Strafrecht AT
strafrecht
strafrecht
Set of flashcards Details
Flashcards | 397 |
---|---|
Students | 10 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 22.07.2020 / 04.02.2025 |
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Rechtfertigender Notstand: Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Notstandslage
- liegt eine unmittelbar drohende Gefahr (durch irgendjemanden oder irgendwas) für Rechtsgüter vor?
- unmittelbar ≠ unmittelbar wie bei Notwehr
- viel grössere Zeitspanne, sodass auch Dauergefahren abgewendet werden können (drohender Hauseinsturz)
- Notwehrhandlung / «in einer den Umständen nach angemessenen Weise»
- a) Erforderlichkeit/Subsidiarität (= wie bei Notwehr)
- Stehen verschiedene erfolgversprechende Abwehrmittel zur Verfügung, muss das unge-fährlichste Mittel zur Abwendung der Gefahr gewählt werden.
- b) Angemessenheit/Proportionalität (≠ wie bei Notwehr)
- Notstandshandlung ist nur angemessen, wenn dadurch höherwertige Interessen ge-schützt werden, d.h. ein Gut mit einem höheren «Wert» gerettet wird (Bsp. Rettung von Leben durch Zerstörung einer Sache)
- Aber: Keine Abwägung Leben gegen Leben (auch nicht ein Leben gegen viele Leben)
- a) Erforderlichkeit/Subsidiarität (= wie bei Notwehr)
- Notstandslage
- II. Subjektiver Tatbestand
- 1. Erkennen der Gefahrensituation und Voraussehen der Notstandshandlung
- 2. Rettungswille
Rechtfertigende Pflichtenkollision
(übergesetzlich) Wenn mehrere rechtlich begründeten Handlungspflichten miteinander kollidieren, sodass der Täter nur eine, auf Kosten der anderen, erfüllen kann, liegt eine Pflichtenkollision vor.
- Echte Pflichtenkollision: Bei gleichwertigen Rechtsgütern erfüllt der Täter eine Handlungspflicht auf Kosten der anderen.
- Scheinkollision: Bei rangverschiedenen Rechtsgüter erfüllt der Täter die ranghöhere Handlungspflicht.
Rechtfertigende Einwilligung: Tatbestand
- (übergesetzlich) Jeder kann auf den strafrechtlichen Schutz seiner Rechtsgüter, um seiner persönlichen Freiheit we-gen, verzichten.
- Ausnahme: Wenn trotz der Einwilligung das Verhalten des Täters unter Strafe gestellt wird (Wucher, Tötung auf Verlangen, sittenwidrige Taten [weibliche Genitalverstümmelung oder auch schwere Körperverletzung, wenn nicht medizinisch indiziert]).
- Zulässigkeit
- Nur bei Eingriff in Individualrechtsgüter (Ausnahmen siehe oben)
- Einwilligungsfähigkeit (= Urteilsfähigkeit)
- Vorliegen der wirksamen Einwilligungserklärung
- Erteilung der Einwilligung vor der Tat und Fortbestehen zur Tatzeit (meist keine Formvorschrift)
- Kundgabe der Einwilligung nach aussen (konkludentes Handeln ok)
- Erteilung der Einwilligung muss freiwillig und ohne sonstige Willensmängel (Irrtum oder Täuschung) erfolgen.
- Handeln des Täters in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung
Mutmassliche Einwilligung: Tatbestand
- übergesetzlich
- Rechtsgutträger kann nicht in Eingriff einwilligen (Bewusstlosigkeit bei Unfällen etc.)
- Zulässigkeit der mutmasslichen Einwilligung
- Nur bei Eingriff in Individualinteressen (Ausnahmen siehe oben)
- Übereinstimmung des Eingriffs mit dem hypothetischen Willen des Rechtsgutträgers (wie würde ein verständiger Dritte sich entscheiden?)
- Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der hypothetische und der tatsächliche Wille auseinander fallen, d.h. der Rechtsgutträger hätte seine Einwilligung nicht erteilt, dies war aber ex ante (zur Zeit des Eingriffs) nicht erkennbar, so gilt der hypothetische Wille und der Eingriff ist gerechtfertigt.
- Handeln des Täters in Kenntnis und aufgrund der mutmasslichen Einwilligung
Erlaubnistatbestandsirrtum [Putativnotwehr, -notstand, -einwilligug]
- StGB 13
- Der Täter nimmt irrtümlich einen Sachverhalt an, bei dessen Vorliegen die Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes gegeben wären (Notewhr-, Norstand, Einwilligung)
- Wenn der Irrtum vermeidbar war, kommt evtl. eine Fahrlässigkeits-Strafbarkeit in Frage.
