel treiben als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer

-Tathandlung: Zweck der Sexuelle Ausbeutung, Ausbeutung von Arbeitskräften oder Entnahme eines Körperorgans

-Tathandlung: Anwerben

−Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

−Qualifizierte Fälle:

Gewerbsmässigkeit

Menschenhandel mit Minderjährigen

−Auslandtat: Ebenfallsstrafbar

Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

-Freiheitsberaubung = Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit einer Person

-Objektiver Tatbestand:-Täter: Jedermann

-Tatobjekt: Mensch mit potentieller Fortbewegungsfreiheit

-Tathandlung: Festnahme, Gefangenhalten, «in anderer Weise die Freiheit entziehen»

-Taterfolg: Freiheitsentzug

-Kausalität

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

-Rechtswidrigkeit/Unrechtmässigkeit

-Qualifikation: Art. 184

Entführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB

-Entführung = Nötigung einer Person ihren momentanen Standort zu wechseln

-Objektiver Tatbestand:

-Tathandlung: Entführung

-Tatmittel: Gewalt, Drohung, List-Taterfolg: Verbringen der Person an einen anderen Ort

-Kausalität-Ziff. 2: Besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers (Urteilsunfähigkeit, psychische Widerstandsunfähigkeit, Alter unter 16 Jahren): keine Einschränkung auf die in Ziff. 1 Abs. 2 genannten Tatmittel; Einwilligung des Opfers ist irrelevant

Tatbestand Geiselnahme i.S.v. Art. 185 StGB

-Objektiver Tatbestand: Tathandlung

-Freiheitsberaubung:-Im Sinne von Art. 183 Ziff. Abs. 1 StGB

-Entführung:

-Im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wobei es bei der Geiselnahme durch Entführung keines besonderen Nötigungsmittels bedarf

-Sonst wie bemächtigen = Verfügungsgewalt innehaben

-Bspw. kurzfristige Freiheitsentzüge oder Geiselnahme eines zur Willensbildung unfähigen Menschen

-Subjektiver Tatbestand-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

-Nötigungsabsicht («um einen Dritten zu nötigen»)

-Qualifikationen: Ziff. 2 und 3

Drohung i.S.v. Art. 180 StGB

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: Jedermann

-Tatobjekt: anderer lebender Mensch, «Bedrohter»

-Tathandlung: schwereDrohung, d.h. in Aussicht Stellen eines Nachteils, welcher sich objektiv und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dazu eignet, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen

-Taterfolg: in Angst oder Schrecken versetzen, d.h. heftige Erschütterung des Gemüts

-Kausalität

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB- Achtung: Antragsdelikt, ausser im häuslichen Bereich!

Hausfriedensbruchi.S.v. Art. 186 StGB

-Hausrecht = Recht darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumlichkeiten aufhalten darf

-Objektiver Tatbestand:

-Berechtigter: Person, der das Verfügungsrecht über das geschützte Objekt zusteht

-Geschützte Räumlichkeiten: Haus, Wohnung, Raum oder zu einem Haus gehörender (umfriedeter) Platz, Hof, Garten

-Tathandlung:

-Unrechtmässiges Eindringen in einen geschützten räumlichen Bereich

-Unrechtmässiges Verweilen in einem geschützten räumlichen Bereich

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

Sexuelle Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 StGB

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: männliche oder weibliche Täter, die mindestens drei Jahre älter sind als das Opfer

-Opfer: (weibliche oder männliche) Person vor Vollendung des 16. Lebensjahrs

-Tathandlung: Sexuelle Handlung

Vornahme(körperlicher Kontakt zwischen Kind und Täter ist erforderlich)

Verleiten(Kind wird veranlasst, an sich selbst oder an einem Dritten sexuelle Handlungen vorzunehmen)

Einbeziehen(das Kind wird gezielt zum Zuschauer bei einer sexuellen Handlung gemacht)

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

Sexuelle Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 StGB (Strafmilderung) 

