Strafrecht AT
strafrecht
strafrecht
Kartei Details
Karten | 397 |
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Lernende | 10 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 22.07.2020 / 04.02.2025 |
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Folge error in persona vel in object
- Bei Gleichwertigkeit der Angriffsobjekte (Irrtum über Identität des Opfers):
- StGB 13 (-)
- strafbar wegen Vollendung des Delikt
- Bei Ungleichwertigkeit des Rechtsguts (Wachsfigur statt Mensch):
- StGB 13 (+)
- strafbar wegen untauglichem Versuch (StGB 22. 3 Alternative) und Fahrlässigkeit der Delikte (sofern strafbar)
abarratio ictus
- Der Taterfolg tritt nicht an dem vom Täter angezielten, sondern an einem anderen Tatobjekt ein (womit der Täter nicht gerechnet hat)
Folge abarratio ictus
- Bei Gleichwertigkeit der Angriffsobjekte / Rechtsguts (zielt auf A, trifft aber B):
- StGB 13 (-)
- strafbar wegen Vollendung des Eingetretenen (wenn Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf unerheblich erscheint)
- strafbar wegen Versuch und Fahrlässigkeit (wenn Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf erheblich erscheint)
- bei Ungleichwertigkeit des Rechtsguts (zielt auf Mensch, trifft aber Hund):
- StGB 13 (+)
- strafbar wegen Versuch des Gewollten und Fahrlässigkeit des Eingetretenen
Irrrtum über den Kausalverlauf
Täter irrt sich über die Art und Weise, in der es zu dem von ihm gewollten Deliktserfolg kommt
Folge Irrtum über den Kausalverlauf
- bei unwesentlicher Abweichung des Kausalverlaufs (A will B durch einen Schuss töten, er trifft aber einen Ast eines Baumes, welcher sich löst und B erschlägt):
- StGB 13 (-)
- strafbar wegen Vollendung des Delikts
- bei wesentlicher Abweichung des Kausalverlaufs (A will B durch einen Schuss töten, er trifft aber einen Ast eines Baumes, welcher sich löst und B leicht verletzt):
- StGB 13 (+)
- strafbar wegen Fahrlässigkeit des tatsächlichen Geschehens (hier: Körperverletzung)
- strafbar wegen Versuch des vorgestellten Geschehens (hier: Tötung)
Rechtfertigungsgründe: Woraus ergeben sie sich?
- können sich aus der gesamten Rechtsordnung ergeben (Art. 14 StGB hat rein deklaratorische Bedeutung)
- können auch auf der Grundlage des Gewohnheitsrechts entstehen
- können auch im Wege der Analogie gewonnen werden
- Es gibt keinen abgeschlossenen Kreis von Rechtfertigungsgründen
- (sie können neu entstehen und alte Rechtfertigungsgründe können an Bedeutung verlieren)
Nenne (mögliche) Rechtfertigungsgründe
- Strafgesetzliche Rechtfertigungsgründe:
- rechtfertigende Notwehr (Art. 15 StGB)
- rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB)
- Ausserstraf- und übergesetzliche Rechtfertigungsgründe:
- Einwilligung des Opfers
- rechtfertigende Pflichtenkollision
- Wahrung berechtigter Interessen
- Selbsthilfe (Art. 52 OR)
- Besitzesschutz (Art. 926 ZGB)
- etc.
Rechtfertigende Notwehr: Tatbestand
- (gestzlich, StGB 15)
- Objektiver Tatbestand
- Notwehrlage / liegt ein Angriff i.S.v. Art. 15 StGB vor
- a) Gefährdung rechtlich geschützter Individualinteressen durch einen Menschen?
- b) Rechtswidrigkeit des Angriffs? (polizeiliche Festnahme immer rechtmässig)
- c) unmittelbar drohend, begonnen oder noch stattfindend? (wenn der Angriff beendet wurde, ist die Notwehr nicht mehr zulässig)
- Notwehrhandlung / «in einer den Umständen nach angemessenen Weise»
- a) Erforderlichkeit/Subsidiarität
Stehen verschiedene erfolgversprechende Abwehrmittel zur Verfügung, muss die ungefährlichste Art der Verteidigung gewählt werden.
