Strafrecht AT
strafrecht
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Kartei Details
Karten | 397 |
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Lernende | 10 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 22.07.2020 / 04.02.2025 |
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Mittäter
- Als Mittäter handelt, "wer bei der Entschliessung<, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht".
- Täter musss nicht notwenidgerweise an den Ausführungshandelungen der Straftat beteiligt sien., kann sich auf Entschlissfassung, Organisation oder PLanung beschränken. Tatbeitrag muss jedenfalls nach den Umständen des konkreten Falles so wesentlich sein, dass die Haupttat mit diesem steht oder fällt.
- im StGB nicht geregelt
Funktion von mittelbarer Täterschaft und Mittäterschaft
- Zurechnung des Verhaltens anderer Personen, als ob derjenige, dem zugerechnet wird, die Handlungen selbst (= in eigener Person) vorgenommen hätte
- Bei der Mittäterschaft: Demjenigen, der mindestens ein Tatbestandsmerkmal nicht selbst in eigener Person verwirklicht hat, wird das entsprechende Verhalten seiner Mittäter so zugerechnet, als ob er selbst gehandelt hätte.
- Bei der mittelbaren Täterschaft: Dem Hintermann, der mindestens ein Tatbestandsmerkmal nicht selbst in eigener Person verwirklicht hat, wird das entsprechende Verhalten des Vordermannes (= des sog. "Werkzeugs") so
zugerechnet, als ob er selbst gehandelt hätte.
Mittäterschaft: Schema
- A. Strafbarkeit des Tatnächsten (nach Aufbauregeln für Alleintäter)
- B. Strafbarkeit weiterer Beteiligter als Mittäter
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- a. Erfüllung deliktsspezifischer objektiver Tatbestandsmerkmale
- b. ggf. Zurechnung der Verwirklichung durch anderen Mittäter, soweit Merkmal nicht selbst verwirklicht wurde, soweit Voraussetzungen d. Mittäterschaft erfüllt sind (gemeinsamer Tatplan, gemeinsame Tatausführung/Tatherrschaft)
- das Beteiligungsminus im Ausführungsstadium kann durch ein Beteiligungsplus im Vorbereitungsstadium ausgeglichen werden = funktionelle Tatherrschaft
- Subjektiver Tatbestand
- a. Tatbestandsvorsatz einschliesslich des Wissens und Willens gemeinschaftlichen Handelns
- b. ggf. deliktsspezifische subjektive Tatbestandsmerkmale
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Achtung: ggf. Tatbestandsverschiebung nach Art. 27 StGB
Mittelbare Täterschaft. Schema
- A. Strafbarkeit des Tatnächsten (Tatmittler, «Vordermann, ,Werkzeug») [i.d.R. (-)]
- B. Strafbarkeit des mittelbaren Täters (Hintermann)
- I. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- a. Vorliegen einer Tat durch den Tatmittler bzw. Tathandlung wurde nicht in eigener Person durchgeführt
- b. Zurechenbarkeit der Tatbestandsverwirklichung durch Tatmittler aufgrund Tatherrschaft des Hintermanns
- Subjektiver Tatbestand
- a. Tatbestandsvorsatz bzgl. Delikt und eigener Tatherrschaft
- b. Ggf. deliktsspezifische subjektive Tatbestandsmerkmale
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- III. Schuld
Nebentäterschaft )=mehrfache Alleintäterschaft)
Nebentäterschaft liegt vor, wenn mehrere Täter unabhängig voneinander auf denselben Taterfolg hinwirken. Die Prüfung erfolgt gleich, wie bei der Alleintäterschaft. Aufzupassen ist jedoch bei der Kausalität: Hier wird oft die Lehre der Doppelkausalität (alternativen Kausalität) benötigt.
Doppelkausalität
- Doppelkausalität: «Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, nicht aber kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede Handlung für den Erfolg ursächlich.»
- Beispiel: Unabhängig voneinander werden mehrere Ursachenketten gesetzt, die jeweils für sich geeignet sind, den konkreten Erfolg herbeizuführen (Nebentäterschaft: Zweifache Vergiftung eines Menschen)
Vollendete Anstiftung zur vollendeten Tat: Schema
- Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Tatbestandsmässige, rechtswidrige, fremde Haupttat
- b. Anstiftungshandlung = «bestimmen» -> Hervorrufen des Entschlusses des Haupttäters zur Begehung der Tat
- 2. Subjektiver Tatbestand (doppelter Anstiftervorsatz)
- a. Vorsatz in Bezug auf die rechtswidrige, fremde Haupttat
- b. Vorsatz in Bezug auf die eigene Anstiftungshandlung
- 1. Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit der Anstiftungshandlung
- Schuld des Anstifters Achtung:
- Evtl. Tatbestandsverschiebung nach Art. 26 StGB beachten!
