Strafrecht BT


Kartei Details

Karten 45
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 16.12.2020 / 18.01.2021
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Vorteilsgewährung i.S.v. Art. 322quinquies StGB

Objektiver Tatbestand:

  • -  Täter: Jedermann

  • -  Tathandlungen: anbieten, versprechen oder gewähren eines nicht gebührenden Vorteils gegenüber einer der genannten Personen, im Hinblick auf die Amtsführung

    • -  im Hinblick auf die Amtsführung: Vorteil muss einen Bezug zum zukünftigen Verhalten im Amt vorweisen, nicht jedoch einen Bezug zu einer konkreten Handlung

    • -  typisch ist sog. «Klimapflege»

      Subjektiver Tatbestand:

- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

Vorteilsannahme i.S.v. Art. 322sexies StGB

Objektiver Tatbestand:

  • -  Täter: eine der genannten Personen (Sonderdelikt)

  • -  Tathandlungen: fordern, sich versprechen lassen oder annehmen eines nicht gebührenden Vorteils im Hinblick auf die Amtsführung

    Subjektiver Tatbestand:

- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

Bestechung fremder Amtsträger i.S.v. Art. 322septies StGB

-

Objektiver Tatbestand:

  • -  Täter: Jedermann

  • -  Adressat: Amtsträger eines ausländischen Staats oder Funktionär einer internationalen Organisation

    - Tathandlung
    Nicht gebührender Vorteil: materielle oder immaterielle Zuwendung, die dem Amtsträger nicht zusteht und auf die er keinen Anspruch hat
    Anbieten: In-Aussicht-Stellen eines gegenwärtigen VorteilsVersprechen: In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen VorteilsGewähren: Zu-Kommen-Lassen eines Vorteils
     Braucht einen direkten Bezug zu einer konkreten Handlung des Amtsträgers bzw. Funktionärs (Äquivalenzverhältnis)

    Subjektiver Tatbestand: Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

    Abs. 2: Passive Bestechung fremder Amtsträger

Privatbestechung: Bestechen i.S.v. Art. 322octies StGB

Objektiver Tatbestand:

  • -  Täter: Jedermann

  • -  Adressat: Arbeitnehmer, Beauftragter, Gesellschafter, andere Hilfsperson

  • -  Tathandlung: anbieten, versprechen oder gewähren eines nicht gebührenden Vorteils zu Gunsten einer der genannten Personen oder eines Dritten, gegenüber einer der genannten Personen, im Zusammenhang mit deren dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung/Unterlassung

    Subjektiver Tatbestand:

- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

Abs. 2: Leichter Fall

Privatbestechung: Sich bestechen lassen i.S.v. Art. 322novies StGB

Objektiver Tatbestand:

  • -  Täter: eine der genannten Personen (Sonderdelikt)

  • -  Tathandlung: fordern, versprechen lassen oder annehmen eines nicht gebührenden Vorteils für sich oder einen Dritten, im Zusammenhang mit der dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit, für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung/Unterlassung

    Subjektiver Tatbestand:

- Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB

Abs. 2: Leichter Fall