Strafrecht AT

strafrecht

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Kartei Details

Karten 397
Lernende 10
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 22.07.2020 / 04.02.2025
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Strafarten

  • Geldstrafe Tagessatzsystem Art. 34 
  • Freiheitsstrafe Art. 40 f.
  • Busse Geldsummensystem Art. 106
  • gemeinnützige Arbeit seit 01.01.18 nicht mehr Strafart! lediglich noch Vollzugsform und keine eigenständige Sanktion (StGB 79a)

Massnahmen: Arten

  • Sichernde Massnahmen
    • therapeutische
      • Stationäre Behandlung von psychischen Störungen Art. 59 
      • Stationäre Suchtbehandlung Art. 60
      • Stationäre Massnahme für junge Erwachsene Art. 61
      • Ambulante Behandlung von psychischen Störungen oder Sucht bzw. Abhängigkeit Art. 63
      • Nachträgliche stationäre Behandlung Art. 65 Abs. 1 
    • isolierende/sichernde
      • Verwahrung StGB 64
        • ordentliche Verwahrung StGB 64 I
        • Lebenslängliche Verwahrung StGB 64 Ibis
      • Nachträgliche Verwahrung Art. 65 Abs. 2
  • Andere Massnahmen 
    • persönliche
      • Friedensbürgschaft Art. 66
      • Landesverweisung Art. 66a-66d
      • Berufsverbot Art. 67
      • Kontakt- und Rayonverbot Art. 67b
      • Fahrverbot Art. 67e
      • Veröffentlichung des Urteils Art. 68
    • sachliche
      • Einziehung
        • Sicherungseinziehung Art. 69
        • Einziehung von Vermögenswerten Art. 70 ff.
      • Verwendung zugunsten des Geschädigten Art. 73 

Sicherungseinziehung

Die Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB) ermöglicht es, bestimmte Gegenstände aufgrund ihrer Gefährlichkeit aus dem Verkehr zu ziehen.

Sicherungseinziehung: Vss

  • StGB 69
  1. Anlasstat: tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat
  2. Bezug zur Anlasstat
    • instrumenta sceleris: Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren
    • producta sceleris: Gegenstände, die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind
      • Beachte: Die durch die Tat erlangten Gegenstände (Deliktsbeute) kann als solche nicht über die Sicherungseinziehung eingezogen werden (vgl. aber Art. 70 StGB: Abschöpfungseinziehung); Ausnahmen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (vgl. z.B. Art. 24 BetmG)
  3. bestehende konkrete Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung
  4. Verhältnismässigkeit

Sicherheitseinziehung: Folgen

Gegenstand geht in die Verfügungsmacht des Staates über

  1. Gerichtliche Anordnung nach Abs. 2: Vernichtung oder Unbrauchbarmachung (Verhältnissmässigkeit)
  2. Anderweitige Anordnung (vgl. auch Art. 374 StGB): beispielsweise Rückgabe an Eigentümer oder Verwertung

Einziehung von Vermögenswerten (=Abschöpfungseinziehung)

Die Abschöpfungseinziehung (Art. 70 StGB) ermöglicht es, Vermögenswerte einzuziehen, welche aus einer Straftat stammen

Abschöpfungseinziehung: Vss

  • StGB 70
  • Objekt der Einziehung: Alle geldwerten/wirtschaftlichen Vorteile.
  • Voraussetzungen der Einziehung von Vermögenswerten
    1. Anlasstat: tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat
    2. Bezug zur Anlasstat
      • a. Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind
      • b. Vermögenswerte, die dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen

Abschöpfungseinziehung: Verbot Einziehung

  • StGB 70
  • 1. Abs. 1: bei Aushändigung an den Verletzen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes 
  • 2. Abs. 2: wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und 
    • er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder
    • die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnissmässige Härte darstellen würde.
  • 3. Abs. 3: wenn die Verjährung eingetreten ist

Ersatzforderung

  • StGB 71
  • Die Möglichkeit der Anordnung einer Ersatzforderung erweitert die Abschöpfungseinziehung auf die Fälle, in denen die ursprünglich erlangten Vermögenswerte beim Täter nicht mehr vorhanden sind (vgl. Art. 71 StGB)

Ersatzforderung: Vss

  • StGB 71
  • alternativ:
  • wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind
  • wenn die Einziehung von vornherein nicht möglich ist
  • wenn nicht nachweisbar ist, dass ein bestimmter Vermögenswert durch das fragliche Delikt erlangt wurde resp. ob dieser ein einziehbares Surrogat darstellt oder wenn nicht mehr feststellbar ist, wo sich ein einzuziehender Vermögenswert befindet.
     