Notwehrbeschränkungen (strengerer Massstab bzgl. Erforderlichkeit) - nicht verhältnismässige Notwehr gegenüber Kindern und (nicht mehr urteilsfähigen) Alten
- persönliche Näheverhältnis (Eltern-Kind, Ehepartner)
- wird ein Angriff provoziert, sodass man selbst über Notwehr gerechtfertigt ist, kann Notwehr verneint werden
- b) Angemessenheit/Proportionalität
Die durch den Angriff einerseits und durch die Abwehr andererseits drohende Rechtsgüterverletzungen dürfen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen. Es ist aber auch möglich, dass sich die Abwehr gegen ein höherrangiges Rechtsgut richtet
Merke: Die Notwehrhandlung muss sich immer gegen den Angreifer richten (à ansonsten evtl. Notstand)
- a) Erforderlichkeit/Subsidiarität
- Notwehrlage / liegt ein Angriff i.S.v. Art. 15 StGB vor
- Subjektiver Tatbestand
- Erkennen der Angriffslage
- Abwehrwille
- Wenn Notwehr verneint wird, entschuldbare Notwehr oder auch Notstand prüfen.
Rechtfertigender Notstand: Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Notstandslage
- liegt eine unmittelbar drohende Gefahr (durch irgendjemanden oder irgendwas) für Rechtsgüter vor?
- unmittelbar ≠ unmittelbar wie bei Notwehr
- viel grössere Zeitspanne, sodass auch Dauergefahren abgewendet werden können (drohender Hauseinsturz)
- Notwehrhandlung / «in einer den Umständen nach angemessenen Weise»
- a) Erforderlichkeit/Subsidiarität (= wie bei Notwehr)
- Stehen verschiedene erfolgversprechende Abwehrmittel zur Verfügung, muss das unge-fährlichste Mittel zur Abwendung der Gefahr gewählt werden.
- b) Angemessenheit/Proportionalität (≠ wie bei Notwehr)
- Notstandshandlung ist nur angemessen, wenn dadurch höherwertige Interessen ge-schützt werden, d.h. ein Gut mit einem höheren «Wert» gerettet wird (Bsp. Rettung von Leben durch Zerstörung einer Sache)
- Aber: Keine Abwägung Leben gegen Leben (auch nicht ein Leben gegen viele Leben)
- a) Erforderlichkeit/Subsidiarität (= wie bei Notwehr)
- Notstandslage
- II. Subjektiver Tatbestand
- 1. Erkennen der Gefahrensituation und Voraussehen der Notstandshandlung
- 2. Rettungswille
Rechtfertigende Pflichtenkollision
(übergesetzlich) Wenn mehrere rechtlich begründeten Handlungspflichten miteinander kollidieren, sodass der Täter nur eine, auf Kosten der anderen, erfüllen kann, liegt eine Pflichtenkollision vor.
- Echte Pflichtenkollision: Bei gleichwertigen Rechtsgütern erfüllt der Täter eine Handlungspflicht auf Kosten der anderen.
- Scheinkollision: Bei rangverschiedenen Rechtsgüter erfüllt der Täter die ranghöhere Handlungspflicht.
Rechtfertigende Einwilligung: Tatbestand
- (übergesetzlich) Jeder kann auf den strafrechtlichen Schutz seiner Rechtsgüter, um seiner persönlichen Freiheit we-gen, verzichten.
- Ausnahme: Wenn trotz der Einwilligung das Verhalten des Täters unter Strafe gestellt wird (Wucher, Tötung auf Verlangen, sittenwidrige Taten [weibliche Genitalverstümmelung oder auch schwere Körperverletzung, wenn nicht medizinisch indiziert]).
