Strafrecht AT
strafrecht
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Kartei Details
Karten | 397 |
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Lernende | 10 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 22.07.2020 / 04.02.2025 |
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Welche Anforderungen bestehen bei Massnahmen für junge Erwachsene hinsichtlich
a) der betroffenen Person
b) der Anlasstat
c) Besonderern Zustand des Täters
- a) 17 bis max (zum Zeitpunkt der Tat) 25 jähriger Täter
- b)
- Verbrechen oder Vergehen
- tatnestandsmässige und rechtswidrige Tat (Schuldfähigkeit nicht vorausgeetzt)
- Symptomtat
- c) Erhebliche Störung der Persönlichekeitsentwicklung UND Zusammenhang dieses Zustands mit der Anlasstat undd der Rückfallgefahr
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Behandlung von psychischen Störung nach StGB 59 möglich?
- abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen nach StGB 56 (Strafe allein nicht geeignet, die Gefahr weiterer Strafen abzuwenden; Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder öffentliche Sicherheit erfordert Massnahme)
- nach StGB 59:
- Anlasstat: Verbrechen oder Vergehen. Während Rechtfertigugns- und Schulsausschliessungsgründe in Anwendung von StGB 59 berücksichtigt werden, ist die Schuldfähigkeit des Täters unbeachtlich.
- schwere psychische Störung: muss schwerwiegend sein
- Kausalzusammenhang und Rückfallgefahr: Tat muss mit psychischer Störung des Täters im Zusammenhang stehen; Gefahr weiterer mit psychischer Störung in Zusammenhangs tehender Taten muss begegnet werden können
- Spezialpräventive Notwendigkeit: Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit des Täters -> andernfalls fällt StGB 59 ausser Betracht; stationäre Behandlung muss sowohl im therapeutischen Sinne als auch unter dem Geischtspunkt der Deliktsprävention Ausscht auf erfolg haben
Was gilt hinsichtlich der Dauer bei der Behandlung von psychischen Störung?
- Dauer: höchstens 5 Jahre
Wann wird bei der Anordnung von stationären psychsichen massnahmen zur Behandlung von psychischen Störungen der Täter aus der Massnahme entlassen?
- Nach höchstens 5 Jahren, sind die Vss für die bedingte Entlassung nach 5 Jahren jedoch noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Forführung der Massnahme lassse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten begegnen, so kann die Gericht die Verlängerung der Massnahme anordnen.
Wie oft kann die stationäre Behandlung nach StGB 59 verlängert werden?
So oft, als eine Fortführung notwendig, geeignet und verhältnismässig erscheint
Wer ist für die Verlängerung einer stationären Massnahme zuständig?
- Gem. StGB 59 IV kann bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach fünf Jahren und wenn zu erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahrer mit der psyhcischen störung des Täters im Zusammenhang stehender verbrechen oder vergehen begegnen, kann
- das Gericht
- auf Antrag der Vollzugsbehörde
- die Verlängerung der Masssnahme um jeweils höchstens 5 jahre anordnen
Wer ist zuständig, zur Aufhebung einer Massnhame, sollte sie sich als zweck und aissichtslos erweisen?
- Die Vollzugsbehörde nach StGB 62c I lit. a
- Über die Konsequenzend der Aufhebung entscheidet das Sachgericht auf Antrag der Vollzugsbehörden, d.h. u.a. darüber, ob die Reststrafe zu vollziehen ist (StGB 62 II), eine andere Massnahme (StGB 62c III; s. auch StGB 62c VI) oder gegebenenfalls gar die Verwahrung (StGB 62 IV) anzuordnen ist. Das Gericht ist nicht an den Antrag bzw, die Emopfehlung der Vollzugsbehörde gebunden.
Was 'passiert' mit dem Betroffenen, wenn die Vollzugsbehörde den Massnahmeentscheid aufhebt (StGB 62c IV) und das Gericht bezüglich den weiteren Konsequenzen noch keine entscheid getroffen hat?
Der Täter kann in analoger Anwendung von StPO 221 und 229 in Sicherheitshaft genommen werden
Nenen Voraussetzungen zur Suchtbehandlung mittels stationären Massnahmen?
