Strafrecht AT

strafrecht

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Kartei Details

Karten 397
Lernende 10
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 22.07.2020 / 04.02.2025
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Nach StGB 56 III, IV und 4bis stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung von Massnahmen nach StGB 59-61 und 63 f. auf sachverständige Begutachter. Hinsichtlich welcher Punkte hat sich der sachverständige Begutachter zu äussern?

  • zur Notwendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters,
  • zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und
  • zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme

Welche zusätzliche Voraussetzungen an die Gutachter bestehen bei der Anordnung der a) Verwahrung / b) lebenslänglichen Verwahrung?

  • a) Der Sachverständige darf den Täter den Täter weder behandelt noch in anderer WEise betreut haben (StGB 56 IV).
  • b) Es muss sich um Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen handeln, die den Täter weder behandelt noch in anderer Wiese betreut haben (StGB 56 IVbis).
  • nice2know: Es muss sich um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie handeln

Kann das Gericht mehrere sichernde Massnahmen anordnen?

  • Gem. StGB 56a kann das Gericht mehrere Massnahmen zusammen anordnen, wenn dies als notwendigerachtet wird
  • Bsp: A ist unter dem Einfluss aktuer psychischer Störungen straffällig geworden. Zum Ureteilszeitpunkt hat sich sien Gesundheitszustand gebessert. A leidet immer noch an einer psychischen Krankheit, aber die Siituaton ist nicht mehr akut. Das Gericht ordnet eine ambulante Behandlugn und gleichzeitig - für den Fall einer ernueten Akutphase - eine stationäre Massnahme.

Was meint dualistisches System im Zusammenhang mit dem Sanktionenrecht?

  • StGB 57 
  • Sind die Voraussetzungen sowohl für eine strafe fwie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (=dualistisches System).

Was meint dualistisch-vikariierendes System im Zusammenhang  mit dem Sanktionenrecht=

  • Im Fall des Zusammentreffens von Strafen und Massnahmen gem. StGB 59-61 und im Fall der Nichtbewährung gem. StGB 62a hat der Gesetzgeber in StGB 57 II eine explizite Regelng statuiert. Der VOllzug dieser Massnahmen geht dem Vollzug voraus. Ist Massnahme erfolgreich, bleibt es i.d.R. dabei und die Strafe wird nicht mehr vollzogen. Wenn der Massnahmevollzug hingegen als erfolglos, aussichtslos oder wegen gesetzlich vorgesehener Höchstdauer abgebrochen werden mussm, wird die aufgeschobene FS resp. Reststrafe vollzogen. Die Dauer des mit der stationären Massmane verbundenen Freiheitsentzugs wird auf die Lnge der FS angerechnet (StGB 57 III). 
  • Dieses System nennt sich dualistisch vikarrierend.

Kann die freiheitsentziehende Massnahme vorzeitig vollzogen werden?

  • StPO 236 sieht diese Möglichkeit vor, sofern der Stand des Verfahrens ses erlaubt; 
  • Bedarf Gesuch des Straftäters an die Verfahrensleitung. Gegen den Willen des betroffenen können Massnahmen nicht vorzeitig vollzogen werden.

Welche Anforderungen bestehen bei der Behandlung von psychischen Störnugen hinsichtlich

a) der betroffenen Person
b) der Anlasstat
c) Besonderern Zustand des Täters

  • a) Täter ab 18 Jahren
  • b)
    • Verbrechen oder Vergehen
    • tatnestandsmässige und rechtswidrige Tat (Schuldfähigkeit nicht vorausgeetzt)
    • Symptomtat
  • c) Schwere psychische Störung UND Zusammenhang dieses Zustands mit der Anlasstat undd der Rückfallgefahr

Welche Anforderungen bestehen bei der Behandlung von Suchtbehandlungen hinsichtlich

a) der betroffenen Person
b) der Anlasstat
c) Besonderern Zustand des Täters

  • a) Täter ab 18 Jahren
  • b)
    • Verbrechen oder Vergehen
    • tatnestandsmässige und rechtswidrige Tat (Schuldfähigkeit nicht vorausgeetzt)
    • Symptomtat
  • c) Abhängigkeit von Suchtstoffen oder in anderer Weise UND Zusammenhang dieses Zustands mit der Anlasstat und der Rückfallgefahr

Welche Anforderungen bestehen bei Massnahmen für junge Erwachsene hinsichtlich

a) der betroffenen Person
b) der Anlasstat
c) Besonderern Zustand des Täters

  • a) 17 bis max (zum Zeitpunkt der Tat) 25 jähriger Täter
  • b)
    • Verbrechen oder Vergehen
    • tatnestandsmässige und rechtswidrige Tat (Schuldfähigkeit nicht vorausgeetzt)
    • Symptomtat
  • c) Erhebliche Störung der Persönlichekeitsentwicklung UND Zusammenhang dieses Zustands mit der Anlasstat undd der Rückfallgefahr

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Behandlung von psychischen Störung nach StGB 59 möglich?

  • abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen nach StGB 56 (Strafe allein nicht geeignet, die Gefahr weiterer Strafen abzuwenden; Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder öffentliche Sicherheit erfordert Massnahme)
  • nach StGB 59:
    • Anlasstat: Verbrechen oder Vergehen. Während Rechtfertigugns- und Schulsausschliessungsgründe in Anwendung von StGB 59 berücksichtigt werden, ist die Schuldfähigkeit des Täters unbeachtlich.
    • schwere psychische Störung: muss schwerwiegend sein
    • Kausalzusammenhang und Rückfallgefahr: Tat muss mit psychischer Störung des Täters im Zusammenhang stehen; Gefahr weiterer mit psychischer Störung in Zusammenhangs tehender Taten muss begegnet werden können
    • Spezialpräventive Notwendigkeit: Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit des Täters -> andernfalls fällt StGB 59 ausser Betracht; stationäre Behandlung muss sowohl im therapeutischen Sinne als auch unter dem Geischtspunkt der Deliktsprävention Ausscht auf erfolg haben

Was gilt hinsichtlich der Dauer  bei der Behandlung von psychischen Störung?

  • Dauer: höchstens 5 Jahre

Wann wird bei der Anordnung von stationären psychsichen massnahmen zur Behandlung von psychischen Störungen der Täter aus der Massnahme entlassen?

  • Nach höchstens 5 Jahren, sind die Vss für die bedingte Entlassung nach 5 Jahren jedoch noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Forführung der Massnahme lassse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten begegnen, so kann die Gericht die Verlängerung der Massnahme anordnen.

Wie oft kann die stationäre Behandlung nach StGB 59 verlängert werden?

So oft, als eine Fortführung notwendig, geeignet und verhältnismässig erscheint

Wer ist für die Verlängerung einer stationären Massnahme zuständig?

  • Gem. StGB 59 IV kann bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach fünf Jahren und wenn zu erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahrer mit der psyhcischen störung des Täters im Zusammenhang stehender verbrechen oder vergehen begegnen, kann
  • das Gericht
  • auf Antrag der Vollzugsbehörde
  • die Verlängerung der Masssnahme um jeweils höchstens 5 jahre anordnen

Wer ist zuständig, zur Aufhebung einer Massnhame, sollte sie sich als zweck und aissichtslos erweisen?

  • Die Vollzugsbehörde nach StGB 62c I lit. a
  • Über die Konsequenzend der Aufhebung entscheidet das Sachgericht auf Antrag der Vollzugsbehörden, d.h. u.a. darüber, ob die Reststrafe zu vollziehen ist (StGB 62 II), eine andere Massnahme (StGB 62c III; s. auch StGB 62c VI) oder gegebenenfalls gar die Verwahrung (StGB 62 IV) anzuordnen ist. Das Gericht ist nicht an den Antrag bzw, die Emopfehlung der Vollzugsbehörde gebunden.

Was 'passiert' mit dem Betroffenen, wenn die Vollzugsbehörde den Massnahmeentscheid aufhebt (StGB 62c IV) und das Gericht bezüglich den weiteren Konsequenzen noch keine entscheid getroffen hat?

Der Täter kann in analoger Anwendung von StPO 221 und 229 in Sicherheitshaft genommen werden

Nenen Voraussetzungen zur Suchtbehandlung mittels stationären Massnahmen?

  • StGB 60
  • Anlasstat: verbrechen oder Vergehen
  • Abhäniggkeit: psychische als auch physische
  • Kausalzusammenhang und Rückgfallgefahr: zu denken ist v.a. an Beschaffungskriminalität; Täter muss Tat nicht unter einfluss des infrage stehenden Suchtmittels begangen haben
  • Begutachtung
  • Spezialpräventive Notwendigkeit: Behdandlungsdürftigkeit- und fähigkeit
  • Verhältnismässigkeitsgrundatz

Wie lange kann die Suchtbehandlung als stationäre Massnahme andauern?

  • StGb 60 IV: drei Jahre, kann nur einmal verlängert werden um ein weiteres Jahr

Der mit der Massnahnme verbundene Freiheitsentzug darf im fall der verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten entlassung die Höchstdauer von insgesamt 6 Jahren nicht überschreiten (StGB 60 IV)

Welche Konstellationen können zur Beendigung einer stationären massnahme führen?