- Zulässigkeit
- Nur bei Eingriff in Individualrechtsgüter (Ausnahmen siehe oben)
- Einwilligungsfähigkeit (= Urteilsfähigkeit)
- Vorliegen der wirksamen Einwilligungserklärung
- Erteilung der Einwilligung vor der Tat und Fortbestehen zur Tatzeit (meist keine Formvorschrift)
- Kundgabe der Einwilligung nach aussen (konkludentes Handeln ok)
- Erteilung der Einwilligung muss freiwillig und ohne sonstige Willensmängel (Irrtum oder Täuschung) erfolgen.
- Handeln des Täters in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung
Mutmassliche Einwilligung: Tatbestand
- übergesetzlich
- Rechtsgutträger kann nicht in Eingriff einwilligen (Bewusstlosigkeit bei Unfällen etc.)
- Zulässigkeit der mutmasslichen Einwilligung
- Nur bei Eingriff in Individualinteressen (Ausnahmen siehe oben)
- Übereinstimmung des Eingriffs mit dem hypothetischen Willen des Rechtsgutträgers (wie würde ein verständiger Dritte sich entscheiden?)
- Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der hypothetische und der tatsächliche Wille auseinander fallen, d.h. der Rechtsgutträger hätte seine Einwilligung nicht erteilt, dies war aber ex ante (zur Zeit des Eingriffs) nicht erkennbar, so gilt der hypothetische Wille und der Eingriff ist gerechtfertigt.
- Handeln des Täters in Kenntnis und aufgrund der mutmasslichen Einwilligung
Erlaubnistatbestandsirrtum [Putativnotwehr, -notstand, -einwilligug]
- StGB 13
- Der Täter nimmt irrtümlich einen Sachverhalt an, bei dessen Vorliegen die Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes gegeben wären (Notewhr-, Norstand, Einwilligung)
- Wenn der Irrtum vermeidbar war, kommt evtl. eine Fahrlässigkeits-Strafbarkeit in Frage.
- Bsp: Es kommt zu einer heftigen Diskussion zwischen A und B, in der B wild mit seinem Regenschirm gestikuliert. A denkt, B wird ihn mit dem Schirm schlagen, weshalb er ihn tritt. A nahm also an, dass er sich in einer Notwehrlage befinde, weshalb seine Tat gerechtfertigt war (evtl. Fahrlässigkeit!)
Schuld
Nach dem Grundsatz «nulla poena sine culpa» ist tatbestandliches Handeln nur dann strafbar, wenn es auch schuldhaft ist, d.h. wenn es dem Täter persönlich vorgeworfen werden kann. Ist das Handeln nicht schuldhaft, kann folglich keine Strafe, aber dafür eine Massnahme, verhängt werden.
Bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Täters wird gemäss Art. 20 StGB ein Gutachten angeordnet, in welchem die Frage der Schuldfähgikeit zu klären ist. Die Schuldfähigkeit ist trotzdem durch das Gericht und nicht durch den Sachverständigen zu beurteilen.
Schuld: Vss
- Mindestmass an Einsicht- und Steuerungsfähigkeit, im Einzelnen:
- Täter muss schuldfähig sein
- Hieran fehlt es, wenn er aufgrund bestimmter Defekte nicht in der Lage ist, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen oder – soweit er einsichtsfähig ist – seiner Einsicht gemäss zu handeln (Art. 19 StGB).
- Täter muss Unrechtsbewusstsein haben
- Hieran fehlt es, wenn sich der Täter in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befindet (vgl. Art. 21 StGB).
- Das normgemässe Verhalten muss für den Täter zumutbar sein
- Hieran fehlt es, wenn bestimmte Umstände vorliegen, die das Verhalten des Täters zwar nicht rechtfertigen, aber doch entschuldigen (vgl. insb. Art. 16, 18 StGB).
