Strafrecht AT

strafrecht

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 22.07.2020 / 04.02.2025
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Wann liegt echte Konkurrenz vor?

Bei der echten Konkurrenz erfüllt der Täter mehrere Tatbestände, die sich gegenseitig nicht ausschliessen.

Wann liegt echte Realkonkurrenz vor?

Wenn der Täter durch mehrere Tathandlungen mehrere Straftatbestände oder mehrmals den gleichen Straftatbestand erfüllt. So bspw., wenn ein Täter anlässlich eines Raubes gem. StGb 140 gleichzeitig auch eine Sachbeschädigung nach StGb 144 begeht.

Wann liegt echte Idealkonkurrenz vor?

Wenn der Täter durch die Begehung einer Tathandlung mehrere Straftatbestände oder mehrfach einen Straftatbestand erfüllt, welche sich nicht gegenseitig ausschliessen. Dies kann durch die mehrfache Verwirklichung eines einzigen Tatbestands erfolgen (gleichartige Idealkonkurrenz, bspw. wenn ein Täter durch einen Bombenanschlag mehrere Personen tötet). Dies kann aber auch dirch die Verwirklichung verschiedener Straftatbestände erfolgen (ungleichartige Idealkonkurrenz).

Wird bei Vorliegen einer echten Real/Idealkonkurrenz eine Strafschärfung vorgenommen?

Gem. StGB 49 I ja (Asperationsprinzip)

Wann und wie erfolgt eine Strafschärfung (Asperation)?

  • Wenn der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, verurteilt ihn das gericht gem. StGB 49 I zur Strafe der schwersten Straftat und erhöt sie angemessen
  • Es darf dabei
    • das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, und 
    • gleichzeitig ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
  • Anmerkung: Gleichartigkeit setzt vorraus, dass das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendende Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht.

Wann fällt das Gericht eine GEsamtstrafe?

  • Bei Vorliegen von echter Real- und Idealkonkurrenz (StGB 49 I)
  • Widerruf bedingter Strafen (StGB 46) oder
  • bei Rückversetzung in den Strafvollzug bei einem bedingt entlassenen Straftäter

Wann fällt das Gericht eine Zusatzstrafe aus?

  • StGB 49 II
  • Wenn der Täter vor dem Zeitpunkt des Urteils noch weitere (jedoch damals dem Gericht nicht bekannte bzw nicht angeklagte) Straftraten begangen hatte, welche theoretisch zu einer Strafe hätten führen können, das Gericht diese Straftaten jedoch nicht beurteilte. Kommt es dann zu einem zweiten Verfahren wegen dieser nicht berücksichtigten Straftat (und allenfalls weiterer), so hat das Gericht die Strafe als Zusatzstrafe zum vorhergehenden urteil auszusprechen.

Was hat das Gericht bei der Fällung einer Zusatzstrafe zu beachten?

  • StGB 49 II
  • Es muss die Zusatzstrafe so bestimmen, dass der Täter insgesamt nicht schwerer bestraft wird, als wenn eine Gesamtstrafe ausgefällt worden wäre.

Nach welche Schema prüft das Gericht eine Zusatzstrafe?

  1. Wann wurde der Täter im vorangehenden Strafverfahren verurteilt? (
  2. Ist das frühere Urteil rechtskräftig? (Solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, kann auch keine Zusatzstrafe gefällt werden. Der Täter könnte vor der zwieten Instant freigesprochen werden)
  3. Welche Straftaten sind vor der fürheren Verurteilung geschenen? (Nur Straftateten, die vor der früheren Verurteilung geschen sind, können als Zusatzstrafe verhängt werden)
  4. Bildung einer hypothetischen Gesamtstrafe. (Das Gericht nimmt die Straftaten aus dem früheren Urteil und die noch zu beurteilenden Straftaten und bildet daraus eine Gesamtstrafe)
  5. Bildung der Zusatzstrafe (Nachdem das Geriht die hypothetische Gesamtstrafe gebildet hat, zieht es davon die ausgefällte Strafe des ersten urteils ab und bildet so die Zusatzstrafe)

Was umfasst die Täterkomponente im Wesentlichen?

  • StGB 47 I
  • das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie
  • das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Wirkt sich eine Vorstrafenlosigkeit  (Täterkomponente) Strafmindern auf die Strafzumessung aus?

