Strafrecht AT
strafrecht
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Kartei Details
Karten | 397 |
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Lernende | 10 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 22.07.2020 / 04.02.2025 |
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Wann liegt eine Garantenstellung vor?
Wenn eine Rechtspflicht vorliegt (vgl. StGb 11 I), welche sich aus Gesetz, Vertrag, freiwillig eingegangener Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahrt ergibt.
Zwischen welchen Pflichten hinsichtlich der Garantenstellung unterscheidet die Lehre? erkläre sie kurz
- Obhuts- oder Schutzpflichten: Der Grant ist verpflichtet, eine breite Palette an Gefahren oder Angriffen vom Schutzobjekt abzuwenden (bspw. Bodyguard). Der sog. Schutzgarant ist demzufolge zum Schutz eines bestimmten Rechtsguts vor unbestimmt vielen Gefahren rechtlich besonders verpflichtet.
- Sicherungs- oder Überwachungspflichten: Der Garant hält eine Gefahrenquelle unter Kontrolle (z.B. Motorfahrzeughalter ist verantworltich für einen betriebssicheren Zustand, vgl. SVG 29). Der sog. Überwachungsgarant ist rechtlich besonders verpflichtet, eine bestimmte Gefahrenquelle zu überwachen und zu verhindern, dass unbestimmt viele Rechtsgüter durch die Realisierung der Gefahr verletzt werden.
Definiere echter Unterlassungsdelikt
Bei den echten Unterlassungsdelikten wird die Unterlassung in der Gesetzesnorm ausdrücklich erwähnt und sanktioniert. D.h., dass die Nichtvornahme der gebotenen handlung im Tatbestand umschrieben wird (wie bspw. bei Unterlassung der Nothilfe, StGB 128 oder Vernachlässigung der Unterhaltspflichten, StGB 217). Demnach wird derjenige bestraft, der nicht hilft oder bezahlt, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Der Täter wird somit bei den echten Unterlassungsdelikten dann bestraft, wenn er in einer vom Gesetz beschriebenen Situation nicht tätitg wurde.
Definiere unechter Unterlassungsdelikt
- Kurz: Ein Straftatbestand, der für sich gesehen ein aktives Tun erfasst, wird ausnahmsweise durch ein Nichtstun (=Unterlassen) verwirklicht; Verpflichtung zum Tätigwerden ergibt sich im Regelfall aus einer Garantenstellung oder ausnahmsweise aufgrund einer anderen rechtlichen Verpflichtung.
- konkreter TB + StGB 11
- BGer: "Ein unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn wenigstens die Herbeiführung des Erfolges durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner besonderen Rechtsstellung dazu auch so sehr verpflichtet war, dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht."
Deliktsaufbau beim unechten Unterlassungsdelikt
- Tatbestand
- objetiver TB
- Eintritt des Erfolgs (Verletzung eines Rechtsguts)
- Verursachen des Erfolgs durch ein Unterlassen
- Abgrenzung Tun/Unterlassen
- Nichtvornahme einer erfolgsabwendenden handlung
- Möglichkeit der Vornahme einer solchen Handlung (=Tatmacht)
- vorliegen einer hypothetischen Kausalität zwischen unterlassener gebotener Handlung und Erfolg
- Garantenstellung (aus Gesetz, Vertrag, freiwillig eingegangener Gefahrengemeinschaft oder infolge Schaffung einer Gefahr)
- Gleichwertigkeit des Unterlassens gegenüber dem aktiven Tun (= sog. Entsprechensklausel)
- bei Fahrlässigkeitsdelikten zu prüfen: Zurechnugnszusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Erfolg (auch Risikozusammenhang oder Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung genannt)
- subjektiver TB
- Vorsatz: Willentliches Untätigbeliben im Wissen aller objektiven Tatuumstände, insb. auch der Möglichkeit zur Abwendung des Erfolgs? oder
- objektive Fahrlässigkeit i.S. der allgemeinen Voraussehbarkeitm, Vermeidbarkeit und Zumutbarkeit (adäquate Kausalität)? (Falls bejaht, ist zusätzlich Prüfung unter dem objektiven Tatbestand vorzunehmen)
- Vorliegen übriger subjektiver Unrechtslemente?
