Rechtsgeschichte
Begriffe
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 34 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Histoire |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 06.12.2020 / 22.05.2021 |
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Akkulturation
Übernahme von Elementen einer fremden Kultur durch den Einzelnen oder eine Gruppe; kultureller Anpassungsprozess
Christianisierung
Christianisierung (von kirchenlateinisch: christianizare) bezeichnet die Ausbreitung des Christentums als vorherrschende Religion in zuvor mehrheitlich nicht christlich geprägten Regionen oder Ländern.
Eskalationseindämmung
Verhinderung von Eskalation in Konflikten (Fehden) durch Einführung von Strafkatalogen
Fehderecht
Auge um Auge Zahn um Zahn, Vergeltung an Sippschaft.
Rümisches Recht
Rechtsordnung Roms, Vorbild für Stammesrechte und Spätere Rechtsordnungen
Die Drei Zeitalter
Antike Mittelalter Neuzeit
Zivilisation
lat. civitas; Fähigkeit und Leistungswille einer Gesellschaft anstehende Probleme nicht mit Gewalt, sondern durch ein friedliches Zusammenleben/ Auseinanderzugehen zu lösen.
König
erster Mann eines vornehmen Geschlechts, der über grössere Ländereine und zahlreiche Gefolgschaft gebietet
Imperium
militärische und richterliche Befehlsgewalt über Menschen in einem Herrschaftsgebiet
Gottesfrieden
im Mittelalter kirchliches Verbot der Fehde an bestimmten Tagen aus religiösen Gründen, Gewalt/Verbrechensverbot auch bsp bzgl. Folter
Reichslandsfrieden
heissen die ab der 2. Hälfte des 11. Jh. von weltl. Gewalten, d.h. von Königen, Fürsten, Rittern (Sankt Jörgenschild), Stadt- und Landgemeinden (Städtebünde) und ständisch gemischten Bünden (Burgundische Eidgenossenschaft) errichteten, meist befristeten R
Investitur
Einweisung, Einsetzung in ein [geistliches] Amt
Zwei-Schwerter-Lehre
Zwei Schwerter als Symbole geistlicher und weltlicher Herrschaft
Goldene Bulle
Die Goldene Bulle ist ein in Urkundenform verfasstes kaiserliches Gesetzbuch, das von 1356 an das wichtigste der „Grundgesetze“ des Heiligen Römischen Reiches war. geschaffen durch Kaiser Karl IV
Grundhörige
Leibeigene die den Boden des Grundbesitzers bestellen.
Freie
Nach dem fma. Freiheitsbegriff galten Personen als frei, die Grundbesitz zu eigen hatten, voll waffen- und rechtsfähig waren und nicht in einem personenrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem Herren oder zu einer Institution standen.
Hofrecht
Freie, minderfreie und unfreie Leute am Fronhof eines Grundherren, am Hofe des Königs oder der Fürsten unterstanden einem besonderen, der ®Hausherrschaft entsprechenden Hofrecht. Dieses gewährte der der Herrschaft unterworfenen Fronhofsgenossenschaft Schu
Kaiser
Höchster weltl. Herrschertitel.
König
Das Königtum der Merowinger wurzelte noch in den germanischen Vorstellungen von Sakral- und Heereskönigtum, vom glückbringenden "Königsheil" und von der tragenden Zustimmung der Führungsschichten des Volkes, der vornehmsten Adeligen (der principes). Mit d
Kurfürst
Bis zum Jahr 1198 (Doppelwahl Philipps v. Schwaben und Ottos v. Braunschweig) waren alle Reichsfürsten bei der ®Königswahl stimmberechtigt. Von da an galten die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier sowie der ®Pfalzgraf bei Rhein als obligatorische Königs
Landesherrschaft
Aus der fma. Grafenherrschaft (s. Graf), die auf königlicher Bann- und Regalienleihe beruhte, bildete sich vom 12. Jh. an (und bis ins 15. Jh. hinein) die Landesherrschaft des Hochadels, die im 13. Jh. durch die ®Fürstengesetze Friedrichs II. und im 14. J
Landrecht
Der Begriff steht für das übergreifende Gemeinrecht eines Herrschaftsbereiches – zum Unterschied von Sonderrechten wie etwa den Hof-, Lehens- oder Dienstrechten – und ist seit dem 13. Jh. belegt. Es wurde von den Reichsfürsten unter Beteiligung des Adels
Lehnrecht/Lehnswesen
Lehnswesen, auch Feudal- oder Benefizialwesen, lat. Feudum, Feodum oder Beneficium bedeutet das umfassende erbliche Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Es gründet sich auf eine Verleihung seitens des Eigentümers, die zugleich zwischen diesem und dem Ber
Professionalisierung der Rechtsprechung
Jursiten an Gerichten, ausarbeitung von Gesetzen etc.
Reichshofrat
Der Reichshofrat war neben dem Reichskammergericht und in Konkurrenz zu diesem eines der beiden höchsten Gerichte im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Der Reichshofrat war allerdings allein für die Reichslehen und kaiserlichen Privilegien und Res
Reixchskammergericht
Das ®königliche Kammergericht wurde 1495 – anlässlich der Verkündung des ®Ewigen Landfriedens – in das Reichskammergericht umgewandelt, das vom Königshof unabhängig sein und an festem Ort (anfangs in Frankfurt) tagen sollte. Vorsitzender war der vom Köni
Sachsenspiegel
Zwischen 1220 und 1230 entstand der Rechtskodex "Sachsenspiegel" des sächs. Ministerialen ®Eike von Repgow. Die Sammlung erfasst das private und öffentliche ®Landrecht Sachsens und Ostfalens, das bis dahin als ungeschriebenes Gewohnheitsrecht gehandhabt
Schwabenspiegel
Das ma. Rechtsbuch, entstanden 1274/75, kursierte unter Titeln wie "Kaiserliches Land- und Lehnrecht", "Großes Kaiserrecht" u.ä.; die Bezeichnung "Schwabenspiegel" wurde erstmals 1609 von dem Rechtsgelehrten Melchior Goldast von Haiminsfeld gebraucht, um
Territorialherrschaft
Unter einem Territorialstaat versteht man seit dem hohen Mittelalter einen Staat, in dem sich der Herrschaftsanspruch des Regierenden, dem Territorialfürsten, über ein gewisses Territorium und dessen Bevölkerung erstreckt.
Weistum
Als Weistum wird eine historische Rechtsquelle bezeichnet, die in der Regel mündlich überliefert oder nach Verhandlungen protokolliert wurde.
Bannmeile
. Seit dem 12. Jh. richteten die Städte einen Marktfriedensbezirk ein, der die nähere Umgebung einer Stadt bis zum Umkreis von einer Meile (oder auch mehreren Meilen) umfasste. Die Bannmeile unterstand dem Stadtgericht, hier galten städt. Gesetze (z.B. Ge
Bischofsstadt
Als Bischofs- bzw. Kathedralstädte werden jene Städte bezeichnet, die sich um einen Bischofssitz herum entwickelt haben.
Bürgerstadt
Von Bürgern gegründete Städte
Dienstleute
waren personrechtlich Unfreie (s. Eigenleute), später auch Freie, die sich unter den Schutz eines mächtigen Herren gestellt hatten, zu diesem in einem besonderen Schutz- und Treueverhältnis standen und ihm in der Verwaltung eines Fron- oder Burggutes oder