Öffentliches Recht
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Öffentliches Recht
Kartei Details
Karten | 60 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 06.11.2020 / 08.11.2021 |
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Ziel des Referendums mit Geschichtspunkt auf die Konkordanzdemokratie?
Einbindung aller «referendumsfähigen» politischen Gruppen in das Gesetzgebungsverfahren
Erarbeitung «referendumssicherer» VorlagenEinbindung potenzieller politischer Gegnerschaft
«Vielparteienregierung»; vgl. parteipolitische Zusammensetzung des Bundesrates (seit 2016: 2 FDP, 2 SVP, 2 SP, 1 CVP)
Unterschied zwischen Staatenbund und Bundesstaat?
Staatenbund
Rechtsgrundlage: Vertrag
Einstimmigkeitsprinzip für Zustandekommen und Änderung des Vertrages
Keine Staatsqualität
Keine direkte Beziehung zu den Einzelnen
Bundesstaat
Rechtsgrundlage: Verfassung
Mehrheitsprinzip für Änderung der Verfassung (qualifiziertes Verfahren)
Staatsqualität («doppelte Staatlichkeit»)
Direkte Beziehung zu den Einzelnen
Grundsätze der Kompetenzverteilung?
Abschliessende Aufzählung der Bundeskompetenzen/subsidiäre Generalkompetenz der Kantone (Art. 3 und 42 BV) lückenlose Kompetenzaufteilung
«Kompetenzkompetenz» des Bundes: Der Verfassungsgeber des Bundes hat die Kompetenz zur Kompetenzzuweisung. (vgl. Art. 42 BV)
Aufgabenautonomie der Kantone: Die Kantone bestimmen innerhalb ihrer Zuständigkeit, welche Aufgaben sie erfüllen. (vgl. Art. 43 BV)
Subsidiarität (Art. 5a, 43a BV)
Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben (Art. 43a BV)
o Art. 43a Abs. 1 BV: Subsidiarität
o Art. 43a Abs. 2 und 3 BV: fiskalische Äquivalenz
Umsetzung/Vollzug des Bundesrechts (Art. 46 BV): Die Kantone setzen das Bundesrecht um. «Vollzugsföderalismus» mit Handlungsspielraum
Eigenständigkeit der Kantone (Art. 47 Abs. 1 BV)
Organisations- und Finanzautonomie der Kantone (Art. 47 Abs. 2 BV)
Wie können Bundeskompetenzen unterschieden werden?
1. Umfassende Rechtsetzungskompetenz
2. Fragmentarische Rechtsetzungskompetenz
3. Grundsatz- oder Rahmenrechtsetzungskompetenz
4. Förderungs- oder Unterstützungskompetenz
Bundeskompetenzen: Unterscheidung nach Wirkung
1. Konkurrierende Kompetenz
2. Subsidiäre oder bedingte Bundeskompetenz
3. Ausschliessliche Bundeskompetenz
4. Parallele Kompetenzen
Kompetenzwidrig erlassenes kantonales Recht widerspricht kompetenzgemäss erlassenem Bundesrecht
Kantonales Recht greift in Bundeskompetenz ein. (Kompetenzkonflikt)
Kantonales Recht widerspricht inhaltlich dem Bundesrecht. (Normkonflikt)
In der Praxis häufigster Fall
Rechtsfolge: Vorrang des Bundesrechts («Bundesrecht bricht kantonales Recht»)
Kompetenzwidrig erlassenes Bundesrecht widerspricht kompetenzgemäss erlassenem kantonalem Recht
Bundesrecht greift in kantonale Kompetenz ein. (Kompetenzkonflikt)
Bundesrecht widerspricht inhaltlich dem kantonalen Recht. (Normkonflikt)
In der Praxis selten
Rechtsfolge:
o Grundsätzlich geht kantonale Regelung vor, da nur kompetenzgemäss erlassenes Bundesrecht Vorrang geniesst.
o Ausnahme: Anwendungsgebot für (kompetenzwidrig erlassene) Bundesgesetze (Art. 190 BV); (kompetenzgemäss erlassene) kantonale Regelung bleibt aber gültig und wird bloss für die Dauer des eidgenössischen «Übergriffs» suspendiert; Erlasse unterer Stufe (Verordnungen) fallen nicht unter Art. 190 BV.
