Strafrecht BT Teil 2
Strafrecht BT
Strafrecht BT
Kartei Details
Karten | 45 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 16.12.2020 / 18.01.2021 |
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Vorteilsgewährung i.S.v. Art. 322quinquies StGB
Objektiver Tatbestand:
- Täter: Jedermann
- Tathandlungen: anbieten, versprechen oder gewähren eines nicht gebührenden Vorteils gegenüber einer der genannten Personen, im Hinblick auf die Amtsführung
- im Hinblick auf die Amtsführung: Vorteil muss einen Bezug zum zukünftigen Verhalten im Amt vorweisen, nicht jedoch einen Bezug zu einer konkreten Handlung
- typisch ist sog. «Klimapflege»
Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
Vorteilsannahme i.S.v. Art. 322sexies StGB
Objektiver Tatbestand:
- Täter: eine der genannten Personen (Sonderdelikt)
- Tathandlungen: fordern, sich versprechen lassen oder annehmen eines nicht gebührenden Vorteils im Hinblick auf die Amtsführung
Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
Bestechung fremder Amtsträger i.S.v. Art. 322septies StGB
-
Objektiver Tatbestand:
- Täter: Jedermann
- Adressat: Amtsträger eines ausländischen Staats oder Funktionär einer internationalen Organisation
- Tathandlung
Nicht gebührender Vorteil: materielle oder immaterielle Zuwendung, die dem Amtsträger nicht zusteht und auf die er keinen Anspruch hat
Anbieten: In-Aussicht-Stellen eines gegenwärtigen VorteilsVersprechen: In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen VorteilsGewähren: Zu-Kommen-Lassen eines Vorteils
Braucht einen direkten Bezug zu einer konkreten Handlung des Amtsträgers bzw. Funktionärs (Äquivalenzverhältnis)Subjektiver Tatbestand: Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
Abs. 2: Passive Bestechung fremder Amtsträger
Privatbestechung: Bestechen i.S.v. Art. 322octies StGB
Objektiver Tatbestand:
- Täter: Jedermann
- Adressat: Arbeitnehmer, Beauftragter, Gesellschafter, andere Hilfsperson
- Tathandlung: anbieten, versprechen oder gewähren eines nicht gebührenden Vorteils zu Gunsten einer der genannten Personen oder eines Dritten, gegenüber einer der genannten Personen, im Zusammenhang mit deren dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung/Unterlassung
Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
Abs. 2: Leichter Fall
Privatbestechung: Sich bestechen lassen i.S.v. Art. 322novies StGB
Objektiver Tatbestand:
- Täter: eine der genannten Personen (Sonderdelikt)
- Tathandlung: fordern, versprechen lassen oder annehmen eines nicht gebührenden Vorteils für sich oder einen Dritten, im Zusammenhang mit der dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit, für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung/Unterlassung
Subjektiver Tatbestand:
- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB
Abs. 2: Leichter Fall