Strafrecht AT
strafrecht
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Kartei Details
Karten | 397 |
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Lernende | 10 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 22.07.2020 / 04.02.2025 |
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Nenne die Vss für eine subsidäre Strafbarkeit des Unternehmens nach StGB 102 I
- Die Straftat muss sich in einem Unternehmen nach StGB IV zuegtragen haben, d.h. jur. Person des Privatrechts/öffentlichen Rechts, Gesellschaften, Einzelunternehm
- Die Straftat muss in Ausbung geschäftlicher Verrichtung und
- die Straftat muss im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen worden sein.
- Verbrechen oder Vergehen als Anlasstat
- keine Zurechnugn zu einer natürlichen person möglich (Ermittlugnsmisserfolg)
- der Organisationsmangel verursacht den Ermittlungsmisserfolg
Wie wird die Bussenhöhe festgesetzt?
- Primär nach Verschulden und sekundär nach den finanziellen Verhältnissen
- Sie ist so zu bemessen, dass der Täter sie in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht (BGE 119 IV 330 E. 3, s. StGB 106 III
- Info: Gericht muss bei der Busse nicht ausweisen, was bei der Bussenbemessung wie gewichtet wurde
Wann spricht das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe aus? Wie hoch kann diese sein?
- Ersatzfreiheitsstrafe wird ausgeprochen, wenn Busse schuldhaft nicht bezahlt wird
- 1 Tag bis max 3 Monate
Unter welchen Vss kann der Verurteilte eine Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit vollziehen lassen?
- Verurteilter muss Gesuch an Strafvollzugsbehörde stelle (StGB 70a I lit. c)
- Früher ordnete Gericht mit Zustimmung des Verurteilten gemeinnützige Arbeit bis 360h anstelle Busse an
Wieviele Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe?
4h (StGB 79a IV)
Innert welcher Frist ist die gemeinnnützige Arbeit (anstelle der Busse) zu leisten?
Innert eines Jahres (StGB 79a V Satz 2)
Wie wird die Geldstrafe berechnet?
- Festlegung der Anzahl Tagessätze (StGB 34 I) nach dem Verschulden des Täters (StGB 47)
- Bemessung der Tagessatzhöhe nach den persönlichen Verhältnissen des Täters
- Anzahl Tagessätze x Tagessatzhöhe = Geldstrafe insgesamt
Wieviele Tagessätze beträgt die Geldstrafe (Minimum/Maximum)?
- mindestens 3 und höchstens 180 Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (bspw. bei der qualifizierten Geldwäscherei mit bis zu 500 Tagessätzen, StGB 305bis Ziff. 2)
Welche Kriterien sind für das Verschulden des Täters relevant?
- StGB 47 II (Tatkomponente):
- Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
- Verwerflichkeit des Handelns
- Beweggründe und Ziele des Täters
- Möglichkeit der Vermeidung der Gfährdung oder der Verletzung nach den inneren und äusseren Umständen des Täters
- StGB 47 I (Täterkomponente)
- das Vorleben
- die persönlichen Verhältnisse (nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht die finanziellen Verhältnisse betreffen)
- die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters, die sog. Strafempfindlichkeit
Wie hoch beträgt der TagessatzP
- StGB 34 II Satz
- i.d.R. mindestens Fr. 30.- -> wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters es gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.- gesenkt werden
- max. Fr. 3'000.-
Welche Kriterien werden zur Bestimmung der Tagessatzhöhe herangezogen?
- Einkommen (sämtliche geldwerten leistungen, die dem Täter zufliessen)
- vermögen (nur dort relevant, wo der Täter ohnehin durch ein ANzehen des Vermögens seinen Lebensunterhalt bestreitet)
- Lebensaufwand
- Familien- und Unterstützungspflichten
- Exitenzminimun
- ...
Ist für die Umwandlung einer Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe ein Gerichtsentscheid nötig?
Nein bzw. nur, wenn die Geldstrafe von einer Verwaltungsbehörde verhängt wurde, dann muss ein Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe entscheiden (StGB 36 II).
Wie erfolgt die Umrechnung von der Geldstrafe in die Ersatzfreiheitsstrafe?
- StGb 36 II
- 1 Tagessatz = 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe. DIe Umwandlung erfolgt nur auf noch nicht bezahlte Tagessätze.
Kann die Geldstrafe in Form der gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden? Modalitäten?
