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Langue Deutsch
Catégorie Histoire
Niveau Université
Crée / Actualisé 06.12.2020 / 22.05.2021
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Akkulturation

Übernahme von Elementen einer fremden Kultur durch den Einzelnen oder eine Gruppe; kultureller Anpassungsprozess

Christianisierung

Christianisierung (von kirchenlateinisch: christianizare) bezeichnet die Ausbreitung des Christentums als vorherrschende Religion in zuvor mehrheitlich nicht christlich geprägten Regionen oder Ländern.

Eskalationseindämmung

Verhinderung von Eskalation in Konflikten (Fehden) durch Einführung von Strafkatalogen

Fehderecht

Auge um Auge Zahn um Zahn, Vergeltung an Sippschaft.

Rümisches Recht

Rechtsordnung Roms, Vorbild für Stammesrechte und Spätere Rechtsordnungen

Die Drei Zeitalter

Antike Mittelalter Neuzeit

Zivilisation

lat. civitas; Fähigkeit und Leistungswille einer Gesellschaft anstehende Probleme nicht mit Gewalt, sondern durch ein friedliches Zusammenleben/ Auseinanderzugehen zu lösen.

König

erster Mann eines vornehmen Geschlechts, der über grössere Ländereine und zahlreiche Gefolgschaft gebietet

Imperium

militärische und richterliche Befehlsgewalt über Menschen in einem Herrschaftsgebiet

Gottesfrieden

im Mittelalter kirchliches Verbot der Fehde an bestimmten Tagen aus religiösen Gründen, Gewalt/Verbrechensverbot auch bsp bzgl. Folter

Reichslandsfrieden

heissen die ab der 2. Hälfte des 11. Jh. von weltl. Gewalten, d.h. von Königen, Fürsten, Rittern (Sankt Jörgenschild), Stadt- und Landgemeinden (Städtebünde) und ständisch gemischten Bünden (Burgundische Eidgenossenschaft) errichteten, meist befristeten R

Investitur

Einweisung, Einsetzung in ein [geistliches] Amt

Zwei-Schwerter-Lehre

Zwei Schwerter als Symbole geistlicher und weltlicher Herrschaft

Goldene Bulle

Die Goldene Bulle ist ein in Urkundenform verfasstes kaiserliches Gesetzbuch, das von 1356 an das wichtigste der „Grundgesetze“ des Heiligen Römischen Reiches war. geschaffen durch Kaiser Karl IV

Grundhörige

Leibeigene die den Boden des Grundbesitzers bestellen.

Freie

Nach dem fma. Freiheitsbegriff galten Personen als frei, die Grundbesitz zu eigen hatten, voll waffen- und rechtsfähig waren und nicht in einem personenrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem Herren oder zu einer Institution standen.

Hofrecht

Freie, minderfreie und unfreie Leute am Fronhof eines Grundherren, am Hofe des Königs oder der Fürsten unterstanden einem besonderen, der ®Hausherrschaft entsprechenden Hofrecht. Dieses gewährte der der Herrschaft unterworfenen Fronhofsgenossenschaft Schu

Kaiser

Höchster weltl. Herrschertitel.

König

Das Königtum der Merowinger wurzelte noch in den germanischen Vorstellungen von Sakral- und Heereskönigtum, vom glückbringenden "Königsheil" und von der tragenden Zustimmung der Führungsschichten des Volkes, der vornehmsten Adeligen (der principes). Mit d

Kurfürst

Bis zum Jahr 1198 (Doppelwahl Philipps v. Schwaben und Ottos v. Braunschweig) waren alle Reichsfürsten bei der ®Königswahl stimmberechtigt. Von da an galten die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier sowie der ®Pfalzgraf bei Rhein als obligatorische Königs

Landesherrschaft

Aus der fma. Grafenherrschaft (s. Graf), die auf königlicher Bann- und Regalienleihe beruhte, bildete sich vom 12. Jh. an (und bis ins 15. Jh. hinein) die Landesherrschaft des Hochadels, die im 13. Jh. durch die ®Fürstengesetze Friedrichs II. und im 14. J

Landrecht

Der Begriff steht für das übergreifende Gemeinrecht eines Herrschaftsbereiches – zum Unterschied von Sonderrechten wie etwa den Hof-, Lehens- oder Dienstrechten – und ist seit dem 13. Jh. belegt. Es wurde von den Reichsfürsten unter Beteiligung des Adels

Lehnrecht/Lehnswesen

Lehnswesen, auch Feudal- oder Benefizialwesen, lat. Feudum, Feodum oder Beneficium bedeutet das umfassende erbliche Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Es gründet sich auf eine Verleihung seitens des Eigentümers, die zugleich zwischen diesem und dem Ber

Professionalisierung der Rechtsprechung

Jursiten an Gerichten, ausarbeitung von Gesetzen etc.

Reichshofrat

Der Reichshofrat war neben dem Reichskammergericht und in Konkurrenz zu diesem eines der beiden höchsten Gerichte im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Der Reichshofrat war allerdings allein für die Reichslehen und kaiserlichen Privilegien und Res

Reixchskammergericht

Das ®königliche Kammergericht wurde 1495 – anlässlich der Verkündung des ®Ewigen Landfriedens – in das Reichskammergericht umgewandelt, das vom Königshof unabhängig sein und an festem Ort (anfangs in Frankfurt) tagen sollte. Vorsitzender war der vom Köni

Sachsenspiegel

Zwischen 1220 und 1230 entstand der Rechtskodex "Sachsenspiegel" des sächs. Ministerialen ®Eike von Repgow. Die Sammlung erfasst das private und öffentliche ®Landrecht Sachsens und Ostfalens, das bis dahin als ungeschriebenes Gewohnheitsrecht gehandhabt

Schwabenspiegel

Das ma. Rechtsbuch, entstanden 1274/75, kursierte unter Titeln wie "Kaiserliches Land- und Lehnrecht", "Großes Kaiserrecht" u.ä.; die Bezeichnung "Schwabenspiegel" wurde erstmals 1609 von dem Rechtsgelehrten Melchior Goldast von Haiminsfeld gebraucht, um

Territorialherrschaft

Unter einem Territorialstaat versteht man seit dem hohen Mittelalter einen Staat, in dem sich der Herrschaftsanspruch des Regierenden, dem Territorialfürsten, über ein gewisses Territorium und dessen Bevölkerung erstreckt.

Weistum

Als Weistum wird eine historische Rechtsquelle bezeichnet, die in der Regel mündlich überliefert oder nach Verhandlungen protokolliert wurde.

Bannmeile

. Seit dem 12. Jh. richteten die Städte einen Marktfriedensbezirk ein, der die nähere Umgebung einer Stadt bis zum Umkreis von einer Meile (oder auch mehreren Meilen) umfasste. Die Bannmeile unterstand dem Stadtgericht, hier galten städt. Gesetze (z.B. Ge

Bischofsstadt

Als Bischofs- bzw. Kathedralstädte werden jene Städte bezeichnet, die sich um einen Bischofssitz herum entwickelt haben.

Bürgerstadt

Von Bürgern gegründete Städte

Dienstleute

waren personrechtlich Unfreie (s. Eigenleute), später auch Freie, die sich unter den Schutz eines mächtigen Herren gestellt hatten, zu diesem in einem besonderen Schutz- und Treueverhältnis standen und ihm in der Verwaltung eines Fron- oder Burggutes oder