Nenne Schulidmilderungs- und Schuldausschlüssgründe
- Entschuldbare Notwehr / Notwehrexzess (Art. 16 StGB)
- Schuldmilderungsgrund: Ein Schuldmilderungsgrund kann bejaht werden, wenn der Täter die Grenzen der Notwehr überschreitet. Dies kann betreffen:
- Subsidiarität
- Proportionalität
- Zeitfenster, in der Notwehr erlaubt wäre
- Schuldausschlussgrund: Ein Schuldausschlussgrund kann bejaht werden, wenn der Täter in «entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung» die Grenzen der Notwehr überschreitet. Vorausgesetzt ist also ein asthenischer Affekt, ein Affekt der Schwäche (Verwirrung, Furcht, Schrecken)
- Schuldmilderungsgrund: Ein Schuldmilderungsgrund kann bejaht werden, wenn der Täter die Grenzen der Notwehr überschreitet. Dies kann betreffen:
- Entschuldbarer Notstand / Notstandsexzess (Art. 18 StGB)
- Schuldmilderungsgrund: Wenn der Notstandstäter kein höherwertiges Gut gerettet hat, ihm aber hätte zugemutet werden können, das gefährdete Gut preiszugeben.
- Schuldausschlussgrund: Wenn der Notstandstäter kein höherwertiges Gut gerettet hat, ihm aber dennoch nicht hätte zugemutet werden können, das gefährdete Gut preiszugeben.
- Beispiel: Zwei Schiffsbrüchige wollen sich mit Hilfe eines Rettungsboots retten. Das Boot trägt aber nur eine Person. Der stärkere setzt sich durch und lässt den anderen zurück, welcher stirbt.
- Irrtum über die Rechtswidrigkeit / Verbotsirrtum (Art. 21 StGB)
- Der Täter nimmt irrig die Ausnahme von einem ihm bekannten generellen Verbot an, indem:
- Er sich über das Anerkanntsein eines nicht anerkannten Rechtfertigungsgrund irrt (Bsp. A denkt er habe ein allgemeines Züchtigungsrecht gegenüber fremden Kindern)
- Er sich über die Reichweite (Grenzen) eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt.
- Wenn Erlaubnistatbestandsirrtum (Art. 13 StGB) und Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) zusammentreffen, liegt ein Doppelirrtum vor. In diesem Fall wird nur Art. 21 StGB geprüft.
- Schuldmilderungsgrund: Wenn Verbotsirrtum vermeidbar
- Schuldausschlussgrund: Vorbotsirrtum nicht vermeidbar
- Der Täter nimmt irrig die Ausnahme von einem ihm bekannten generellen Verbot an, indem:
actio libera in causa
Wenn der Täter zum Zeitpunkt des Tatentschlusses schuldfähig war, sich dann aber zum Zeitpunkt der Tat aufgrund eines selbstverschuldeten Defekts schuldunfähig bzw. vermindert schuldfähig ist, greift die actio libera in causa.
vorsätzliche actio libera in causa: Tatbestand
- Die actio libera in causa wird innerhalb der Schuld (III.) geprüft, sofern es sich dort herausstellt, dass der Täter schuldunfähig bzw. vermindert schuldfähig war.
- Tatbestand
- objektiv selbstverschuldete Herbeiführung des Defekts
- Vorsatz bzgl. Defektherbeiführung
- Vorsatz bzgl. Spätere Begehung des Delikts
- tatsächliche Verwirklichung des konkreten Delikts im Defektzustand
- Rechtswidrigkeit und Schuld (zum Zeitpunkt und bzgl. der Herbeiführung des Defektzustandes)
- Beispiele:
- Der Täter betrinkt sich vorsätzlich, um in diesem Zustand der Schuldunfähigkeit ein Delikt zu begehen.
- Der Täter betrinkt sich vorsätzlich, wobei er in Kauf nimmt, dass er in diesem Zustand ein Delikt begehen könnte.
fahrlässige actio libera in causa: Tatbestand
- nur wenn fahrlässige Deliktsherbeiführung mit Strafe bedroht ist
- Die actio libera in causa wird innerhalb der Schuld (III.) geprüft, sofern es sich dort herausstellt, dass der Täter schuldunfähig bzw. vermindert schuldfähig war.
- Tatbestand
- Pflichtwidriges Herbeiführen des Defektzustandes unter Inkaufnahme oder pflichtwidrigem Nichterkennen, dass in diesem Zustand eine Straftat begangen wird.