  • Bei Ersatzforderung gegenüber Dritten ist Art. 70 Abs. 2 zu beachten!

Einziehung von Vermgenswerten einer kriminellen Organisation: Vss

  • Objekt der Einziehung
    • Alle Vermögenswerte (auch Vermögenskomplexe), die rechtlich oder wirtschaftlich-faktisch der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegen. Dies grundsätzlich unabhängig davon, ob sie deliktischer Herkunft sind (vgl. sogleich).
  • Beweislastumkehr
    • Vermutung der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation bei Vermögenswerten einer Person, die sich an ihr beteiligt oder sie unterstützt.
    • Der Nachweis des legalen Erwerbs genügt als Gegenbeweis.

Verwertung zu Gunsten des Geschädigten: mögliche Vermögenswerte

  • StGB 73
  • Folgende Vermögenswerte können bis zur Höhe des Schadenersatzes/Genugtuung dem Geschädig-ten zugesprochen werden:
    • die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse
    • eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte
    • der Verwertungserlös von eingezogenen Gegenständen/Vermögenswerten unter Abzug der Verwertungskosten
    • Ersatzforderungen
    • den Betrag der Friedensbürgschaft

Verwendung zu Gusten des Geschädigten: Vss

  1. Antrag des durch ein Verbrehcen oder ein Vergehen (oder Übertretung) Geschädigten
  2. Schaden nicht (vollständig) durch eine Versicherung gedeckt
  3. Annahme, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird
  4. Zusammenhang zwischen Schaden, Straftat und zu Gunsten des Geschädigten zu verwendendem Anspruch des Staates gegenüber dem Täter
  5. Schadenersatz/Genugtuung betragsmässig gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt
  6. Geschädigter tritt den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat ab.

Geschäftsherrenhaftung

  • Die Geschäftsherrenhaftung ist die Mitverantwortung des Geschäftsherrn für strafbare Handlungen, in welchen sich betriebstypische Gefahren realisieren (Strafbarkeit von Führungskräften für im Unternehmen von Angestellten begangenen Delikte). 
  • Haftungszuteilung nach oben!.

Geschäftsherrenhaftung: Begehungsformen, welche Haftung aulösen können

  • Handlung: hier grds. kein Problem, da er Delikt selbst verübt
  • Unterlassung: hier muss geklärt welchen, wann die von anderen begangenen Delikte dem Geschäftsherrn zugerechnet werden können (i.d.R. wird es um eine Unterlassung gehen).

Geschäftsherrenhaftung:: Regelung?

  • Die Geschäftsherrenhaftung ist nicht allgemein geregelt. Folgende Sonderregelungen lassen eine Anwendung der Straftatbestände ausdrücklich auch auf den Geschäftsherrn zu: 
    • StGB 179sexies Ziff. 2: Inverkehrbringen Abhörgeräte etc. [= einziger StGB Tatbestand, der Geschäftsherrenhaftung explizit vorsieht];
    • SVG 100 Ziff. 2;
    • VStrR 6 II, sofern das Verwaltungsstrafrecht zur Anwendung kommt  oder auf dieses verwiesen wird (UWG 26);
    • Kriegsmaterialgesetz 37; SBG 55 I lit. a;
    • StGB 230 Ziff. 1 Abs. 2: Nichtanbringen von Sicherheitsvorschriften. Strafbar ist nämlich «jeder, der nach Gesetz, Vertrag oder auch bloss nach den Umständen zur Anbringung verpflichtet ist». [ Geschäftsherrenhaftung ist hier aber nicht ausdrücklich vorgesehen, sondern das Verhalten lässt sich aufgrund des Wortlautes erfassen].