−Ausschluss der Strafbarkeit (Ziff.2): Der Altersunterschied zwischen Täter und Opfer beträgt nicht mehr als drei Jahre.−Fakultative Strafbefreiung (Ziff. 3):

Der Täter hat zum Zeitpunkt der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und es liegen besondere Umstände vor

Der Täter hat zum Zeitpunkt der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und er ist seither mit dem Kind die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen

−Strafmilderung/Straflosigkeit (Ziff. 4): Irrtum über das Schutzalter:

Vermeidbarer Irrtum: Strafmilderung

Unvermeidbarer Irrtum: Straflosigkeit

−Strafschärfung gemäss Art. 200 StGB

Sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 StGB

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: männliche oder weibliche Täter

-Opfer: (weibliche oder männliche) Person

-Tathandlung: Nötigung

-Nötigungsmittel:

- Bedrohung

- Gewalt

- Psychischer Druck

- Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit

 

-Taterfolg: sexuelle Handlung

-Kausalität

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

-Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?

Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 StGB

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: Jedermann (unmittelbar nur Männer, mittelbar jedoch auch Frauen möglich)

-Angriffsobjekt: eine Person weiblichen Geschlechts (unabhängig vom Alter)

-Nötigungsmittel:

- Bedrohung

- Gewaltanwendung

- Psychischer Druck

- Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit

-Duldung des Beischlafs: Penetration

-Kausalität zwischen Nötigungshandlung und Beischlaf

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

-Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?

Schändungi.S.v. Art. 191 StGB

−Objektiver Tatbestand

−Täter: Person beiderlei Geschlechts

−Betroffener: urteilsunfähige oder zum Widerstand unfähige Person (beliebigen Geschlechts und Alters)

−Handlung: Missbrauch der Schwäche des Opfers zum Beischlaf, zu beischlafsähnlicheroder zu anderer sexueller Handlung

−Subjektiver Tatbestand

−Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2

−Allenfalls Strafschärfung gemäss Art. 200 StGB

Förderung der Prostitution i.S.v. Art. 195 StGB

−Lit. a: Zuführen einer unmündigen Person zur Prostitution

Förderung der Minderjährigenprostitution

−Lit. b: Zuführen einer Person zur Prostitution unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses

Zuführen einer Person zur Prostitution wegen eines Vermögensvorteils

−Lit. c: Einschränkung der Handlungsfreiheit einer Person, die der Prostitution nachgeht

−Lit. d: Festhalten einer Person in der Prostitution, die sich aus der Prostitution lösen will

Pornographie i.S.v. Art. 197 StGB

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: Jedermann

-Tatobjekt: Pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen

-Inhalt der Pornographie: Unterscheidung zwischen weicher und harter Pornographie

Weiche Pornographie: Sexueller Inhalt

nicht strafbar

Harte Pornographie: Sexuelle Handlungen mit Tieren, Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen, nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen oder tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen (Qualifikation)

Pornografie

-Tathandlungen:

Abs. 1: Schutz von Kindern unter 16 Jahren vor Konfrontation mit weicher Pornografie

Abs. 2: Konfrontation mit weicher Pornografie

Abs. 3, 4, 5: Aktivitäten im Zusammenhang mit harter Pornografie

Abs. 8: Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren machen sich nicht strafbar, wenn sie voneinander einvernehmlich pornografisches Material herstellen, besitzen oder konsumieren.

-Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

-Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?

Sexuelle Belästigung (Art. 198 Abs. 1): Vornahme einer sexuellen Handlung vor jemand anderem

−Objektiver Tatbestand:

−Täter/Betroffener: jedermann

−Handlung: Vornahme einer sexuellen Handlung vor jemandem, der dies nicht erwartet

−Erfolg: Erregung von Ärgernis

−Subjektiver Tatbestand:

−Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

−Allenfalls Strafschärfung gemässArt. 200 StGB

 

Sexuelle Belästigung (Art. 198 Abs. 2): Tätliche und verbale Belästigung

−Objektiver Tatbestand:

−Täter/Betroffener: jedermann

−Handlung: Jemanden durch Tätlichkeiten oder durch Worte in grober Weise sexuell belästigen

−Subjektiver Tatbestand:

−Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

−Allenfalls Strafschärfung gemässArt. 200 StGB

Was ist eineUrkunde?