- Beim Erfolgsdelikt: Voraussehbarkeit des wesentlichen Kausalverlaufs und des Erfolgs
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang
- Rechtswidrigkeit und Schuld
- Schuldfähigkeit im Zeitpunkt des Betrinkens
- Subjektiver Sorgfaltsverstoss bei subjektiver Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit
- Beispiele:
- Der Täter berauscht sich vorsätzlich und erkennt fahrlässig nicht, dass er in diesem Zustand ein Delikt begehen könnte
- Der Täter berauscht sich fahrlässig und erkennt fahrlässig nicht, dass er in diesem Zustand ein Delikt begehen könnte
- Der Täter, der beabsichtigt ein Delikt zu begehen, berauscht sich fahrlässig
- Wenn actio libera in causa nicht gegeben ist, Art. 263 StGB prüfen!
Wenn vorsätzliche/fahrlässige actio in libera nicht gegeben, was prüfen?
StGB 263
Konkurrenzen: Arten
- echte Konkurrenz
- Idealkonkurrenz
- Realkonkurrenz
- Unechte Konkurrenz (=Gesetzeskonkurrenz)
- unechte Idealkonkurrenz
- Spezialität
- Konsumtion
- Subsidiarität
- Alternativität
- Unechte Realkonkurrenz
- Mitbestrafte Vortat
- Mitbestrafte Nachtat
- unechte Idealkonkurrenz
Idealkonkurrenz
Der Täter verwirklicht durch eine einzige Handlung oder durch ein einheitliches zusammenhängendes Tun entweder
- mehrmals den gleichen Tatbestand (= gleichartige Idealkonkurrenz) oder
- z.B. Sprengstoffanschlag, der mehrere Menschen verletzt
- verschiedene Tatbestände (= ungleichartige Idealkonkurrenz).
Realkonkurrenz
- Der Täter verwirklicht durch mehrere, voneinander unabhängige Handlungen entweder mehrmals den selben Tatbestand oder unterschiedliche Tatbestände. Keine Realkonkurrenz bei Tateinheit! Tateinheit liegt vor
- Wenn die Handlungen auf einem einheitlichem Willensakt beruhen
- und ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Handlungen besteht,
- sodass sie bei obj. Betrachtung als einheitliches Geschehen erscheinen.
- Bsp. für Tateinheit: mehrfaches einstechen auf Opfer; Ladendieb nimmt mehrere Gegenstände mit
echte Konkurrenz: Rechtsfolge
- StGB 49, Strafmass wird dem schwersten Tatbestand entnommen und angemessen erhöht (= Asperationsprinzip), mind. Erhöhung um eine Strafeinheit
- Merke: andere Prinzipien
- Kumulationsprinzip: die verwirklichten Strafen werden addiert (Steuerrecht)
- Absorptionsprinzip: das Strafmass richtet sich nur nach dem schwersten Tatbestand (faktische Anwendung: Aussprechen von nur einer lebenslänglichen FS, auch wenn Voraussetzungen für mehrere erfüllt sind).
Unechte Konkurrenz (=Gesetzeskonkurrenz)
Unechte Konkurrenz liegt vor, wenn der Täter zwar mehrere Tatbestände verwirklicht hat, ein oder mehrere Tatbestände aber zurücktreten
Spezialtät
- Unechte Idealkonkurrenz
- Ein Tatbestand enthält alle Merkmale eines anderen Tatbestands und (mindestens) ein weiteres Merkmal
- Mord verdrängt Tötung
- oder Verhalten erfüllt einen zusammengesetzten Tatbestand, wodurch die Teiltatbestände verdrängt werden
- Bsp.: Raub verdtängt Nötigung und Diebstahl
Konsumtion
- Unecht Idealkonkurrenz
- Der eine Tatbestand enthält zwar nicht begriffsnotwendig die Merkmale des anderen, umfasst diesen aber wertmässig.