Mitwirkung an der Rechtsetzung (der Kantone)
- Grundsatz
- Standesinitiative
- Vernehmlassungsverfahren
-Einflussnahme auf Beratung und Beschlussfassung in der Bundesversammlung (informell)
- Kantonsreferendum
- Ständemehr
Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik
•Zuständigkeit des Bundes für die auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 1 BV)
•Mitwirkung der Kantone an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide des Bundes (Art. 55 Abs. 1 BV)
•Information der Kantone undEinholung ihrer Stellungnahmen (Art. 55 Abs. 2 BV)
•Mitwirkung der Kantone an internationalen Verhandlungen (Art. 55 Abs. 3 BV; Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes [BGMK; SR 138.1])
•Staatsvertragsreferendum (Art. 140 Abs. 1 Bst. b und Art. 141 Abs. 1 Bst. d BV)
•Loyale Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen sowie unter den Kantonen/ «Bundestreue»
•Gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit von Bund und Kantonen(Art. 44 BV; vgl. zum partnerschaftlichen und rücksichtsvollen Zusammenwirken z.B. auch Art. 45 Abs. 2, Art. 48 Abs. 3, Art. 54 Abs. 3, Art. 56 Abs. 2, Art. 128 Abs. 2 BV)
•Umsetzungsrecht und -pflicht der Kantone (Art. 46 BV)•Eigenständigkeit der Kantone (Art. 47 BV)
•Kooperativer Föderalismus (Art. 48 BV): Folien 10 ff.
Grundlagen des kooperativen Föderalismus?
Art. 48 BV Verträge zwischen Kantonen
1 Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.
2 Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.
3 Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
4 Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:
a.nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;
b.die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.
5 Die Kantone beachten das interkantonale Recht.
Arten von interkantonalen Verträgen
- Rechtsetzende interkantonale Verträge: schaffen gemeinsame Regelungen (Rechtssätze) der Kantone
oUnmittelbar rechtsetzende Verträge: enthalten direkt anwendbare generell-abstrakte Normen («Self-executing»-Normen)
oMittelbar rechtsetzende Verträge: enthalten keine direkt anwendbaren generell-abstrakten Normen
)- Rechtsgeschäftliche interkantonale Verträge: schaffen ein konkretes Rechtsverhältnis, haben ein bestimmtes Sachgeschäft zum Gegenstandc
- Mischformen
- Bilaterale und multilaterale interkantonale Verträge
Voraussetzungen für interkantonale Verträge
•Einhaltung der bundesstaatlichen Kompetenzordnung
•Keine «politischen» Verträge
•Kein Widerspruch zu Bundesrecht und Bundesinteressen (Art. 48 Abs. 3 BV)
•Kein Widerspruch zu den Rechten anderer Kantone (Art. 48 Abs. 3 BV)
Zweck und Gefahr der Gewaltenteilung?
•Zweck (staatstheoretisch): Machtbegrenzung und -kontrolle
•Gefahr (staatspolitisch): Instrumentalisierung des Gewaltenteilungsarguments
Wie ist die Gewaltenteilung im Bund ausgestaltet?
Organisatorisch-funktionelle Gewaltenteilung als Leitidee, als ungeschriebenes Struktur- und Gestaltungsprinzip
•Bundesversammlung(National- und Ständerat) als Legislative (Art. 148 ff. BV), die aber nicht nur rechtsetzend tätig ist.
•Bundesrat und Bundesverwaltung als Exekutive (Art. 174 ff. BV), die aber nicht nur rechtsanwendendtätig ist.
•Bundesgerichtund andere richterliche Behörden als Judikative (Art. 188 ff. BV)
Weitere Erscheinungsformen der Gewaltenteilungsidee, neben der organisatorisch- funktionellen?
•Unvereinbarkeiten (Art. 144 BV) personelle Gewaltenteilung
•Zweikammerparlament mit gleichgestellten Kammern (Art. 148 Abs. 2 BV) und getrennter Verhandlung der beiden Räte (Art. 156 BV) Gewaltenteilung in der Legislative
•Kollegialregierung (Art. 177 Abs. 1 BV Gewaltenteilung in der Exekutive
•Anfechtungsverbot (Art. 189 Abs. 4 BV)
•Anwendungsgebot (Art. 190 BV)
•Richterliche Unabhängigkeit (Art. 30 Abs. 1, Art. 191cBV)
Welche Stellung und Funktion übt die Bundesversammlung aus?
Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.
Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesversammlung?
- Rechtsetzung
- Aussenpolitik
- Finanzen:
Beschluss über Ausgaben/Festsetzung des Voranschlags
Abnahme der Staatsrechnung
- Wahlen
- Oberaufsicht
Stellung und Funktion des Bundesrates?
Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes.
Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundesrates
- Regierungspolitik/ Staatsleitung
- Aussenpolitik/ Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten
- Vollzug/ Verwaltung
- Rechtsetzung
Definitionen für Rechtsetzung
Rechtsetzung als «Schaffung von Ordnungsmustern für wiederholbares künftiges Geschehen oder von Modellen für zwischenmenschliches Verhalten».
Rechtsetzung als «vorwegnehmende, generalisierende Regelung einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle, oder (kürzer) als Programmierung künftigen Geschehens».