- StGB 60
- Anlasstat: verbrechen oder Vergehen
- Abhäniggkeit: psychische als auch physische
- Kausalzusammenhang und Rückgfallgefahr: zu denken ist v.a. an Beschaffungskriminalität; Täter muss Tat nicht unter einfluss des infrage stehenden Suchtmittels begangen haben
- Begutachtung
- Spezialpräventive Notwendigkeit: Behdandlungsdürftigkeit- und fähigkeit
- Verhältnismässigkeitsgrundatz
Wie lange kann die Suchtbehandlung als stationäre Massnahme andauern?
- StGb 60 IV: drei Jahre, kann nur einmal verlängert werden um ein weiteres Jahr
Der mit der Massnahnme verbundene Freiheitsentzug darf im fall der verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten entlassung die Höchstdauer von insgesamt 6 Jahren nicht überschreiten (StGB 60 IV)
Welche Konstellationen können zur Beendigung einer stationären massnahme führen?
- Massnahme erweist sich als erfolgreich, sodass der Betroffene bedingt entlassen werden kann (StGB 62 I)
- Die Massnahme erweist sich als aussichtslos, sodass die Massnahme aufgehoben werden muss (StGb 62c I lit. a)
- Die Massnahme hat die gesetzliche Höchstdauer erreicht, ohne dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung eingetreten wären (StGB 62 I lit. b)
- Die Massnahme erweist sich mangels einer geeigneten Einrichtung für den Vollzug der Massnahme als undurchführbar (StGB 62 I lit. c)
Was ist für eine bedingte Entlassung aus einer stationären Massnahmen notwendige Bedingung?
Das Vorliegen einer hinreichend positiven Bewährungs- bzw. Legalprognose
Wie lange beträgt die Probezeit bei der edingten Entlassung aus einer stationären Massnahme?
- StGB 62 II:
- massnahme nach StGB 59: 1 bis 5 Jahre
- Massnahme nach StGB 60 und 61: 1 - 3 Jahre
Wie lange kann die Probezeit bei einer beidngten Entlassung aus einer stationären Massnahme verlängert werden?
- StGb 62 IV
- bedingte Entlassung aus StGB 59: jeweils um 1 bis 5 Jahre
- bedingte Entlassung aus StGB 60 und 61: 1 bis 3 Jahre -> höchstens 6 Jahr
- Liegt Straftat nach StGb 64 I vor, kann Probezeit wenn nätig unbegrenzt verlängert werden (StGB 62 VI)
Was ist mit der mit der stationären Massnahme gleichzeitig angeordneen Freiheitsstrafe, wenn der Täter aus der stationären Massnahme entlassen wird?
- FS wird nicht mehr vollzogen
- selbst wenn sie länger wäre als der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug
Bedingt aus stationären Massnahme entlassene beginnt während Probezeit Straftat. Was kann das zuständige Gericht anordnen?
- StGB 62a
- die Rückversetzung in den Massnahmevollzug anordnen (StGB 62a I lit. a und IV)
- die Massnahme aufheben und durch eine andere Massnahme ersetzen (StGB 62a I lit. b und III)
- eine subsidiäre Anordnung treffen (Verwarnung, Anordnung einer ambulanten Behanldung oder von Bewährungshilfe, erteilen von weisungen, Verlängerung der Probezeit, vgl. StGB 62a V)
Wann wird eine stationäre Massnahme aufgehoben?
- StGB 62c I
- lit.a: wenn Durchfürung- oder Fortführung als aussichtlos erscheint: Massnahme muss definitiv undurchführbar sein
- lit. b: die Höchstdauer nach StGB 60 udn 61 erreicht wurde und die Vss für die bedingte Entlassung eingetreten sind:
- lit. c: geeignete Einrichtung existiert nicht oder nicht mehr
Was kann das Gericht anordnen, wenn ein Aufhebungsgrund nach StGb 62c I vorliegt?
- StGB 62c II bis VI
- Vollzug Reststrafe: wenn der mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug kürzer als eine aufgeschobene FS, so sieht Gesetz in erster Line den Vollzug der restrasfe vor
- Ersatzmassnahme (III, IV, VI): wenn sich betroffener trotz Scheiterns der Massnahme immer noch als massnahmebedürftig und -fähig erweist; bei schwerer Straftat auch Verwahrung nach StGB 64 möglich
- Mitteilung an Erwachsenenschutzbehörde, wenn Massnahme des erwachsenenschutzes angezeigt
Wann wird eine ambulante Massnahme angeordnet?