- Bsp. Vergewaltigugn konsumiert einfache Körperverletzung
Subsidiarität
- Unechte Idealkonkurrenz
- von zwei verwandten Delikten gelangt das eine nur zur Geltung, wenn nicht alle Voraussetzungen des anderen voll verwirklicht sind
- Erschleichen einer Leistung ist subsidiär zu Betrug
- Versuch und Vollendung
- Betrug zu Zechenprellerei
- kommt eigenständig bzw. aushilfsweise nur dann zum Tragen, wenn Vorrangverhältnis nicht schon durch Spezialität oder Konsumtion bestimmt ist
Alternativität
- Unechte Idealkonkurrenz
- Zwei Strafbestimmungen dienen dem Schutz desselben Rechtsguts vor der gleichen Verletzung. Der Täter erfüllt durch eine einzige Handlung die Merkmale beider Tatbestände
- z.B: sexuelle Belästigung durch Handlung und Worte
Mitbestrafte Vortat
- Unechte Realkonkurrenz
- Der zuerst erfüllte Tatbestand ist bloss eine Vorstufe einer späteren, weitergehenden Beeinträchtigung des Rechtsguts und tritt deshalb zurück (Subsidiarität).
- Bsp: Bewusstlosschlagen eines Opfers, um es nachher zu töten; Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist mitbestrafte Vortat von Art. 111 bzw. 112 StGB.
- Konkurrenzform der mitbestraften Vortat liegt der Gedanke der Subsidiarität zugrunde
Mitbestrafte Nachtat
- unechte Realkonkurrenz
- Die zunächst begangene Straftat umfasst auch den Unrechtsgehalt der folgenden Tat (Konsumtion).
- typische Begleittaten zur Beutesicherung und –verwertung wie Art. 144 StGB oder Sicherungsbetrug
- Art. 128 zu Art. 111 StGB
- Konkurrenzform der mitbestraften Nachtat liegt der Gedanke der Konsumtion zugrunde
Konkurrenz: Prüfungsabfolge
- Prüfung der unechten Konkurrenz geht Prüfung der echten Konkurrenz vor
- Prüfung der unechten Konkurrenz klärt, welche Tatbestände überhaupt in die Strafrahmenbildung nach den Regeln der echten Konkurrenz einzubeziehen sind
- Auslegungshilfe für Entscheidung zwischen echter und unechter Konkurrenz: wenn verwirklichte Straftatbestände unterschiedliche Rechtsgüter schützen, liegt regelmässig echte Konkurrenz vor
retrospektive Konkurenz: Vss
Die neu zu beurteilende Tat muss noch vor Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils begangen worden und dieses inzwischen rechtskräftig geworden sein.
retrspektive Konkurrenz: Rechtsfolge
StGB 49 II: Es wird nur noch eine Zusatzstrafe verhängt, welche den Täter weder besser noch schlechter stellen darf, als wenn die Taten in einem Urteil behandelt worden wären. Aber auch in diesem Fall wird die Strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB festgesetzt.
Definiere Strafantrag
StGB 30 ff. Strafantrag ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, den oder die Täter eines Antragsdelikts strafrechtlich zu verfolgen.
Strafanzeige
Wissenserklärung, dass eine Straftat begangen wurde, die von jedermann erstattet werden kann
Verjährung: Arten
- Verfolgungs-Verjährung
- Vollstreckungsverjährung
Verfolgungs-Verjährung
Verfolgung einer Straftat ist nach ABlauf der Frist nicht mehr möglich
Vollstreckungs-Verjährung
Vollstreckung einer ausgefällten Strafe ist nach Ablauf der Frist nicht mehr möglich
Straftheorien: Arten und kurze Erklärung
- absolute Straftheroie:
- Vergeltungstheorie: vertreten durch Kant und Hegel
- relative Straftheorie:
- Spezialprävention: vertreten durch Franz von Liszt
- Resozialisierung und Besserung des Täters
- evtl. Sicherung des Täters durch Verwahrung
- Generalprävention: vertreten von Paul von Feuerbach
- Abschreckung von Tatgeneigten (spezielle Generalprävention)
- Abschreckung aller (allgemeine Generalprävention)
- Spezialprävention: vertreten durch Franz von Liszt