Grds. nein, da es als Normallfall z gelten hat, nicht vorbestraft zu sein. Dies schliesst nnicht aus, sie ausnhamsweise und im Einzelfall in die Gsamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubezihen, was sich allenfalls strafmindernd auswirken kann.

Wie hoch kann die Strafreduktion aufgrund eines Geständnisses sein?

  • bis zu 1/3, muss jedoch nicht in jedem Fall berücksichtigt werden
  • Ein Geständnis wirkt nur Strafmindernd, nie aber Strafmildernd aus

In welcher Phase des Strafverfahrens ist eine Strafbefreiung möglich?

  • in jeder; so kann infolge Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen das Strafverfahren gar nicht an die Hand genommen oder beriets das Vorverfahren eignestellt werden.
  • erfolgt im Rhamen der Hauptverhandlung mittels Einstellung (StPO 8 IV)

Aus welchem Prinzip ergibt sich der Verzicht auf eine Weiterverfolgung einer Strafe?

Opertunitätsprinzip

Was kann trotz Einstellung des Verfahrens auf den "Täter" zukommen?

  • Verfahrenskosten auferlegt (StPO 426 II) und
  • Entschädigung sowie
  • Genugtuung reduziert oder gfar verweigert werden (StPO 430)

Welche Gründe für die Strafbefreiung kennt der AT?

  • Fehlendes Strafbedürfnis (StGB 52)
  • Wiedergutmachung (StGB 52)
  • betroffenheit des Täters (StGB 54)
  • Gemeinsame BEstimmungen (StGB 55)
  • Gemeinsame Bestimmungen (StGB 55)
  • Anwendung auf Nebenstrafrecht (StGB 333 I)

Wann liegt ein Fehlendes Strafbedürfnis als Grund für die Strafbefreiung vor?

  • StGB 52
  • Bagataldellikten, wobei Schuld und Tafolgen gering sein müssen, was den Anwendungsbereich des fehlenden Strafbedürfnisses stark einschränkt..
  • auch auf Unternehmen anwendbar, wenn Organisationsverschulden grering

Wann liegt eine Wiedergutmachung als Grund für die Strafbefreiung vor?

  • Wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zmutbaren Anstrenngen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen. Unter der Bedingung (s. StGB 53),
    • dass die Voraussetzungen für eine bedingte FS bis 1 Jahr, bedingte Geldstrafe oder Busse erfüllt sind und
    • die Interessen der Öffentlichkeit und des Geschädigten an einer Strafverfolgung gering sind sowie
    • der Täter den Sachverhalt eingestanden hat
  • StGB 53 erfasst nicht nur Täter, sondern auch Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) oder im Falle von StGB 102 das Unternehmen.
  • neueres Beispiel: Loredana Fall! JEDOCH unter altem Recht! Anforderungen an StGB 53 seit 1. Juli 19 strenger; Tat jedoch unter altem Recht zu beurteilen.

Welche vor der Verurteilung eines Täters verhängte Haft ist anzurechnen?

  • Gem. StGB 51 rechnet das Gericht die Untersuchungshaft an
  • Gem. StGB 110 VII ist unter Unterscuhungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Haft zu verstehen, so insb. auch die Polizei-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.

Wie erfolt die Anrechung der Unterscuhungshaft bei einer Verurteilung?

  • Die zur Anrechnung massgebliche Zeit wird in Tage berechnet.
  • Ein angebreochener Tag gilt als ganzer Tag.

Woran kann die Unterschungshaft angerechnet werden?

  • an FS
  • Geldstrafen
  • freiheitsentziehenden Massnahmen trotz der Unbestimmtheit der zeitlichen Dauer der Massnahme und ihres Zweckes 

Was sind Massnahmen und wann werden sie angeordnet?

  • Alle Rechtsfolgen einer Straftat ohne primären Strafcharakter.
  • Massnahmen weren angeordnet, wenn eine Schuldstrafe mangels Schuldfähigkeit gar nicht verhängt werden darf ode rnicht ausreicht, um die besonderen spezialpräventiven Bedürfnisse zu erfüllen.

Weles Ziel verfolgen sichernde Massnahmen?

Die Verstärkung der öffentlichen Sicherheit vor Straftätern.

Welch sichernden Massnahmen sieht das StGB vor?

Sowohl therapeutische (und damit resozialisierende) als auch isolierende Massnahmen (Verahrung).