- Ja, auf entsprechendes Gesuch hin
- 4h gemeinnützige Arbeit = 1 Tagessatz Geldstrafe
- gemeinnützige Arbeit ist innert einer Frist von höchtstens 2 Jahre zu leisten (StGB 79a I IV und V)
Weshalb wurde mit der Revision per 1. Januar 2018 die Mindestdauer der Freiheitsstrafe von 6 Monate auf 3 Tage reduziert?
- s. zur Dauer StGb 40 I
- Aufgrund der Überzeugung des Gesetzgebers, dass kruze FS gewisse Täter besser vor weiterer Delinquenz abzuhalten und FS die Vergeltungsbedürfnisse der Rechtsgemeinschaft besser zu befrieden vermögen als blosse Geldstrafen.
Welche Strafe geht vor: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe? Ausnahmen?
- Geldstrafe geht grds. vor
- Ausnahmen sind nach StGb 41 I grds. für den Fall vorgesehen, dass eine kurze FS notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten (bspw. bei fehlender Einsicht und/oder bei wiederholter Kleinkriminalität), oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
- Info: Gericht muss diesfalls Wahl der FS näher begründen (StGB 41 III)
Was ist die Mindest- bzw. Höchstdauer einer Freiheitsstrafe?
- Mindestens 3 Tage FS
- Höchstens 20 Jahre FS, und dort wo es das Gesetz ausdrücklich anordnet, kann eine lebenslängliche FS verhängt werden
Für welche Delikte ist eine lebenslängliche FS vorgesehen?
- Mord (StGB 112)
- Geiselnahme in besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft (StGB 185 III)
- Völkermord (StGb 264)
- Angriffen auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft in schweren Fällen (StGB 266 II)
Wie lange wird die lebenslange Freiheitsstrafe vollzogen?
- Grds. bis zum Ablben des Verurteilten
- Bedingte Entlassung nach frühestens 15 Jahren und in ausserordentlichen Fällen nach 10 Jahren möglich (StGB 86 V) -> letzteres wird in der Praxis kaum angewandt
Was ist bei der Gewährung einer bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu beachten?
- Die max zulässige Probezeit von max 5 Jahren muss angeordnet werden (StGB 87 I)
- Gem. BGer kann es zum Schutz der öffentlichen Sicherheit sogar geboten sien, zusätzlich zu einer lebenslänglichen FS eine Verwahrung anzuordnen, wenn die Vss der Verwahrung erfüllt sind. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass die Anforderungen an die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der FS bei gleichzitig angeordneter Verwahrung formell und materiell höher sind, als wenn ausschliesslich eine FS angeordnet würde (BGE 142 IV 56 E. 2)
Wann kann der Strafvollzug bedingt erfolgen?
- Nur bei Geldstrafen und Freiheitsstrafen von höchstens 2 Jahren (StGB 42 I)
Wie lange kann die Probezeit gem. StGB 44 I betragen?
- mind. 2 Jahre, max 5 Jahre
Für welche Strafen ist ein teilbedingter vollzug möglich?
- Nur für FS von mindestens 1 Jahr bis höchstens 3 Jahre
Kann ein bedingter Strafvollzug mit einer stationären oder ambulanten Massnahme i.S.v. StGb 59 oder 63 angeordnet weren?
Nein, da dies widersprüch wäre, weil StGb 42 von einer günstigen Legalprognose ausgeht, während Massnahmen eine sog. Schlechtprognose voraussetzen.
Was setzt die Gewährung des Strafaufschubs voraus?
- Wenn das Gericht zum Schluss gelangt, dass der unbedingte Stravfollzug nicht notwendig ist
- Die Gewährung des Strafauschubs setzt m.a.W. nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass es nicht tun werde ("Fehlen einer ungünstigen Prognose").
Wann darf der Strafvollzug bei Vorliegen von Vorstrafen aufgeschoben werden?
- Gem. StGb 42 II
- Wenn der Täter innerhalb der letzten 5 Jahren vor der Tat
- zu einer (bedingten oder unbedingte) FS von mehr als 6 Monaten verurteilt worden war
- darf der Strafvollzug nur aufegschoben werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen wie z.B. sehr positive Gestaltung der Lebensumstände.
Für welche Freiheitsstrafen kann der Vollzug teilbedingt erfolgen?
- StGB 43 I: FS von mindestens 1 Jahr und höchstens 3 Jahre
Was gilt es beim teilbedingten Vollzug hinsichtlich des unbedingt vollziehbaren Teils zu beachten?