Versuchte Anstiftung: Schema
- Vorprüfung
- Anstiftungserfolg ist nicht eingetreten
- Haupttat muss ein Verbrechen sein
- Tatbestand
- Subjektiver Tatbestand: «doppelter Anstiftervorsatz»
- a. Vorsatz in Bezug auf die Haupttat
- b. Vorsatz in Bezug auf die eigene Anstiftungshandlung
- Objektiver Tatbestand
- Beginn der Ausführung bzw. Vornahme der Anstiftungshandlung
- Subjektiver Tatbestand: «doppelter Anstiftervorsatz»
- Rechtswidrigkeit der Anstiftungshandlung
- Schuld des Anstifters
- Fakultative Strafmilderungsgründe (ohnehin Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 StGB)
Gehilfenschaft/Beihilfe: Schema
- StGB 25
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- a. Obj. und subj. tatbestandsmässige, rechtswidrige, fremde Haupttat
- b. Förderungshandlung = «Hilfeleisten» : Jeder irgendwie geartete (kausale) physischer und psychischer Tatbeitrag, der das Verbrechen oder Vergehen fördert, so dass sich die Tat ohne seine Mitwirkung anders abgespielt hätte.
- Subjektiver Tatbestand: «doppelter Gehilfenvorsatz»
- a. Vorsatz in Bezug auf die rechtswidrige, fremde Haupttat
- b. Vorsatz in Bezug auf die eigene Förderungshandlung
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit der Gehilfenhandlung
- Schuld des Anstifters
- Achtung: Evtl. Tatbestandsverschiebung nach Art. 26 StGB beachten!
Versuchte Gehilfenschaft
Versuchte Gehilfenschaft ist nicht möglich
Beginn Leben
H.L.: mit Beginn des Geburtsvorgangs (BGE 119 IV 207, 209)
- Einsetzen der Eröffnungswehen
- bei Kaiserschnitt: Öffnung des Uterus durch den Arzt
- (Embryo ist nur gegen vorsätzliche Zerstörung gemäss Art. 118 geschützt)
Ende des Lebens
- dauerhafter, irreversibler Ausfall der Vitalfunktionen (Stillstand von Kreislauf und Atmung, sog. Herztod) oder
- irreversibler Ausfall der Funktionen des Hirns einschliesslich des Hirnstamms (sog. Hirntod) oder
- vollständiger Ausfall des Grosshirns (kortikaler Hirntod)
Vorsätzliche Tötung
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Täterkreis: Jedermann
- Tatobjekt: ein anderer Mensch
- Tathandlung: Tötung eines Menschen
- Taterfolg: Tod eines Menschen
- Subjektiver Tatbestand
- mind. Eventualvorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit und 3. Schuld
- Einwilligung des Verletzten kommt nie in Fragen (Leben als unverzichtbares Rechtsgut, StGB 114)
Für welche Delikte kann es einen vom Handlungsort getrennten Erfolgsort geben?
Nur bei Verletzungs- und beim konkreten Gefährdungsdelikt
Wann verjähren Verbrechen?
- StGB 97
- bei lebenslänglicher FS: in 30 Jahren
- bei FS von mehr als drei Jahren: in 15 Jahren
Wann verjähren Vergehen?
- StGB 97
- FS von drei Jahren: in 10 Jahren
- eine andere Strafe: in 7 Jahren
Für welche Deliktskategorien ist eine Anstiftung zum Versuch (nicht) möglich?
- StGB 24 II
- möglich: Verbrechen
- nicht möglich: Vergehen
Hinsichtlich welcher Deliktskategorien ist die Geldwäschere bezüglich Vermögenswerte möglich?
Nur bezügkich Verbrehcen (oder aus einem qualifizierten Steuervergehen)
Welche Sanktion ist für eine Übertretung vorgesehen?
- Grds. Busse (bis Fr. 10'000.-, sofern Gesetz nichts anderes vorsieht
- Ersatzfreiheitsstrafe aber möglich, wenn Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (StGB 106 II)
Ist Anstiftung, Versuch und Gehilfenschaft bei Übertretung möglich?
- Anstiftung: Ja
- Versuch und Gehilfenschaft: Nur sofern ausdrülich im Gesetz vorgesehen (StGB 105 II)
Sind Freiheitsentziehende Massnahmen, das Tätigkeitsverbot, das Kontkat- nd Rayonverbot sowie die Veröffentlichung des Urteils sowie die Friedensbürgschaft bei Übertretung möglich?