Geschäftsherrenhaftung: Beteiligungsformen

  • Grundsatz: Nebentäterschaft Der Geschäftsherr ist grds. Nebentäter des Angestellten.
    • (= mehrfache Alleintäterschaft) Nebentäterschaft liegt vor, wenn mehrere Täter unabhängig vonei-nander auf denselben Taterfolg hinwirken.
    • Besonderheiten ergeben sich dadurch bei der Kausalität. Diese ist gemäss der Lehre der Doppelkausalität (alternativen Kausalität) zu prüfen (vgl. vorne).
  • Ausnahme: Mittäterschaft: Mittäterschaft kann in folgendem Fall vorliegen:
    • wenn mehrere Geschäftsherren gemeinsam für die Aufstellung und die Durchsetzung des Sicherheitskonzepts verantwortlich sind;
    • ≠ im Verhältnis zwischen Geschäftsherr und Angestelltem, da es in diesem Fall am gemeinsamen Tatplan fehlt
    • ≠ bei Fahrlässigkeitsdelikten, da Mittäterschaft Vorsatz voraus-setzt
  • Ausnahme: Gehilfenschaft: Wenn das Gesetz über die unterlassene Erfolgsabwendung hinaus-gehende Anforderung an die Täterschaft (besondere subjektive Merk-male, Sonderpflicht, Eigenhändigkeit der Ausführung) stellt.

Vertreterhaftung

  • Haftung des Vertreters des Unternehmens, wenn das Unternehmen eigentlich Täter wäre.
    • Haftungszuteilung nach unten

Echtes Sonderdelikt

Echte Sonderdelikte sind Tatbestände, bei welchen dem Täter eine besondere Pflichtenstellung obliegt bzw. er bestimmte Eigen-schaften innehaben muss und die Missachtung der hieraus resultierenden Sonderpflicht die Strafbarkeit begründet. Beispiele sind:

  • Amtsmissbrauch / Verletzung Amtsgeheimnis; 
  • Falsches Zeugnis (Eigenschaft als Zeuge).

Unechtes Sonderdelikt

  • Unechte Sonderdelikte sind Tatbestände, welche zwar von jedermann oder von einem grösseren Kreis von Personen erfüllt werden können, das Vorliegen einer besonderen Eigenschaft des Täters wirkt sich jedoch straferhöhend aus.
  • Beispiele sind:
    • Veruntreuung i.S.v. StGB 138 Ziff. 1 I (im Verhältnis zur un-rechtmässigen Aneignung i.S.v. StGB 137 Ziff. 1).

Vertreterhaftung: Vss

  1. Besondere Pflciht obliegt Unternehmen, wobei folgende Gebilde in Frage kommen
    • Juristische Person (lit. a)
      • des Privatrechts: AG, GmbH, Genossenschaft, Kommandit AG; Verein, Stiftung
      • des öffentlichen Rechts Verein und Stiftung, sofern sie sich wirt-schaftlich betätigen;
    • Gesellschaften (lit. b) 
      • Kollektivund Kommanditgesellschaft
      • einfache Gesellschaft, [wirtschaftliche Tätigkeit?!]
    • Einzelfirma (lit. c)
      • Der Begriff ist weit zu verstehen, d.h. erfasst sind Personen und Personengesamtheiten, die ein Handelsoder Fabrikationsgewer-be betreiben oder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit nach kaufmännischen Prinzipien verfolgen. Vorausgesetzt ist also ein kaufmännisches Unternehmen nach OR 934.
  2. Verantwortliche Person
    • Organ / Organmitglied (lit. a)
      • Erfasst sind die formellen Organe von juristischen Personen (VR etc.).
    • Gesellschafter (lit. b)
      • Gesellschafter der Kollektiv-, Kommandit- und einfachen Gesell-schaft.
    • Personen mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen (lit. c)
      • Personen ohne formelle Organeigenschaften, denen aber im eige-nen Tätigkeitsbereich selbständige Entscheidungsbefugnisse zukommen (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Abteilungslei-ter).
    • Faktisches Organ (lit. d)
      • Person ohne formelle Organeigenschaft, welche in elementarer Weise auf die Willensbildung bzw. die Führung des Unternehmens Einfluss nehmen kann (Grossaktionär).
    • Wenn Organ bzw. Gesellschafter nicht natürliche Person ist
      Wenn das Organ bzw. der Gesellschafter nicht eine natürliche Person, sondern eine juristische Person oder eine Gesellschaft ist, tragen die Organe bzw. Gesellschafter dieser Unternehmung die strafrechtliche Verantwortung.
  3. Funktioneller Zusammenhang
    • Die Handlung der verantwortlichen Person muss sodann in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und Pflichten begangen werden.
  4. erfüllen von allen anderen objektiven und subjektiven Vss durch die verantwortliche Person in eigener Person