−Art. 110 Abs. 4 StGB:

Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild-und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient

Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB

−Es gibt drei Formen von Urkundenfälschung in Art. 251 StGB:

Urkundenfälschung im engeren Sinn

Falschbeurkundung

Gebrauch einer unechten oder unwahren Urkunde zur Täuschung

Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB

-Objektiver Tatbestand: Urkundenfälschung im engeren Sinn (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB):

-Herstellung einer falschen Urkunde, d.h. die Schrift stammt nicht oder nicht vollständig von demjenigen, der als ihr Urheber erscheint.

•Urkunde fälschen

-Urkunde verfälschen

•Blankettmissbrauch: Benützen der echten Unterschrift oder des echten Handzeichens eines anderen.

Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB

−ObjektiverTatbestand: Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB):

-Herstellung einer unwahren Urkunde, d.h. deren Inhalt entspricht nicht den Tatsachen.

−Objektiver Tatbestand: Gebrauch einer unechten oder unwahren Urkunde zur Täuschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB):

-Benützung der Urkunde im Rechtsverkehr zum Zweck der Täuschung, wobei diese nicht gelingen muss.

Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz (Wissen und Willen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB)

-Täuschungsabsicht

-Schädigungs-oderVorteilsabsicht

-Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?

-Konkurrenzen?

-Echte Konkurrenz zwischen Betrug und Urkundenfälschung

Erschleichen einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 StGB

 

-Objektiver Tatbestand:

-Tatobjekt: Urkunde

-Tathandlung:

-Täuschung eines Beamten (Art. 110 Abs. 3 StGB) oder einer Person öffentlichen Glaubens

-Bewirken einer unrichtigen Beurkundung

-Einsatz und Gebrauch einer durch Täuschung erschlichenen Urkunde

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

-Täuschungsabsicht

-Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?

Unterdrückung von Urkunden i.S.v Art. 254 StGB

-Objektiver Tatbestand:

-Täter: Derjenige, der über die Urkunde als Beweismittel nicht allein verfügen darf, aber die tatsächliche Verfügungsmacht darüber besitzt

-Tatobjekt: Urkunde

-Tathandlung:-Vernichten, Beschädigen (durch Einwirkung auf die Urkunde wird deren Beweiseignung aufgehoben)

-Entwenden, Beiseiteschaffen (dem Beweisführungsberechtigten wird der Zugriff auf die Urkunde entzogen)

-Subjektiver Tatbestand:

-Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

-Schädigungs- oder Vorteilsabsicht

-Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?

Falsche Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB

-

Objektiver Tatbestand:

  • -  Täter: Jedermann

  • -  Tatobjekt: Nichtschuldiger

  • -  Tathandlung:

    • -  Beschuldigung (eines Verbrechens/Vergehens bei der Behörde)

    • -  Die Beschuldigung muss geeignet sein, eine Behörde zu einer Strafverfolgung zu veranlassen

    • -  Treffen arglistiger Veranstaltungen in anderer Weise (indirekte falsche Anschuldigung, Ziff. 1 Abs. 2)

      Subjektiver Tatbestand:

  • -  Direkter Vorsatz bezüglich Unwahrheit der Anschuldigung (Eventualvorsatz genügt nicht!)