- objetiver TB
- Rechtswidrigkeit
- hier wirkt sich neben den üblichen Rechtfertigugnsgründen v.a. die Pflcihtenkollision rechtfertigen aus: Der Täter handelt nicht rechswidrig, wenn er auf Kosten der einen Pflicht eine höherrangige Pflicht erfüllt
- Schuld
- Schuldfähigkeit
- Unrechtsbewusstsein, d.h. Fehlen eines unvermeidbaren Gebotsirrteum ge. StGB 21 (der Täter kennt alle Umstände, die seine Garantenpflicht begründen, glaubt aber gleichwohl, die rechtlich geforderte Handlung unzerlassen zu dürfen)
- Schuldausschliessungsgründe (Zumuzbarkeit der gebotenen Handlung): Der Täter handelt bspw. nicht schuldhaft, wenn er auf Kosten der einen Pflicht eine gleichwertige erfüllt (sog. entschuldigender Notstand)
Deliktsaufbau bei Fahrlässigkeitsdelikten
- Tatbestand
- obj. Tatbestand
- Tathandlung
- Taterfolg (bei Erfolgsdelikten)
- natürliche Kausalität (Äquivalenztheorie)
- Verletzung einer Sorgfaltspflicht (pflichtwirdrige Unvorsichtigkeit) i.S. der objektiven Fahrlässigkeit
- Verstoss gegen eine generell-abstrakte Sorgfaltsnorm oder Rèckgriff auf den allgemeinen Gefahrensatz
- objektive Voraussehbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolgs (Vertrauensgrundsatz)
- objektive Vermeidbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolgs
- Risikozusammenhang /Relevanz des sorgfalttswidrigen Verhaltens
- Risikoerhähung- oder Wahrscheinlichkeitstheorie (wäre der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ebenfalls eingetreten?)
- Schutzzweck der Norm
- subjektiver Tatbestand
- Fehlen eines Vorsatzes
- bewusste Fahrlässigkeit: Der Täter hält den Erfolgseintritt zwar für möglich, vertraut jedoch aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit auf essen Ausbleiben
- unbewusste Fahrlässigkeit: Der Täter erkennt aus pflichtwiriger Unvorsichtigkeit die Möglichkeit des ERfolgseintritts nicht
- obj. Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Unrechtsufhebung durch Rechtefertigungsgründe (mit objektiven und subjektiven Elementen)
- Schuld
- Schuldfähigkeit
- subjektive Fahrlässigkeit
- Voraussehbarkeit
- Vermeidbarkeit
- potenzielles Unrechtsbewusstsein
- Schuldauschliessungsgründe
Wo ist die Unterscheidung von unbewusster sowie bewusster Fahrlässigkeit von Bedeutung?
Höchstens fr die Strafzumessung
Wann ist ein Täter unvorsichtig i.S.v. StGB 12 III?
Unvorsichtig ist einerseits ein Täter, der eine Tatbestandsverwirklichung gar nicht in Erwägung zieht (=unbewusste Fahrlässigkeit). Anderseits handelt auch derjenige unvorsichtig, der eine solche Folge zwar für möglich hält, aber darauf nicht Rücksicht nimmt, d.h. leichtfertig darauf vertraut, diese werde schon nicht eintreten (=bewusste Fahrlässigkeit).
Wann liegt Pflichtwidrigkeit vor?
- Pflichtwidrigkeit ist gem. StGB 12 II Satz 3 die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
- Pflichtwidrig handelt nur, wer die Grenzen des erlaubten Risikos überschreitet.
Worin kann eine Sorgfaltspflichtverletzung liegen?
- Ausführungsverschulden
- Übernahmeverschulden
- Kontroll- und Aufsichtsverschulden
- Aufklärungsverschulden
- Auswahl- und Instruktionsverschulden
- Organisationsverschulden
Deliktsaufbau beim fahrlässigen Unterlassungsdelikt
- Tatbestand
- obj. Tatbestand
- Tathandlung
- NIchtvornahme der gebotenen, erfolgsabwendenden handlung
- Möglichkeit der Vornahme der erfolgsabwendenden handlung
- Verletzung einer Sorgfaltspflicht (pflichtwirdrige Unvorsichtigkeit) i.S. der objektiven Fahrlässigkeit
- Verstoss gegen eine generell-abstrakte Sorgfaltsnorm oder Rèckgriff auf den allgemeinen Gefahrensatz
- objektive Voraussehbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolgs (Vertrauensgrundsatz)
- objektive Vermeidbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolgs
- Hypothetische Kausalität
- garantenstellung
- Risikozusammenhang /Relevanz des sorgfalttswidrigen Verhaltens
- Risikoerhähung- oder Wahrscheinlichkeitstheorie (wäre der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ebenfalls eingetreten?)
