Strafrecht AT
strafrecht
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Kartei Details
Karten | 397 |
---|---|
Lernende | 10 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 22.07.2020 / 04.02.2025 |
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Staatsschutz
strafbare Handlungen gegen den Staat (Art. 4)
Universalität
strafbare Handlungen im Ausland gegen Minderjährige (Art. 5)
Universalität
strafbare Handlungen im Ausland gegen Minderjährige (Art. 5)
Staatsvertragliche Verpflichtung
strafbare Handlungen im Ausland, Schweiz durch internationales Übereinkommen zur Verfolgung verpflichtet (Art. 6)
Personalität
andere strafbare Handlungen im Ausland (Art. 7)
Ubiquitätsprinzip
Tatort ist Ort, an dem die Tat begangen wurde oder der Erfolg eingetreten ist (Art. 8)
Deliktarten
- Erfolgsdelikt
- Tätitskeitsdelikt
- Verletzungsdelikt
- Gefährdungsdelikt
- Zustandsdelikt
- Dauerdelikt
Erfolgsdelikt
neben dem aktives Tun oder Unterlassen existiert ein klar davon abgrenzbarer Erfolg (Tod eines Menschen)
Tätigkeitsdelikt
es existiert nur eine Handlung, ein Erfolg ist nicht notwendig (Be-gehungs- und Unterlassungsdelikt)
Verletzungsdelikt
ein Rechtsgut wird verletzt
Gefährdungsdelikt
- ein Rechtsgut wird nur gefährdet
- Konkret = Eintritt der Gefahr ist für die Erfüllung des Delikts not-wendig (Rechtsgut wurde bereits konkret gefährdet)
- Abstrakt = es kam noch zu keiner konkreten Gefährdung des Rechtsguts, das Verhalten ist aber dennoch strafbar, da es typischerweise zu einer konkreten Gefahr führt und das Rechtsgut be-sonders schutzwürdig ist.
Zustandelikt
mit der Vollendung wird das Delikt auch beendet
Dauerdelikt
Rechtsgut wird zwischen Vollendung und Beendigung mehr und mehr verletzt (Beendigung ist meist erst die Freilassung des Opfers)
Handlung
- Das vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten (soziale Handlungslehre)
- Schwerpunkttheorie: liegt der Schwerpunkt des Verhalten eher in einem aktiven Tun oder in einem Unterlassen)
Abgrenzung Handlung von Nichthandlung
- Reflex
- Körperbewegung in Bewusstlosigkeit
- Körperbewegung erzwungen durch vis absoluta [unwiderstehliche Gewalt]
- Tram bremst, wodurch A auf B fällt und B durch vis absoluta auf C fällt.
Versuchsarten
- Unvollendeter Versuch
- Vollendeter Versuch
- Fehlgeschlagener Versuch
- Untauglicher Versuch
- grob unverständiger Versuch
Unvollendeter Versuch
- Art. 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB
- Der Täter hat noch nicht alles getan, was in seiner Vorstellung nach notwendig ist, damit der Erfolg eintreten kann
vollendeter Versuch
- Art. 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB
- Der Täter hat bereits alles getan, was in seiner Vorstellung nach notwendig ist, damit der Erfolg eintreten kann
Fehlgeschlagener Versuch
- Aus Sicht des Täters ist die Vollendung nicht mehr mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln oder nicht ohne erhebliche Zeitverzögerung zu erreichen (Bsp. Bankeinbrecher kann Tresor nicht öffnen, da er nicht das richtige Werkzeug dabei hat oder er könnte den Tresor öffnen, hört aber die Polizeisirenen und flieht)
- Fakultative Strafmilderungsgründe sind hier ausgeschlossen
Untauglicher Versuch
Erfolg kann nicht eintreten (Art. 22 Abs. 1 3. Alt. StGB). Hat der Täter dies erkannt, liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor.
grob unverständiger Versuch
- Der Täter verkennt aus groben Unverstand, dass die Tat wegen Tatmittel oder Tatobjekt (evtl. Tatsubjekt) gar nicht verwirklicht werden kann (Bsp. Verzaubern).
- Straflosigkeit!