Um eine pschische Störung und/oder eine Abhängigkeit von Suchtstoffen zu behandeln
Nenne die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme
- (sind praktisch Identisch zu Vss für stationäre Massnahme - Abweichungen vorbehalten)
- StGb 63
- Anlasstat: Übertretung, Vergehen, Verbrechen
- Zustand des Täters: psychisch schwer gestört und/oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig (StGB 63 I)
- Begutachtung
- Spezialpräventive Notwendigkei (StGb 63 I lit. b): Massnahmebedürftigkeit und Massnahmewilligkeit
- Verhältnismässigkeitsgrundsatz
Kann das Gericht bei Anordnung einer ambulanten Massnahmen neben einer Freiheitsstrafe den Vollzug der Freiheitsstrafe aufschieben (StGB 63 II)?
Ja, sofern Vollzug der Freiheitsstrafe erfolgreiche Behandlung erheblich beeinträchtigt wurde.
Es sit vom Ausnahmecharakter des Strafauschubs auszugehen - bei schwerwiegenden Anlasstaten ist kein Strafaufschub zugunsten der ambulanten massnahmen zu gewähren
Kann die Pflicht zur Zahlung einer Geldstrafe oder Busse bei Anordnugn einer ambulanten Massnahme aufgschoben werden?
Nein
Wann endet eine ambulante Massnahme?
- Wenn sie erfolgreicht war oder abgebrochen wird.
- StGB 63 IV statuiert eine grds. Höchstdauer von 5 Jahren
- kann auf Antrag der Vollzugsbehörden bei vorliegen von schweren psychischen Störungen durch das zuständige Gericht um jeweils 1 - 5 Jahre verlängert werden, wenn Aussicht auf Erfolg (StGB 63 II lit. c)
- ABER Verlängeurng bei
- Verlängeurng bei Suchtabhängigkeit nicht möglich, wenn max Dauer von 5 Jahren erreicht ist (StGb 63a II lit. c)
Inwiefern unterscheidet sich die Aufhebung einer ambulanten Massnahme von einer stationären Massnahme?
- Aufhebung ambulanter Massnahme erfoglt definitiv, nicht möglich bedingt
- Aufhebung stationäre Massnahme erfolgt bedingt
Wann wird eine ambulante Massnahme aufgehoben?
- StGb 63a
- Erfolgreicher Abschluss
- Aussichtslose Fortführung
- Erreichung der gesetzlichen Höchstdauer für die Behandlung von Alkohol-, Betäubungsmittel oder Arzneimittelabhängigkeit
Wann wird bei Anordnugn einer ambulanten Massnahme die Freiheitsstrafe nachträglich vollzogen?
- StGb 63b II und III
- wenn die vollzogene ambulante Behandlung aussichts- oder erfolgslos ist
- wenn bei suchtabhängigen Tätern das Höchstmass von 5 Jahren erreicht ist oder
- wenn durch die ambulante Massnahme eine genügende Abwendung der Gefahr des Täters für Dritte nicht sichergestellt werden kann
- Gericht kann aber anstelle FS stationäre therapeutische Massnahme oder eine andere ambulante Massnahme anordnen (keine stat. Massnahme bei Übertretungen!)
Was bedeutet Verwahrung?
Das Ein bzw. Wegschleissen des Täters nach dem (ungekürzten) Vollzug der Strafe auf unbegrenzte Zeit.
Was kann Anlasstat einer Verwahrung sein?
- StGB 64
- Mord
- vorsätzliche Tötung
- schwere Körperverletzung
- Vergewaltigung
- Raub
- Geiselnahme
- Brandstiftung
- gefährudng des Lebens
- oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Kahren bedrohte Tat, durch die er die physische, psyhcische oder seuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtige wollte.
Was setzt eine ordentliche Verwahrung als subjektive Voraussetzung voraus?
- StGb 64 I
- Rückfallgefahr des Täters muss aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und der gesamten Lebensumstände des Täters beurteilt werden oder
- einer anhaltenden oder lang andauernden psychischen Störung von erheblicher schwere, mit der die Tat zusammenhängt und die einen gleichartigen Rückfall erwarten lässt und die nicht durch eine massnahme gem. StGB 59 behandlet werden kann (lit. b)
Werden nur psychsich gestörte Täter von StGB 64 erfasst?