- Bsp: Es kommt zu einer heftigen Diskussion zwischen A und B, in der B wild mit seinem Regenschirm gestikuliert. A denkt, B wird ihn mit dem Schirm schlagen, weshalb er ihn tritt. A nahm also an, dass er sich in einer Notwehrlage befinde, weshalb seine Tat gerechtfertigt war (evtl. Fahrlässigkeit!)
Schuld
Nach dem Grundsatz «nulla poena sine culpa» ist tatbestandliches Handeln nur dann strafbar, wenn es auch schuldhaft ist, d.h. wenn es dem Täter persönlich vorgeworfen werden kann. Ist das Handeln nicht schuldhaft, kann folglich keine Strafe, aber dafür eine Massnahme, verhängt werden.
Bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Täters wird gemäss Art. 20 StGB ein Gutachten angeordnet, in welchem die Frage der Schuldfähgikeit zu klären ist. Die Schuldfähigkeit ist trotzdem durch das Gericht und nicht durch den Sachverständigen zu beurteilen.
Schuld: Vss
- Mindestmass an Einsicht- und Steuerungsfähigkeit, im Einzelnen:
- Täter muss schuldfähig sein
- Hieran fehlt es, wenn er aufgrund bestimmter Defekte nicht in der Lage ist, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen oder – soweit er einsichtsfähig ist – seiner Einsicht gemäss zu handeln (Art. 19 StGB).
- Täter muss Unrechtsbewusstsein haben
- Hieran fehlt es, wenn sich der Täter in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befindet (vgl. Art. 21 StGB).
- Das normgemässe Verhalten muss für den Täter zumutbar sein
- Hieran fehlt es, wenn bestimmte Umstände vorliegen, die das Verhalten des Täters zwar nicht rechtfertigen, aber doch entschuldigen (vgl. insb. Art. 16, 18 StGB).
Nenne Schulidmilderungs- und Schuldausschlüssgründe
- Entschuldbare Notwehr / Notwehrexzess (Art. 16 StGB)
- Schuldmilderungsgrund: Ein Schuldmilderungsgrund kann bejaht werden, wenn der Täter die Grenzen der Notwehr überschreitet. Dies kann betreffen:
- Subsidiarität
- Proportionalität
- Zeitfenster, in der Notwehr erlaubt wäre
- Schuldausschlussgrund: Ein Schuldausschlussgrund kann bejaht werden, wenn der Täter in «entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung» die Grenzen der Notwehr überschreitet. Vorausgesetzt ist also ein asthenischer Affekt, ein Affekt der Schwäche (Verwirrung, Furcht, Schrecken)
- Schuldmilderungsgrund: Ein Schuldmilderungsgrund kann bejaht werden, wenn der Täter die Grenzen der Notwehr überschreitet. Dies kann betreffen:
- Entschuldbarer Notstand / Notstandsexzess (Art. 18 StGB)
- Schuldmilderungsgrund: Wenn der Notstandstäter kein höherwertiges Gut gerettet hat, ihm aber hätte zugemutet werden können, das gefährdete Gut preiszugeben.
- Schuldausschlussgrund: Wenn der Notstandstäter kein höherwertiges Gut gerettet hat, ihm aber dennoch nicht hätte zugemutet werden können, das gefährdete Gut preiszugeben.
- Beispiel: Zwei Schiffsbrüchige wollen sich mit Hilfe eines Rettungsboots retten. Das Boot trägt aber nur eine Person. Der stärkere setzt sich durch und lässt den anderen zurück, welcher stirbt.
- Irrtum über die Rechtswidrigkeit / Verbotsirrtum (Art. 21 StGB)
- Der Täter nimmt irrig die Ausnahme von einem ihm bekannten generellen Verbot an, indem:
- Er sich über das Anerkanntsein eines nicht anerkannten Rechtfertigungsgrund irrt (Bsp. A denkt er habe ein allgemeines Züchtigungsrecht gegenüber fremden Kindern)
- Er sich über die Reichweite (Grenzen) eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt.
- Wenn Erlaubnistatbestandsirrtum (Art. 13 StGB) und Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) zusammentreffen, liegt ein Doppelirrtum vor. In diesem Fall wird nur Art. 21 StGB geprüft.