- unbedingt vollziehbarer Teil darf Hälfte der Strafe nicht übersteigen (StGB 43 II)
- Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens 6 Monate betragen (StGB 43 III)
Wann erfolgt ein teilbedingter Vollzug?
Gem StGB 43 I, wenn der teilbedingte Vollzug notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.
Kann bei einem teilbedingten Vollzug die bedingte Entlassung gewährt werden?
Gem, StGb 43 II Satz 2 sind die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (StGB 86) nicht anwendbar, d.h. der unbdingte Teil ist in seiner gesamtem Länge zu vollstrecken.
Prüfschema Strafzumessung
- Ausgangslage
- StGb 47: Verschulden als zentrales Strafzumessungskriterium
- Evtl. Einstellung oder Sistierung:
- fehlende Prozessvoraussetzungen
- StGB 55a
- StPO 8 II
- Strafrahmen
- Ausgangspunkt bildet das schwerste Delikt aufgrund des konkreten Strafrahmens (d.h. abstrakter Strafrahmen und allfällige Erweiterung des Strafrahmens nach oben oder unten infolge vorweggenommener Berücksichtigung von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen)
- Evt. Beachtung des Doppelverwertungsverbots: Umstände, die zut Anwendung eines qualifizieren oder priviligerenden Tatbestand geführt haben sowie strafrahmenrelevante Faktoren dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht nochmals berücksichtigt werden
- Tatkomponente
- objektive Tatschwere:
- Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Ausmass des verschuldeten Erfolgs), z.B. Verletzungsbild; Drogenmenge; Deliktsbeute; Ausmass der Gefährdung
- Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Deliktsbegehung), z.B.: kriminelle Energie; geplant; perfid; skrupellos; spontan; plump; einfach
- Fazit objektives Tatverschulden: Bestimmung der Einsatzstrafe gem. Verschulden aufgrund der obj. Tatschwere
- subjektive Tatschwere
- Willensrichtung und Beweggründe: Vorsatz (1. oder 2. Grades), Eventualvorsatz, Fahrlässigkeit; egoistisch altruistisch
- Vermeindbarkeit der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts: Frage nach der Handlungsfreiheit (damit zusammenhängend evtl. Strafmilderungsgründe)
- Strafmilderungen (StGB 48a): z.B.: verminderte Schuldfähigkeit (StGB 19); Versuch (StGB 22 f.); Gehilfenschaft (StGB 25)
- Fazit subjektives Tatverschulden: Evtk. Veränderung des Verschuldens afugrund der subj. Tatschwere und entsprechende Anpassung der Einsatzstrafe (gem. objektivem Tatverschulden) ergibt konkretes Strafmass
- Bstimmung der Strafart: Busse bei Übertretungen, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bei Vergehen und Verbrechen
- objektive Tatschwere:
Prüfscheme Strafzumessung (2/2)
- Evtl. weitere Delikte: Prüfung der Konkurrenzen (echte/unechte)
- Bei echter Konkurrenz: Prüfung dfer Tatkomponente und Bestimmung des konkreten Strafmasses sowie der Strafart für das jeweilige zusätzlich Delikt
- Evtl. Asperation: Erweiterung des Strafrahmens um max. die Hälfte, wenn die konkreten Strafarten gleichartig sind (StGB 49 I)
- angemessene Erhöhung aufgrund der weiteren Delikte
- Bindung ans gesetzliche Höchstmass der Strafart
- Sperrwirkung der milderen Norm
- Evtl. Kumulation: Nebeneinander der Strafen, wenn die konkreten Strafarten nicht gleichart sind
- Evtl. Zusatzstrafe bei bereits beurteilten Strafarten bei sog. Überschneidung und wenn die Strafe gleichart sind: Gedankliche Bildung einer Gesamtstrafe
- Täterkomponente
- Vorleben und persönliche Verhältnisse. Vostrafen; soziales Umfeld; Drogenabhängigkeit
- Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren: Reue; Einsicht; Geständnis; Kooperation mit Strafverfolungsbehörden
- Strafempfindlichkeit: Alter; KRankheit; Familie mit Kindern; Arbeitssituation
- Verletzung des Beschleunigungsgebots: Wenn die Strafverfolungsbehörden ohne Vershculden des Täters ein Verfahren "verschleppt" haben