- Schutzzweck der Norm
- subjektiver Tatbestand
- Fehlen eines Vorsatzes
- bewusste Fahrlässigkeit: Der Täter hält den Erfolgseintritt zwar für möglich, vertraut jedoch aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit auf essen Ausbleiben
- unbewusste Fahrlässigkeit: Der Täter erkennt aus pflichtwiriger Unvorsichtigkeit die Möglichkeit des ERfolgseintritts nicht
- obj. Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Unrechtsufhebung durch Rechtefertigungsgründe (mit objektiven und subjektiven Elementen)
- Schuld
- Schuldfähigkeit
- subjektive Fahrlässigkeit
- Voraussehbarkeit
- Vermeidbarkeit
- potenzielles Unrechtsbewusstsein
- Schuldauschliessungsgründe
Wie ist der Verbotsirrtum vom Tatbestands (=Sachverhaltsirrtum) abzugrenzen?
Der Irrtum i.S.v. StGB 21 darf nicht die Folge einer falschen Auffassung des Sachverhalts sein. Setzt StGB 21 voraus, dass der Täter um die ERfüllung sämtlicher objektiver TB Merkmale weiss, mithin vorsätzlich handelt, jedoch die REchtswidrigkeit sienes Verhaltens verkennt.
Direkter Verbotsirrtum
- der Täter erkennt den Sachverhalt, geht aber aufgrund einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung davon aus, dass sein Verhalten unter keinen Straftatbestand zu subsumieren ist (direkter Verbotsirrtum)
- Rechtsfolge: StGB 21
indirekter Verbotsirrtum
- Der Täter nimmt einen Rechtfertigungsgrund als gegeben an; tatsächlich wird dieser Rechtfertigungsgrund gar nicht anerkannt
- Der Täter legt einen anerkannten Rechtfertigungsgrund zu weit zu seinen Gunsten aus (= Überdehnung eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes)
- Rechtsfolge in beiden Fällen: StGB 21
Für welche Delikte sind bereits die Vorbereitungshandlungen strafbar?
- StGB 260bis (FS bis 5 Jahren oder Geldstrafe)
- vorsätzliche Tötung
- Mord
- schwere Körperverletzung
- verstümmelung weiblicher Genitalien
- Raub
- Freiheitsberaubung und Entführung
- Geiselnahme
- Verschwindenlassen
- Brandstiftung
- Völkermord
- Verbrechen gegen die menschlichkeit
- Kriegsverbrechen
- StGB 226ter
- Kernenergie
- ionisierende Strahlung....
Bei welchen der drei Deliktskategorien ist der Versuch strafbar?
- StGB 22: Vergehen und Verbrechen
- bertretungen, nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (StGB 105 II)
Wann liegt ein Versuch vor?
Wenn der Täter sämtliche subjektive Tatbestandsmerkmale (inkl. Absichten und Beweggründe) erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären.
Ist ein fahrlässiger Versuch möglich?
Nein, denn wer keinen tatbestandsmässigen Verwirklichungswillen hat, kann die Verübung der Tat nicht beginnen wollen. Deshalb kann der Versuch einer Straftat nicht fahrlässig begangen werden, sondern bloss vorsätzlich oder eventualvorsätzlich.
Wann beginnt der Versuch?
- Mit der Ausführung der Tat, zu dieser gehört gem. BGer "schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan, der sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstelltm von dem es i.d.R. kein Zurück mehr gibt, es senn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen".
- "point of no return"
Wann ist ein Versuch unbeendet?
Wenn der Tàter noch nicht alles getan hat, was nach seiner Tatvorstellung zur vollendung notwendig ist.
Wann ist ein Versuch beendet?
Wenn der Täter meint, alles getan zu haben, was gem. seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich war (ohne allerdings den Tatbestand zu erfüllen, ansonsten es kein Versuch mehr wäre).
Weshalb ist der Unterschied zwischen beendeten und unbeendeten Versuch von Bedeutung?
Weil der Rücktritt beim beendeten Versuch ein Tätigsein i.S. einer tätigen Reue verlangt, während der Rücktritt beim unbeendeten Versuch nur die Aufgabe weiterer Tathandlungen erfordert.
Wann liegt ein untauglicher Versuch vor?
- Gem. BStGB 22 II, wenn
- der Täter aus grobem Unverstand verkennt,
- dass die Tat nach der Art des Gegenstands oder des Mittels, an oder mit welchem er die Tat ausführen will,
- überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann.
Bis wann ist ein Rücktritt möglich?
Solange der Versuch nicht beendet ist (vgl. StGb 23 I)
Wann liegt tätige Reue vor?