Welche Bestimmungen betreffend sicherende Massnahmen dienen als allgemeiner Teil und haben fundamentale Bedeutung?

StGB 56-58

Was meint Symptomtat? Für was ist eine Symptomtat wesentlich?

Delikt, welche die Sozialgefährlichkeit des Täters zum Ausdruck bringt. Nur sie kommt für die Anordnung einer sichernden Massnahme in Betracht.

Nenne die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung einer sichernden Massnahme

  • StGB 56
  • Die Strafe allein ist nicht geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Grundsatz fder Subsidiarität)
  • Es besteht ein Behandlugnsbedrüfnis des Täters oder die öffentliche Sicherheit erfordert dies (Behandlungsbedürfnis oder Sicherheitsinteressen)
  • Die Voraussetzungen der einzelnen Massnahmen nach StGB 59-61, 63 oder 64 sind erfüllt (spezialgesetzliche Grundlage)

Was besagt der Grundsatz der Subsidiarität bei der Anordnung von sichernden Massnahmen?

  • Gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität ist gemäss StGb 56 I lit. a eine Massnahme nur dann gerechtfertigt, wenn eine schuldangemssene FS den bedürnissen der Spezialprävention nicht genügt.
  • BGer: Die Anordnung einer Massnahme setzt gemäss StGB 56 I lit. a 'die Gefahr weiterer Straftaten voraus. Solange eine Strafe allein geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegenen, ist deren Anordnung vorzuziehen. Eine amblante Massnahme und ensptrechend auch der damit verbundene möglich Aufschub der Strafe bedürfen einer besonderen Rechtfertigung.

Was ist mit dem Erfordernis des Behandlungsbedürfnisses oder des Sicherheitsinteresses zur Anrodnung von sichernden Massnahmen gemeint?

  • StGB 56 I lit. b
  • Die Anordnung einer Massnahme erfordert entweder das Behandlungsbedürfnis des Täters oder das Interesse der Öffentlichkeit an Sicherheit.
  • Bei der Verwahrung geht es einzig um die Wahrung der öffentlichen Sicherheit, bzw. überwieg das Interesse der Öffentlichkeit an Sicherheit klar dem Behandlungsbedürfnis des Straftäters
  • Bei der Therapeutischen Massnahme ist sets ein Behandlungsauftrag verbunden; auch therapeutische Massnahme dienen jedoch in erster Linie dazu, die Gesellschaft vor gefährlichen, rückfakkgefährdeten Straftätern zu schützen

Die Anordnung von sicherenden Massnahmen setzt voraus, dass die spezialgesetzlichen Anforderungen nach StGb 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind. Welche Art von Massnahmen regeln diese Artikel?

  • StGB 59-61: stationär therapeutische Massnahmen
  • StGB 63: ambulante Behandlung
  • StGB 64: Verwahrung

Was besagt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im  Hinblick auf die Anordnung von sichernden Massnahmen?

  • Eignung: Massnahme muss geeignet sein, die Legalprognose des Straftäters zu verbessern. Insb. muss auch eine geeignete Einrichtung (vgl. StGB 56 V) und ein Erfolg versprechendes Behandlungskonzept vorhanden sein.
  • Erforderlichkeit/Notwendigkeit: Kriterium ergibt sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität gem. StGB 56 I lit. a. Es ist konkret zu prüfen, ob nicht effektivere oder mildere, d.h. weniger eingreifende Alternativen bestehen.
  • Verhältnismässigkeit i.e.S. (Zumutbarkeit): Je weniger die ersten beiden Teilaspekte für eine Massnahme sprechen, desto höher muss die Schwelle für eine solche gelegt werden. Bei der Verhältnismässigkeit i.e.S. ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Erst ein überwiendes Interesse der Gesellschaft darf zur Anordnung einer Massnahme führern. Es muss somit ein vernünftige Relation zwischen dem Eingriff ins Persönlichkeitsrecht des Täters und dem angestrebten Ziel bestehen.<

Was besagt das Untermassverbot?

  • Wennn die Höchstdauer der stationären Massnahme nicht einmal 2/3 der Strafzeit gleichkäme, ist statt der stationären Massnahme eine FS ggf. mit einer vollzgsbegleitenden ambulanten Behandlung auszufällen.
    "Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip wird aber auch ein sog. «Untermassverbot» abgeleitet, nach welchem Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zu einer aufgeschobenen Strafe nicht zu mild sein dürfen"
  • Ausnahme: Wenn zu erwarten ist, dass der Erfolg mit ambulanten Massnahmen von vornherein nicht erreicht wird, kann trotzdem eine stationäre Massnahme angeordnet werden.