- Fazit Täterkomponente: Anpassung des konkreten Strafmasses nach oben oder unten
- Bestimmung der Vollzugsformen: Evtl. Straufaufschub (bedingter oder teilbedingter Vollzug), ansonsten unbedingter Vollzug
- StGB 42 I oder II
- StGB 43
- Bestimmung der Probezeit, evtl. Bewährungshilfe und Weisungen (StGB 44)
- Evtl. Einstellung:
- Strafbefreiung: Fehlendes Strafbedrüfnis (StGB 52); Wiedergutmachung (StGB 53); Betroffenheit des Täters durch seine Tat (StGB 54)
- Andere Gründe: StGB 23 I; 173 Z. 4; StGB 188 Z 2
- Evtl. Anrechnung von Untersuchungshaft
- Evtl. Widerruf: Bei sog. probezeitdelikte (StGB 46), bei mehreren neuen Delikten oder bei Dauerdelikten evtl. unter Ausscheidung von auf die Probezeit fallenden Strafquoten
- Optionen
- Verzicht auf Widerruf
- Widerruf und evtl. Gesamtstrafenbildung bei gleichartigen Strafen
Verwarnung, Verlängeurng der Probezeit, Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen
- Optionen
- Evtl. Prüfung von Massnahmen, insb.:statinäre Massnahmen (StGB 59 ff.); ambulante Massnahmen (StGb 63 ff.), Landesverweisung; Weisungen; Berufsverbot
In welchen Fällen kommt es zur Einstellung des Verfahrens?
- Fehlen von Prozessvoraussetzungen (bspw. Rückzug eines Strafantrags bei Antragsdelikten, verjährtes Delikt, Tod des Beschuldigten)
- Verfahren wird eingestellt, wenn ein Urteil definitiv nicht ergehen kann (StPO 329 IV)
- > diesfalls keine Vornahme von Strafzumessung
Wann sind Einstellungsgründe im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen?
- Zunächst vor der eigentlichen Strafzumessung
- fehlende Prozessvss
- StGb 55a (Einstellung bei häusslicher Gewalt)
- StPO 8 II und III
- Setzen hingegen bestimmte Einstellungsgründe das Vorliegen von strafzumessungsrelevanten Faktoren voraus (bspw. die Beurteilung, ob Schuld und Tatfolgen geringfügig sind, StGB 52, oder die Voraussetzung einer bedingten Strafe bei Wiedergutmachung, StGB 53 lit. a), so kann die Einstellung erst erfolgen, wenn die entsprechenden Vss auch geprüft wurden.Deshalb sind die Einstellungsgründe einerseits hier, anderseits aber auch nach Festsetzung der konkreten Strafe und Strafart zu prüfen.
Unter welchen Vss kann die Strafbehörde das Verfahren bei Vorliegen von häuslicher Gewalt einstellen? Nenne auch Gesetzesbestimmung
- StGB 55a
- zuständige Behörde der Strafrechtspflege kann das Verfahren bei einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung auf Antrag des Opfers provisorisch einstellen kann, wenn das Opfer
- der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach der Scheidung begangen wurde
- die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde
- der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner bzw. der noch nicht 1 Jaht getrennt lebende Ex-Lebenspartner des Täters ist
- Opfer oder dessen gesetzlicher Vertreter muss um provisorische Verfahrenseinstelllung ersuchen oder einem entsprechenden Atrag der Behörden zustimmen
- Opfer/gesetzlicher Vertreter kann Widerruf der Zustimmung erklären, Verfahren v.A.w. von behörde wieder aufzunehmen
Wenn das Opfer im Falle von StGB 55a um Verfahrenseinstellung ersucht, wie wirkt sicht das auf das Verfahren ein? Frist?
- das Verfahren wird prov. eingestellt und zwar für 6 Monate (StGB 55a IV)
- nach 6 Monate wird es definitiv eingstellt
Wie bestimmt das Gericht den Strafrahmen? (Thema: Strafzumessung)
- Durch die jeweiligen Mindest- und Höchststrafen des BT oder des Nebenstrafrechts
- Bei der Ermittlung des Strafrahmens sind berets an dieser Stelle Strafmilderungs- und Straafschärfungsgründe (welchevertieft erst später als Strafzumessungskriterium zu prüfen sind) zu prüfen berücksichtigen, was zum konkreten Strafrahmen führt.