Vorsatzformen
- Absicht / dolus directus ersten Grades -> starkes Wissenselement
- sicheres Wissen / dolus directus zweiten Grades -> starkes Wissenselement
- bedinger Vorsatz / dolus eventualis
Absicht (dolus directus 1. Grades): Wille & Wissen
- Wille (voluntatives Element):
- Täter strebt die Verwirklichung des tatbestädsmässigen Erfolgs als Endergebnis oder als notwenidges Zwischenziel
- Wissen (intellektuelles Element)
- Ausreichend ist, dass Täter Erfolgseintritt für möglch hält
sicheres Wissen (dolus directus 2. Grades): Wille & Wissen
- Wille (voluntatives Element)
- Wer um Tatbestandsverwirklichung weiss, will sie auch. Unbeachtlich ist, dass der Erfolg nicht direkt gewünscht ist.
- Wissen (intellektuelles Element)
- Täter nimtm strafbare Handlung vor, owohl er Erfolg als sichere Folge voraussieht
bedingter Vorsatz (dolus eventualis): Wille & Wissen
- Wille (voluntatives Element)
- Täter nimmt Erfolg billgend in Kauf, findet sich damit ab. Sein Wille ist nicht auf vermeidung des Risikos gerichtet.
- Wissen (intellektuelles Element)
- Täter hält das Eintreten des Erfolgs für ernstlich möglch.
Fahrlässigkeitsformen
- bewusste Fahrlässigkeit / Luxuria
- unbewusste Fahrlässigkeit / Negligentia
bewusste Fahrlässigkeit (Luxuria): Wille & Wissen
- Wille (voluntatives Element)
- Täter vertraut ernsthaft auf das Nichteitnreten des Erfolgs resp. auf den betreffenden Tatbestandsumstand (Gefahr)
- Wissen (intelekktuelles Element)
- Täter hält das Eintreten des Erfolgs für möglich
unbewusste Fahrlässigkeit / Negligentia: Wille & Wissen
- Wille (voluntatives Element)
- Da Täter um die Möglichekit des Erfolgseintrittes nicht weiss, will er sie auch nicht
- Wissen (intelektuelles Element)
- Täter erkennt nicht, dass ein Erfolg eintreten kann
Irrtum
das Auseinanderfallen von Wirklichkeit und der Vorstellung des Täters von der Wirklichkeit
Tatbestandsirrtum
- StGB 13
- Täter verkennt den Sachverhalt, aufgrund dessen bei objektiver Betrachtung ein Tatbestand als erfüllt anzusehen ist
- Gesetz spricht von Sachverhaltsirrtum, eigentlich unpräzisser Begriff
Sonderfälle Tatbestandsirrtümer
- Error in persona vel objecto
- abarratio ictus / Fehlgehen der Tag
- Irrtum über den Kausalverlauf
error in persona vel objecto
- = Motivirrtum
- Täter irrt sich nicht über die rechtliche Qualifikation des Tatobjekts, sondern nur über dessen konkrete Identität
- d.h. Täter verwechselt sien Opfer resp. sien Angriffsobjekt / Rechtsgut
Folge error in persona vel in object
- Bei Gleichwertigkeit der Angriffsobjekte (Irrtum über Identität des Opfers):
- StGB 13 (-)
- strafbar wegen Vollendung des Delikt
- Bei Ungleichwertigkeit des Rechtsguts (Wachsfigur statt Mensch):
- StGB 13 (+)
- strafbar wegen untauglichem Versuch (StGB 22. 3 Alternative) und Fahrlässigkeit der Delikte (sofern strafbar)
abarratio ictus
- Der Taterfolg tritt nicht an dem vom Täter angezielten, sondern an einem anderen Tatobjekt ein (womit der Täter nicht gerechnet hat)
Folge abarratio ictus
- Bei Gleichwertigkeit der Angriffsobjekte / Rechtsguts (zielt auf A, trifft aber B):
- StGB 13 (-)
- strafbar wegen Vollendung des Eingetretenen (wenn Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf unerheblich erscheint)
- strafbar wegen Versuch und Fahrlässigkeit (wenn Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf erheblich erscheint)
- bei Ungleichwertigkeit des Rechtsguts (zielt auf Mensch, trifft aber Hund):
- StGB 13 (+)
- strafbar wegen Versuch des Gewollten und Fahrlässigkeit des Eingetretenen
Irrrtum über den Kausalverlauf
Täter irrt sich über die Art und Weise, in der es zu dem von ihm gewollten Deliktserfolg kommt
Folge Irrtum über den Kausalverlauf
- bei unwesentlicher Abweichung des Kausalverlaufs (A will B durch einen Schuss töten, er trifft aber einen Ast eines Baumes, welcher sich löst und B erschlägt):
- StGB 13 (-)
- strafbar wegen Vollendung des Delikts
- bei wesentlicher Abweichung des Kausalverlaufs (A will B durch einen Schuss töten, er trifft aber einen Ast eines Baumes, welcher sich löst und B leicht verletzt):
- StGB 13 (+)
- strafbar wegen Fahrlässigkeit des tatsächlichen Geschehens (hier: Körperverletzung)
- strafbar wegen Versuch des vorgestellten Geschehens (hier: Tötung)
Rechtfertigungsgründe: Woraus ergeben sie sich?