  • Massnahme erweist sich als erfolgreich, sodass der Betroffene bedingt entlassen werden kann (StGB 62 I)
  • Die Massnahme erweist sich als aussichtslos, sodass die Massnahme aufgehoben werden muss (StGb 62c I lit. a)
  • Die Massnahme hat die gesetzliche Höchstdauer erreicht, ohne dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung eingetreten wären (StGB 62 I lit. b)
  • Die Massnahme erweist sich mangels einer geeigneten Einrichtung für den Vollzug der Massnahme als undurchführbar (StGB 62 I lit. c)

Was ist für eine bedingte Entlassung aus einer stationären Massnahmen notwendige Bedingung?

Das Vorliegen einer hinreichend positiven Bewährungs- bzw. Legalprognose

Wie lange beträgt die Probezeit bei der edingten Entlassung aus einer stationären Massnahme?

  • StGB 62 II:
  • massnahme nach StGB 59: 1 bis 5 Jahre
  • Massnahme nach StGB 60 und 61: 1 - 3 Jahre

Wie lange kann die Probezeit bei einer beidngten Entlassung aus einer stationären Massnahme verlängert werden?

  • StGb 62 IV
  • bedingte Entlassung aus StGB 59: jeweils um 1 bis 5 Jahre
  • bedingte Entlassung aus StGB 60 und 61: 1 bis 3 Jahre -> höchstens 6 Jahr
  • Liegt Straftat nach StGb 64 I vor, kann Probezeit wenn nätig unbegrenzt verlängert werden (StGB 62 VI)

Was ist mit der mit der stationären Massnahme gleichzeitig angeordneen Freiheitsstrafe, wenn der Täter aus der stationären Massnahme entlassen wird?

  • FS wird nicht mehr vollzogen
  • selbst wenn sie länger wäre als der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug

Bedingt aus stationären Massnahme entlassene beginnt während Probezeit Straftat. Was kann das zuständige Gericht anordnen?

  • StGB 62a
  • die Rückversetzung in den Massnahmevollzug anordnen (StGB 62a I lit. a und IV)
  • die Massnahme aufheben und durch eine andere Massnahme ersetzen (StGB 62a I lit. b und III)
  • eine subsidiäre Anordnung treffen (Verwarnung, Anordnung einer ambulanten Behanldung oder von Bewährungshilfe, erteilen von weisungen, Verlängerung der Probezeit, vgl. StGB 62a V)

Wann wird eine stationäre Massnahme aufgehoben?

  • StGB 62c I 
  • lit.a: wenn Durchfürung- oder Fortführung als aussichtlos erscheint: Massnahme muss definitiv undurchführbar sein
  • lit. b: die Höchstdauer nach StGB 60 udn 61 erreicht wurde und die Vss für die bedingte Entlassung eingetreten sind:
  • lit. c: geeignete Einrichtung existiert nicht oder nicht mehr

Was kann das Gericht anordnen, wenn ein Aufhebungsgrund nach StGb 62c I vorliegt?

  • StGB 62c II bis VI
  • Vollzug Reststrafe: wenn der mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug kürzer als eine aufgeschobene FS, so sieht Gesetz in erster Line den Vollzug der restrasfe vor
  • Ersatzmassnahme (III, IV, VI): wenn sich betroffener trotz Scheiterns der Massnahme immer noch als massnahmebedürftig und -fähig erweist; bei schwerer Straftat auch Verwahrung nach StGB 64 möglich
  • Mitteilung an Erwachsenenschutzbehörde, wenn Massnahme des erwachsenenschutzes angezeigt

Wann wird eine ambulante Massnahme angeordnet?

Um eine pschische Störung und/oder eine Abhängigkeit von Suchtstoffen zu behandeln

Nenne die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme

  • (sind praktisch Identisch zu Vss für stationäre Massnahme - Abweichungen vorbehalten)
  • StGb 63
  • Anlasstat: Übertretung, Vergehen, Verbrechen
  • Zustand des Täters: psychisch schwer gestört und/oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig (StGB 63 I)
  • Begutachtung
  • Spezialpräventive Notwendigkei (StGb 63 I lit. b): Massnahmebedürftigkeit und Massnahmewilligkeit
  • Verhältnismässigkeitsgrundsatz

Kann das Gericht bei Anordnung einer ambulanten Massnahmen neben einer Freiheitsstrafe den Vollzug der Freiheitsstrafe aufschieben (StGB 63 II)?

Ja, sofern Vollzug der Freiheitsstrafe erfolgreiche Behandlung erheblich beeinträchtigt wurde.