Unternehmenshaftung: Verhältnis zur Geschäftsherrenhaftung

  • Subsidiäre Unternehmenshaftung (StGB 102 I)
  • Die Geschäftsherrenhaftung kommt zur Anwendung, wenn der Geschäftsherr strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Die subsidiäre Unternehmenshaftung greift dann eben nicht.
  • Der Geschäftsherr ist aber nicht nur für die Verhinderung betriebstypischer Delikte verantwortlich, sondern haftet auch für die ungenügende Organisation (Sicherheitskonzept, Sicherheitsdispositiv, zweckmässige Delegation), welche solche betriebstypische Delikte ermöglicht. In diesem Fall können sich die Verantwortungsbereiche des Geschäftsherren und des Unternehmens überschneiden.
  • Originäre/konkurrierende Geschäftsherrenhaftung (StGB 102 II)
  • Sowohl die Geschäftsherrenhaftung als auch die originäre/konkurrierende Unternehmenshaftung knüpfen an die Verantwortung zur Überwachung und Sicherung einer Gefahrenquelle an. Der Bereich der Geschäftsherrenhaftung ist weiter als derjenige der Unternehmenshaftung, indem sich die Unternehmenshaftung auf die Konstellationen der mangelhaften personalen Organisation beschränkt.
  • Im Überschneidungsbereich besteht theoretisch der Unterschied zwischen den Haftungskonzepten darin, dass bei der Geschäftsherrenhaftung die das Individuum treffenden Pflichten, bei der Unternehmenshaftung dagegen die ungenügende Organisation des Unternehmens im Vordergrund steht. Diese Unterscheidung ist aber faktisch schwierig, da der Geschäftsherr ebenfalls verpflichtet ist, in seinem Betrieb für eine ausreichende Organisation zu sorgen und ein Sicherheitskonzept zur Verhinderung betriebstypischer Gefahren zu errichten.

 

Unternehmenshaftung: allgemeine Vss

  • Ein Unternehmen nach Art. 102 Abs. 4 StGB
    • Als Unternehmen gelten nach Art. 102 Abs. 4 juristische Personen des Privatrechts und juristische
      Personen des öffentlichen Rechts (sofern sie eine eigene Rechtspersönlichkeit haben und einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen [nicht erfasst sind Gebietskörperschaften wie z.B. Bund, Kantone und Gemeinden]), Gesellschaften und Einzelfirmen.
  • Eine Anlasstat
  • Einen Urheber der Anlasstat
  • Der Urheber der Anlasstat muss organisatorisch im Unternehmen eingebunden sein.
  • Die Ausführung der Tat in Ausübung geschäftlicher Verrichtung und im Rahmen des Unternehmenszwecks.
    • Das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks“ verlangt einen funktionalen Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der geschäftlichen Betätigung des Unternehmens (BSK StGB-Niggli/Gfeller, Art. 102 N 78). Für die geschäftliche Verrichtung genügt eine minimale wirtschaftliche Tätigkeit. Nicht erfasst sind Delikte, die lediglich bei Gelegenheit betrieblicher Tätigkeit begangen wurden. Die Ausübung findet im „...im Rahmen des Unternehmenszwecks“ statt, wenn sich die Anlasstat im Zuge einer unternehmenstypischen Gefahr verwirklicht.

Subsidiäre Unternehmenshaftung: Vss

  • StGB 102 I
  • Es muss eine Anlasstat vorliegen, die in einem Verbrechen oder Vergehen bestehen kann.
  • Die objektiven und subjektiven Tatbestandmerkmale müssen erfüllt und die Tat rechtswidrig begangen worden sein.
    Schuld ist nicht erforderlich.
  • Die Gesellschaft muss mangelhaft organisiert sein. Die Strafbarkeit des Unternehmens lässt sich nur für jenen
    Organisationsmangel begründen der voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre.
  • Die mangelhafte Organisation muss dazu führen, dass die Tat keiner konkreten Person im Unternehmen zugerechnet
    werden kann.

Originäre Unternehmenshaftung: Vss

  • StBG 102 II
  • Es muss eine Anlasstat vorliegen, die in einer Katalogtat von Abs. 2 besteht.
  • Die Anlasstat muss nachgewiesen sein (BGE 142 IV 333).
  • Es handelt sich nicht um eine Kausalhaftung.
  • Organisationspflichten müssen missachtet worden sein. Die Unternehmen müssen alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung von Delikten treffen. Das Unternehmen haftet nur für vorhersehbare und vermeidbare Delikte. Sodann muss das Organisationsdefizit ursächlich für die Nichtverhinderung der Straftat sein (hypothetische Kausalität). In jedem Fall gilt es die drei curae zu verwirklichen.. 