- Nur wenn das Gesetz dies vorsieht (StGB 105 III)
- Anmerkung: Gesetz führt in StGB 105 III Verwahrung auf, Verfahrung setzt jedoch Vergehen oder Verbrechen voraus, weshalb Übertretung Verwahrung nie in Frage kommt (wohl gesetzgeberisches Versehen)
- Bei Friedensbürgschaft: Nicht möglich gem. BGer, da nicht Verhältnismässig
Für welche Delikte kann die StA die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Vergleichsverhandlung vorladen?
Antragsdelikte (StPO 316 I)
Wer ist zum Strafantrag berechtigt?
- die verletzte Person (StGB 30 I)
- gem. BGer auch wer ein gleichartiges rechtlich geschütztes Interesse an der Erhaltung des Rechtsguts hat
So ist z.B. im Fall einer unrechtmässigen Aneignung nach StGB 137 Z. 2 nicht nur der Eigentümer der Sache, sondern jeder, dessen Gebrauch der Sache unmittelbar beeinträchtigt wurde, zur Stellung eines Strafantrags berechtigt
Welche Erklärung, ist der Erklärung sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger als Privatklägerschaft zu beteiligen gleichgestelt?
Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (StPO 118 II)
Genügt die Konstituierung nur als (a) Strafkläger oder (b) Zivilkläger im Rahmen eines Offizialdelikts, um betreffend allfälliger Antragsdelikte als rechtgültiger Strafantrag zu gelten?
- a) Ja
- b) Nein (vgl. BGer 6B_125/2017 vom 17. Mai 2015 E. 3)
Wo und in welcher Form ist der Strafantrag einzureichen?
Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (StPO 304)
Innert welcher Frist ist der Strafantrag einzureichen?
3 Monate (StGB 31)
Wann beginnt die Frist zur Einreichung eines Strafantrags?
- Mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (StGB 31).
- verlangt wird eine sichere Kenntnis des Täters
Kann auf einen Strafantrag verzichtet werden?
Ja, Verzicht ist endgültig, d.h. unwiderruflich (StGB 30 V)
StA setzt für Antragsdelikt Vergleichsverhandlung an. Antragssteller erscheint nicht. Was gilt?
Antrag gilt als zurückgezoen (StPO 316 I)
Bis wann kann ein Strafantrag zurückgezogen werden?
Gem. StGB 33 I solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
Was kann die beschuldigte Person gegen einen zurückgezogenen Strafantrag unternehmen?
Einsprache erheben (StGB 33 IV)
Was meint der Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags?
- StGB 32
- Damit soll verhindert werden, dass Antragssteller nach seinem Beliben aussuchen kann, welcher der an einer Straftat Beteiligten der Strafverfolgung zugeführt werden soll. Wird ein Strafantrag gestellt, sind alle Beteiligten zu verfolgen. Als Beteilgite i.S.v. StGB 32 gelten mittäter, Anstifter und Gehilfen.
Bis wann ist eine Teilnahme oder Notwehr bei einem Daulerdelikt möglich?
bis zur Beendigung des Delikts
Inwiefern spielt die Abgrenzung des Vorsatzes vom Eventualvorsatz eine Rolle?
- Grds. bezeichnet Gesetz beides undifferenziert als Vorsatz (StGB 16 II)
- beonsderer Teil kann jedoch Grenzziehung vornehmen, z.B. StGB 174 ("wider besseres Wissen" -> womit Eventualvorsatz nicht tatbestandsmässig wäre)
- dem Eventualvorsatz ist bei Strafzumessung Rechnung zu tragen
Grenze Eventualvorsatz von bewusster Fahrlässigkeit ab
- BGer:
- Übereinstimmung hinsichtlich der Wissensseite: Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung.
- Unterschiede hinsichtlich Willensseite: Der bewisst fahrlässig handelnde Täter vertrat (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintereten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mi ihm und fondet sich mit ihm an. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, willl ihn i.S.v. StGB 12 II. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolgt billigt.
Was meint Angriff?
Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interese
Was setzt der Schuldvorwurf voraus?
Der Schuldvorwurf setzt voraus, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat fähig war,
- das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit)
- sich nach dieser Einsicht zu verhalten (Steuerungsfähigkeit)
WIe ist die Abgrenzung zwischen handlung und Unterlassung vozunehmen?
- Nach dem Subsidiarittsprinzip
- Danach ist zuerst zu prüfen, ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestantsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Dabei sind allerdings nur Handlungen zu berücksichtigen, die das Risiko, das in den Erfolg umschlug, herbeiführten oder steigerten
Definiere hypothetische Kausalität
Es muss gefragt werden, ob der verpönte Erfolg nach allgemeiner Lebenserfahrung "mit hoher Wahrscheinlichkeit" hätte abgewendet werden können, wenn der Täter die ihm gebotene Pflicht zu handeln beachtet hätte.