Nach StGB 56 III, IV und 4bis stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung von Massnahmen nach StGB 59-61 und 63 f. auf sachverständige Begutachter. Hinsichtlich welcher Punkte hat sich der sachverständige Begutachter zu äussern?

  • zur Notwendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters,
  • zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und
  • zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme

Welche zusätzliche Voraussetzungen an die Gutachter bestehen bei der Anordnung der a) Verwahrung / b) lebenslänglichen Verwahrung?

  • a) Der Sachverständige darf den Täter den Täter weder behandelt noch in anderer WEise betreut haben (StGB 56 IV).
  • b) Es muss sich um Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen handeln, die den Täter weder behandelt noch in anderer Wiese betreut haben (StGB 56 IVbis).
  • nice2know: Es muss sich um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie handeln

Kann das Gericht mehrere sichernde Massnahmen anordnen?

  • Gem. StGB 56a kann das Gericht mehrere Massnahmen zusammen anordnen, wenn dies als notwendigerachtet wird
  • Bsp: A ist unter dem Einfluss aktuer psychischer Störungen straffällig geworden. Zum Ureteilszeitpunkt hat sich sien Gesundheitszustand gebessert. A leidet immer noch an einer psychischen Krankheit, aber die Siituaton ist nicht mehr akut. Das Gericht ordnet eine ambulante Behandlugn und gleichzeitig - für den Fall einer ernueten Akutphase - eine stationäre Massnahme.

Was meint dualistisches System im Zusammenhang mit dem Sanktionenrecht?

  • StGB 57 
  • Sind die Voraussetzungen sowohl für eine strafe fwie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (=dualistisches System).

Was meint dualistisch-vikariierendes System im Zusammenhang  mit dem Sanktionenrecht=

  • Im Fall des Zusammentreffens von Strafen und Massnahmen gem. StGB 59-61 und im Fall der Nichtbewährung gem. StGB 62a hat der Gesetzgeber in StGB 57 II eine explizite Regelng statuiert. Der VOllzug dieser Massnahmen geht dem Vollzug voraus. Ist Massnahme erfolgreich, bleibt es i.d.R. dabei und die Strafe wird nicht mehr vollzogen. Wenn der Massnahmevollzug hingegen als erfolglos, aussichtslos oder wegen gesetzlich vorgesehener Höchstdauer abgebrochen werden mussm, wird die aufgeschobene FS resp. Reststrafe vollzogen. Die Dauer des mit der stationären Massmane verbundenen Freiheitsentzugs wird auf die Lnge der FS angerechnet (StGB 57 III). 
  • Dieses System nennt sich dualistisch vikarrierend.

Kann die freiheitsentziehende Massnahme vorzeitig vollzogen werden?

  • StPO 236 sieht diese Möglichkeit vor, sofern der Stand des Verfahrens ses erlaubt; 
  • Bedarf Gesuch des Straftäters an die Verfahrensleitung. Gegen den Willen des betroffenen können Massnahmen nicht vorzeitig vollzogen werden.

Welche Anforderungen bestehen bei der Behandlung von psychischen Störnugen hinsichtlich

a) der betroffenen Person
b) der Anlasstat
c) Besonderern Zustand des Täters

  • a) Täter ab 18 Jahren
  • b)
    • Verbrechen oder Vergehen
    • tatnestandsmässige und rechtswidrige Tat (Schuldfähigkeit nicht vorausgeetzt)
    • Symptomtat
  • c) Schwere psychische Störung UND Zusammenhang dieses Zustands mit der Anlasstat undd der Rückfallgefahr

Welche Anforderungen bestehen bei der Behandlung von Suchtbehandlungen hinsichtlich

a) der betroffenen Person
b) der Anlasstat
c) Besonderern Zustand des Täters

  • a) Täter ab 18 Jahren
  • b)
    • Verbrechen oder Vergehen
    • tatnestandsmässige und rechtswidrige Tat (Schuldfähigkeit nicht vorausgeetzt)
    • Symptomtat
  • c) Abhängigkeit von Suchtstoffen oder in anderer Weise UND Zusammenhang dieses Zustands mit der Anlasstat und der Rückfallgefahr