Unternehmenshaftung: Sanktion

  • Busse sui generis
    • Als einzig mögliche Sanktion sieht das Gesetz eine Busse bis zu CHF 5 Millionen vor. Es handelt sich hierbei um eine Busse sui gene-ris und nicht um eine (Übertretungs-)Busse i.S.v. StGB 103 ff., da die Anlasstat ja gerade keine Übertretung sein kann.
  • Bemessung der Busse
    • StGB 102 III enhält die massgebenden Kriterien zur Bemessung der Höhe der Busse. Da das strafrechtliche Verhalten seiner Art nach ei-nem fahrlässigen Verhalten nahe kommt, wird der Strafrahmen wohl selten voll ausgeschöpft werden.
  • Weitere Folgen der Strafbarkeit
    • Einziehung des unrechtmässigen Gewinns (StGB 70)
    • Reputationsrisiko
    • Endwirkung der Busse tritt beim Aktionär ein, da dessen Dividende geschmälert wird. Dies ist aber gerechtfertigt, da der Aktionär durch die strafbare Handlung (Annahme Schwarzgeld) auch eine hö-here Dividende erhalten hat.

Grundformen der Straftat

  • Strafbares Verhalten
    • Vorsatzdelikte
      • Begehunsdelikte
      • Unterlassungsdelikte
    • Fahrlässigkeitsdelikte
      • Begehungsdelikte
      • Unterlassungsdelikte

Straftatbestände: Einteilung Delikte nach Schwerfe

 

  • Verbrechen (StGB 10 II)
    • Abstrakte Höchststrafe FS von mehr als drei Jahren
  • Vergehen (StGB 10 III)
    • Abstrakte Höchststrafe FS bis drei Jahre oder Geldstrafe
  • Übertretungen (StGB 103)
    • abstrakte Höchststrafe Busse

Delikte: Einteilung nach Typen gemäss Kriterium Handlungsablauf und Intensität

 

 

Delikte: Einteilung nach Typen gemäss Kriterium Innere Einstellung und Dauer

Delikte: Einteilung nach Typen gemäss Kriterium Täterkreis und Zusammenhang

Strafbarkeit Fahrlässiges Verhalten

  • StGB 12
  • Im Regelfall nicht strafbar
  • ausnahmsweise strafbar, wenn eine Bestimmung dies ausdrücklich vorsieht
    • Bsp. StGB 117, StGB 125

Delikte: Einteilung nach Typen gemäss Kriterium Täterverhalten

  • Begehungsdelikte
  • Unterlassungsdelikte
  • Relevanz für: Deliktsaufbau/Garantenstellung

Vorsätzliches Erfolgsdelikt: Deliktsaufbau-Schemata

  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Tatbestandlicher Erfolg
      2. Tatbestandliche Handlung
      3. Kausalität zwischen Erfolg und Handlung anhand
        1. Bedingungs- resp. Äquivalenztheorie (Conditio-sine-qua-non-Formel) = «Ursächlich ist jedes Handeln, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in seiner konkreten Gestalt entfiele.
        2. Doppelkausalität/alternative Kausalität: Beispiel: Unabhängig voneinander werden mehrere Ursachenketten gesetzt, die jeweils für sich geeignet sind, den konkreten Erfolg herbeizuführen (Nebentäterschaft: Zweifache Vergiftung eines Menschen)
        3. Lehre der überholenden Kausalität: Beispiel: A verabreicht B ein in zwei Stunden wirkendes Gift. Bevor das Gift wirken kann, wird B von C erschossen. Handlung des A ist nicht kausal für den Tod.
      4. Objektive Zurechnung des Erfolgs (Einschränkung der weiten Kausalität)
        • = Schaffung einer rechtlich relevanten Gefahr
        • + Realisierung der Gefahr im tatbestandsmässigen Erfolg
        • evtl. objektive Zurechnung verneinen wenn:
        • der Erfolg nicht dem Schutzzweck der Norm unterfällt
        • ein atypischer Geschehensablauf vorliegt,
        • das Opfer den Erfolg eigenverantwortlich herbeigeführt hat (Tod/Verletzung durch gemeinsamen Betäubungsmittelkonsum)
    2.  Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandmerkmale (evtl. Irrtum prüfen)
      2. Eventuell besondere Absichten (wenn im Delikt vorgesehen)
  2. Rechtswidrigkeit (Rechtfertigungsgründe ptügrn )
  3. Schuld (Schuldausschlussgründen prüfen)