- Schuldmilderungsgrund: Wenn Verbotsirrtum vermeidbar
- Schuldausschlussgrund: Vorbotsirrtum nicht vermeidbar
- Der Täter nimmt irrig die Ausnahme von einem ihm bekannten generellen Verbot an, indem:
actio libera in causa
Wenn der Täter zum Zeitpunkt des Tatentschlusses schuldfähig war, sich dann aber zum Zeitpunkt der Tat aufgrund eines selbstverschuldeten Defekts schuldunfähig bzw. vermindert schuldfähig ist, greift die actio libera in causa.
vorsätzliche actio libera in causa: Tatbestand
- Die actio libera in causa wird innerhalb der Schuld (III.) geprüft, sofern es sich dort herausstellt, dass der Täter schuldunfähig bzw. vermindert schuldfähig war.
- Tatbestand
- objektiv selbstverschuldete Herbeiführung des Defekts
- Vorsatz bzgl. Defektherbeiführung
- Vorsatz bzgl. Spätere Begehung des Delikts
- tatsächliche Verwirklichung des konkreten Delikts im Defektzustand
- Rechtswidrigkeit und Schuld (zum Zeitpunkt und bzgl. der Herbeiführung des Defektzustandes)
- Beispiele:
- Der Täter betrinkt sich vorsätzlich, um in diesem Zustand der Schuldunfähigkeit ein Delikt zu begehen.
- Der Täter betrinkt sich vorsätzlich, wobei er in Kauf nimmt, dass er in diesem Zustand ein Delikt begehen könnte.
fahrlässige actio libera in causa: Tatbestand
- nur wenn fahrlässige Deliktsherbeiführung mit Strafe bedroht ist
- Die actio libera in causa wird innerhalb der Schuld (III.) geprüft, sofern es sich dort herausstellt, dass der Täter schuldunfähig bzw. vermindert schuldfähig war.
- Tatbestand
- Pflichtwidriges Herbeiführen des Defektzustandes unter Inkaufnahme oder pflichtwidrigem Nichterkennen, dass in diesem Zustand eine Straftat begangen wird.
- Beim Erfolgsdelikt: Voraussehbarkeit des wesentlichen Kausalverlaufs und des Erfolgs
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang
- Rechtswidrigkeit und Schuld
- Schuldfähigkeit im Zeitpunkt des Betrinkens
- Subjektiver Sorgfaltsverstoss bei subjektiver Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit
- Beispiele:
- Der Täter berauscht sich vorsätzlich und erkennt fahrlässig nicht, dass er in diesem Zustand ein Delikt begehen könnte
- Der Täter berauscht sich fahrlässig und erkennt fahrlässig nicht, dass er in diesem Zustand ein Delikt begehen könnte
- Der Täter, der beabsichtigt ein Delikt zu begehen, berauscht sich fahrlässig
- Wenn actio libera in causa nicht gegeben ist, Art. 263 StGB prüfen!
Wenn vorsätzliche/fahrlässige actio in libera nicht gegeben, was prüfen?
StGB 263
Konkurrenzen: Arten
- echte Konkurrenz
- Idealkonkurrenz
- Realkonkurrenz
- Unechte Konkurrenz (=Gesetzeskonkurrenz)
- unechte Idealkonkurrenz
- Spezialität
- Konsumtion
- Subsidiarität
- Alternativität
- Unechte Realkonkurrenz
- Mitbestrafte Vortat
- Mitbestrafte Nachtat
- unechte Idealkonkurrenz
Idealkonkurrenz
Der Täter verwirklicht durch eine einzige Handlung oder durch ein einheitliches zusammenhängendes Tun entweder
- mehrmals den gleichen Tatbestand (= gleichartige Idealkonkurrenz) oder
- z.B. Sprengstoffanschlag, der mehrere Menschen verletzt
- verschiedene Tatbestände (= ungleichartige Idealkonkurrenz).
Realkonkurrenz
- Der Täter verwirklicht durch mehrere, voneinander unabhängige Handlungen entweder mehrmals den selben Tatbestand oder unterschiedliche Tatbestände. Keine Realkonkurrenz bei Tateinheit! Tateinheit liegt vor
- Wenn die Handlungen auf einem einheitlichem Willensakt beruhen
- und ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Handlungen besteht,
- sodass sie bei obj. Betrachtung als einheitliches Geschehen erscheinen.
- Bsp. für Tateinheit: mehrfaches einstechen auf Opfer; Ladendieb nimmt mehrere Gegenstände mit
echte Konkurrenz: Rechtsfolge
- StGB 49, Strafmass wird dem schwersten Tatbestand entnommen und angemessen erhöht (= Asperationsprinzip), mind. Erhöhung um eine Strafeinheit
- Merke: andere Prinzipien
- Kumulationsprinzip: die verwirklichten Strafen werden addiert (Steuerrecht)
- Absorptionsprinzip: das Strafmass richtet sich nur nach dem schwersten Tatbestand (faktische Anwendung: Aussprechen von nur einer lebenslänglichen FS, auch wenn Voraussetzungen für mehrere erfüllt sind).
Unechte Konkurrenz (=Gesetzeskonkurrenz)
Unechte Konkurrenz liegt vor, wenn der Täter zwar mehrere Tatbestände verwirklicht hat, ein oder mehrere Tatbestände aber zurücktreten
Spezialtät
- Unechte Idealkonkurrenz
- Ein Tatbestand enthält alle Merkmale eines anderen Tatbestands und (mindestens) ein weiteres Merkmal
- Mord verdrängt Tötung
- oder Verhalten erfüllt einen zusammengesetzten Tatbestand, wodurch die Teiltatbestände verdrängt werden
- Bsp.: Raub verdtängt Nötigung und Diebstahl
Konsumtion
- Unecht Idealkonkurrenz
- Der eine Tatbestand enthält zwar nicht begriffsnotwendig die Merkmale des anderen, umfasst diesen aber wertmässig.
- Bsp. Vergewaltigugn konsumiert einfache Körperverletzung
Subsidiarität
- Unechte Idealkonkurrenz
- von zwei verwandten Delikten gelangt das eine nur zur Geltung, wenn nicht alle Voraussetzungen des anderen voll verwirklicht sind
- Erschleichen einer Leistung ist subsidiär zu Betrug
- Versuch und Vollendung
- Betrug zu Zechenprellerei
- kommt eigenständig bzw. aushilfsweise nur dann zum Tragen, wenn Vorrangverhältnis nicht schon durch Spezialität oder Konsumtion bestimmt ist
Alternativität
- Unechte Idealkonkurrenz
- Zwei Strafbestimmungen dienen dem Schutz desselben Rechtsguts vor der gleichen Verletzung. Der Täter erfüllt durch eine einzige Handlung die Merkmale beider Tatbestände
- z.B: sexuelle Belästigung durch Handlung und Worte
Mitbestrafte Vortat
- Unechte Realkonkurrenz
- Der zuerst erfüllte Tatbestand ist bloss eine Vorstufe einer späteren, weitergehenden Beeinträchtigung des Rechtsguts und tritt deshalb zurück (Subsidiarität).
- Bsp: Bewusstlosschlagen eines Opfers, um es nachher zu töten; Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist mitbestrafte Vortat von Art. 111 bzw. 112 StGB.
- Konkurrenzform der mitbestraften Vortat liegt der Gedanke der Subsidiarität zugrunde
Mitbestrafte Nachtat
- unechte Realkonkurrenz
- Die zunächst begangene Straftat umfasst auch den Unrechtsgehalt der folgenden Tat (Konsumtion).
- typische Begleittaten zur Beutesicherung und –verwertung wie Art. 144 StGB oder Sicherungsbetrug
- Art. 128 zu Art. 111 StGB
- Konkurrenzform der mitbestraften Nachtat liegt der Gedanke der Konsumtion zugrunde
Konkurrenz: Prüfungsabfolge
- Prüfung der unechten Konkurrenz geht Prüfung der echten Konkurrenz vor
- Prüfung der unechten Konkurrenz klärt, welche Tatbestände überhaupt in die Strafrahmenbildung nach den Regeln der echten Konkurrenz einzubeziehen sind
- Auslegungshilfe für Entscheidung zwischen echter und unechter Konkurrenz: wenn verwirklichte Straftatbestände unterschiedliche Rechtsgüter schützen, liegt regelmässig echte Konkurrenz vor
retrospektive Konkurenz: Vss
Die neu zu beurteilende Tat muss noch vor Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils begangen worden und dieses inzwischen rechtskräftig geworden sein.
retrspektive Konkurrenz: Rechtsfolge
StGB 49 II: Es wird nur noch eine Zusatzstrafe verhängt, welche den Täter weder besser noch schlechter stellen darf, als wenn die Taten in einem Urteil behandelt worden wären. Aber auch in diesem Fall wird die Strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB festgesetzt.
Definiere Strafantrag
StGB 30 ff. Strafantrag ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, den oder die Täter eines Antragsdelikts strafrechtlich zu verfolgen.
Strafanzeige
Wissenserklärung, dass eine Straftat begangen wurde, die von jedermann erstattet werden kann
Verjährung: Arten
- Verfolgungs-Verjährung
- Vollstreckungsverjährung
Verfolgungs-Verjährung
Verfolgung einer Straftat ist nach ABlauf der Frist nicht mehr möglich
Vollstreckungs-Verjährung
Vollstreckung einer ausgefällten Strafe ist nach Ablauf der Frist nicht mehr möglich
Straftheorien: Arten und kurze Erklärung
- absolute Straftheroie:
- Vergeltungstheorie: vertreten durch Kant und Hegel
- relative Straftheorie:
- Spezialprävention: vertreten durch Franz von Liszt
- Resozialisierung und Besserung des Täters
- evtl. Sicherung des Täters durch Verwahrung
- Generalprävention: vertreten von Paul von Feuerbach
- Abschreckung von Tatgeneigten (spezielle Generalprävention)
- Abschreckung aller (allgemeine Generalprävention)
- Spezialprävention: vertreten durch Franz von Liszt
Strafarten
- Geldstrafe Tagessatzsystem Art. 34
- Freiheitsstrafe Art. 40 f.
- Busse Geldsummensystem Art. 106
- gemeinnützige Arbeit seit 01.01.18 nicht mehr Strafart! lediglich noch Vollzugsform und keine eigenständige Sanktion (StGB 79a)
Massnahmen: Arten
- Sichernde Massnahmen
- therapeutische
- Stationäre Behandlung von psychischen Störungen Art. 59
- Stationäre Suchtbehandlung Art. 60
- Stationäre Massnahme für junge Erwachsene Art. 61
- Ambulante Behandlung von psychischen Störungen oder Sucht bzw. Abhängigkeit Art. 63
- Nachträgliche stationäre Behandlung Art. 65 Abs. 1
- isolierende/sichernde
- Verwahrung StGB 64
- ordentliche Verwahrung StGB 64 I
- Lebenslängliche Verwahrung StGB 64 Ibis
- Nachträgliche Verwahrung Art. 65 Abs. 2
- Verwahrung StGB 64
- therapeutische
- Andere Massnahmen
- persönliche
- Friedensbürgschaft Art. 66
- Landesverweisung Art. 66a-66d
- Berufsverbot Art. 67
- Kontakt- und Rayonverbot Art. 67b
- Fahrverbot Art. 67e
- Veröffentlichung des Urteils Art. 68
- sachliche
- Einziehung
- Sicherungseinziehung Art. 69
- Einziehung von Vermögenswerten Art. 70 ff.
- Verwendung zugunsten des Geschädigten Art. 73
- Einziehung
- persönliche
Sicherungseinziehung
Die Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB) ermöglicht es, bestimmte Gegenstände aufgrund ihrer Gefährlichkeit aus dem Verkehr zu ziehen.
Sicherungseinziehung: Vss
- StGB 69
- Anlasstat: tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat
- Bezug zur Anlasstat
- instrumenta sceleris: Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren
- producta sceleris: Gegenstände, die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind
- Beachte: Die durch die Tat erlangten Gegenstände (Deliktsbeute) kann als solche nicht über die Sicherungseinziehung eingezogen werden (vgl. aber Art. 70 StGB: Abschöpfungseinziehung); Ausnahmen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (vgl. z.B. Art. 24 BetmG)
- bestehende konkrete Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung
- Verhältnismässigkeit
Sicherheitseinziehung: Folgen
Gegenstand geht in die Verfügungsmacht des Staates über
- Gerichtliche Anordnung nach Abs. 2: Vernichtung oder Unbrauchbarmachung (Verhältnissmässigkeit)
- Anderweitige Anordnung (vgl. auch Art. 374 StGB): beispielsweise Rückgabe an Eigentümer oder Verwertung
Einziehung von Vermögenswerten (=Abschöpfungseinziehung)
Die Abschöpfungseinziehung (Art. 70 StGB) ermöglicht es, Vermögenswerte einzuziehen, welche aus einer Straftat stammen
Abschöpfungseinziehung: Vss
- StGB 70
- Objekt der Einziehung: Alle geldwerten/wirtschaftlichen Vorteile.
- Voraussetzungen der Einziehung von Vermögenswerten
- Anlasstat: tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat
- Bezug zur Anlasstat
- a. Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind
- b. Vermögenswerte, die dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen
Abschöpfungseinziehung: Verbot Einziehung
- StGB 70
- 1. Abs. 1: bei Aushändigung an den Verletzen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
- 2. Abs. 2: wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und
- er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder
- die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnissmässige Härte darstellen würde.
- 3. Abs. 3: wenn die Verjährung eingetreten ist