- Wernn der Täter aktiv dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern. Tatbestandsmässig nach StGb 23 I ist nur ein effektiver Beitrag, welcher die Tat verhindert. Damit setzt die tätige Reue grundsätzlich voraus, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist
- StGb 23 IV nennt hingegen eine Konstellation, wonach trotzdem eine Strafbefreiung oder Milderung ausgesprochen werden kann, selbst wenn der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten ist: wenn sich der Täter als einer von mehreren Beteiligten aus eigenem Antrieb ernsthaft darum bemüht hat, die Tat zu verhindern.
Was meint sukzessive Täterschaft?
Der Hinzutretende Mittäter haftet nur für dasjenige Unrecht, das nach sienem beitritt begangen wurde.
Wodurch unterscheiden sich die Anstiftung und die Gehikfenschaft von den Formen der Täterschaft?
Der Teilnehmer begeht das Delikt nicht selbst, er ist also nicht Täter
Wann liegt Anstiftung vor?
Gem. StGB 24 I, wenn eine Person eine andere durch Hervorrufen eines Tatentschlusses vorsätzlich zur Begehung einer Straftat bestimmt. Auch Anstiftung zur Anstiftung (sog. Kettenanstiftung) ist strafbar
Was setzt der Tatbestand der Anstiftung voraus?
- objektiv:ein motvierendes Verhalten des Anstifters, das beim Angestifteten kausal relevant einen Tatentschluss hervorruft.
- subjektv: doppelter Vorsatz
- Vorsatz in Bezug auf die Anstiftung
- Vorsatz in Bezug auf die Tat
Was ist die Rechtsfolge der Anstiftung?
Der Anstifter unterliegt grds. derselben Strafandrohung wie der Haupttäter (StGB 24 I), selbst dann, wenn die Tat im Versuch stecken bleibt; die fakultative Stafmilderung nach StGb 22 I kommt dem Anstifter in diesem Fall ebenso zugute, obwohl die Anstiftung vollendet wurde, indem die Haupttat wenigstens versucht wurde.
Ist eine versuchte Anstiftung strafbar?
Sofern die Hauptat ein Verbrechen ist, dann ja (StGb 24 II)
Wie wird die Anstiftung von der Mittäterschaft abgegrenzt?
Im Gegensatz zum Mittäter leistet der Anstifter keinen Beitrag an die Haupttat. Er weckt ausschliesslich den Tatentschluss beim Täter.
Wo ist die Unterscheidung zwischen Mittäterschaft und Anstiftung von Bedeutung?
Von Bedeutung ist die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Anstiftung insb. in Fällen, in denen der MIttäter - ohne an den eigentlichen Tathandlungen teilzunehmen - ausschliesslich an der Entschlussfassung oder Planung mitwirkt. Als wesentliches Unterscheidungskriterium ist zu prüfen, ob ein gemeinsamer Tatentschluss vorliegt.
Wann liegt Gehilfenschaft vor?
Nach StGB 25 handelt als Gehilfe, we zu einem Verbrechen oder Vergehen eines anderen vorsätzlich HIlfe leistet, wobei der Beitrag des Gehilfen im Gegensatz zu demjenigen des MIttäters eine untergordnete Rolle spielt.
Was meint limitierte Akzessorietät?
- = Abhängigkeit
- limitiert, da die Teilnahme an einer Straftat stets das Vorliegen einer tatbestandsmässigen und rechtswidrig begangenen Haupttat eines anderen voraussetzt. (nicht notwendig schuldhaft). Es muss zumindest dass Versuchsstadium erreicht werden.
Ist bei Übertretungstatbeständen die Gehilfenschaft strafbar?
Nur sofern das GEsetz fies vorsieht (vgl. StGB 105 II)
Wie definiert das BGer die HIlfeleistung u.S.v. StGB 25?
Gem. BGer ist Hilfeleistung i.S.v. StGB 25 "jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre".
Muss der Täter wissen, das ein Gehilfe mitwirkt?
- Nein; die Hilfeleistung muss jedoch einen tatsächlichen Beitrag zur Haupttat leisten.
- Wer einem Täter einen Zweitschlüssel in die Tasche legt, welchen dieser beim Einbrauch nicht braucht, hat nur eine versuchte Gehilfenschaft begangen.
In welchen Formen kann die Gehilfenschaft erfolgen?
- Phsysisch (z.B. durch Zurverfügungstellung der Tatwaffe, Schmiere stehen etc. oder emotionaler Natur, indem der Gehilfe den Täter psychisch bestärtkt (sog. psychische Gehilfenschaft, z.B. durch Anfeuern, Erteilen von Ratschlägen, Ideen etc.).
- Die Blosse Billigung stellt noch keine Gehilfenschaft dar.
Ist Gehilfenschaft durch Unterlassung möglich?
Ja, sofern eine gesetzliche Pflicht zum Handeln besteht (sog. Garantenpflicht)