Tätigkeitsdelikt: Unterschied zum Begehungsdelikt hinsichtlich Aufbau Schema

Beim Tätigkeitsdelikt muss im obj. Tatbestand nur das Vorliegen einer Handlung geprüft werden, ansonsten gleicher Aufbau

Versuchter Begehungsdelikt: Aufbauschema

  • Vorprüfung
    • Kene Vollendung der Tag (bzw. keine objektive Zurechnenbarkeit eines tatbestandlichen Erfolges)
    • Versuchstrafbarkeit (StGB 22 I i.V.m. StGB 10)
  1. Tatbestand
    1. Subjektiver Tatbestand (=Tatentschluss)
      1. Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale (evtl. Irrtum prüfen)
      2. Eventuell besondere Absichte (wenn im Delikt vorgesehen)
    2. Objektiver Tatbestand (=Beginn der Ausführung)
      • mindestens Beginn der Ausführung der Tat (Schwellentheorie)  (StGB 22 I) oder
      • Ausführung der geplanten Tathandlung (StGB 22 I)
  2. Rechtswidrigkeit (Rechtfertigungsgründe prüfen)
  3. Schuld (Schuldausschlussgründe prüfen)
  4. Fakultative Strafmilderungsgründe 
    • Strafmilderung bei unvollendeten/vollendeten Versuch (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB)
    • Strafmilderung gem. Art. 48a StGB oder Absehen von Bestrafung wegen Rücktritt oder tätiger Reue (Art. 23 StGB)
    • Straflosigkeit wegen untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand (Art. 22 Abs. 2 StGB)

Schwellentheorie

BGer "Jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen."

Fahrlässiges Begehungsdelikt: Schema

  • Vorprüfung
    • Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (muss im Straftatbestand vorgesehen sein, Art. 12 Abs. 1 StGB)
    • Merke: Keine Versuchsstrafbarkeit bei Fahrlässigkeitsdelikten, da Verwirklichungswille fehlt!
  1. Tatbestand
    1. ungewollte Herbeiführung des Taterfolgs durch sorgfaltswidriges Handeln
    2. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
      1. Verletzung einer Sorgfaltsnorm
        • Rechtsnorm
        • Richtlinien (öffentliche und nicht-öffentliche)
        • Interne Reglemente
        • Allgemeine Verhaltensnormen für bestimmte Verkehrskreise
        • Gefahrensatz: 
        • Übernahmeverschulden 
        • Instruktionsverschulden
        • Der Sorgfaltsmassstab ergibt sich aus den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Täters sowie aus dem Verhalten eines besonnen und einsichtigen Menschen, dem die Fähigkeiten des Täters hinzugedacht werden. Eine Sorgfaltsverletzung liegt vor, wenn sich die Massfigur in der konkreten Situation anders verhalten hätte.
      2. Individuelle* Vorhersehbarkeit des wesentlichen Kausalverlaufs und Erfolgs oder der Gefährdung
        • Einschränkung der Vorhersehbarkeit durch Vertrauensgrundsatz (= Vertrauen darauf, dass sich andere sorgfaltspflichtgemäss verhalten!)
      3. Individuelle* Vermeidbarkeit des Erfolgs wenn Täter mit hinreichender Sorgfalt gehandelt hätte
      4. Zurechnungszusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (obj. Zurechenbarkeit)
        • Schutzzweckzusammenhang: Nur zurechenbar wenn Erfolg im Schutzbereich der verletzten Sorgfaltsnorm liegt.
      • Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Erfolg ist nur zurechenbar der Erfolgseintritt durch pflichtgemässes Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.
      • Begrenzung der Zurechenbarkeit durch Selbstgefährdung und Mitverantwortung des Opfers
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

 

 

Gefahrensatz

Wer einen Zustand schafft, der einen anderen schädigen könnte, ist verpflichtet, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen

Instruktionsverschulden

= wer gefährliche Gegenstände übergibt, muss sicherstellen, dass damit sachgemäss umgegangen wird