- können sich aus der gesamten Rechtsordnung ergeben (Art. 14 StGB hat rein deklaratorische Bedeutung)
- können auch auf der Grundlage des Gewohnheitsrechts entstehen
- können auch im Wege der Analogie gewonnen werden
- Es gibt keinen abgeschlossenen Kreis von Rechtfertigungsgründen
- (sie können neu entstehen und alte Rechtfertigungsgründe können an Bedeutung verlieren)
Nenne (mögliche) Rechtfertigungsgründe
- Strafgesetzliche Rechtfertigungsgründe:
- rechtfertigende Notwehr (Art. 15 StGB)
- rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB)
- Ausserstraf- und übergesetzliche Rechtfertigungsgründe:
- Einwilligung des Opfers
- rechtfertigende Pflichtenkollision
- Wahrung berechtigter Interessen
- Selbsthilfe (Art. 52 OR)
- Besitzesschutz (Art. 926 ZGB)
- etc.
Rechtfertigende Notwehr: Tatbestand
- (gestzlich, StGB 15)
- Objektiver Tatbestand
- Notwehrlage / liegt ein Angriff i.S.v. Art. 15 StGB vor
- a) Gefährdung rechtlich geschützter Individualinteressen durch einen Menschen?
- b) Rechtswidrigkeit des Angriffs? (polizeiliche Festnahme immer rechtmässig)
- c) unmittelbar drohend, begonnen oder noch stattfindend? (wenn der Angriff beendet wurde, ist die Notwehr nicht mehr zulässig)
- Notwehrhandlung / «in einer den Umständen nach angemessenen Weise»
- a) Erforderlichkeit/Subsidiarität
Stehen verschiedene erfolgversprechende Abwehrmittel zur Verfügung, muss die ungefährlichste Art der Verteidigung gewählt werden.
Notwehrbeschränkungen (strengerer Massstab bzgl. Erforderlichkeit) - nicht verhältnismässige Notwehr gegenüber Kindern und (nicht mehr urteilsfähigen) Alten
- persönliche Näheverhältnis (Eltern-Kind, Ehepartner)
- wird ein Angriff provoziert, sodass man selbst über Notwehr gerechtfertigt ist, kann Notwehr verneint werden
- b) Angemessenheit/Proportionalität
Die durch den Angriff einerseits und durch die Abwehr andererseits drohende Rechtsgüterverletzungen dürfen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen. Es ist aber auch möglich, dass sich die Abwehr gegen ein höherrangiges Rechtsgut richtet
Merke: Die Notwehrhandlung muss sich immer gegen den Angreifer richten (à ansonsten evtl. Notstand)
- a) Erforderlichkeit/Subsidiarität
- Notwehrlage / liegt ein Angriff i.S.v. Art. 15 StGB vor
- Subjektiver Tatbestand
- Erkennen der Angriffslage
- Abwehrwille
- Wenn Notwehr verneint wird, entschuldbare Notwehr oder auch Notstand prüfen.