- Bsp: D kann nachgewiesen werden, das er insggesamt 550g reines Heroin erwoben und an über 15 Abnehmer verkauft hat. Nach Strafandrohung gem. BetMG 19 I wird der Verkauf von Betäumngsmitteln mit FS bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen liegt hier zwischen 1 Tagessatz und 3 Jahren FS. Nach BUndesgerichtspraxis liegt beim Verkauf ab einer Menge von 12g reinem heroin ein mengenmässig schwerer Fall i.S.v. BetMG 19 II lit. a vor, wonach der Täter i.S. einer Mindestrafe mit einer FS nicht unter 1 Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft wird. Wo das Gesetz nicht selbst eine lebenslängliche FS vorsieht, beträgt die Höchstdauer der FS nach StGB 40 20 Jahre. Das Gericht beginnt seine Strafzumessungstätigkeit im Fall von Da demzufolge mit der Bestimmung eines Strafrahmens von 1 Jahr bis zu 20 Jahren FS.
Was besagt das Doppelverwertungsverbot?
- Es besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines qualifizierenden oder priviligerenden Tatbestands geführt haben, sowie strafrahmenrelevante Faktoren innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. So bewirkt bspw. bei gewissen Straftaten die qualifizierte Begehung, dass ein anderer Straftatbestand zum Tragen kommt, oder der Strafrahmen innerhalb des Tatbestands von Gesetzes wegen erhöht wird (bei Diebstahl, StGB 139 oder au bei Raub, StGB 140). Führt ein besonderes Handeln zu einer erhöhung des Strafrahmensm, so darf dies bei der Strafzumessung nur noch insofern beachtet werden, als es nicht schon beim Strafrahmenwechsel berücksichtigt wurde. Behandlt bspw. ein Täter sein Opfer besonder grausam und führt dies zu einer Erhöhung des Strafrahmens, so darf das Gericht die Graumsakeit an sich nicht mehr zur Erhöhung der Strafe innerhalb des Strafrahmens verwenden. Es muss jedoch das Ausmann der Grausamkeit bei der Zumessung der Strafe berücksichtigen.
- BGer: Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten. So ist es beispielsweise unzulässig, bei Annahme der Bandenmässigkeit bei Diebstahl die "ganze Mitwirkung in dieser Gesellschaft" erneut zuungunsten des Verurteilten zu gewichten (BGE 72 IV 114). Mit dem Wechsel des Strafrahmens ist die Bandenmässigkeit abgegolten. Der Richter ist dagegen nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Hat somit etwa der Räuber das Opfer grausam behandelt und erhöht sich deshalb der Strafrahmen gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB auf fünf bis 20 Jahre Zuchthaus, darf der Richter die Strafe wegen der grausamen Behandlung des Opfers zwar nicht noch einmal anheben. Er ist hingegen bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des erhöhten Strafrahmens nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet zu gewichten, wie grausam der Räuber das Opfer behandelt hat
Welche Merkmale lassen sich unter dem begriff Tatkomponente subsumieren? (Thema: Strafzumessung)
- die in StGb 47 II aufgeführten
- Das Aussmass des verschuldeten erfolges
- die Art und Weise der herbeiführung dieses Erfolges
- die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und
- die Bewggründe des Schuldigen
Wie wird innerhalb der Tatkomponente die Tatschwere unterschieden? Zähle auch jeweils einzelne Gründe auf
- obj. Tatschwere
- schwere der Verletzung oder Gefährdung des ebtreoffenen Rechtsguts
- Verwerflichkeit des Handelns
- Fazit: Gericht hat danach Einsatzstrafe festzulegen, welche dem objektiven Tatverschulden entspricht
- subj. Tatschwere
- Willensrichtung und Beweggründe des Täters
- Vermeidbarkeit der Straftat
- Strafmilderungen
- Achtenswerte Beweggründe
- Schwere Bedrängnis
- Schwere Drohung
- Gehirsam und Abhängigkeit
- In Versuchung geführter Täter
- Heftige Gemütsbewegungen und grosse seelische Belastung
- Aufrichtige Reue
- Vermindertes Strafbedrüfnis: Lange Zeit verstrichen & Täter hat sich zwischenzeit wohl verhalten
- verminderte Schuldfähigkeit
- Fazit: Aufgrund des subj. Tatverschulden ist aufgrund des objektiven Tatverschuldens festgelegte EInsatzstrafe ggf. nach unten oder oben zu korrigieren.