  • -  Absicht gegen den Nichtschuldigen eine Strafverfolgung herbeizuführen

Irreführung der Rechtspflege i.S.v. Art. 304 StGB

Objektiver Tatbestand:

- Täter: Jedermann

- Tathandlungen:

  • -  Der Täter zeigt bei einer Behörde eine strafbare Handlung an, die in Wirklichkeit nicht verübt worden ist (Ziff. 1 Abs. 1)

  • -  Der Täter beschuldigt sich bei einer Behörde einer strafbaren Handlung, die er nicht verübt hat (Ziff. 1 Abs. 2)

    Subjektiver Tatbestand:

- Direkter Vorsatz (Eventualvorsatz genügt nicht)

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?

Begünstigung i.S.v. Art. 305 StGB

-

Objektiver Tatbestand:

- Täter: Jedermann

- Tathandlungen:

  • -  Der Täter bewirkt durch eine beliebige Handlung, dass ein Dritter

    der Strafverfolgung entzogen wird

  • -  Der Täter bewirkt durch eine beliebige Handlung, dass ein Dritter dem Vollzug einer Strafe oder einer strafrechtlichen Massnahme entzogen wird

    Subjektiver Tatbestand:

- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

Qualifikation des Abs. 2 (leichter Fall)? Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?

Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB

Objektiver Tatbestand:

  • -  Täter: Jedermann (auch der Vortäter)

  • -  Tatobjekt: Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuerdelikt herrühren

  • -  Tathandlung: Der Täter nimmt eine Handlung vor, die geeignet ist, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln

    Subjektiver Tatbestand:

- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?

Qualifizierte Geldwäscherei (Ziff. 2): Mitglieder einer Verbrechensorganisation Mitglieder einer BandeGewerbsmässige Geldwäscherei

Falsche Beweisaussage der Partei i.S.v. Art. 306 StGB

Objektiver Tatbestand:

  • -  Täter: Partei in einem Zivilverfahren

  • -  Tathandlung: Falsche Beweisaussage zur Sache

  • -  Richterliche Ermahnung

    Subjektiver Tatbestand:

- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?

Qualifikation des Abs. 2?

Konkurrenzen?
- Echte Konkurrenz zum Prozessbetrug i.S.v. Art. 146 StGB

Tatbestand Falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung i.S.v. Art. 307 StGB

-

Objektiver Tatbestand:

  • -  Täter: Zeugen, Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher

  • -  Tathandlung: Aussage, Befund, Gutachten, Übersetzung zur Sache in einem gerichtlichen Verfahren

  • -  Richterliche Ermahnung

  • -  Falschheit der Äusserungen, Befunde, Gutachten, Übersetzung

    Subjektiver Tatbestand:

- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe?

Bestechen i.S.v. Art. 322ter StGB

− Objektiver Tatbestand:
- Täter: Jedermann (indirekt auch Unternehmen, siehe Art. 102

-

Abs. 2 StGB)

- Adressat: nur schweizerische Amtsträger (Art. 110 Abs. 3 StGB)

- Tathandlung:
Nicht gebührender Vorteil: materielle oder immaterielle Zuwendung, die dem Amtsträger nicht zusteht und auf die er keinen Anspruch hat
Anbieten: In-Aussicht-Stellen eines gegenwärtigen VorteilsVersprechen: In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen VorteilsGewähren: Zu-Kommen-Lassen eines Vorteils
 Braucht einen direkten Bezug zu einer konkreten Handlung des Amtsträgers (Äquivalenzverhältnis)

Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

Sich bestechen lassen i.S.v. Art. 322quater StGB

-

Objektiver Tatbestand:

  • -  Täter: Schweizer Amtsträger gem. Art. 110 Abs. 3 StGB (Sonderdelikte)

  • -  Tathandlung: fordern, versprechen lassen oder annehmen eines nicht gebührenden Vorteils für sich oder einen Dritten, im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit, für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung/ Unterlassung

    • -  fordern: einseitige (auch konkludente) Willenserklärung des Täters genügt

    • -  sich versprechen lassen: ausdrückliche/konkludente Annahme eines Angebots

    • -  annehmen: Übergang des Vorteils in Verfügungsgewalt des Täters

      Subjektiver Tatbestand:

- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB