Strafrecht AT

strafrecht

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Flashcards 397
Students 10
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 22.07.2020 / 04.02.2025
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Masstab der Sorgfaltspflich

  • Ausgangspunkt ist der Durchschnittsmensch.
  • Konkretisierung der Pflicht durch Sonderwissen des Täters

Worin kann Sorgfaltspflichtsverletzung bestehen?

  • Ausführungsverschulden
  • Übernahmeverschulden
  • Kontroll- und Aufsichtsverschulden
  • Aufklärungsverschulden
  • Auswahl- und Instruktionsverschulden
  • Organisationsverschulden

Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt: Schema

  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. tatbestandlicher Erfolg
      2. Garantenstellung des Unterlassenden (StGB 11): Aufgrund besonderer Rechtspflicht zum Eingreifen verpflichtet.
      3. Verursachung des Erfolges durch ein Unterlassen
      4. Kausalität ("Conditio cum qua non) zwischen Erfolg und Unterlassung anhand Quasi Kausalität 
      5. Gleichwertigkeit des Unterlassens gegenüber dem aktiven Tun (=Entsprechensklausel)
        • Tathandlung ist gleich wie ein aktives Tun, der Erfolg wird aber durch das Unterlassen herbeigeführt (Begehung durch Unterlassen deshalb nur bei Erfolgsdelikte möglich)
      6. Objektive Zurechnung des Erfolgs (Einschränkung der weiten Kausalität)
        • = Schaffung einer rechtlich relevanten Gefahr
        • + Realisierung der Gefahr im tatbestandsmässigen Erfolg
        • evtl. objektive Zurechnung verneinen wenn:
        • der Erfolg nicht dem Schutzzweck der Norm unterfällt
        • ein atypischer Geschehensablauf vorliegt,
        • das Opfer den Erfolg eigenverantwortlich herbeigeführt hat (Tod/Verletzung durch gemeinsamen Betäubungsmittelkonsum)
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandmerkmale (insbesondere bezüglich der Garantenstellung)
      2. Eventuell besondere Absichten (wenn im Delikt vorgesehen)
  2. Rechtswidrigkeit (Rechtfertigungsgründe prüfen)
  3. Schuld (Schuldausschlussgründen prüfen)

Handlungspflicht des Unterlassenden, woraus?

Der Täter muss aufgrund besonderer Rechtspflicht zum Eingreifen verpflichtet sein. Die Handlungspflicht kann sich ergaben aus:

  • Formelle Unterscheidung nach Art. 11 Abs. 2 StGB
    • Gesetz (Eltern, Vormund, Revisor)
    • Vertrag (Arzt- oder Patientenvertrag / Vertrag kann auch nichtig oder rechtswidrig sein)
    • Freiwillig eingegangener Gefahrengemeinschaft (Seilschaft von Alpinisten)
    • Schaffung einer Gefahr durch pflichtwidriges Verhalten (= Ingerenz)
  • Materielle Unterscheidung
    • Obhuts-/Beschützergaranten (= sind solche, denen eine umfassende Obhutspflicht für ein bestimmtes Rechtsgut zukommt)
    • Überwachergaranten (= sind solche, dennen Sicherungspflichten in Bezug auf eine bestimmte Gefahrenquelle obliegen)

Differenzierung echter / unechter Unterlassugnsdelikt

Beim echten Unterlassungsdelikt ist das Nichthandeln bereits Tatbestandsvoraussetzung, weshalb eine Garantenstellung nicht zwingend erforderlich ist. Die Prüfung erfolgt gleich wie beim Begehungsdelikt, nur wird die Handlung durch das Unterlassen ersetzt.

Versuchtes Unterlassungsdelikt: Schema

  • Vorprüfung
    • Keine Vollendung der Tat (bzw. keine objektive Zurechenbarkeit eines tatbestandlichen Erfolges)
    • Versuchsstrafbarkeit (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 10 StGB)
  1. Tatbestand
    1. Subjektiver Tatbestand (= Tatentschluss)
      1. Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandmerkmale (evtl. Irrtum prüfen)
      2. Eventuell besondere Absichten (wenn im Delikt vorgesehen)
    2. Objektiver Tatbestand (= Beginn der Ausführung) / strittig, welche Theorie
      • Garant muss immer tätig werden, wenn sich seine Pflicht aktualisiert
      • Garant muss tätig werden, sobald der letzte Moment zur Abwendung des Erfolgs eintritt (!)
      • Garant muss tätig werden, wenn sich Opfer in konkreter Gefahr befindet
  2. Rechtswidrigkeit (Rechtfertigungsgründe prüfen)
  3. Schuld (Schuldausschlussgründen prüfen)
  4. Fakultative Strafmilderungsgründe (ohnehin Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 StGB)
    1. Rücktritt
      • Unvollendeter Versuch
      • Abbruch der Tathandlung
      • Entschluss aus eigenem Antrieb (also kein fehlgeschlagener Versuch)
    2. Tätige Reue
      • Vollendeter Versuch
      • Verhinderung des Erfolgseintritts / Beitrag am Nichteintritt des Erfolgs / ernsthaftes Bemühen reicht schon aus
      • Entschluss aus eigenem Antrieb (also kein fehlgeschlagener Versuch)
    3. Grob unverständiger Versuch (= Strafausschliessungsgrund!)
      Der Täter verkennt aus groben Unverstand, dass die Tat wegen Tatmittel oder Tatobjekt (evtl. Tatsubjekt) gar nicht verwirklicht werden kann (Bsp. Verzaubern).

 

 

Täterschaftsformen

  • unmittelbarer Täter
  • mittelbarer Täter
  • Mittäter

mittelbarer Täter

  • Wer die Tathandlung durch einen anderen Menschen als sein Werkzeug ausführen lässt
  • Im StGB nicht geregelt

Mittäter

  • Als Mittäter handelt, "wer bei der Entschliessung<, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht".
  • Täter musss nicht notwenidgerweise an den Ausführungshandelungen der Straftat beteiligt sien., kann sich auf Entschlissfassung, Organisation oder PLanung beschränken. Tatbeitrag muss jedenfalls nach den Umständen des konkreten Falles so wesentlich sein, dass die Haupttat mit diesem steht oder fällt.
  • im StGB nicht geregelt

Funktion von mittelbarer Täterschaft und Mittäterschaft

  • Zurechnung des Verhaltens anderer Personen, als ob derjenige, dem zugerechnet wird, die Handlungen selbst (= in eigener Person) vorgenommen hätte
  • Bei der Mittäterschaft: Demjenigen, der mindestens ein Tatbestandsmerkmal nicht selbst in eigener Person verwirklicht hat, wird das entsprechende Verhalten seiner Mittäter so zugerechnet, als ob er selbst gehandelt hätte.
  • Bei der mittelbaren Täterschaft: Dem Hintermann, der mindestens ein Tatbestandsmerkmal nicht selbst in eigener Person verwirklicht hat, wird das entsprechende Verhalten des Vordermannes (= des sog. "Werkzeugs") so
    zugerechnet, als ob er selbst gehandelt hätte.

Mittäterschaft: Schema

  • A. Strafbarkeit des Tatnächsten (nach Aufbauregeln für Alleintäter)
  • B. Strafbarkeit weiterer Beteiligter als Mittäter
  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      • a. Erfüllung deliktsspezifischer objektiver Tatbestandsmerkmale
      • b. ggf. Zurechnung der Verwirklichung durch anderen Mittäter, soweit Merkmal nicht selbst verwirklicht wurde, soweit Voraussetzungen d. Mittäterschaft erfüllt sind (gemeinsamer Tatplan, gemeinsame Tatausführung/Tatherrschaft)
        • das Beteiligungsminus im Ausführungsstadium kann durch ein Beteiligungsplus im Vorbereitungsstadium ausgeglichen werden = funktionelle Tatherrschaft
    2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Tatbestandsvorsatz einschliesslich des Wissens und Willens gemeinschaftlichen Handelns
      • b. ggf. deliktsspezifische subjektive Tatbestandsmerkmale
  2. Rechtswidrigkeit 
  3. Schuld
  • Achtung: ggf. Tatbestandsverschiebung nach Art. 27 StGB

Mittelbare Täterschaft. Schema

  • A. Strafbarkeit des Tatnächsten (Tatmittler, «Vordermann, ,Werkzeug») [i.d.R. (-)]
  • B. Strafbarkeit des mittelbaren Täters (Hintermann)
  1. I. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      • a. Vorliegen einer Tat durch den Tatmittler bzw. Tathandlung wurde nicht in eigener Person durchgeführt
      • b. Zurechenbarkeit der Tatbestandsverwirklichung durch Tatmittler aufgrund Tatherrschaft des Hintermanns
    2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Tatbestandsvorsatz bzgl. Delikt und eigener Tatherrschaft
      • b. Ggf. deliktsspezifische subjektive Tatbestandsmerkmale
  2. Rechtswidrigkeit
  3. III. Schuld

Nebentäterschaft )=mehrfache Alleintäterschaft)

Nebentäterschaft liegt vor, wenn mehrere Täter unabhängig voneinander auf denselben Taterfolg hinwirken. Die Prüfung erfolgt gleich, wie bei der Alleintäterschaft. Aufzupassen ist jedoch bei der Kausalität: Hier wird oft die Lehre der Doppelkausalität (alternativen Kausalität) benötigt.

Doppelkausalität

  • Doppelkausalität: «Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, nicht aber kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede Handlung für den Erfolg ursächlich.»
  • Beispiel: Unabhängig voneinander werden mehrere Ursachenketten gesetzt, die jeweils für sich geeignet sind, den konkreten Erfolg herbeizuführen (Nebentäterschaft: Zweifache Vergiftung eines Menschen)

Vollendete Anstiftung zur vollendeten Tat: Schema

  1. Tatbestand
    1. 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Tatbestandsmässige, rechtswidrige, fremde Haupttat
      • b. Anstiftungshandlung = «bestimmen» -> Hervorrufen des Entschlusses des Haupttäters zur Begehung der Tat
    2. 2. Subjektiver Tatbestand (doppelter Anstiftervorsatz)
      • a. Vorsatz in Bezug auf die rechtswidrige, fremde Haupttat
      • b. Vorsatz in Bezug auf die eigene Anstiftungshandlung
  2. Rechtswidrigkeit der Anstiftungshandlung
  3. Schuld des Anstifters Achtung:
  • Evtl. Tatbestandsverschiebung nach Art. 26 StGB beachten!

Versuchte Anstiftung: Schema

  1. Vorprüfung
    • Anstiftungserfolg ist nicht eingetreten
    • Haupttat muss ein Verbrechen sein
  2. Tatbestand
    1. Subjektiver Tatbestand: «doppelter Anstiftervorsatz»
      • a. Vorsatz in Bezug auf die Haupttat
      • b. Vorsatz in Bezug auf die eigene Anstiftungshandlung
    2. Objektiver Tatbestand
      • Beginn der Ausführung bzw. Vornahme der Anstiftungshandlung
  3. Rechtswidrigkeit der Anstiftungshandlung
  4. Schuld des Anstifters
  5. Fakultative Strafmilderungsgründe (ohnehin Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 StGB)

Gehilfenschaft/Beihilfe: Schema

  • StGB 25
  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      • a. Obj. und subj. tatbestandsmässige, rechtswidrige, fremde Haupttat
      • b. Förderungshandlung = «Hilfeleisten» : Jeder irgendwie geartete (kausale) physischer und psychischer Tatbeitrag, der das Verbrechen oder Vergehen fördert, so dass sich die Tat ohne seine Mitwirkung anders abgespielt hätte.
    2. Subjektiver Tatbestand: «doppelter Gehilfenvorsatz»
      • a. Vorsatz in Bezug auf die rechtswidrige, fremde Haupttat
      • b. Vorsatz in Bezug auf die eigene Förderungshandlung
  2. Rechtswidrigkeit der Gehilfenhandlung
  3. Schuld des Anstifters
  • Achtung: Evtl. Tatbestandsverschiebung nach Art. 26 StGB beachten!

Versuchte Gehilfenschaft

Versuchte Gehilfenschaft ist nicht möglich

Beginn Leben

H.L.: mit Beginn des Geburtsvorgangs (BGE 119 IV 207, 209)

  • Einsetzen der Eröffnungswehen
  • bei Kaiserschnitt: Öffnung des Uterus durch den Arzt
  • (Embryo ist nur gegen vorsätzliche Zerstörung gemäss Art. 118 geschützt)

Ende des Lebens

  • dauerhafter, irreversibler Ausfall der Vitalfunktionen (Stillstand von Kreislauf und Atmung, sog. Herztod) oder
  • irreversibler Ausfall der Funktionen des Hirns einschliesslich des Hirnstamms (sog. Hirntod) oder
  • vollständiger Ausfall des Grosshirns (kortikaler Hirntod)

Vorsätzliche Tötung

  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      • Täterkreis: Jedermann
      • Tatobjekt: ein anderer Mensch
      • Tathandlung: Tötung eines Menschen
      • Taterfolg: Tod eines Menschen
    2. Subjektiver Tatbestand
      • mind. Eventualvorsatz
  2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld
    • Einwilligung des Verletzten kommt nie in Fragen (Leben als unverzichtbares Rechtsgut, StGB 114)

Für welche Delikte kann es einen vom Handlungsort getrennten Erfolgsort geben?

Nur bei Verletzungs- und beim konkreten Gefährdungsdelikt

Wann verjähren Verbrechen?

  • StGB 97
  • bei lebenslänglicher FS: in 30 Jahren
  • bei FS von mehr als drei Jahren: in 15 Jahren

Wann verjähren Vergehen?

  • StGB 97
  • FS von drei Jahren: in 10 Jahren
  • eine andere Strafe: in 7 Jahren

Für welche Deliktskategorien ist eine Anstiftung zum Versuch (nicht) möglich?

  • StGB 24 II
  • möglich: Verbrechen
  • nicht möglich: Vergehen

Hinsichtlich welcher Deliktskategorien ist die Geldwäschere bezüglich Vermögenswerte möglich?

Nur bezügkich Verbrehcen (oder aus einem qualifizierten Steuervergehen)

Welche Sanktion ist für eine Übertretung vorgesehen?

  • Grds. Busse (bis Fr. 10'000.-, sofern Gesetz nichts anderes vorsieht
  • Ersatzfreiheitsstrafe aber möglich, wenn Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (StGB 106 II)

Ist Anstiftung, Versuch und Gehilfenschaft bei Übertretung möglich?

  • Anstiftung: Ja
  • Versuch und Gehilfenschaft: Nur sofern ausdrülich im Gesetz vorgesehen (StGB 105 II)

Sind Freiheitsentziehende Massnahmen, das Tätigkeitsverbot, das Kontkat- nd Rayonverbot sowie die Veröffentlichung des Urteils sowie die Friedensbürgschaft bei Übertretung möglich?

  • Nur wenn das Gesetz dies vorsieht (StGB 105 III)
  • Anmerkung: Gesetz führt in StGB 105 III Verwahrung auf, Verfahrung setzt jedoch Vergehen oder Verbrechen voraus, weshalb Übertretung Verwahrung nie in Frage kommt (wohl gesetzgeberisches Versehen)
  • Bei Friedensbürgschaft: Nicht möglich gem. BGer, da nicht Verhältnismässig

Für welche Delikte kann die StA die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Vergleichsverhandlung vorladen?

Antragsdelikte (StPO 316 I)

Wer ist zum Strafantrag berechtigt?

  • die verletzte Person (StGB 30 I)
  • gem. BGer auch wer ein gleichartiges rechtlich geschütztes Interesse an der Erhaltung des Rechtsguts hat
    So ist z.B. im Fall einer unrechtmässigen Aneignung nach StGB 137 Z. 2 nicht nur der Eigentümer der Sache, sondern jeder, dessen Gebrauch der Sache unmittelbar beeinträchtigt wurde, zur Stellung eines Strafantrags berechtigt

Welche Erklärung, ist der Erklärung sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger als Privatklägerschaft zu beteiligen gleichgestelt?

 

Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (StPO 118 II)

Genügt die Konstituierung nur als (a) Strafkläger oder (b) Zivilkläger im Rahmen eines Offizialdelikts, um betreffend allfälliger Antragsdelikte als rechtgültiger Strafantrag zu gelten?

  • a) Ja
  • b) Nein (vgl. BGer 6B_125/2017 vom 17. Mai 2015 E. 3)

Wo und in welcher Form ist der Strafantrag einzureichen?

Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (StPO 304)

Innert welcher Frist ist der Strafantrag einzureichen?

3 Monate (StGB 31)

Wann beginnt die Frist zur Einreichung eines Strafantrags?

  • Mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (StGB 31).
  • verlangt wird eine sichere Kenntnis des Täters

Kann auf einen Strafantrag verzichtet werden?

Ja, Verzicht ist endgültig, d.h. unwiderruflich (StGB 30 V)

StA setzt für Antragsdelikt Vergleichsverhandlung an. Antragssteller erscheint nicht. Was gilt?

Antrag gilt als zurückgezoen (StPO 316 I)

Bis wann kann ein Strafantrag zurückgezogen werden?

Gem. StGB 33 I solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.

 

Was kann die beschuldigte Person gegen einen zurückgezogenen Strafantrag unternehmen?

Einsprache erheben (StGB 33 IV)