Es sit vom Ausnahmecharakter des Strafauschubs auszugehen - bei schwerwiegenden Anlasstaten ist kein Strafaufschub zugunsten der ambulanten massnahmen zu gewähren

Kann die Pflicht zur Zahlung einer Geldstrafe oder Busse bei Anordnugn einer ambulanten Massnahme aufgschoben werden?

Nein

Wann endet eine ambulante Massnahme?

  • Wenn sie erfolgreicht war oder abgebrochen wird.
  • StGB 63 IV statuiert eine grds. Höchstdauer von 5 Jahren
  • kann auf Antrag der Vollzugsbehörden bei vorliegen von schweren psychischen Störungen  durch das zuständige Gericht um jeweils 1 - 5 Jahre verlängert werden, wenn Aussicht auf Erfolg (StGB 63 II lit. c)
  • ABER Verlängeurng bei 
  • Verlängeurng bei Suchtabhängigkeit nicht möglich, wenn max Dauer von 5 Jahren erreicht ist (StGb 63a II lit. c)

Inwiefern unterscheidet sich die Aufhebung einer ambulanten Massnahme von einer stationären Massnahme?

  • Aufhebung ambulanter Massnahme erfoglt definitiv, nicht möglich bedingt
  • Aufhebung stationäre Massnahme erfolgt bedingt

Wann wird eine ambulante Massnahme aufgehoben?

  • StGb 63a
  • Erfolgreicher Abschluss
  • Aussichtslose Fortführung
  • Erreichung der gesetzlichen Höchstdauer für die Behandlung von Alkohol-, Betäubungsmittel oder Arzneimittelabhängigkeit

Wann wird bei Anordnugn einer ambulanten Massnahme die Freiheitsstrafe nachträglich vollzogen?

  • StGb 63b II und III
  • wenn die vollzogene ambulante Behandlung aussichts- oder erfolgslos ist
  • wenn bei suchtabhängigen Tätern das Höchstmass von 5 Jahren erreicht ist oder
  • wenn durch die ambulante Massnahme eine genügende Abwendung der Gefahr des Täters für Dritte nicht sichergestellt werden kann
  • Gericht kann aber anstelle FS  stationäre therapeutische Massnahme oder eine andere ambulante Massnahme anordnen (keine stat. Massnahme bei Übertretungen!)

Was bedeutet Verwahrung?

Das Ein bzw. Wegschleissen des Täters nach dem (ungekürzten) Vollzug der Strafe auf unbegrenzte Zeit.

Was kann Anlasstat einer Verwahrung sein?

  • StGB 64
  • Mord
  • vorsätzliche Tötung
  • schwere Körperverletzung
  • Vergewaltigung
  • Raub
  • Geiselnahme
  • Brandstiftung
  • gefährudng des Lebens
  • oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Kahren bedrohte Tat, durch die er die physische, psyhcische oder seuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtige wollte.

Was setzt eine ordentliche Verwahrung als subjektive Voraussetzung voraus?

  • StGb 64 I
  • Rückfallgefahr des Täters muss aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und der gesamten Lebensumstände des Täters beurteilt werden oder
  • einer anhaltenden oder lang andauernden psychischen Störung von erheblicher schwere, mit der die Tat zusammenhängt und die einen gleichartigen Rückfall erwarten lässt und die nicht durch eine massnahme gem. StGB 59 behandlet werden kann (lit. b)

Werden nur psychsich gestörte Täter von StGB 64 erfasst?

Nein, auch psychisch gesunde Ersttäter, sofern nur ein Sachverständiger die Rückfallneigung attestiert.

Was kann Anlasstat einer lebenslänglichen Verwahrung sein?

  • Mord
  • vorsätzliche Tötung
  • schwere Körperverletzung
  • Raub
  • Vergewaltigung
  • sexuelle Nötigung
  • Freiheitsberaubung oder Entführung
  • Geiselnahme
  • Verschwindenlassen
  • Menschenhandel
  • Völkermord
  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  • Krigsverbrechen
  • -> Liste abschleissned, Versuch ausreichend

Was setzt eine lebenslängliche Verwahrung als subjektive Voraussetzung voraus?

  • besondere schwere der Tat (StGB 64 Ibis lit. a): Voratz des Täters, jemanden körperlich, seelisch oder im bereich der sexuellen Integrität esonders schwer zu beeinträchtigen
  • besonders hohe Rückfallgefahr (StGb 64 I bis lit. b); führt in die Nähe der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit
  • Fehlen von Erfolgsaussichten bei therapeutischen bemühungen (StGB 64 I bis lit. c): nur strukturielle, eng und dauerhaft mit der Persönlicheit des Täters verbundene Kriteren sind massgebend; = chronische Untherapierbarkeit
  • Gutachten nach StGB 56 4 bis von je 2 Sachverständigen