Nein, auch psychisch gesunde Ersttäter, sofern nur ein Sachverständiger die Rückfallneigung attestiert.
Was kann Anlasstat einer lebenslänglichen Verwahrung sein?
- Mord
- vorsätzliche Tötung
- schwere Körperverletzung
- Raub
- Vergewaltigung
- sexuelle Nötigung
- Freiheitsberaubung oder Entführung
- Geiselnahme
- Verschwindenlassen
- Menschenhandel
- Völkermord
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- Krigsverbrechen
- -> Liste abschleissned, Versuch ausreichend
Was setzt eine lebenslängliche Verwahrung als subjektive Voraussetzung voraus?
- besondere schwere der Tat (StGB 64 Ibis lit. a): Voratz des Täters, jemanden körperlich, seelisch oder im bereich der sexuellen Integrität esonders schwer zu beeinträchtigen
- besonders hohe Rückfallgefahr (StGb 64 I bis lit. b); führt in die Nähe der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit
- Fehlen von Erfolgsaussichten bei therapeutischen bemühungen (StGB 64 I bis lit. c): nur strukturielle, eng und dauerhaft mit der Persönlicheit des Täters verbundene Kriteren sind massgebend; = chronische Untherapierbarkeit
- Gutachten nach StGB 56 4 bis von je 2 Sachverständigen
Wie wird die Verwahrung vollzogen?
- FS geht vor, anschliessend Verwahrung, wobei im Zeitpuinkt der Verwahrung die Vss einer therapeutischen Massnahme nach StGB 59 geprüft werden
- Verwahrung erfolgt in geschlossenen Massnahmevollzugseinrichtung oder einer geschlossenen Strafanstalt, zu denken ist auch an Vollzug in einem Wohn- und Arbeitsinternat
Wie ist die Verwahrung in zeitlicher Hinsicht befristet?
Gar nicht
Wann prüft die Vollzugsbehörde, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung gegeben sind?
- Nach Ablauf von 2 Jahren (StGB 64b U) einmal jährlich, darüber hinaus kann der Betroffene auf gesuch hin ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Zeitintervalle eine prüfung seiner Entlassung verlangen
- bei der lebenslänglichen Verwahrung erfolgt auf Gesuch hin oder v.A.w. und wird vorgenommen durch die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter. Die zuständige Behörde prüft aufgrund des berichts, ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen (StGB 64c I) und ordnet die Behandlung an (StGB 64c II)=. Nur wenn gesichert ist, dass die Behandlung die Gefahrt verringert hat, kann über Stufen (stationäre therapeutische Massnahme) zur allfällig bedingten entlassung geschritten werden ((StGB 64c III).
Unter welchen Voraussetzungen ist eine nachträgliche Verwahrung möglich?
- StGB 65 II
- Sie muss sich zunächst auf tatsachen nd Bewiesmittel abstützen
- Diese müssen neu sein, d.h., das Gericht darf davon keine Kenntnis gehabt haben
- Und sie müssen erheblich sein
- Die Gründe für die nachträgoliche Verwahrung des Verurteilten im Strafvollzug müssen bereits im Zeitpunkt der Verurteilung bestanden haben
Nenne die Anlasstaten der obligatorischen Landesverweisung (1/2)
- a. vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
- b. schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134);
- c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2–4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
- d. Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
- e. Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
- f. Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 des BG vom 22. März 19742 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
- g. Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
- h. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
Nenne die Anlasstaten der obligatorischen Landesverweisung (2/2)
- i. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1);
- j. vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), vorsätzliches Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 1), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
- k. qualifizierte Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2), vorsätzliche Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 Abs. 1);
- l. strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies);
- m. Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 19494 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d–264h);
- n. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20055;
- o. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19516 (BetmG).
Für wie lange wird bei der obligatorischen Landesverweisung ausgesprochen?
5 - 15 Jahre (StGB 66a I)
Nenne die Anlasstateen einer nicht obligatorischen Landesverweisung
Verbechen oder Vergehen, das nicht von StGb 66a (obligatorische Landesverweisung) erfasst ist ODER bei Anordnung einer Massnahme nach StGB 59-61 oder 64